Fußnoten | [ ] |
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zu § 1 APOgD-Pol |
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In § 1 Abs.2 Nr.1 wurde der Passus "§ 16 Abs.1 der" mit Wirkung vom 07.09.00 gestrichen durch Art.1 Nr.1a ÄVO vom 12.10.00 (Amtsbl_00,1873)
In § 1 Abs.2 Nr.1 wurden die Wörter "Polizeilaufbahnverordnung zum Studium" durch die Wörter "Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes (Pol LVO) vom 23.September 1996 (Amtsbl.S.1034), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.September 2001 (Amtsbl.S.1674), in der jeweils geltenden Fassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes" ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.2 a) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
In § 1 Abs.2 Nr.2 wurde der Passus "§ 13 Abs.1 der" gestrichen, mit Wirkung vom 07.09.00, durch Art.1 Nr.1a ÄVO vom 12.10.00 (Amtsbl_00,1873) und
§ 1 Abs.2 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.2 b) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
In § 1 Abs.2 Nr.1 wurde die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.September 2001 (Amtsbl.S.1674)" gestrichen, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.29 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 1 Abs.2 Nr.1 wurden die Wörter „23. September 1996 (Amtsbl. S.1034)“ durch die Wörter „27. September 2011 (Amtsbl.I S.312)“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.14, durch Art.1 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 30.07.14 (Amtsbl_I_14,352)
§§§
Zu § 3 Pol-LVO |
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In § 3 Abs.1 wurden die Wörter "des Inneren" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.30 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
§§§
zu § 4 APOgD-Pol |
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In § 4 Abs.1 wurde "Ministerium des Inneren" durch "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 07.09.00, durch Art.1 Nr.2 a ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)und
erneut die Wörter "Inneres und Sport" jeweils durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.29 Nr.2 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 4 Abs.3 Nr.1 und 2 mit Wirkung vom 07.09.00 neu gefasst durch Art.1 Nr.2b ÄVO vom 12.10.00 (Amtsbl_00,1873)
In § 4 Abs.4 "Ausbildungsbehörde" durch "Fachhochschule für Verwaltung" mit Wirkung vom 07.09.00 ersetzt durch Art.1 Nr.2 c ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
Die Worte "die Leiterin oder der Leiter des Fachbereiches Polizeivollzugsdienst" eingefügt mit Wirkung vom 07.09.00 durch Art.1 Nr.2d ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
§ 4 Abs.3 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.3 a) aa) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
§ 4 Abs.3 Nr.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.3 a) bb) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
§ 4 Abs.5 Nr.2 Buchstabe a) wurde das Wort "Fremdpraktikum" durch die Wörter "Einführungsseminar und das Praktikum bei der Abteilung Bereitschaftspolizei der Landespolizeidirektion" ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.3 b) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
In § 4 Abs.6 wurde die Angabe "§ 30 Abs.2 und 3 der Saarländischen Disziplinarordnung" durch die Angabe "§ 33 Abs.2 des Saarländischen Disziplinargesetzes" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.15 iVm Art.30 Abs.1 des Gesetzes Nr.1582 zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.13.05 (Amtsbl_05,2010)
§ 4 Abs.3 Nr.2 und 4 wurden aufgehoben und Nr.3 wurde Nr.2 und das abschließende Komma wurde durch einen Punkt ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.09.06, durch Art.3 a) aa) und bb) iVm Art.4 Abs.2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
Bisheriger Wortlaut:
2. Fachreferate der Abteilung Polizeiangelegenheiten des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1), die Führungsstäbe der Polizeivollzugsbehörden sowie sonstige geeignete Stabsstellen innerhalb der Organisation für das Führungsstabspraktikum, (2)
4. Polizeiverwaltungsbehörden und Behörden mit Sicherheits- und Ordnungsaufgaben sowie vergleichbare Stellen für das zweiwöchige Wahlpraktikum gemäß § 7 Abs.2 Nr.2. (6)
§ 4 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.4 Abs.4 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Vorgesetzte der Studierenden sind
während des fachwissenschaftlichen Studiums die Rektorin oder der Rektor der Fachhochschule für Verwaltung, die Leiterin oder der Leiter des Fachbereiches Polizeivollzugsdienst und die mit der Durchführung der Ausbildung beauftragten Lehrkräfte, (4)
während der berufspraktischen Studienabschnitte
die Leiterin oder der Leiter des Praxisamtes für das Einführungsseminar und das Praktikum bei der Abteilung Bereitschaftspolizei der Landespolizeidirektion, (7)
die mit der Durchführung, Vor- und Nachbereitung der berufspraktischen Studienabschnitte beauftragte Praxislehrerin oder der Praxislehrer.
§ 4 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.3 Nr.2 c) iVm Art.4 Abs.4 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
Bisheriger Wortlaut:
(6) Die Leiterin oder der Leiter des Praxisamtes nimmt für die Dauer der Zuweisung die Befugnisse des Dienstvorgesetzten im Sinne des § 33 Abs.2 des Saarländischen Disziplinargesetzes (8) wahr.
