Fußnoten | [ ] |
---|
zu den Überschriften des BBesG |
---|
Die Überschrift zu Abschnitt 2 neu gefasst mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.5 des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
Die Überschrift zum Unterabschnitt 3 neu gefasst mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.6 des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
§§§
zu § 1 BBesG |
---|
§ 1 Abs.2 Nr.2 neu gefasst mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.2 des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
In § 1 Abs.3 Nr.2 wurde das Wort "Sonderzuwendungen" durch das Wort "Sonderzahlungen" ersetzt, mit Wirkung vom 16.09.03 durch Art.13 Nr.2 a) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 1 Abs.3 Nr.3 wurde geändert und Nr.4 aufgehoben, mit Wirkung vom 16.09.03 durch Art.13 Nr.2 b) und c) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
§ 1 Abs.1 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.08 an, durch Art.1 Nr.2 a) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
aBundesbeamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
bausgenommen sind die Ehrenbeamten und die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,
aRichter des Bundes und der Länder;
bausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
§ 1 Abs.4 wurde aufgehoben und der bisherige Abs.5 wurde Abs.4, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.08 an, durch Art.1 Nr.2 b) und c) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Die Länder können besoldungsrechtliche Vorschriften im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.
§ 1 Abs.2 Nr.6 wurde dasWort „Auslandsdienstbezüge“ durch das Wort „Auslandsbesoldung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.17 Abs.9 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 1 Abs.3 Nr.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1138)
Bisheriger Wortlaut:
2. jährliche Sonderzahlungen (2),
§§§
zu § 3 BBesG |
---|
§ 3 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „eines der in § 1 Abs.1 genannten Dienstherren“ durch die Wörter „des Bundes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.3 a) aa) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 3 Abs.1 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.3 a) bb) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
4Wird ein Amt auf Grund einer Regelung nach § 21 Abs.2 Nr.1 zweiter Halbsatz, § 22 Abs.1 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.
§ 3 Abs.2 wurde aufgehoben und die bisherigen Abs.3 bis 7 wurden die Abs.2 bis 7, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.3 b) und c) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Bei Soldaten auf Zeit, die sich nicht für eine Dienstzeit von mindestens zwei Jahren verpflichtet haben, entsteht der Anspruch auf Besoldung frühestens mit dem Tag nach Ableistung des Grundwehrdienstes.
2Abweichend von Satz 1 entsteht der Anspruch auf Besoldung bei Soldaten auf Zeit, die sich mindestens für eine Dienstzeit von fünfzehn Monaten verpflichtet haben, frühestens mit Beginn des zehnten Dienstmonats, bei Soldaten auf Zeit, die sich mindestens für eine Dienstzeit von achtzehn Monaten verpflichtet haben, frühestens mit Beginn des siebten Dienstmonats.
Im bisherigen § 3 Abs.5 Satz 1 wurde die Angabe „und 6“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.3 d) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 4 BBesG |
---|
§ 4 Abs.1 Satz 1 geändert mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.2 a) Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
§ 4 Abs.2 Satz 3 geändert mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.2 b) Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
In § 4 Überschrift wurden die Wörter „oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 4 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 4 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.4 c) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1aWird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend;
1ban die Stelle der Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.
§§§
zu § 6 BBesG |
---|
In § 6 Abs.1 wurden nach dem Wort „Dienstbezüge“ die Wörter „und die Anwärterbezüge“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.5 a) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 6 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates“ und „oder nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften“ gestrichen und die Angabe „§ 72b des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 93 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.5 b) aa) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 6 Abs.2 Satz 4 wurde die Angabe „ , soweit ein solcher nicht landesrechtlich geregelt ist“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.5 b) bb) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 6 Abs.2 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.5 b) cc) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 6a BBesG |
---|
§ 6a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes Nr.1841 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
§§§
zu § 7 BBesG |
---|
§ 7 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.2 a) Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
§ 7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.06.10, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.17 Abs.9 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Entspricht die Kaufkraft der Bezüge am dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort) nicht der Kaufkraft der Bezüge im Inland am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied der Kaufkraft durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich).
(2) 1Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode aufgrund eines Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen den Währungen den Vomhundertsatz, um den die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz der Bundesregierung (Teuerungsziffer).
2Die Teuerungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt bekannt zu machen.
(3) 1Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer festgesetzt.
2Das Nähere zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
§§§
zu § 8 BBesG |
---|
In § 8 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe "1,875" durch die Angabe "1,79375" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.8 Nr.1 des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 8 Abs.3 geändert mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.3 des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
§§§
zu § 8a BBesG |
---|
§ 8a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.11 durch Art.2 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1739 zur Änderung des Saarländischen Ministergesetzes und beamtenrechtlicher Vorschriften vom 17.02.11 (Amtsbl_11,130)
§§§
zu § 9a BBesG |
---|
§ 9a Abs.2 Satz 1 geändert mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.4 a) Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
§ 9a Abs.2 Satz 2 geändert mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.4 b) Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
§ 9a Abs.2 Satz 3 angefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.4 c) Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
In § 9a Abs.2 Satz 2 wurde nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die Angabe „oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.09, durch § 62 Abs.3 Nr.1 iVm § 63 Abs.2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17.06.08 (BGBl_I_08,1010)
§ 9a Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. (1)
2In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium (2) von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Soldaten. (3)
§§§
zu § 11 BBesG |
---|
In § 11 Abs.1 wurde das Wort „bundesgesetzlich“ durch das Wort „gesetzlich“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.70 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 12 BBesG |
---|
§ 12 Abs.3 und 4 neu angefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.5 Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
§§§
zu § 13 BBesG |
---|
In § 13 Abs.1 Satz 5 wurden die Wörter „und für Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen“ gestrichen mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.3a a) des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
§ 13 Abs.2 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.6 Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
In § 13 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „sowie Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen“ gestrichen mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.3a b) des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
§ 13 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.2 Nr.8 iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten weil
er nach § 26 Abs.2 des Bundesbeamtengesetzes oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift versetzt ist oder
es zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet wird oder
er die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgesetzten besonderen gesundheitlichen Anforderungen, ohne daß er dies zu vertreten hat, nicht mehr erfüllt und deshalb anderweitig verwendet wird oder
sich die Zuordnung zu seiner Besoldungsgruppe nach der Schülerzahl richtet und diese Voraussetzung wegen zurückgehender Schülerzahlen nicht mehr erfüllt ist oder
erhält eine Ausgleichszulage.
2aSie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten;
2bVeränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung bleiben unberücksichtigt.
3Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltsfähig, soweit sie ruhegehaltsfähige Dienstbezüge ausgleicht.
4Die Ausgleichszulage wird Beamten auf Zeit nur für die restliche Amtszeit gewährt.
5Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge vermindert sich die Ausgleichzulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird. (1)
(2) (2) 1Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten aus anderen dienstlichen Gründen, erhält er eine Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 4.
2Sie wird nicht gewährt, wenn die Verringerung der Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme beruht oder wenn eine leitende Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer übertragen wird.
3Der Wegfall einer Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn der
Beamte mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigend
verwendet worden ist.
4Eine Unterbrechung ist unschädlich, wenn sie wegen öffentlicher
Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet.
5Der Zeitraum der Unterbrechung ist nicht auf die Frist nach Satz 3 anzurechnen.
6Soweit die Ausgleichszulage für eine Stellenzulage gezahlt
wird, vermindert sie sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages.
(3) 1Absatz 1 Satz 1 Nr.5 gilt auch für Soldaten.
2Absatz 2 gilt entsprechend für Richter und Soldaten und wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird und seine neuen Dienstbezüge geringer sind als die Dienstbezüge, die er bis zu seiner Zurruhesetzung bezogen hat.
3Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn in der neuen Verwendung Auslandsdienstbezüge gezahlt werden.
(4) 1Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen. (3)
2Zu den Dienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung von Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden.
§§§
zu § 14 BBesG |
---|
§ 14 bisheriger Wortlaut wurden Abs.1, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.1 Nr.2 a) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
§ 14 Abs.2 bis 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.1 Nr.2 b) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 14 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe "2,4" durch die Angabe "1,0" ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.2 Nr.1 a) aa) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
§ 14 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.2 Nr.1 a) bb) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 14 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter "in den Jahren 2003 und 2004" durch die Wörter "im Jahre 2004" ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.2 Nr.1 a) cc) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798) und
die Wörter "im Jahre 2004" gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.4 des Anpassungsausschlussgesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3390)
In § 14 Abs.2 Satz 4 wurde die Angabe "1.April 2003" durch die Angabe "1.April 2004" ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.2 Nr.1 a) dd) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 14 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe "2,04" durch die Angabe "0,85" ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.2 Nr.1 b) aa) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 14 Abs.3 Satz 3 wurde die Angabe "1.April 2003" durch die Angabe "1.April 2004" ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.2 Nr.1 b) bb) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 14 Abs.2 und 3 wurde jeweils die Angabe "1.April 2004" durch die Angabe "1.August 2004" ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.04, durch Art.3 Nr.1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 14 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „16.September 2003“ durch die Angabe „21.Dezember 2004“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.4 des Anpassungsausschlussgesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3390)
§ 14 Abs.2 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.08 an, durch Art.1 Nr.3 a) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (2) 1Um 1,0 (3) vom Hundert werden erhöht
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B,
2Die Erhöhung gilt ab 1. April 2004, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 4 innerhalb von drei Monaten nach dem 21. Dezember 2004 (10) kein Gebrauch gemacht wird. (4)
3Die Erhöhung nach Satz 1
Nr.1 gilt (5) nicht für
die Besoldungsgruppe B 11.
4Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen IV, V, VIII und IX in
der ab dem 1.April 2004 (6) 1. August 2004 (9) geltenden Fassung.
§ 14 Absätze 3 und 4 wurden aufgehoben, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.08 an, durch Art.1 Nr.3 b) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (2) 1Um 0,85 (7) vom Hundert werden der Auslandszuschlag
und der Auslandskinderzuschlag erhöht.
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
3Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen VIa bis VIi in
der ab dem 1.April 2004 (8) 1.August 2004 (9) geltenden Fassung.
(4) (2) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Gesetz zu regeln, dass die Anpassung nach Absatz 2 für die Ämter der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Beamten in den Ländern entsprechend Absatz 2 Satz 3 bestimmt werden kann.
§ 14 Abs.12 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.1 a) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
Bisheriger Wortlaut:
§ 14 Abs.1 wurde das Wort „Bundesgesetz“ durch das Wort „Gesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.2 Nr.9 a) iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 14 Abs.2 Satz 1 Nr.3 wurde die Angabe „sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.2 Nr.9 b) aa) iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 14 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.2 Nr.9 b) bb) iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 14a BBesG |
---|
In § 14a Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter "um drei vom Hundert" gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.8 Nr.2 a) des Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 14a Abs.2 wurde die Jahreszahl "2013" durch die Jahreszahl "2017" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.2 b) des Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 14a Abs.2a und 3 wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.8 Nr.2 c) des Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 14a bisheriger Abs.3 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.8 Nr.2 d) des Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 14a Abs.5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.8 Nr.2 e) des Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 14a Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „beim Bund und bei den Ländern“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.10 a) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 14a Abs.2 Satz 3 wurde das Wort „künftiger“ durch das Wort „von“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.10 b) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 14a Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „beim Bund und bei den Ländern“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.10 c) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 14a Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.10 d) aa) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (4) 1Das Nähere regeln der Bund und die Länder jeweils für ihren Bereich durch Gesetz.
§ 14a Abs.4 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.10 d) bb) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
In § 14a Abs.5 wurden die Wörter „beim Bund und bei den Ländern“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.10 e) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 17 BBesG |
---|
In § 17 Satz 2 zweiter Teilsatz wurden die Wörter „im Bundesbereich“ gestrichen und die Wörter „für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.11 a) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 17 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.11 b) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 18 BBesG |
---|
§ 18 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.8 Abs.2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.11.13 (BGBl_I_13,1375)
§§§
zu § 19 BBesG |
---|
In § 19 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.12 a) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 19 Abs.2 wurde die Angabe „nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer Schule,“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.12 a) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 19a BBesG |
---|
§ 19a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 20 BBesG |
---|
In § 20 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „oder in Landesbesoldungsordnungen“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.14 a) aa) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 20 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.14 a) bb) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
In § 20 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „aufgewiesen“ durch das Wort „ausgewiesen“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.14 b) aa) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 20 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.14 b) bb) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 20 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.14 c) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1In Landesbesoldungsordnungen dürfen Ämter nur aufgenommen werden, soweit dies in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unterscheiden.
2Die Landesbesoldungsordnungen müssen im Aufbau der Besoldungsgruppen den Bundesbesoldungsordnungen entsprechen.
3Die Grundgehaltssätze der Anlage IV gelten unmittelbar auch für die Landesbesoldungsordnungen.
§§§
zu § 21 BBesG |
---|
In § 21 Abs.2 Nr.2 wurden die Wörter „des Besoldungsdienstalters“ durch die Wörter „der Erfahrungsstufe“ und die Angabe „den §§ 27 und 28 Abs.2“ durch die Paragraphenangabe „§ 27“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1138)
§§§
zu § 22 BBesG |
---|
§ 22 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen und der Leiter der kommunalen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter) landesrechtlich einzustufen.
§§§
zu § 23 BBesG |
---|
In § 23 Abs.2 wurden die Wörter „der Abschluss einer Fachhochschule“ durch die Wörter „ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss“ und die Wörter „den Fachhochschulabschluss“ durch die Wörter „einen solchen Abschluss“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.16 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 25 BBesG |
---|
In § 25 wurde das Wort „bundesgesetzlich“ durch das Wort „gesetzlich“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.70 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 25 wurde nach dem Wort „ist“ und dem nachfolgenden Komma das Wort „grundsätzlich“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.8 Abs.2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.11.13 (BGBl_I_13,1375)
§§§
zu § 26 BBesG |
---|
In § 26 Abs.1 Satz 3 wurde das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.17 a) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 26 Abs.2 Nr.1 wurde die Angabe „Bundes- und Landesbehörden“ durch das Wort „Bundesbehörden“ und die Wörter „das Direktorium“ durch die Wörter „die Zentrale“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.17 b) aa) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 26 Abs.2 Nr.5 wurde der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nr.6 angefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.17 b) bb) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 26 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „und die Landesregierungen werden ermächtigt, für ihren Bereich unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren“ durch die Angabe „wird ermächtigt,“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.17 c) aa) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 26 Abs.3 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.17 c) bb) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§ 26 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „oder zu einer Landesbesoldungsordnung A“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.17 d) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 26 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.5 iVm Art.9 Satz 2 des Gesetzes Nr.1710 Haushaltsbegleitgesetz 2010 vom 05.05.10 (Amtsbl_10,75)
§§§
zu § 27 BBesG |
---|
In § 27 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „nicht feste Gehälter“ durch die Wörter „nichts anderes“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.4 des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
In § 27 Abs.4 Satz 1 wurde die Angabe „im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 12a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „denen ein Amt mit leitender Funktion auf Probe übertragen wird“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.09, durch § 62 Abs.3 Nr.2 iVm § 63 Abs.2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17.06.08 (BGBl_I_08,1010)
§ 27 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.2 Nr.18 iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnungen nichts anderes vorsehen, nach Stufen bemessen. (1)
2Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach dem
Besoldungsdienstalter und der Leistung.
3Es wird mindestens das Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe gezahlt.
(2) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.
(3) 1Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für Beamte und Soldaten der Besoldungsordnung A die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden (Leistungsstufe). (2)
2Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen
Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht
erreicht haben, nicht übersteigen. (2)
3Wird festgestellt, daß die Leistung des Beamten oder Soldaten
nicht den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
verbleibt er in seiner bisherigen Stufe, bis seine Leistung ein Aufsteigen in die
nächsthöhere Stufe rechtfertigt.
4Eine darüber liegende Stufe, in der er sich ohne die
Hemmung des Aufstiegs inzwischen befinden würde, darf frühestens nach Ablauf eines
Jahres als Grundgehalt festgesetzt werden, wenn in diesem Zeitraum
anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind.
5Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zur Gewährung von Leistungsstufen und zur Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.
6In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr
einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.(3)
7Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(4) 1Absatz 3 gilt nicht für Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 12a des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
2Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe
oder über die Hemmung des Aufstiegs trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder
die von ihr bestimmte Stelle.
3Die Entscheidung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende
Wirkung.
(5) 1Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist.
2Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2.
§ 27 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1138)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 28 BBesG |
---|
§ 28 Abs.3 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.7 Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
§ 28 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1138)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des Monats, in dem der Beamte oder Soldat das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) 1Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz I wird um Zeiten nach Vollendung des einunddreißigsten Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand, hinausgeschoben, und zwar um ein Viertel der Zeit bis zum vollendeten fünfunddreißigsten Lebensjahr und um die Hälfte der weiteren Zeit.
2Bei Beamten und Soldaten in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 tritt an die Stelle des einunddreißigsten das fünfunddreißigste Lebensjahr.
3Die Zeiten werden auf volle Monate abgerundet.
4Der Besoldung im Sinne des Satzes 1 stehen Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29), im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist, gleich.
(3) (1) Absatz 2 gilt nicht für
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
(4) Die Berechnung und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen.
§§§
zu § 29 BBesG |
---|
§ 29 Abs.2 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.8 Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
In § 29 Abs.1 wurde die Angabe „das Reich,“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.19 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 30 BBesG |
---|
§ 30 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1138)
Bisheriger Wortlaut:
Für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs.2 Satz 4 sind Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit nicht zu berücksichtigen.
