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BS-Saar
Gesetz Nr.1659
zur Aufbewahrung von Schriftgut
der ordentlichen Gerichte, der Fachgerichtsbarkeiten,
der Staatsanwaltschaften und der
Justizbehörden (
vom 28.10.08 (Amtsbl_08,1879)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] |
§§§
(1) 1Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeiten, der Staatsanwaltschaften und
der Justizbehörden, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens
nur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger
Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern.
2Entsprechendes gilt für das Schriftgut der Justizverwaltung.
(2) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind unabhängig von ihrer Speicherungsform insbesondere Akten, Aktenregister, öffentliche Register, Grundbücher, Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Kalender, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Bild-, Ton- und Datenträger und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind.
(3) 1Dieses Gesetz gilt für die Aufbewahrung von Schriftgut der in Absatz 1 genannten Gerichte und Justizbehörden,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes
oder des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
2Die Regelungen über die Anbietungs- und Übergabepflichten
nach den Vorschriften des Saarländischen
Archivgesetzes vom 23.September 1992 (Amtsbl.S.1094), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs.1 des Gesetzes vom 21.November 2007 (Amtsbl.S.2393), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§§§
(1) Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen.
(2) 1Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen.
2Bei der Bestimmung der Aufbewahrungsfristen sind insbesondere
zu berücksichtigen
das Interesse der Betroffenen daran, dass die zu ihrer Person erhobenen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden,
ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,
ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren Beteiligter, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,
das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.
(3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen, soweit in der gemäß Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden, mit dem Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde.
§§§
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft und am 31.Dezember 2015 außer Kraft.
§§§
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