In § 4 Abs.3 Nr.2 und Abs.5 Nr.3 wurden die Wörter „Abteilung Bereitschaftspolizei der Landespolizeidirektion“ jeweils durch das Wort „Bereitschaftspolizei“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1761 zur Begleitung der Neuorganisation der saarländischen Vollzugspolizei vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1629)
In § 4 Absatz 1 wurden nach dem Wort „Inneres“ das Komma und die Wörter „Familie, Frauen“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.08.14, durch Art.1 Nr. 2 a) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 30.07.14 (Amtsbl_I_14,352)
§ 4 Absatz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.14, durch Art.1 Nr. 2 b) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 30.07.14 (Amtsbl_I_14,352)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Ausbildungsstationen sind die von der Fachhochschule für Verwaltung im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde zu benennenden
Polizeidienststellen im Wach- und Wechseldienst und Dienststellen zur Allgemeinen und speziellen Kriminalitätsbekämpfung für einzelne berufspraktische Studienabschnitte, (2)
(9) Organisationseinheiten der Abteilung Bereitschaftspolizei der Landespolizeidirektion für das Einführungsseminar und das Praktikum bei der Bereitschaftspolizei (12) (5).
(9) Polizeiverwaltungsbehörden und Behörden mit Sicherheits- und Ordnungsaufgaben sowie vergleichbare Stellen für das zweiwöchige Wahlpraktikum gemäß § 7 Abs.2 Nr.2. (6)
In § 4 Absatz 6 Satz 1 wurden die Wörter „vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010), geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062),“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.08.14, durch Art.1 Nr. 2 c) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 30.07.14 (Amtsbl_I_14,352)
§§§
zu § 5 APOgD-Pol |
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"Ministerium des Inneren" durch "Ministerium für Inneres und Sport" mit Wirkung vom 07.09.00 ersetzt durch Art.1 Nr.3a aa) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
§ 5 Abs.3 S.2 Nr.5 mit Wirkung vom 07.09.00 neu gefasst durch Art.1 Nr.3a bb) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
Absatz 4 mit Wirkung vom 07.09.00 neu gefasst durch Art.1 Nr.3b ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
In § 5 Abs.1 wurden die Worte "das Vorpraktikum sowie" gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.4 a) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
In § 5 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort "Vorpraktikums" durch das Wort "Einführungsseminar" ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.4 b) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
In § 5 Abs.3 Nr.3 wurden die Wörter "neuer Fremdpraktikastellen" durch die Worte "von Stellen für das Wahlpraktikum" ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.4 c) aa) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
§ 5 Abs.3 Nr.5 und 6 wurden gestrichen und die Nr.7, 8 und 9 wurden die Nummern 5, 6 und 7, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.4 c) bb) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
In § 5 Abs.5 Nr.2 wurden die Worte "mit Ausnahme des Fremd- und Führungspraktikums" gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.4 d) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
In § 5 Abs.3 und 4 Satz 1 wurde die Wörter "Inneres und Sport" jeweils durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.29 Nr.2 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 5 Abs.3 Nr.1 wurde das Wort „Vorpraktikums“ durch das Wort „Einführungsseminars“ ersetzt, und die Wörter „im Benehmen mit den Studierenden“ wurden gestrichen, mit rückwirkender Wirkung vom 01.09.06 an, durch Art.3 Nr.3 a) aa) iVm Art.4 Abs.2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
§ 5 Abs.3 Nr.3 und 7 wurden aufgehoben und die Nr.4, 5 und 6 wurden die Nr.3, 4 und 5, mit rückwirkender Wirkung vom 01.09.06 an, durch Art.3 Nr.3 a) bb) und cc) iVm Art.4 Abs.2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
Bisheriger Wortlaut:
In § 5 Abs.3 Nr.4 wurde das Wort „übrigen“ gestrichen, mit rückwirkender Wirkung vom 01.09.06 an, durch Art.3 Nr.3 a) dd) iVm Art.4 Abs.2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
§ 5 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.09.06 an, durch Art.3 Nr.3 b) iVm Art.4 Abs.2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (3) 1Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (9), die Polizeivollzugsbehörden und die sonstigen Stabsstellen innerhalb der Organisation berufen im Benehmen mit der Fachhochschule für Verwaltung bei den in § 4 Abs.3 Nr.1 und 2 genannten Ausbildungsstationen geeignete Praxislehrerinnen und Praxislehrer des gehobenen Polizeivollzugsdienstes.
§ 5 Abs.6 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.09.06 an, durch Art.3 Nr.3 c) iVm Art.4 Abs.2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
Bisheriger Wortlaut:
In § 5 Abs.6 Satz 2 wurden die Wörter „Abteilung Bereitschaftspolizei der Landespolizeidirektion“ jeweils durch das Wort „Bereitschaftspolizei“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1761 zur Begleitung der Neuorganisation der saarländischen Vollzugspolizei vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1629)
In § 5 Absatz 3 wurden nach dem Wort „Inneres“ das Komma und die Wörter „Familie, Frauen“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.08.14, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 30.07.14 (Amtsbl_I_14,352)
§ 5 Absatz 4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.14, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 30.07.14 (Amtsbl_I_14,352)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (3) 1Die Polizeivollzugsbehörden berufen bei den in § 4 Abs.3 Nr.1 und 2 genannten Ausbildungsstationen geeignete Praxislehrerinnen und Praxislehrer des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (13).