§§§
zu § 32 BBesG |
---|
§ 32 neu gefasst, mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.7 des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
In § 32 Satz 3 wurde die Angabe „Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen“ durch das Wort „Bundesbesoldungsordnungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.21 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 33 BBesG |
---|
§ 33 neu gefasst, mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.7 des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
In § 33 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.22 a) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 33 Abs.4 Satz 1 erster Halbsatz wurden die Wörter „regelt das Landesrecht“ durch die Angabe „regeln das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen Bundesministerien für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.22 b) aa) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 33 Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.22 b) bb) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
2Für den Bereich der Hochschulen des Bundes regeln dies das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
§ 33 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.2 Nr.22 c) iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 33 Abs.5 wurden vor demWort „Leistungsbezüge“ die Angabe „Die am 31. Dezember 2010 maßgeblichen“ eingefügt und die Angabe „2,5 vom Hundert“ durch die Angabe „2,44 vom Hundert“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2a Nr.2 iVm Art.17 Abs.10 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 33 Absatz 2 Satz 1 und 2 wurden die Wörter „den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10“ jeweils durch die Wörter „dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 und einem Betrag in Höhe von 117,61 vom Hundert des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.02.15, durch Art.4 Nr.1 a) iVm Art.6 Abs.2 Nr.1 des Gesetzes Nr.1847 zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21.01.15 (Amtsbl_I_15,184)
In § 33 Absatz 3 wurden die Wörter „bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehaltes“ durch die Wörter „bei Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 2 bis zur Höhe von 25 vom Hundert des Grundgehaltes und bei Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 3 bis zur Höhe von 29 vom Hundert des Grundgehaltes“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.13 an, durch Art.4 Nr.1 b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes Nr.1847 zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21.01.15 (Amtsbl_I_15,184)
§§§
zu § 34 BBesG |
---|
§ 34 neu gefasst, mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.7 des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
§ 34 Abs.2 Satz 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 16.09.03 durch Art.13 Nr.3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 34 Abs.1 Satz 1 erster Halbsatz wurden die Wörter „in einem Land und beim Bund“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.23 a) aa) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 34 Abs.1 Satz 2 erster Halbsatz wurden die Wörter „durch Landesrecht sowie beim Bund durch Bundesrecht“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.23 a) bb) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 34 Abs.1 Satz 3 erster Halbsatz wurden die Wörter „nach Maßgabe des Landesrechts sowie beim Bund“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.23 a) cc) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 34 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „und den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2 Abs.1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.23 b) aa) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 34 Abs.2 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.23 b) bb) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§ 34 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „§ 1 Abs.3 Nr.2 und 4“ durch die Angabe „§ 1 Abs.3 Nr.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.23 c) aa) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 34 Abs.3 Satz 3 wurden nach dem Wort „Mittel“ die Wörter „privater oder öffentlicher“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.23 c) bb) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 34 Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.23 d) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Die Wirkungen der Regelungen der Absätze 1 bis 4 sind unter Berücksichtigung der Entwicklung der Besoldungsausgaben im Hochschulbereich in Bund und Ländern sowie der Umsetzung des Zieles des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16.Februar 2002 (BGBl.I S.686), eine leistungsorientierte Besoldung an Hochschulen einzuführen, vor Ablauf des 31.Dezember 2007 zu prüfen.
In § 34 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „sowie für sonstige Bezüge nach § 1 Abs.3 Nr.2“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2a Nr.3 iVm Art.17 Abs.10 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 34 Absatz 4 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.13 an, durch Art.4 Nr.2 a) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes Nr.1847 zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21.01.15 (Amtsbl_I_15,184)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Sofern an Hochschulen eine leistungsbezogene
Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 6a des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeführt ist, ist sicherzustellen, dass der Besoldungsdurchschnitt eingehalten wird.
2Im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung erwirtschaftete Mittel, die keine Personalausgaben
darstellen, beeinflussen den Vergaberahmen nicht.
§ 34 Absatz 5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 27.02.15, durch Art.4 Nr.2 b) iVm Art.6 Abs.2 Nr.1 des Gesetzes Nr.1847 zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21.01.15 (Amtsbl_I_15,184)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Die Wirkungen der Regelungen der Absätze 1 bis 4 sind unter Berücksichtigung der Entwicklung der Besoldungsausgaben im Hochschulbereich in Bund und Ländern sowie der Umsetzung des Zieles des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16.Februar 2002 (BGBl.I S.686), eine leistungsorientierte Besoldung an Hochschulen einzuführen, vor Ablauf des 31.Dezember 2007 zu prüfen.
§§§
zu § 35 BBesG |
---|
§ 35 neu gefasst, mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.7 des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
In § 35 Abs.1 wurde die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.24 a) aa) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 35 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Landesrecht kann“ durch die Angabe „Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen Bundesministerien für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit können durch Rechtsverordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.24 a) bb) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 35 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.24 a) cc) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 35 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.24 b) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Für den Bereich der Hochschulen des Bundes können das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zahlung einer Zulage für Forschungsvorhaben und Lehrvorhaben nach Absatz 1 vorsehen.
§§§
zu § 36 BBesG |
---|
§ 36 aufgehoben, mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.8 des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
§§§
zu § 37 BBesG |
---|
§ 37 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1138)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme
der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses
bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und
ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung
R (Anlage III) geregelt.
2Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.
(2) 1In Landesbesoldungsordnungen R können geregelt werden:
die Ämter der Richter und Staatsanwälte am Bayerischen Obersten Landesgericht einschließlich des Präsidenten und seines ständigen Vertreters,
2Der Aufbau der Besoldungsgruppen in den Landesbesoldungsordnungen R muß dem der Bundesbesoldungsordnung R entsprechen.
3Die Grundgehaltssätze der Anlage IV gelten auch für diese Landesbesoldungsordnungen.
§§§
zu § 38 BBesG |
---|
§ 38 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1138)
Bisheriger Wortlaut:(1) 1Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstufen bemessen.
2Der in der Lebensaltersstufe ausgewiesene Grundgehaltssatz steht vom Ersten des Monats an zu, in dem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird.
(2) 1Wird der Richter oder Staatsanwalt nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres eingestellt, wird für die Berechnung des Grundgehaltes ein Lebensalter zugrunde gelegt, das um die Hälfte der vollen Lebensjahre vermindert ist, die der Richter oder Staatsanwalt seit Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres bis zu dem bei der Einstellung vollendeten Lebensjahr zurückgelegt hat.
2Bei einer Einstellung, die sich ohne erhebliche Unterbrechung an eine Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs.2 Satz 1 Nr.1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes oder an eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder nach dem Einigungsvertrag Anlage 1 Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr.8 Buchstaben o und z anschließt, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Richter oder Staatsanwalt Tätigkeiten der genannten Art ununterbrochen ausgeübt hat.
3Bei der Wiedereinstellung eines Versorgungsempfängers wird der für das frühere Dienstverhältnis maßgebende Tag der Einstellung um die Zeit des Ruhestandes hinausgeschoben.
(3) Richter und Staatsanwälte, die das einunddreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten das Anfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe so lange, bis sie das für das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen vorgesehene Lebensalter vollendet haben.
(4) 1Das Lebensalter wird, vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 und 3, um die Hälfte der Zeit nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres, in der kein Anspruch auf Besoldung bestand, hinausgeschoben.
2§ 28 Abs.3 und § 30 gelten entsprechend.
3Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung.
4Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Richters oder Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch
auch für die Zeit des Ruhens.
§§§
zu § 40 BBesG |
---|
In § 40 Abs.4 Satz 2 und Abs.5 Satz 3 wurden jeweils die Wörter „mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind“ durch die Wörter „in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.27 a) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 40 Abs.6 Satz 4 wurden die Wörter „für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.27 b) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 42 BBesG |
---|
In § 42 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „bundesgesetzlich“ durch das Wort „gesetzlich“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.28 a) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 42 Abs.3 Satz 4 wurden die Wörter „im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium“ durch die Wörter „oder die von ihr bestimmte Stelle“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.28 b) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 42 Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.28 c) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Für Ämter, die in den Bundesbesoldungsordnungen oder in der Rechtsverordnung nach § 21 Abs.1 aufgeführt sind, dürfen die Länder Amtszulagen und Stellenzulagen nur vorsehen, wenn dies bundesgesetzlich bestimmt ist.
§§§
zu § 42a BBesG |
---|
In § 42a Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich“ durch die Angabe „wird ermächtigt,“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.29 a) aa) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 42a Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.29 a) bb) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
In § 42a Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 27 Abs.3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 27 Abs.7 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.2 Nr.29 b) iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 42a Abs.3 Satz 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.2 Nr.29 c) aa) iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (2) 1Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden.
In § 42a Abs.3 bisheriger Satz 4 wurde die Angabe „Satz 3 dürfen zusammen 150 vom Hundert“ durch die Angabe „Satz 2 dürfen zusammen 250 vom Hundert“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.2 Nr.29 c) bb) iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 42a Abs.3 Satz 4 wurde eingefügt , mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.2 Nr.29 c) cc) iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 42a Abs.4 wurde angefügt , mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.2 Nr.29 d) iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 43 BBesG |
---|
§ 43 aufgehoben, mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.9 des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
§ 43 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.29a iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 44 BBesG |
---|
In § 44 Abs.1 wurde die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.30 a) aa) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 44 Abs.1 Satz 1 wurden die Angabe „ , die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,“ und die Wörter „im Bundesdienst“ gestrichen und das Wort „Bundesbeamte“ durch das Wort „Beamte“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.30 a) bb) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 44 Abs.2 und 3 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.30 b) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates entsprechend Absatz 1 die Stellenzulage auch für den Bereich der Länder zu regeln.
(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Stellenzulage jeweils für den Bereich ihres Landes zu regeln.
2Die Länder können von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, sofern die Bundesregierung keine Regelung nach Absatz 2 getroffen hat.
