BBesG-Land (2) | ||
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1 18 39 59 Vorb [ « ] [ I ] [ » ] A B W R 4-10 | [ ] |
Grundgehalt (F) | ||
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Grundsätze |
1Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen.
2Eine Zuordnung von Funktionen zu mehreren Ämtern ist zulässig (1).
3Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.
§§§
(1) 1Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Soldaten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes.
2aIst ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist;
2bdie Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister.
3aIst dem Beamten oder Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das Grundgehalt des Richters und des Staatsanwalts nach der Besoldungsgruppe R 1;
3bsoweit die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe.
(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.
§§§
§§§
Beamte + Soldaten |
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(1) 1Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen oder in Landesbesoldungsordnungen geregelt.
2Die §§ 21 und 22 bleiben unberührt.
(2) 1Die Bundesbesoldungsordnung A - aufsteigende Gehälter - und die Bundesbesoldungsordnung B - feste Gehälter - sind Anlage I.
2Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.
3Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Funktionen den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen zuzuordnen.
(3) 1In Landesbesoldungsordnungen dürfen Ämter nur aufgenommen werden, soweit dies in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unterscheiden.
2Die Landesbesoldungsordnungen müssen im Aufbau der Besoldungsgruppen den Bundesbesoldungsordnungen entsprechen.
3Die Grundgehaltssätze der Anlage IV gelten unmittelbar auch für die Landesbesoldungsordnungen.
§§§
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B der Länder Höchstgrenzen festzulegen.
2Die Höchstgrenzen sind insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner zu bestimmen.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
adie Ämter der in Absatz 1 aufgeführten Beamten den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B der Länder nach Maßgabe der Rechtsverordnung der Bundesregierung nach Absatz 1 zuzuordnen;
bdabei können bei den in Absatz 1 genannten Körperschaften einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden,
für die in Absatz 1 aufgeführten Beamten das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und die Festsetzung der Erfahrungsstufe (1) abweichend von § 27 (1) zu regeln.
2Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann auf den zuständigen Minister übertragen werden.
(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der regionalen Kommunalverbände und anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen unter Berücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhalts im Vergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der beteiligten Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 den Besoldungsordnungen A und B der Länder zuzuordnen.
2Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann auf den zuständigen Minister übertragen werden.
§§§
Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen und der Leiter der kommunalen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter) landesrechtlich einzustufen.
§§§
(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:
in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 2, A 3 oder A 4,
in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6, in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,
in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9,
in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.
(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für die Befähigung der Abschluß einer Fachhochschule gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte, die für die Befähigung den Fachhochschulabschluß nachweisen, der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen.(aF)
§§§
(1) 1Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen
die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und
im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 23 erfordern,
kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.
2Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.
(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Dienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.
§§§
Beförderungsämter dürfen, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich (2) nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.
§§§
(1) 1Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
im mittleren Dienst
– in der Besoldungsgruppe A 8 30 vH,
– in der Besoldungsgruppe A 9 8 vH,
im gehobenen Dienst
– in der Besoldungsgruppe A 11 30 vH,
– in der Besoldungsgruppe A 12 16 vH,
– in der Besoldungsgruppe A 13 6 vH,
im höheren Dienst
– in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach
Einzelbewertung zusammen 40 vH,
– in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 vH.
2Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl
aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der
jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf
die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen
A 13 bis A 16 und B 2.
3Die für dauernd beschäftigte Angestellte eines Dienstherrn ausgebrachten
gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.
(2) Absatz 1 gilt nicht
für die obersten Bundes- und Landesbehörden, die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens, das Direktorium und die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank,
für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen,
für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs.1 das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,
für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 1 und der Rechtsverordnungen zu Absatz 3 ergeben würde.
(3) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen
werden ermächtigt, für ihren Bereich unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherrn durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter ganz oder teilweise von Absatz 1 abweichende Obergrenzen festzulegen.
2Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates.
(4) 1Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung
oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann
aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren
ausgesetzt und danach auf jede dritte frei werdende Planstelle beschränkt werden.
2Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Bundesbesoldungsordnung A oder zu einer Landesbesoldungsordnung A aus gleichen Gründen überschritten werden.
(5) (7) Bei Behörden, die einen Auflösungsprozess durchlaufen, werden die Obergrenzen auf der Grundlage der vor dem Beginn der Abbauphase vorhandenen Planstellen berechnet.
§§§
(1) 1Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung
(Erfahrungsstufen) bemessen.
2Das Aufsteigen in den
Erfahrungsstufen beginnt im Anfangsgrundgehalt der
jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats,
in dem der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis
mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn eingestellt wird.
3Davor liegende Zeiten in
einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
sowie Zeiten eines Grundwehrdienstes oder Zivildienstes
sind als Erfahrungszeiten zu berücksichtigen.