§§§
zu § 6 APOgD-Pol |
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Sechswöchiges durch "vierwöchiges" mit Wirkung vom 07.09.00 ersetzt durch Art.1 Nr.4 a ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
§ 6 Abs.5 Satz 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 07.09.00, durch Art.1 Nr.4 ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
In § 6 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort "Vorpraktikum" durch das Wort "Einführungsseminar" ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.5 a) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
In § 6 Abs.1 Satz 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.5 b) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
In § 6 Abs.5 Satz 1 wurden nach den Wörtern „durch Krankheit“ die Wörter „oder in Folge einer Schwangerschaft“ eingefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.09.06 an, durch Art.3 Nr.4 a) aa) iVm Art.4 Abs.2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
In § 6 Abs.5 Satz 3 wurde die Angabe „Absatzes 6“ durch die Angabe „Absatzes 7“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.09.06 an, durch Art.3 Nr.4 a) bb) iVm Art.4 Abs.2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
§ 6 Abs.6 wurde eingefügt und der bisherige Abs.6 wurde Abs.7, mit rückwirkender Wirkung vom 01.09.06 an, durch Art.3 Nr.4 b) und c) iVm Art.4 Abs.2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
In § 6 Abs.7 neu wurde die Angabe „bis 5“ durch die Angabe „bis 6“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.09.06 an, durch Art.3 Nr.4 d) iVm Art.4 Abs.2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
In § 6 Abs.1 wurden die Wörter „Abteilung Bereitschaftspolizei der Landespolizeidirektion“ jeweils durch das Wort „Bereitschaftspolizei“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1761 zur Begleitung der Neuorganisation der saarländischen Vollzugspolizei vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1629)
In § 6 Absatz 2 wurde das Wort „Einzeldienst“ durch die Wörter „Wach- und Streifendienst“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.14, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 30.07.14 (Amtsbl_I_14,352)
In § 6 Absatz 6 wurde die Angabe „§ 17 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.14, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 30.07.14 (Amtsbl_I_14,352)
§§§
zu § 7 APOgD-Pol |
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§ 7 mit Wirkung vom 07.09.00 neu gefasst durch Art.1 Nr.5 ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
In § 7 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter "Vorpraktikum bei einer Polizeidienststelle im Wach- und Wechseldienst" durch die Wörter "Einführungsseminar bei der Abteilung Bereitschaftpolizei der Landespolizeidirektion" ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.6 a) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
§ 7 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.6 b) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
In § 7 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.09.06 an, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.4 Abs.2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Ausbildung besteht aus mehreren berufspraktischen und fachwissenschaftlichen Studienabschnitten im Grund- und Hauptstudium sowie einem für Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter dem Grundstudium vorangestellten vierwöchigen Einführungsseminar bei der Abteilung Bereitschaftspolizei der Landespolizeidirektion (2).
2Das Grundstudium gliedert sich wie folgt:
1. | Fachwissenschaftliches Studium | 6 Monate |
2. | Berufspraktisches Studium mit Fachpraktikum und Jahresurlaub | 6 Monate |
3Das Hauptstudium (3.und 4.Semester) gliedert sich wie folgt:
1. | Fachwissenschaftliches Studium | 10 Monate |
2. | Berufspraktisches Studium | 2 Monate |
4Das Hauptstudium (5.und 6.Semester) gliedert sich wie folgt:
1. | Fachwissenschaftliches Studium mit Jahresurlaub | 8 Monate |
2. | Berufspraktisches Studium | 4 Monate |
5Näheres zur Gliederung des Studiums regelt der Studienplan der Fachhochschule für Verwaltung, Fachbereich Polizeivollzugsdienst.
(2) 1Die berufspraktischen Studienabschnitte des dritten bis sechsten Semesters des Hauptstudiums sind in Bezug auf die Ausbildungsstationen wie folgt gegliedert:
1. | Praktikum bei einer Dienststelle zur allgemeinen und speziellen Kriminalitätsbekämpfung | 4 Monate |
2. | Wahlpraktikum | 2 Woche |
3. | Führungspraktikum | 1 Woche. (3) |
2Die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter praktizieren drei Monate in den Dienststellen zur allgemeinen und speziellen Kriminalitätsbekämpfung und einen Monat bei den Polizeidienstsstellen im Wach- und Wechseldienst.
3Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte aus dem Landeskriminalamt und aus den Dienststellen zur allgemeinen und speziellen Kriminalitätsbekämpfung, die zum Studium zugelassen sind, findet der unter Absatz 2 Nr.3 genannte berufspraktische Studienabschnitt im Landeskriminalamt statt.
4Das Nähere regelt die Fachhochschule für Verwaltung im Benehmen mit der Ausbildungsstation Landeskriminalamt.