§§§
zu § 45 BBesG |
---|
§ 45 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.31 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Gewährung der Zulage das Einvernehmen des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums erforderlich ist.
§§§
zu § 46 BBesG |
---|
§ 46 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.32 a) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§ 46 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.2 Nr.32 b) iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
2Auf die Zulage ist eine nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zustehende Stellenzulage anzurechnen, wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünde.
§ 46 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.06.12, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.6 des Gesetzes Nr.1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,195)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Werden einem Beamten oder Soldaten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhält er nach achtzehn Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.
2Ein Beamter, dem auf Grund besonderer landesrechtlicher
Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung übertragen worden
ist, erhält für die Dauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn er das höherwertige Amt
auf dem übertragenen Dienstposten wegen der besonderen Rechtsvorschrift nicht durch
Beförderung erreichen kann.
(2) 1Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist.
2Auf die Zulage ist eine nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B zustehende Stellenzulage anzurechnen, wenn sie in
dem höherwertigen Amt nicht zustünde.
§§§
§§§
zu § 47 BBesG |
---|
In § 47 wurden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.2 Nr.1 iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
§§§
zu § 48 BBesG |
---|
In § 48 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Bundesbeamtengesetzes“ das Komma sowie die Angabe „§ 44 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.09, durch § 62 Abs.3 Nr.3 iVm § 63 Abs.2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17.06.08 (BGBl_I_08,1010)
In § 48 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates“ gestrichen, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.08 an, durch Art.1 Nr.6 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
In § 48 Überschrift wurde die Angabe „, Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.33 a) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 48 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „(§ 72 des Bundesbeamtengesetzes, § 44 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und entsprechende landesrechtliche Vorschriften)“ durch die Angabe „(§ 88 des Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.33 b) aa) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 48 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.33 b) bb) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§ 48 Abs.1 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.33 b) cc) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 48 Abs.2 und Abs.3 wurde Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.33 c) und d) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 20 000 Einwohnern, soweit diesen Beamten Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen, zu regeln, wenn die Beamten als Protokollführer regelmäßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit teilnehmen.
2Die Sitzungsvergütung darf den Betrag nach Anlage IX nicht übersteigen.
3aSie darf nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden;
3bein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand wird mit abgegolten.
4Die Vergütung entfallt, wenn die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann.
5Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann auf den zuständigen Minister übertragen werden.
In § 48 bisheriger Abs.3 neuer Abs.2 wurde die Angabe „und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich“ durch die Angabe „wird ermächtigt,“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.33 d) aa) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 48 bisheriger Abs.3, neuer Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.33 d) bb) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 49 BBesG |
---|
§ 49 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.34 a) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte zu regeln.
2Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge.
§ 49 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.34 b) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
2Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden.
§ 49 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.34 c) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln.
2Die Ermächtigung kann auf den zuständigen Minister übertragen werden.
In § 49 Abs.1 wurden die Wörter „Gerichtsvollzieher und andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte“ durch die Wörter „im Vollstreckungsdienst tätige Beamte mit Ausnahme der Gerichtsvollzieher“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.06.12, durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.6 des Gesetzes Nr.1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,195)
§ 49 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.06.12, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.6 des Gesetzes Nr.1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,195)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 50 BBesG |
---|
§ 50 aufgehoben, mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.9 des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
§ 50 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.06.12, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.6 des Gesetzes Nr.1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,195)
§§§
zu § 50a BBesG |
---|
§ 50a Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 51 BBesG |
---|
In § 51 Satz 1 wurde das Wort „bundesgesetzlich“ durch das Wort „gesetzlich“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.70 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu Abschnitt 5 BBesG |
---|
Die Überschrift des Abschnitt 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.36 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 52 BBesG |
---|
§ 52 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.2 Nr.38 iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1aBeamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland erhalten die Dienstbezüge, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen;
1bbeim Familienschlag sind auch Kinder zu berücksichtigen, für die Auslandskinderzuschlag gewährt wird.
2Zulagen und Vergütungen werden jedoch nur gewährt, soweit die jeweiligen besonderen Voraussetzungen auch bei Verwendung im Ausland vorliegen.
3Sie erhalten daneben folgende Auslandsdienstbezüge:
Auslandszuschlag,
Auslandskinderzuschlag,
Mietzuschuß.
(2) 1Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe.
2Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.
(3) Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Ort in Grenznähe haben, erhalten zusätzlich zu ihren Inlandsdienstbezügen als Auslandsdienstbezüge 10 vom Hundert des Auslandszuschlages der Stufe 1 und den Mietzuschuß.
§§§
zu § 53 BBesG |
---|
§ 53 wurde ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.2 Nr.38 iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tage nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tage vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt.
2Bei Versetzungen im Ausland werden sie bis zum Tage des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.
3Bei Abordnungen vom Ausland in das Inland gilt Satz 1 entsprechend.
§§§
zu § 53a BBesG |
---|
§ 53a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.10, durch Art.2 Nr.37 iVm Art.17 Abs.8 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 54 BBesG |
---|
In § 54 Abs.2 wird die Angabe "A1" durch "A2" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.9 Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
In § 54 Abs.3 Nr.1 wurden die Wörter „jährliche Sonderzuwendungen“ durch die Angabe „die nach § 67 Abs.1 Satz 1 bis 3 zu gewährenden jährlichen Sonderzahlungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.09.03 durch Art.13 Nr.4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 54 Abs.3 Satz 1 Nr.1 wurde die Angabe „nach § 67 Abs.1 Satz 1 bis 3“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.38a iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 54 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.2 Nr.39 iVm Art.17 Abs.9 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1§ 7 gilt mit der Maßgabe, daß der Kaufkraftausgleich vom Bundesminister des Auswärtigen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehrdienstorte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung, geregelt wird.
2aDem Kaufkraftausgleich werden sechzig vom Hundert der Dienstbezüge nach § 52 zugrunde gelegt;
2b§ 56 Abs.1 Satz 3 bleibt unberührt.
3Beim Mietzuschuß wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden der Berechnung des Kaufkraftzuschlages von Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 fünfundsechzig vom Hundert zugrunde gelegt. (1)
2Ist der Kaufkraftzuschlag geringer als derjenige, den der Beamte oder Soldat in der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe erhalten würde, wird der höhere Betrag gewährt.
(3) 1Abschläge werden nicht erhoben
auf den Zuschlag gemäß § 55 Abs.7 sowie auf die (3) zu gewährenden jährlichen Sonderzahlungen (2), vermögenswirksame Leistungen und Jubiläumszuwendungen,
während einer Reise ins Inland, zu der ein Fahrkostenzuschuß gewährt wird.
2Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, das Nähere im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen zu regeln.
§§§
zu § 55 BBesG |
---|
In § 55 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter "und Soldaten" eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.8 Nr.3 a) des Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 55 Abs.5 Satz 4 wurden die Wörter "und Soldaten" eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.8 Nr.3 b) des Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 55 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.2 Nr.40 iVm Art.17 Abs.9 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Auslandszuschlag wird nach den Aufstellungen in den Anlagen VIa bis VIh gewährt.
2Seine Höhe richtet sich nach den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5, der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und nach der für den ausländischen Dienstort maßgebenden Stufe.
(2) 1Nach der Anlage VIa erhalten den Auslandszuschlag (R) verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die mit ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung (R) haben.
2Stirbt der Ehegatte, so verbleibt es bei dieser Regelung bis zur Versetzung an einen anderen Dienstort.
3aStehen beide Ehegatten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs.1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so erhält ein Ehegatte den Auslandszuschlag nach Tabelle VIa und der andere nach Tabelle VIc;
3bden Auslandszuschlag nach Tabelle VIa erhält der Ehegatte, der Anspruch auf den höheren Auslandszuschlag hat.
4§ 4 Abs.2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
5Ist die Arbeitszeit beider Ehegatten jeweils auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt, erhält jeder Ehegatte Auslandszuschlag nach der Anlage VIa.
(3) Nach der Anlage VIb erhalten den Auslandszuschlag
Beamte, Richter und Soldaten, die auf Grund ihrer dienstlichen Stellung verpflichtet sind, am ausländischen Dienstort einen eigenen Hausstand zu führen,
Beamte, Richter und Soldaten, die das 40.Lebensjahr vollendet haben,
Beamte, Richter und Soldaten, die in ihrer Wohnung am ausländischen Dienstort einer anderen Person nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen,
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten mit eigenem Hausstand, deren Ehegatten am ausländischen Dienstort noch keinen Wohnsitz begründet oder diesen wieder aufgegeben haben.
(4) 1Nach der Anlage VIc erhalten den Auslandszuschlag die übrigen Beamten, Richter und Soldaten.
2Bei dienstlicher Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung wird der Auslandszuschlag nach der Anlage VId, wenn nur eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist, nach der Anlage VIe gewährt.
3Dies gilt entsprechend, wenn Unterkunft und/oder Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt oder hierfür entsprechende Geldleistungen gewährt werden.
(5) 1Beamte und Soldaten (1), für die das Gesetz über den
Auswärtigen Dienst gilt, erhalten anstelle des Auslandszuschlages
nach den Anlagen VIa bis VIc den Auslandszuschlag
nach den Anlagen VIf bis VIh.