4Hauptberufliche Tätigkeiten vor der Einstellung in ein
Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn sind als Erfahrungszeiten zu berücksichtigen,
sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit
für die Verwendung förderlich ist.
5Die Summe der Zeiten
nach den Sätzen 3 und 4 wird auf volle Monate abgerundet.
6Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen
des Satzes 4 trifft die zuständige oberste
Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(2) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Erfahrungsstufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Erfahrungsstufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.
(3) 1Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen wird um Zeiten
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie um
Zeiten einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses
hinausgeschoben.
2Dies gilt nicht für
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister oder Kinder) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3Zeiten nach Satz 1 werden auf volle Monate abgerundet.
(4) 1Der Beamte verbleibt in seiner bisherigen Erfahrungsstufe,
solange er vorläufig des Dienstes enthoben
ist.
2Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung
aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis
nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder
infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich
das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung
nach Absatz 2.
(5) Die Berechnung und die Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
§§§
(aufgehoben)
§§§
(1) Öffentlich rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind das Reich, der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
(2) (1) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:
für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und
die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.
§§§
(1) 1§ 27 Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit (1).
2Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind.
3Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (R).
(2) 1Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war.
2Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte oder Soldat
vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte, oder
als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war, oder
hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war, oder
Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.
[ RsprS ] |
§§§
§§§
Professoren (F) |
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1Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt.
2Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV ausgewiesen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.
§§§
(1) 1In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.
2Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr.1 und 2 können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden.
3Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr.3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt.
(2) 1Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 und einem Betrag in Höhe von 117,61 vom Hundert des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 9 (7) übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden.
2Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 und einem Betrag in Höhe von 117,61 vom Hundert des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 9 (7) ferner übersteigen, wenn der Professor bereits an seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind.
(3) 1aLeistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 und 2 sind bei Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 2 bis zur Höhe von 25 vom Hundert des Grundgehaltes und bei Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 3 bis zur Höhe von 29 vom Hundert des Grundgehaltes (8) ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden sind;
1bwerden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden.
2Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr.3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt.
3Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 und 2 können über den Vomhundertsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden.
4Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug
berücksichtigt.
(4) 1aDas Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regelt das Landesrecht;
1binsbesondere sind Bestimmungen
über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe,
zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Absatz 3 Satz 3 und
über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen
zu treffen.
2Für den Bereich der Hochschulen des
Bundes regeln dies das Bundesministerium der
Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium
des Innern im Einvernehmen mit den für
die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten
Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes
für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
§§§
(1) 1Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist in einem Land und beim Bund so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen.
2Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt kann durch Landesrecht
sowie beim Bund durch Bundesrecht abweichend von Satz 1 auch auf höherem Niveau festgesetzt werden, höchstens jedoch auf den höchsten Besoldungsdurchschnitt
in einem Land oder beim Bund.
3Der Besoldungsdurchschnitt kann nach Maßgabe des Landesrechts sowie beim Bund jährlich um durchschnittlich 2 vom Hundert, insgesamt höchstens um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.
(2) 1Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu berechnen.
2aEr nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen und den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2 Abs.1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung teil;
2bzur Berücksichtigung der nicht an dieser Besoldungserhöhung
teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden.
3Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen.
4Veränderungen auf Grund von Regelungen nach § 67
können Berücksichtigung finden. (2)
(3) 1Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Abs.2 Nr.1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1 Abs.2 Nr.2 in der bis zum 22.Februar 2002 geltenden Fassung sowie für sonstige Bezüge nach § 1 Abs.3 Nr.2 und 4.
2Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind
die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Ämter nicht nach § 32 Satz 3 in den Besoldungsordnungen A und B geregelt sind, und
die Professoren sowie hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden,
und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben
einzubeziehen.
3Mittel Dritter, die der Hochschule für
die Besoldung von Professoren zur Verfügung
gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.
(4) (12) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Hochschulen, die über einen Globalhaushalt verfügen.
(5) ...(13)
§§§
(1) 1Das Landesrecht kann vorsehen, dass an Professoren,
die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben
oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben
und diese Vorhaben durchführen, für die
Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine
nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden
kann.
2Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben
darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende
Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine
Regellehrverpflichtung angerechnet wird.
(2) Für den Bereich der Hochschulen des Bundes können das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zahlung einer Zulage für Forschungsvorhaben und Lehrvorhaben nach Absatz 1 vorsehen.
§§§
(weggefallen)
§§§
Richter |
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Die Ämter der Richter und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage III) geregelt.
§§§
1Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung
nicht feste Gehälter vorsieht, nach der dienstlichen
Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen.
2Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen erfolgt bis
zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand
von zwei Jahren.
3§ 27 Absatz 1 und 3 bis 5 gilt entsprechend.
4Für die Verwendung förderlich sind Tätigkeiten nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nr.4 und 5 des
Deutschen Richtergesetzes.
§§§
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