In § 7 Abs.1 und Abs.2 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „Abteilung Bereitschaftspolizei der Landespolizeidirektion“ jeweils durch das Wort „Bereitschaftspolizei“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1761 zur Begleitung der Neuorganisation der saarländischen Vollzugspolizei vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1629)
In § 7 Abs.3 Satz 3 (f) wurden die Wörter „in einer Führungsgruppe“ durch die Wörter „für Stabsarbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1761 zur Begleitung der Neuorganisation der saarländischen Vollzugspolizei vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1629)
In § 7 Absatz 3 Satz 4 wurden die Wörter „Hospitanz für Stabsarbeit“ durch die Wörter „Hospitanz zum Thema Sachbearbeitung in Grundsatzangelegenheiten“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.14, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 30.07.14 (Amtsbl_I_14,352)
In § 7 Absatz 3 Satz 5 wurden die Wörter „den Polizeivollzugsbehörden“ durch die Wörter „der Polizeivollzugsbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.14, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 30.07.14 (Amtsbl_I_14,352)
§§§
zu § 8 APOgD-Pol |
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In § 8 Abs.1 wurden die Worte "der Dienstgruppe einer Polizeiinspektion im Wechseldienst" durch die Worte "einer Polizeidienststelle im Wach- und Wechseldienst" und die Worte "auf einer Dienstgruppe im Wechselschichtdienst" durch die Worte "im Wach- und Wechseldienst" ersetzt, mit Wirkung vom 07.09.00, durch Art.1 Nr.6 a) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873) und Abs.1 neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.7 der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
In § 8 Abs.2 wurde das Wort "Wechselschichtdienst" durch die Worte "Wach- und Wechselschichtdienst" ersetzt, mit Wirkung vom 07.09.00 durch Art.1 Nr.6 b) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
in § 8 Abs.3 wurden die Worte "- Praktika 2 und 3 -" durch die Worte "des dritten bis sechsten Semesters" ersetzt, mit Wirkung vom 07.09.00 durch Art.1 Nr.6 c) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
§ 8 Abs.4 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 07.09.00 durch Art.1 Nr.6 d) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
In § 8 Abs.3 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.09.06 an, durch Art.3 Nr.6 a) iVm Art.4 Abs.2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Die berufspraktischen Studienabschnitte des dritten bis sechsten Semesters (3) finden bei den Ausbildungsstationen statt, in denen die Studierenden bei ihrer bisherigen Verwendung noch nicht beschäftigt waren.
In § 8 Abs.4 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.09.06 an, durch Art.3 Nr.6 b) iVm Art.4 Abs.2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (4) 1Innerhalb des dritten bis sechsten Semesters findet ein einwöchiges Führungsstabspraktikum statt.
2Die Studierenden lernen Organisation, Arbeitsweise und Arbeitsabläufe in einem Führungsstab kennen.
In § 8 Abs.1 wurden die Wörter „Abteilung Bereitschaftspolizei der Landespolizeidirektion“ jeweils durch das Wort „Bereitschaftspolizei“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1761 zur Begleitung der Neuorganisation der saarländischen Vollzugspolizei vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1629)
In § 8 Abs.4 wurden die Wörter „in einer Führungsgruppe“ durch die Wörter „der Stabsarbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.5 d) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1761 zur Begleitung der Neuorganisation der saarländischen Vollzugspolizei vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1629)
In § 8 Absatz 2 wurden die Wörter „den Arbeiten des Sachbearbeiters im Wach- und Wechseldienst“ durch die Wörter „der Sachbearbeitung im Wach- und Streifendienst“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.14, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 30.07.14 (Amtsbl_I_14,352)
§§§
zu § 9 APOgD-Pol |
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§ 9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.8 der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
In der Überschrift zu § 9, in Abs.1 und Abs,3 wurden jeweils die Wörter „Abteilung Bereitschaftspolizei der Landespolizeidirektion“ jeweils durch das Wort „Bereitschaftspolizei“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1761 zur Begleitung der Neuorganisation der saarländischen Vollzugspolizei vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1629)
§§§
zu § 10 APOgD-Pol |
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In § 10 Satz 1 wurden nach dem Wort „Studienabschnitte“ die Wörter „mit Ausnahme des Praktikums in der Bereitschaftspolizei“ eingefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.09.06 an, durch Art.3 Nr.7 iVm Art.4 Abs.2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
§§§
zu § 11 APOgD-Pol |
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In § 11 Abs.3 S.2 wurde die Zahl "10" durch "9" ersetzt mit Wirkung vom 07.09.00 durch Art.1 Nr.7 ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
In § 11 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „und 9“ durch die Angabe „und 6“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.09.06 an, durch Art.3 Nr.8 iVm Art.4 Abs.2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
In § 11 Absatz 3 wurden nach den Wörtern „mit Ablauf des“ die Wörter „zweiten und“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.14, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 30.07.14 (Amtsbl_I_14,352)
§ 11 Absatz 3 Satz 2 (f) wurde gestrichen, mit Wirkung vom 18.08.14, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 30.07.14 (Amtsbl_I_14,352) geändert durch Berichtigung vom 20.08.14 (Amtsbl_I_14,380)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 12 APOgD-Pol |
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§ 12 Abs.2 Satz 1 neu gefasst mit Wirkung vom 07.09.00 durch Art.1 Nr.8a aa) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
§ 12 Abs.2 Nr.5 geändert und die Nummern 6 und 7 gestrichen mit Wirkung vom 07.09.00 durch Art.1 Nr.8a bb) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