2Soweit die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 2 oder 3 vorliegen, erhalten
sie den Auslandszuschlag nach Anlage VId oder VIe, der sich um die Differenz der Anlagen VIh und VIc erhöht.
3aGilt für beide Ehegatten das Gesetz über den Auswärtigen
Dienst, so erhalten sie den Auslandszuschlag nach der Anlage VIg;
3bAbsatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.
4Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
dass verheirateten Beamten und Soldaten (2) zum Ausgleich
der besonderen, mit dem Auswärtigen Dienst verbundenen
Belastungen des Ehegatten (§ 29 des Gesetzes über
den Auswärtigen Dienst) ein um bis zu 5 vom Hundert der
Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gewährt wird.
5Er kann dabei bestimmen, ob und inwieweit
Erwerbseinkommen des Ehegatten berücksichtigt wird.
(6) 1aDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dienstorte den Stufen des Auslandszuschlags zuzuteilen;
1bdabei sind die aus den Besonderheiten des Dienstes und den Lebensbedingungen im Ausland folgenden besonderen materiellen und immateriellen Belastungen in der Lebensführung zu berücksichtigen.
2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats.
(7) 1Bei vorübergehenden außergewöhnlichen materiellen
oder immateriellen Belastungen in der Lebensführung setzt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium
der Finanzen im Verwaltungswege einen zeitlich befristeten Zuschlag bis zur Höhe von 380 Euro monatlich fest.
2Steht Bundesbeamten und Soldaten ein Auslandsverwendungszuschlag
nach § 58a zu und erhalten andere Bundesbeamte und Soldaten an demselben ausländischen
Dienstort Auslandsdienstbezüge nach den §§ 52 bis 58 und § 59, wird für diese ein besonderer Zuschlag festgesetzt, wenn sie den gleichen Belastungen und erschwerenden
Besonderheiten ausgesetzt sind.
3Er beträgt ein Drittel des nach § 58a festgesetzten Auslandsverwendungszuschlages und unterliegt nicht dem Kaufkraftausgleich.
4Ein Zuschlag nach Satz 1 wird angerechnet.
[ RsprS ] |
§§§
zu § 56 BBesG |
---|
§ 56 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.2 Nr.41 iVm Art.17 Abs.9 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Beamte, Richter und Soldaten, denen Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Abs.1 Satz 3 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde, erhalten Auslandskinderzuschlag nach der Anlage VII für Kinder, die sich nicht nur vorübergehend
im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war.
2§ 40 Abs.5 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
3Im Falle des Satzes 1 Nr.2 wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.
(2) Auslandskinderzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 wird auch gewährt für Kinder in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, höchstens jedoch für ein Jahr.
(3) aDer Auslandskinderzuschlag wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind;
ber wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen;
c§ 53 bleibt unberührt.
§§§
zu § 57 BBesG |
---|
In § 57 Abs.1 Nr.1 wird die Angabe "A1" durch "A2" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.10 Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
§ 57 wurde § 54, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.2 Nr.42 iVm Art.17 Abs.9 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 58 BBesG |
---|
In § 58 Abs.1 Satz 1 geändert mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.11 a) aa)Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
In § 58 Abs.1 Satz 3 neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.11 a) bb) Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 BGBl_I_01,3702)
In § 58 Abs.2 geändert mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.11 b) Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 BGBl_I_01,3702)
In § 58 Abs.1 Satz 2 wurde nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die Angabe „oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.09, durch § 62 Abs.3 Nr.4 iVm § 63 Abs.2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17.06.08 (BGBl_I_08,1010)
In § 58 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.42a iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 58 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.2 Nr.43 iVm Art.17 Abs.9 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ist der Beamte oder Richter für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland in das Ausland oder im Ausland abgeordnet, gelten die §§ 52 bis 57 und § 59 Abs.3 und 4 entsprechend. (1)
2Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 123a
des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleichgestellt werden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Soldaten. (2)
4Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleichgestellt werden.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium in besonderen Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. (3)
§§§
zu § 58a BBesG |
---|
In § 58a Abs.3 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.12 Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
§ 58a Abs.4 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.08.04 durch Art.2 Nr.1 des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen hinsichtlich der Rechtsstellung von Angehörigen der Bundeswehr bei Kooperationen zwischen der Bundeswehr und Wirtschaftsunternehmen sowie zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2027)
Bisheriger Wortlaut:
5Erhält ein Bundesbeamter oder Soldat für die Verwendung anderweitig Bezüge, mit denen Belastungen abgegolten werden, sind diese auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen.
§ 58a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.44 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§ 58a wurde § 56, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.2 Nr.45 iVm Art.17 Abs.9 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 59 BBesG |
---|
In § 59 Abs.1 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.13 Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
§ 59 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.09.03 durch Art.13 Nr.5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 59 Abs.2 Satz 2 zweiter Halbsatz wurden die Wörter „nach den jeweiligen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.46 a) aa) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 59 Abs.2 Satz 3 wurde das Wort „bundesgesetzlich“ durch das Wort „gesetzlich“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.46 a) bb) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 59 Abs.3 wurden die Wörter „den Auslandsdienstbezügen“ durch die Wörter „der Auslandsbesoldung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.2 Nr.46 b) iVm Art.17 Abs.9 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 59 Abs.4 Satz 2 wurde die Angabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 55“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.2 Nr.46 c) iVm Art.17 Abs.9 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 59 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „ ; jährliche Sonderzahlungen können gewährt werden“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2a Nr.4 iVm Art.17 Abs.10 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 63 BBesG |
---|
§ 63 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.14 Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
In § 63 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.47 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 64 BBesG |
---|
§ 64 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.48 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
1Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter zu regeln.
2Die Unterrichtsvergütung darf nur vorgesehen werden, soweit der Anwärter über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbständigen Unterricht hinaus selbständig Unterricht erteilt.
3Die Unterrichtsvergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag und dem Anwärterverheiratetenzuschlag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten Stufe und Familienzuschlag) des Amtes nicht übersteigen, das dem Lehramtsanwärter nach erfolgreichem Abschluß des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf Probe übertragen werden soll.
§§§
zu Abschnitt 7 BBesG |
---|
Die Überschrift zu Abschnitt 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.09.03 durch Art.13 Nr.6 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
Die Überschrift des Abschnittes 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.3 Nr.7 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1138)
Bisheriger Wortlaut:§§§
zu § 67 BBesG |
---|
§ 67 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.09.03 durch Art.13 Nr.7 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
§ 67 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1138)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Soweit der Bund oder die Länder durch Gesetz
jährliche Sonderzahlungen gewähren, dürfen diese im
Kalenderjahr die Bezüge eines Monats nicht übersteigen.
2Daneben kann für jedes Kind eines Berechtigten
ein Sonderbetrag bis zur Höhe von 25,56 Euro gewährt
werden.
3Bei den Bezügen nach Satz 1 sind die Auslandsdienstbezüge nach dem 5.Abschnitt, Zulagen und Vergütungen nach den §§ 42a, 45, 47, 48, 50a
und 51 sowie sonstige Einmalzahlungen nicht zu berücksichtigen.
4Abweichend von Satz 1 kann die jährliche
Sonderzahlung für die Besoldungsgruppen A 2
bis A 8 um bis zu 332,34 Euro und für alle übrigen
Besoldungsgruppen um bis zu 255,65 Euro erhöht
werden.
(2) 1In der bundes- oder landesgesetzlichen Regelung
ist die Zahlungsweise zu bestimmen.
2Außerdem kann festgelegt werden, dass die Sonderzahlungen
nach Absatz 1 Satz 1 und 3 ruhegehaltfähig sind.
3Gleichzeitig kann bestimmt werden, dass sie an den
allgemeinen Anpassungen nach § 14 teilnehmen.
§§§
zu § 68 BBesG |
---|
§ 68 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.49 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 68a BBesG |
---|
§ 68a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 16.09.03 durch Art.13 Nr.8 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
§§§
zu Abschnitt 8 BBesG |
---|
§§§
zu § 69 BBesG |
---|
§ 69 Abs.2 Satz 1 ergänzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.15 Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
§ 69 Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.08.04 durch Art.2 Nr.2 des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen hinsichtlich der Rechtsstellung von Angehörigen der Bundeswehr bei Kooperationen zwischen der Bundeswehr und Wirtschaftsunternehmen sowie zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2027)
Bisheriger Wortlaut:
2In diesen Verwaltungsvorschriften soll bestimmt werden, daß die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 an eine vom Bundesminister der Verteidigung errichtete Kleiderkasse geleistet werden.
§§§
zu § 70 BBesG |
---|
In § 70 wurden jeweils die Wörter „im Bundesgrenzschutz“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.9 Nr.3 iVm Art.137 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizeingsgesetzes vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)
In § 70 Abs.2 wurden nach dem Wort „auch“ die Wörter „während der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie“ eingefügt und die Angabe „§ 72a Abs.4 Satz 1 Nr.2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 92 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.50 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 71 BBesG |
---|
§ 71 Abs.1 aufgehoben, der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und geändert mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.16 a) Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
§ 71 Abs.1 (neu) Ministerbezeichnungen geändert mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.16 b) Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
§ 71 Abs.3 wird Abs.2 mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.16 c) Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
§ 71 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.51 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich nur auf den Bereich des Bundes erstrecken, erläßt das Bundesministerium des Innern, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.(1)
2Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanwälte des Bundes oder der Soldaten berührt ist, erläßt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz oder dem Bundesministerium der Verteidigung. (2)
(2) (3) Soweit nach diesem Gesetz die obersten Dienstbehörden Befugnisse auf andere Stellen übertragen können, sind auch die Landesregierungen befugt, diese Übertragung durch Rechtsverordnung vorzunehmen.