§ 12 Abs.3 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.09.00, durch Art.1 Nr.8 b) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
§ 12 Abs.6 Satz 1 Nr.4 geändert und Nr.5 angefügt, mit Wirkung vom 07.09.00, durch Art.1 Nr.8 c) aa) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
In § 12 Abs.6 Satz 2 wurde das Wort "einmonatig" gestrichen, mit Wirkung vom 07.09.00, durch Art.1 Nr.8 c) bb) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
§ 12 Abs.7 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 07.09.00, durch Art.1 Nr.8 d) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
§ 12 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.9 a) aa) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
§ 12 Abs.3 Satz 3 Nr.9 und 10 geändert und Nr.11 neu angefügt, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.9 a) bb) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
§ 12 Abs.6 Nr.4 und 5 wurden geändert und Nr.6 bis 8 neu angefügt, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.9 b) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
§ 12 Abs.6 Satz 1 Nr.4 wurde aufgehoben und die Nr.5 bis 8 wurden die Nr.4 bis 7, mit rückwirkender Wirkung vom 01.09.06 an, durch Art.3 Nr.9 a) aa) und bb) iVm Art.4 Abs.2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
Bisheriger Wortlaut:
4. Elektronische Datenverarbeitung, (9)
In § 12 Abs.6 Satz 1 neue Nr.5 wurde das Wort „Selbstverteidigung“ durch das Wort „Eingriffstechnik“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.09.06 an, durch Art.3 Nr.9 a) cc) iVm Art.4 Abs.2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
In § 12 Abs.6 Satz 2 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.09.06 an, durch Art.3 Nr.9 b) iVm Art.4 Abs.2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
Bisheriger Wortlaut:
2Daneben findet im Grundstudium innerhalb des fachwissenschaftlichen Studiums für die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter ein Fachpraktikum in Form eines (5) Seminars mit den Inhalten "Informations- und Kommunikationstechnik", "Schießen" und "Einsatztraining" statt.
§§§
zu § 14 APOgD-Pol |
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§ 14 Abs.4 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 07.09.00 durch Art.1 Nr.10 a) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873) und
erneut neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.10 b) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
In § 14 Abs.6 die Worte "Nr.1 bis 4" eingefügt mit Wirkung vom 07.09.00 durch Art.1 Nr.10 b) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
§ 14 Abs.7 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 07.09.00 durch Art.1 Nr.10 c) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
In § 14 Abs.10 wurden die Worte "Fachhochschule für Verwaltung, Fachbereich Polizeivollzugsdienst" eingefügt, mit Wirkung vom 07.09.00 durch Art.1 Nr.10 d) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
§ 14 Abs.1 und 2 wurde jeweils das Wort "Studienarbeit" durch das Wort "Diplomarbeit" ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.10 a) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
§ 14 Abs.5 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.09.06 an, durch Art.3 Nr.10 a) iVm Art.4 Abs.2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Befähigungsberichte sind nach Muster der Anlage 2 und mit einer Note nach § 15 versehene Leistungsbewertungen nach Abschluss des berufspraktischen Studienabschnittes bei einer Ausbildungsstation.
2Der Befähigungsbericht wird von der Praxislehrerin oder dem Praxislehrer erstellt und ist der Leiterin oder dem Leiter des Praxisamtes vorzulegen, die oder der die Zweitbewertung durchführt.
3Die oder der Studierende ist gegen Unterschrift von der Leistungsbewertung in Kenntnis zu setzen.
§ 14 Abs.7 Satz 3 wurde aufgehoben, mit rückwirkender Wirkung vom 01.09.06 an, durch Art.3 Nr.10 b) iVm Art.4 Abs.2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 16 APOgD-Pol |
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In § 16 Abs.5 wurden die Worte "Bei mehr als einmal mangelhaft oder emher als einmal ungenügend" durch die Worte " Bei mehr als zweimal mangelhaft oder bei mehr als einmal ungenügend oder bei einmal mangelhaft und einmall ungenügend" ersetzt, mit Wirkung vom 07.09.00, durch Art.1 Nr.11 a) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
In § 16 Abs.7 Satz 1 wurden die Worte "in Maschinenschreiben" durch die Worte "an einer Tastaturschulung" sowie die Worte "Klasse 3" durch die Worte "Klasse B" ersetzt, mit Wirkung vom 07.09.00, durch Art.1 Nr.11 b) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
In § 16 Abs.8 Satz 1 wurden die Worte "§ 16 Abs.1 der" gestrichen mit Wirkung vom 07.09.00 durch Art.1 Nr.11 c) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
§ 16 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.11 a) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
Bisheriger Wortlaut:
§ 16 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.11 b) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
§ 16 Abs.7 Satz 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.11 c) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
§ 16 Abs.7 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.09.06 an, durch Art.3 Nr.11 iVm Art.4 Abs.2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
Bisheriger Wortlaut:
(7) 1Zum Hauptstudium wird nur zugelassen, wer die außerhalb der Polizei zu erwerbende Bescheinigung über die Teilnahme an einer Tastaturschulung in Form eines Volkshochschulzertifikates oder eines gleichwertigen Leistungsnachweises und die Fahrerlaubnis der Klasse B nachweist. (2)
2Ebenso wird nur zugelassen, wer in der dienstlichen praktischen Schießausbildung folgende Mindestleistungen der Ziffer 3 der Polizeidienstvorschrift 211 erbracht hat:
3Weitere Zulassungsvoraussetzung zum Hauptstudium ist der Nachweis der Teilnahme am Sicherheits- und Gefahrentraining in Form einer Teilnahmebescheinigung. (6)
4Liegen diese Bescheinigungen zum Abschluss des Grundstudiums nicht vor, können sie innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden.
5Erfolgt der Nachweis in Form der Bescheinigung nach dieser Frist nicht, ist die Kommissaranwärterin oder der Kommissaranwärter zu entlassen.
§ 16 Absatz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.14, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 30.07.14 (Amtsbl_I_14,352)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (1)
Bei bis zu zweimal mangelhaft oder einmal ungenügend in drei Klausuren ist eine Zweitkorrektur durchzuführen.
2Bleibt die Bewertung gleich, ist die jeweilige Klausur am Ende des Grundstudiums zu wiederholen.
3Bei Abweichungen zwischen Erst- und Zweitkorrektur entscheidet die Fachbereichsleitung.
4Werden im Wiederholungsfall die geforderten Leistungen nicht erbracht, ist die Kommissaranwärterin oder der Kommissaranwärter gemäß § 14 Abs.4 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes als ungeeignet zu entlassen.
§ 16 Absatz 5 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.14, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 30.07.14 (Amtsbl_I_14,352)
Bisheriger Wortlaut:
§ 16 Absatz 6 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.14, durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 30.07.14 (Amtsbl_I_14,352)
Bisheriger Wortlaut:
In § 16 Absatz 7 Satz 6 (f) wurden die Wörter „die Kommissaranwärterin oder der Kommissaranwärter zu entlassen“ durch die Wörter „die einmalige Wiederholung des ersten und zweiten Semesters (Grundstudium) zulässig“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.14, durch Art.1 Nr.8 d) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 30.07.14 (Amtsbl_I_14,352), geändert durch Berichtigung vom 20.08.14 (Amtsbl_I_14,380) Nr.2.
In § 16 Absatz 8 Satz 2 wurden die Wörter „Zulassung zur Ausbildung für diesen Laufbahnabschnitt zu widerrufen“ durch die Wörter „die einmalige Wiederholung des ersten und zweiten Semesters (Grundstudium) zulässig“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.14, durch Art.1 Nr.8 e) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 30.07.14 (Amtsbl_I_14,352)
§ 16 Absatz 9 und 10 wurden angefügt, mit Wirkung vom 18.08.14, durch Art.1 Nr.8 e) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 30.07.14 (Amtsbl_I_14,352)
§§§
zu § 17 APOgD-Pol |
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§ 17 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.12 der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
In § 17 Abs.5 Satz 4 wurden die Wörter „eine zweite Gutachterin oder einen zweiten Gutachter“ durch die Wörter „ein zweites Gutachten“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.09.06 an, durch Art.3 Nr.12 a) iVm Art.4 Abs.2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
In § 17 Abs.5 Satz 6 wurden die Wörter „der zweiten Gutachterin oder des zweiten Gutachters“ durch die Wörter „des zweiten Gutachtens“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.09.06 an, durch Art.3 Nr.12 b) iVm Art.4 Abs.2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
In § 17 Absatz 2 Satz 3 wurden der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter „wenn nicht bereits das erste und zweite Semester wiederholt wurden.“ angefügt, mit Wirkung vom 18.08.14, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 30.07.14 (Amtsbl_I_14,352)
In § 17 Absatz 4 Satz 3 wurden nach dem Wort „eine“ das Wort „einmalige“ und nach dem Wort „bereits“ die Wörter „das erste und zweite oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.14, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 30.07.14 (Amtsbl_I_14,352)
In § 17 Absatz 5 Satz 6 wurden nach dem Wort „bereits“ die Wörter „das erste und zweite oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.14, durch Art.1 Nr.9 c) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 30.07.14 (Amtsbl_I_14,352)
In § 17 Absatz 6 Satz 3 wurden nach dem Wort „bereits“ die Wörter „das erste und zweite oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.14, durch Art.1 Nr.9 d) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 30.07.14 (Amtsbl_I_14,352)
§ 17 Absatz 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.14, durch Art.1 Nr.9 e) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 30.07.14 (Amtsbl_I_14,352)
Bisheriger Wortlaut:
(7) Werden die in den Wiederholungsfällen der Absätze 2, 4, 5 und 6 zu erbringenden Leistungsnachweise nicht erbracht und damit das Studienziel nicht erreicht, ist die Kommissaranwärterin oder der Kommissaranwärter gemäß § 14 Abs.5 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes als ungeeignet zu entlassen oder ist für die Aufsteigerin oder den Aufsteiger die Zulassung zur Ausbildung wegen Ungeeignetheit gemäß § 16 Abs.2 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes zu widerrufen.