§§§
zu § 72 BBesG |
---|
§ 72 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.17 Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
In § 72 Abs.2 Satz 1 Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.11 des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
§ 72 Abs.3 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.52 a) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
2Durch Landesrecht kann bei Dienstherren mit kleinem Personalkörper abweichend von Satz 1 der Vomhundertsatz für die Ausgaben für Sonderzuschläge auf bis zu 0,2 vom Hundert erhöht werden.
In § 72 Abs.4 wurden die Wörter „im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.52 b) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 72a BBesG |
---|
In § 72a Abs.1 Satz 1 die Angabe "§ 6" ergänzt mit der Angabe "Abs.1" mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.18 a) Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
In § 72a Abs.2 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.18 b) Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
In § 72a Abs.1 Satz 1 wurden die Angabe „(§ 42a Bundesbeamtengesetz und entsprechendes Landesrecht)“ durch die Angabe „(§ 45 des Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt und nach dem Wort „Beamte“ die Wörter „oder Richter“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.53 a) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 72a Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich“ durch die Angabe „wird ermächtigt,“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.53 b) aa) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 72a Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.53 b) bb) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 73 BBesG |
---|
In § 73 Satz 1 wurde die Zahl "2005" durch die Zahl "2009" ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.1 Nr.3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 73 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates“ gestrichen, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.08 an, durch Art.1 Nr.6 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
§§§
zu § 73a BBesG |
---|
§ 73a Satz 2 und 3 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.8 Nr.4 des Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 74 BBesG |
---|
§ 74 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.54 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 75 BBesG |
---|
§ 75 Abs.2 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.19 Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
In § 75 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates“ und die Angabe „im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs.1)“ gestrichen und nach dem Wort „Tätigkeit“ die Wörter „in der Bundesverwaltung“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.55 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 76 BBesG |
---|
§ 76 Abs.1 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.20 Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
§ 76 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.2 Nr.55 iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister der Finanzen die Gewährung von Weiterverpflichtungsprämien an Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der Unteroffiziere und der Mannschaften zu regeln.
2Der Anspruch auf eine Weiterverpflichtungsprämie kann vom Zeitpunkt der Verpflichtungserklärung abhängig gemacht werden.
3aDie Höhe der Weiterverpflichtungsprämien richtet sich nach der Dauer der Verpflichtungszeit;
3bfür jedes Jahr der Verpflichtung darf höchstens ein Betrag von 766,94 Euro gewährt werden. (1)
4Der Anspruch auf die Weiterverpflichtungsprämie entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit, frühestens nach einer Dienstzeit von sechs Monaten.
5Ein Kaufkraftausgleich nach § 7 wird nicht gewährt.
6Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) 1Die Weiterverpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den Anspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums nach § 54 Abs.2 Nr.2 oder 3 oder § 55 Abs.1, 3 oder 5 des Soldatengesetzes oder durch Entlassung wegen Dienstunfähigkeit endet, die der Soldat absichtlich herbeigeführt hat.
2Die Rückzahlungsverpflichtung besteht auch bei einer Beurlaubung nach § 28 Abs.5 des Soldatengesetzes sowie bei Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nach § 28 Abs.7 des Soldatengesetzes.
3aHat der Soldat bereits eine Dienstzeit geleistet, die bei entsprechender Verpflichtung einen Anspruch auf eine Weiterverpflichtungsprämie begründet hätte, so ist ihm der Betrag zu belassen, der ihm bei einer solchen Verpflichtung als Prämie gezahlt worden wäre;
3bdies gilt entsprechend im Falle der Beurlaubungen nach Satz 2 auch, soweit eine Dienstzeit noch geleistet wird.
(3) Wird vor Zahlung der Weiterverpflichtungsprämie ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so ist die Zahlung bis zum Abschluß dieses Verfahrens auszusetzen.
(4) Weiterverpflichtungsprämien dürfen nur gewährt werden, wenn die Verpflichtungserklärung bis zum 31.Dezember 1991 abgegeben worden ist.
§§§
zu § 77 BBesG |
---|
§ 77 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.7 des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
§ 77 Abs.5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.1 Nr.4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
§ 77 Abs.1 wurde aufgehoben, der bisheriger Abs.2 wurde Abs.1 und die Angabe „der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs.1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung“ durch die Angabe „mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert erhöht wurden,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.2 Nr.57 a) und b aa) iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(1) § 1 Abs.2 Nr.2, § 8 Abs.3, § 13 Abs.1 Satz 5, Abs.4 Satz 1, der 3.Unterabschnitt im 2.Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22.Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19.April 2001 (BGBl.I S.618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs.1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung sind bis zum Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs.4 zu erlassenden Regelungen jeweils weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum 31.Dezember 2004.
In § 77 bisheriger Abs.2 neuer Abs.1 Satz 4 wurde die Angabe „findet § 13“ durch die Angabe „finden die §§ 13 und 19a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.2 Nr.57 b) bb) iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 77 bisheriger Abs.3 wurde Abs.2 und die Angabe „der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs.1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus“ wurde durch die Angabe „mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert erhöht werden,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.2 Nr.57 c) iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 77 bisheriger Abs.4 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.2 Nr.57 d) iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 77 bisheriger Abs.5 wurde Abs.4 und die Angabe „1 bis 3“ wurde durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.2 Nr.57 e) iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 77 Abs.1 Satz 1 wurde nach der Angabe „um 2,5 vom Hundert“ die Angabe „ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab dem 1. Januar 2011“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2a Nr.5 a) iVm Art.17 Abs.10 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 77 Abs.2 wurde nach der Angabe „um 2,5 vom Hundert“ die Angabe „ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab dem 1. Januar 2011“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2a Nr.5 b) iVm Art.17 Abs.10 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 78 BBesG |
---|
§ 78 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.2 Nr.58 iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, daß Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden ständigen Funktionen heraushebt, eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten:
ausschließlicher Unterricht an Sonderschulen, soweit es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder niedriger handelt,
Leitung eines Schülerheimes,
fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder neuen Schulformen,
Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung,
Unterricht im Strafvollzugsdienst,
Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprachgeschädigte bei Gesundheitsämtern,
Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken,
schulfachliche Koordinierung an Gesamtschulen sowie Leitung oder fachliche Koordinierung an schulformunabhängigen Orientierungsstufen.
2Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt ist.
In § 78 Abs.1 Satz 1 wurde die Zahl „0,9756“ durch die Zahl „0,9524“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2a Nr.6 iVm Art.17 Abs.10 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 79 BBesG |
---|
§ 79 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.59 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(1) In Ländern, in denen eine Realschule mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbunden ist, können die Rektoren, Konrektoren und Zweiten Konrektoren dieser Schulen durch Landesgesetz höchstens in die für Realschulrektoren, Realschulkonrektoren und Zweite Realschulkonrektoren maßgebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden.
(2) 1a Rektoren, Konrektoren und Zweite Konrektoren von Grund- und Hauptschulen sowie Hauptschulen - in Berlin auch Grundschulen - können in den Ländern Berlin und Hessen durch Landesgesetz in die für Rektoren, Konrektoren und Zweiten Konrektoren von Realschulen maßgebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden;
1b die Grundsätze sachgerechter Bewertung sind zu beachten.
2 Die höchste Einstufung muß eine halbe Besoldungsgruppe unterhalb der Einstufung des Realschulrektors einer großen Schule liegen.
3 Konrektoren von Grundschulen mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern können in Bremen durch Landesgesetz höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 ohne Amtszulage eingestuft werden.
4 Leiter von Grund und/oder Hauptschulen mit bis zu 80 Schülern und Konrektoren an Grund- und/oder Hauptschulen mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern können in Hamburg durch Landesgesetz höchstens in die Besoldungs-gruppe A 13 ohne Amtszulage eingestuft werden.
(3) Soweit Schulleiter und deren Vertreter durch ein Land einzustufen sind, entfallen bei den in der Anlage I festgesetzten Amtsbezeichnungen die in den Funktionszusätzen enthaltenen Hinweise auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schulformen.
§§§
zu § 80 BBesG |
---|
§§§
zu § 81 BBesG |
---|
§ 81 Abs.1 Satz 3 neu angefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.21 a) Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
§ 81 Abs.2 Satz 1 geändert mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.21 b) Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
§ 81 Abs.1 wurde aufgehoben und die Absatzbezeichnung (2) gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.60 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Verringert sich durch das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29.Juni 1998 (BGBl.I S.1666) die Dienstbezüge, weil Zulagen wegfallen oder geändert werden, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Zulage, bei Wegfall der Zulage in Höhe der bisherigen Zulage, gewährt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage weiterhin erfüllt wären.
2Die Ausgleichszulage vemindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.
3Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit die bisherige Zulage bei Eintritt in den Ruhestand nach bisherigem Recht ruhegehaltfähig gewesen wäre oder zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehört hätte. (1)
§§§
zu § 83 BBesG |
---|
§ 83 neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.22 Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
§ 83 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.2 Nr.61 iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Haben sich durch das Sechste Besoldungsänderungsgesetz
vom 14.Dezember 2001 (BGBl.I S.3702) die Dienstbezüge verringert, weil eine Zulage
entfallen ist, wird eine Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Zulage gewährt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage weiterhin erfüllt werden.
2Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.
(2) Für Ausgleichszulagen, die am 31.Dezember 2001 nach § 13 Abs.2 zugestanden haben, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
In § 83 Abs.3 wurde die Datumsangabe hinter dem Wort „am“ durch die Angabe „1. Januar 2011“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2a Nr.7 iVm Art.17 Abs.10 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 84 BBesG |
---|
§ 84 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.1 Nr.5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
§ 84 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.08 an, durch Art.1 Nr.4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Erhöhung nach § 14 Abs.2 gilt entsprechend für
in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
in Zwischenbesoldungsgruppen der Besoldungsordnungen der Länder,
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
die Amtszulagen in Landesbesoldungsordnungen, Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II in der bis zum 22.Februar 2002 geltenden Fassung,
die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 4 Abs.1 und § 5 des Reformgesetzes vom 24.Februar 1997 (BGBl.I S.322),
die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs.2 des Reformgesetzes vom 24.Februar 1997 (BGBl.I S.322),
die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1.Oktober 1975 (BGBl.I S.2608), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl.I S.590).
(2) 1Soweit in landesrechtlichen Vorschriften, die
nach Maßgabe des Artikels IX des Zweiten Gesetzes
zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts
in Bund und Ländern vom 23.Mai 1975
(BGBl.I S.1173), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 14.Dezember 2001 (BGBl.I S.3702),
fortgelten, besondere Grundgehaltssätze (Gehaltssätze,
einheitliche Gehaltssätze für die Wahrnehmung
mehrerer Ämter) festgelegt sind, werden diese in gleicher
Weise wie die Dienstbezüge nach § 14 Abs.2
erhöht.
2Dies gilt auch für die Regelungen über Rahmensätze,
Höchstbeträge und Mittelbeträge oder entsprechende
Begrenzungen sowie für die auf Grund
dieser Regelungen festgesetzten Grundgehaltssätze
(Gehaltssätze).
(3) § 14 Abs.4 gilt entsprechend.
§ 84 Abs.1 wurde aufgehoben und in Absatz 2 werden die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen und die Angabe „§ 14 Abs.2 Satz 1 Nr.3“ durch die Angabe „§ 14 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Anpassung nach § 14 Abs.2 Satz 1 Nr.1 gilt entsprechend für die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter.
(2) Die Anpassung nach § 14 Abs.2 Satz 1 Nr.3 gilt entsprechend für
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b der Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl.I S.2608), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl.I S.590).
§§§
zu § 85 BBesG |
---|
§ 85 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.1 Nr.5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
§ 85 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf
Besoldung für den gesamten Monat April 2003 und
mindestens einen Tag im Monat Mai 2003 erhalten eine
Einmalzahlung in Höhe von 7,5 vom Hundert der
Dienstbezüge, die ihnen im Monat März 2003 (Basismonat)
zugestanden haben, höchstens 185 Euro,
soweit von der Ermächtigung nach Absatz 6 innerhalb
von drei Monaten nach dem 16.September 2003 kein
Gebrauch gemacht wird.
2Satz 1 gilt nicht für Empfänger
von Bezügen aus der Besoldungsgruppe B 11.
(2) 1Dienstbezüge nach Absatz 1 sind die in § 14
Abs.2 Satz 1 genannten Besoldungsbestandteile
einschließlich der Erhöhungsbeträge beim Familienzuschlag
der Stufe 2 für die Besoldungsgruppen A 2 bis
A 5.
2Soweit ein Besoldungsanspruch erst nach dem
1.März 2003 erworben wurde, sind die Dienstbezüge
zugrunde zu legen, die dem Beamten, Richter oder
Soldaten unter Berücksichtigung seiner persönlichen
Verhältnisse zugestanden hätten, wenn er für den
gesamten Monat März 2003 Anspruch auf Besoldung
gehabt hätte.
(3) 1Für den Höchstsatz nach Absatz 1 gelten § 6 Abs.1 und § 72a Abs.1 Satz 1 entsprechend.
2Maßgebend sind die Verhältnisse während des Basismonats.
(4) 1aDie Einmalzahlung wird jedem Berechtigten nur
einmal gewährt;
1bbei mehreren Dienstverhältnissen gilt
§ 5 entsprechend.
2Sie bleibt bei sonstigen Besoldungs-
und Versorgungsleistungen unberücksichtigt.
3Der Anspruch richtet sich gegen den Dienstherrn, der
die Dienstbezüge für den Monat April 2003 überwiegend
zu zahlen hat.
(5) 1Für Anwärter gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend
mit der Maßgabe, dass der Höchstsatz nach Absatz 1 65 Euro beträgt.
2Abweichend hiervon sind für Anwärter, die während des Basismonats, spätestens jedoch zum 1.April 2003 in ein anderes Beamtenverhältnis
(§ 5 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht) berufen worden sind, die hierfür gezahlten Dienstbezüge entsprechend zugrunde zu legen.
(6) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Gesetz zu regeln, dass die Einmalzahlung nach Absatz 1 für die Ämter der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Beamten in den Ländern entsprechend Absatz 1 Satz 2 bestimmt werden kann.
§§§
zu § 86 BBesG |
---|
§ 86 wurde angefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.08 an, durch Art.1 Nr.5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
§§§
zu Anlage 1 BBesG |
---|
§§§
zur Anlage 1 Nr.2 BBesG |
---|
Die Angabe "Bundesanstalt für Arbeit" neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.23 a) aa) Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
Die Dienststellenbezeichnungen „Bundesanstalt für Arbeitsmedizin“ und „Bundesanstalt für Arbeitsschutz“ durch die Dienststellenbezeichnung „Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.23 a) bb) Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
Die Dienststellenbezeichnung „Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen“ gestrichen mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.23 a) cc) Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
Die Dienststellenbezeichnung „Institut für Angewandte Geodäsie“ gestrichen mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.23 a) dd) Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
Die Dienststellenbezeichnung „Wehrwissenschaftliches Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe“ eingefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.23 a) ee) Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
Nach der Dienststellenbezeichnis "Bundesamt für Strahlenschutz" wurde die Bezeichnung "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.02, durch Art.10 Nr.1 a) des Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit vom 06.08.02 (BGBl_I_02,3082)
Die Dienststellenbezeichnis "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" wurde durch die Dienststellenbezeichnung "Bundesinstitut für Risikobewertung" ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.02, durch Art.10 Nr.1 b) des Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit vom 06.08.02 (BGBl_I_02,3082)
In der Vorbemerkung Nummer 2 wurden die Dienststellenbezeichnung „Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere“ gestrichen, mit Wirkung vom 26.06.04, durch Art.3 § 1 Nr.1 a) des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierseuchengesetzes vom 22.06.04 (BGBl_I_04,1248)
In der Vorbemerkung Nummer 2 wurden nach der Dienststellenbezeichnung „Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik“ die Dienststellenbezeichnung „Friedrich- Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.06.04, durch Art.3 § 1 Nr.1 b) des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierseuchengesetzes vom 22.06.04 (BGBl_I_04,1248)
In der Vorbemerkung Nummer 2 wurde die Dienststellenbezeichnung „Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.1 a) des Gesetzes zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2930)
In der Vorbemerkung Nummer 2 wurden nach der Dienststellenbezeichnung „Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit“ die Dienststellenbezeichnungen „Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.1 b) aa) des Gesetzes zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2930)
In der Vorbemerkung Nummer 2 wurden nach der Dienststellenbezeichnung „Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit“ die Dienststellenbezeichnungen „Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.1 b) bb) des Gesetzes zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2930)
In der Vorbemerkung Nummer 2 wurden nach der Dienststellenbezeichnung „Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit“ die Dienststellenbezeichnungen „Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.1 b) cc) des Gesetzes zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2930)
§§§
zur Anlage 1 Nr.6 BBesG |
---|
Die Vorbemerkungen Nr.6 Abs.4 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.23 b) Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
In Vorbemerkung Nr.6 Abs.1 Satz 2 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.62 a) aa) iVm Art.17 Abs.5 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In Vorbemerkung Nr.6 Abs.2 Satz 1 wurde nach dem Wort „zuletzt“ die Angabe „nach Absatz 1 Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.62 a) bb) iVm Art.17 Abs.5 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In Vorbemerkung Nr.6 Abs.4 wurden nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt und in Buchstabe a die Angabe „230,08 Euro“ durch die Angabe „235,83 Euro“, in Buchstabe b die Angabe „184,07 Euro“ durch die Angabe „188,67 Euro“ und in Buchstabe c die Angabe „147,25 Euro“ durch die Angabe „150,93 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.2 Nr.62 a) cc) iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In Vorbemerkung Nr.6 wurde Abs.6 neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.62 a) dd) iVm Art.17 Abs.5 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit es sich um Soldaten handelt, der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.