§§§
zu § 18 APOgD-Pol |
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In § 18 Ans.1 Nr.1 wurden die Worte "mit Ablauf" durch das Wort "Mitte" ersetzt mit Wirkung vom 07.09.00 durch Art.1 Nr.13 a) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
In § 18 Abs.2 Satz 2 wurden die Worte "der Behörden und Einrichtungen" gestrichen mit Wirkung vom 07.09.00 durch Art.1 Nr.13 b) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873) und der Satz aufgehoben , mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.13 b) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
In § 18 wurde jeweils das Wort "Studienarbeit" durch das Wort "Diplomarbeit" ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.13 a) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
In § 18 Abs.3 Nr.1 wurde die Zahl "30" durch die Zahl "40" ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.13 c) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
§ 18 Abs.4 wurde angefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.09.06 an, durch Art.3 Nr.13 iVm Art.4 Abs.2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
In der Überschrift des § 18 wurde das Wort „Studienarbeit“ durch das Wort „Diplomarbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.14, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 30.07.14 (Amtsbl_I_14,352)
§§§
zu § 19 APOgD-Pol |
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§ 19 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.09.00, durch Art.1 Nr.14 a) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873) und erneut neu gefasst mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.13 c) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
In § 19 Nr.5 Buchstabe b wurde ergänzt mit Wirkung vom 07.09.00 durch Art.1 Nr.14 b) aa) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
§ 19 Nr.5 Sätze 2 und 3 wurden ergänzt mit Wirkung vom 07.09.00 durch Art.1 Nr.14 b) bb) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
§ 19 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.14 a) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
In § 19 Nr.4 wurde jeweils das Wort "Studienarbeit" durch das Wort "Diplomarbeit" ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.14 b) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
In § 19 Nr.5 wurde Buchstabe e) gestrichen und Buchstabe f) wurde Buchstabe e), mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.14 c) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
§ 19 Nr.5 Buchst.e wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.09.06 an, durch Art.3 Nr.14 iVm Art.4 Abs.2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
Bisheriger Wortlaut:
e. Schießen in Form einer Bescheinigung über die erfüllte 12.Pistolenübung und 7.Maschinenpistolenübung der Polizeidienstvorschrift 211. (6)
2Werden die in Nummer 5 geforderten Nachweise aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht, kann der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde Ausnahmen zulassen.
3Medizinische Gründe sind durch amtsärztliches Attest nachzuweisen. (3);
In § 19 Satz 1 wurde in Nummer 5 Buchstabe b die Ziffer „5“ durch die Ziffer „4“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.14, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 30.07.14 (Amtsbl_I_14,352)
§§§
zu § 20 APOgD-Pol |
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In § 20 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort "drei" durch "vier" ersetzt mit Wirkung vom 07.09.00 durch Art.1 Nr.15 ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
In § 20 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Ausbildung“ durch die Wörter „fachwissenschaftlichen und berufspraktischen Studienabschnitte“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.09.06 an, durch Art.3 Nr.15 a) iVm Art.4 Abs.2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
In § 20 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Ausbildung“ durch die Wörter „fachwissenschaftlichen und berufspraktischen Studienabschnitte“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.09.06 an, durch Art.3 Nr.15 a) iVm Art.4 Abs.2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
§§§
zu § 21 APOgD-Pol |
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§ 21 Abs.1 Satz 2 und 3 neu gefasst mit Wirkung vom 07.09.00 durch Art.1 Nr.16 a) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
In § 21 Abs.2 wurde "Satz 2" durch "Satz 3" ersetzt mit Wirkung vom 07.09.00 durch Art.1 Nr.16 b) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
In § 21 Abs.1 Satz 2 wurde die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.29 Nr.2 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 21 Absatz 1 Satz 2 wurden nach dem Wort „Inneres“ das Komma und die Wörter „Familie, Frauen“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.08.14, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 30.07.14 (Amtsbl_I_14,352)
§§§
zu § 22 APOgD-Pol |
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In § 22 Abs.1 Satz 1 wurden die Worte "Die Ausbildungsbehörde hat im Benehmen mit der Fachhochschule für Verwaltung" durch die Worte "Die Fachhochschule für Verwaltung hat im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde" ersetzt, mit Wirkung vom 07.09.00, durch Art.1 Nr.17 ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
§§§
zu § 23 APOgD-Pol |
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§ 23 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.15 der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
In § 23 Abs.1 Satz 3 wurden nach dem Wort "Semesters" ein Komma und die Worte "eine der beiden anderen Fachgruppen" eingefügt, mit Wirkung vom 07.09.00, durch Art.1 Nr.18 ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
In § 23 Absatz 2 Satz 2 wurden das Wort „Behörden“ durch das Wort „Behörde“ und das Wort „Einrichtungen“ (f) durch das Wort „Einrichtung“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.14, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 30.07.14 (Amtsbl_I_14,352)
§§§
zu § 24 APOgD-Pol |
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§ 24 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.16 der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
§§§
zu § 25 APOgD-Pol |
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In § 25 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter "Prüfungsaufgabe ist" durch die Wörter "Prüfungsaufgaben sind" ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.17 a) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
In § 25 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter "der Abschlussklausur" durch die Wörter "den Abschlussklausuren" ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.17 b) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
In § 25 Abs.3 wurden die Wörter "Abschlussklausur ist" durch die Wörter "Abschlussklausuren sind" ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.17 c) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
In § 25 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „und von der oder dem Studierenden mitzubringen“ gestrichen, mit rückwirkender Wirkung vom 01.09.06 an, durch Art.3 Nr.16 iVm Art.4 Abs.2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
§§§
zu § 26 APOgD-Pol |
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§ 26 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.18 a) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
§ 26 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.18 b) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
§ 26 Abs.1 Satz 3 wurde aufgehoben, mit rückwirkender Wirkung vom 01.09.06 an, durch Art.3 Nr.17 iVm Art.4 Abs.2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 27 APOgD-Pol |
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§ 27 Abs.1 wurden die Worte "§ 21" durch die Worte "§ 20 Absatz 1" ersetzt, mit Wirkung vom 07.09.00, durch Art.1 Nr.19 a) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
§ 27 Abs.4 wurden die Worte "etwa 60" durch die Worte "45 bis 60" ersetzt, mit Wirkung vom 07.09.00, durch Art.1 Nr.19 b) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
§§§
zu § 28 APOgD-Pol |
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§ 28 Abs.3 Satz 2 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.19 b) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
§§§
zu § 29 APOgD-Pol |
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§ 29 Abs.1 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 07.09.00 durch Art.1 Nr.21 a) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
In § 29 Abs.3 Nr.1 wurde der Klammerhinweis gestrichen und nach dem Wort "endet" die Worte "gemäß Polizeilaufbahnverordnung" eingefügt, mit Wirkung vom 07.09.00, durch Art.1 Nr.21 b) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
In § 29 Abs.4 wurden die Wörter "Das Gesamturteil der Prüfung" durch die Worte "Die Abschlussnote" ersetzt, mit Wirkung vom 07.09.00, durch Art.1 Nr.21 c) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
in § 29 Abs.5 wurden die Worte "Das Gesamturteil der Prüfung" durch die Worte "Die Abschlusnote" ersetzt, mit Wirkung vom 07.09.00, durch Art.1 Nr.21 d) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
In § 29 Abs.6 wurden die Worte "des Gesamtergebnisses" durch die Worte "der Abschlussnote" ersetzt, mit Wirkung vom 07.09.00, durch Art.1 Nr.21 e) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
In § 29 Abs.7 wurden die Worte "Das Gesamturteil der Prüfung" durch die Worte "Die Abschlussnote" ersetzt, mit Wirkung vom 07.09.00, durch Art.1 Nr.21 f) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873)
§ 29 Abs.1 Sätze 2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.20 der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
§ 29 Abs.3 Nr.1 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.09.06 an, durch Art.3 Nr.18 iVm Art.4 Abs.2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
Bisheriger Wortlaut:
1. ist die Kommissaranwärterin oder der Kommissaranwärter zu entlassen, das Beamtenverhältnis endet gemäß Polizeilaufbahnverordnung (2) mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 29 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.14, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 30.07.14 (Amtsbl_I_14,352)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 31 APOgD-Pol |
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§ 31 Abs.1 wurde geändert, mit Wirkung vom 07.09.00, durch Art.1 Nr.22 ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873) und
erneut geändert, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.20 der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
§§§
zu § 32 APOgD-Pol |
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§ 32 Abs.3 wurde geändert, mit Wirkung vom 07.09.00, durch Art.1 Nr.23 ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873) und
erneut geändert, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.22 der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
§§§
zu § 33 APOgD-Pol |
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§ 33 Abs.1 wurde geändert, mit Wirkung vom 07.09.00, durch Art.1 Nr.24 a) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873) und
erneut geändert, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.23 a) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
§ 33 Abs.2 wurde geändert, mit Wirkung vom 07.09.00, durch Art.1 Nr.24 b) ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873) und
erneut geändert, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.23 b) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
§ 33 Abs.6 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.23 c) der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
§§§
zu § 34 APOgD-Pol |
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In § 34 wurden die Worte "Das Ergebnis der Gesamtleistung" durch die Worte "Die Abschlussnote" ersetzt, mit Wirkung vom 07.09.00, durch Art.1 Nr.25 ÄVO vom 12.10.00 Amtsbl_00,1873).
§§§
zu § 35 APOgD-Pol |
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in § 35 wurde das Wort "Studienarbeit" durch das Wort "Diplomarbeit" ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.24 der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
§§§
zu Abschnitt 5 APOgD-Pol |
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Abschnitt 5 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.3 Nr.19 iVm Art.4 Abs.4 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
§§§
zu § 37 APOgD-Pol |
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§ 37 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.3 Nr.19 iVm Art.4 Abs.4 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
§§§
zu Abschnitt 6 APOgD-Pol |
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Der bisherige Abschnitt 5 wurde Abschnitt 6, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.3 Nr.20 iVm Art.4 Abs.4 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
§§§
zu § 38 APOgD-Pol |
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§ 37 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.03, durch Art.1 Nr.25 der 2.Änderungsverordnung vom 28.07.03 (Amtsbl_03,2150).
Der bisherige § 37 wurde § 38, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.3 Nr.20 iVm Art.4 Abs.4 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
Im neuen § 38 Satz 2 wurde die Jahreszahl „2003“ durch die Jahreszahl „2006“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.3 Nr.21 iVm Art.4 Abs.4 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
§§§
zu § 39 APOgD-Pol |
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Der bisherige § 38 wurde § 39, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.3 Nr.20 iVm Art.4 Abs.4 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
Die Überschrift des § 39 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.3 Nr.22 a) iVm Art.4 Abs.4 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
Bisheriger Wortlaut:
§ 39 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.3 Nr.22 b) iVm Art.4 Abs.4 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
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