In der Anlage I Vorbemerkung Nr.6 Abs.4 wurden in Buchstabe a die Zahl „235,83“ durch die Zahl „241,59“, in Buchstabe b die Zahl „188,67“ durch die Zahl „193,27“ und in Buchstabe c die Zahl „150,93“ durch die Zahl „154,62“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2a Nr.8 iVm Art.17 Abs.10 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zur Anlage 1 Nr.7 BBesG |
---|
In Vorbemerkung Nr.7 Abs.2 Satz 1 wurde nach dem Wort „Auslandsdienstbezügen“ die Angabe „oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.62 b) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zur Anlage 1 Nr.9 BBesG |
---|
In Vorbemerkungen Nr.9 Abs.1 Satz 1 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.23 c) Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
§§§
zur Anlage 1 Nr.11 BBesG |
---|
Vorbemerkung Nr.11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.62 c) iVm Art.17 Abs.5 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zur Anlage 1 Nr.13b BBesG |
---|
Vorbemerkung Nr.13b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.62 d) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft), eine Zulage in Höhe von 15 vom Hundert des Auslandszuschlages der Stufe 5 für die Besoldungsgruppe A 13 gewährt.
Vorbemerkung Nr.13b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.2 Nr.62 e) iVm Art.17 Abs.9 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
1Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13 wird während der Dauer
ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen,
deren Leiter nach der Besoldungsgruppe
B 9 eingestuft ist, eine Zulage in Höhe
von 15 vom Hundert des Auslandszuschlags
der Stufe 5 für die Besoldungsgruppe A 13
gewährt.
2Gleiches gilt, wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen
leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der
Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen
nach der Besoldungsgruppe B 6
eingestuft ist.
§§§
zur Anlage 1 Nr.13d BBesG |
---|
Die Vorbemerkungen Nr.13d neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.23 d) Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
§§§
zur Anlage 1 Nr.20 BBesG |
---|
Vorbemerkungen Nr.20 aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.13 a) Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
§§§
zur Anlage 1 Nr.27 BBesG |
---|
Vorbemerkung Nr.27 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.2 Nr.62 f) iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX erhalten
Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 oder A 6 zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes, des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des mittleren Feuerwehrdienstes, der Ge-richtsvollzieherlaufbahn und des mittleren Polizeivollzugsdienstes sowie Unteroffiziere
aa) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,
bb) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10,
Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach § 23 Abs. 2 der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, ihnen gleichgestellte Beamte sowie Offiziere in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13,
Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließlich der Beamten besonderer Fachrichtungen, Studienräte, Militärpfarrer und Polizeivollzugsbeamte in der Besoldungsgruppe A 13; die Studienräte des Landes Bayern mit der Lehrbefähigung für Realschulen und die Studienräte an Volks- und Realschulen der Freien und Hansestadt Hamburg gelten nicht als Studienräte im Sinne dieser Vorschrift.
(2) In den Fällen des § 46 Abs.2 Satz 2 ist nur Absatz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und c mit den in Anlage IX angegebenen Beträgen zu berücksichtigen.
§§§
zur Anlage 1 Nr.31 BBesG |
---|
In Vorbemerkungen Nr.31 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.13 b) Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
§§§
zur Anlage 1 Besoldungsordnung A |
---|
zur Besoldungsgruppe A 1 |
Die Besoldungsgruppe A 1 aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.23 e) Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
§§§
zur Besoldungsgruppe A 2 |
---|
In der Besoldungsgruppe A 2 wurden die Dienstgrade und Fußnotenhinweise „Grenadier, Flieger, Matrose 4) 5)“ und „Gefreiter 6)“ sowie die Fußnoten 4) bis 6) gestrichen mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.23 f) Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
In der Besoldungsgruppe A 2 wurde bei der Amtsbezeichnung „Wachtmeister“ der Fußnotenhinweis „3)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.4 Nr.3 a) aa) iVm Art.8 Abs.2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.11.13 (BGBl_I_13,1375)
In der Besoldungsgruppe A 2 wurde die Fußnote 3 gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.4 Nr.3 a) bb) iVm Art.8 Abs.2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.11.13 (BGBl_I_13,1375)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zur Besoldungsgruppe A 3 |
---|
In der Besoldungsgruppe A 3 werden die Dienstgrade und Fußnotenhinweise „Grenadier, Flieger, Matrose6)“ und „Gefreiter 7)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.23 g) aa) Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
In der Besoldungsgruppe A 3 wird der Dienstgrad „Obergefreiter“ gestrichen mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.23 g) bb) Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
In der Besoldungsgruppe A 3 werden die Fußnoten 6) und 7) angefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.23 g) cc) Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
In der Besoldungsgruppe A 3 bei der Amtsbezeichnung „Oberwachtmeister“ wurden die Fußnotenhinweise „3)“ und „5)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.4 Nr.3 b) aa) iVm Art.8 Abs.2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.11.13 (BGBl_I_13,1375)
In der Besoldungsgruppe A 3 wurden die Fußnoten „3“ und „5“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.4 Nr.3 b) bb) iVm Art.8 Abs.2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.11.13 (BGBl_I_13,1375)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zur Besoldungsgruppe A 4 |
---|
In der Besoldungsgruppe A 4 bei der Amtsbezeichnung „Hauptwachtmeister“ wurde der Fußnotenhinweis „6)“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.4 Nr.3 c) aa) iVm Art.8 Abs.2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.11.13 (BGBl_I_13,1375)
In der Besoldungsgruppe A 4 wurde die Fußnote 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.4 Nr.3 c) bb) iVm Art.8 Abs.2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.11.13 (BGBl_I_13,1375)
§§§
zur Besoldungsgruppe A 12 |
---|
In der Besoldungsgruppe A 3 werden die Dienstgrade und Fußnotenhinweise „Grenadier, Flieger, Matrose6)“ und „Gefreiter 7)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.23 g) aa) Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
§§§
zur Besoldungsgruppe A 13 |
---|
In der Besoldungsgruppe A 13 werden die Dienstgrade und Fußnotenhinweise „Grenadier, Flieger, Matrose6)“ und „Gefreiter 7)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.23 g) aa) Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
§§§
zur Besoldungsgruppe A 14 |
---|
In der Besoldungsgruppe A 14 werden die Dienstgrade und Fußnotenhinweise „Grenadier, Flieger, Matrose6)“ und „Gefreiter 7)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 Nr.23 g) aa) Sechstes Besoldungsänderungsgesetz vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3702)
In der Besoldungsgruppe A 14 wurde nach der Amtsbezeichnung „Legationsrat Erster Klasse“ die Amtsbezeichnung „Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „4)“ eingefügt mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.13 Nr.3 iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In der Besoldungsgruppe A 14 wurde der Amtsbezeichnung „Fachschuloberlehrer“ der weitere Funktionszusatz „– als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule –“ und der Fußnotenhinweis „6“ angefügt, mit Wirkung vom 01.06.05 durch Art.2 Nr.1 iVm Art.6 des Gesetzes zur Fortentwicklung der soldatenversorgungsrechtlichen Berufsförderung (Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz – BfFEntwG) vom 04.05.05 (BGBl_I_05,1234)
§§§
zur Besoldungsgruppe A 15 |
---|
In der Besoldungsgruppe A 15 wurde nach der Amtsbezeichnung „Hauptkustos“ die Amtsbezeichnung „Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „6)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.13 Nr.4 a) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In der Besoldungsgruppe A 15 wurde nach der Amtsbezeichnung „Oberlandesanwalt“ die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „4)“ eingefügt mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.13 Nr.4 b) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In der Besoldungsgruppe A 15 wurde nach der Amtsbezeichnung „Gesandter“ die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „4)“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.07.07, durch Art.3 Nr.1 a) iVm Art.5 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes BA vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1457)
In der Besoldungsgruppe A 15 wurde die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „4)“ gestrichen, mit Wirkung vom 26.07.07, durch Art.3 Nr.1 b) iVm Art.5 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes BA vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1457)
In der Besoldungsgruppe A 15 wurde der Fußnotenhinweis „4)“ nach der Amtsbezeichnung „D e k a n“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.62 h) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zur Besoldungsgruppe A 16 |
---|
In der Besoldungsgruppe A 16 wurden bei der Amtsbezeichnung „Kanzler einer Universität der Bundeswehr“ der Fußnotenhinweis „14)“ eingefügt, mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.13 c) aa) des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
In der Besoldungsgruppe A 16 wurden die amtliche Fußnote 14) eingefügt, mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.13 c) bb) des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
In der Besoldungsgruppe A 16 wurde nach der Amtsbezeichnung „Ministerialrat“ die Amtsbezeichnung „Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „7)“ eingefügt mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.13 Nr.5 a) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In der Besoldungsgruppe A 16 wurde nach der Amtsbezeichnung „Senatsrat“ die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „5)“ eingefügt mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.13 Nr.5 b) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In der Besoldungsgruppe A 16 wurde nach der Amtsbezeichnung „Gesandter“ die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „5)“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.07.07, durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.5 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes BA vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1457)
In der Besoldungsgruppe A 16 wurde die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „5)“ gestrichen, mit Wirkung vom 26.07.07, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.5 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes BA vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1457)
In der Besoldungsgruppe A 16 wurden die Amtsbezeichnung „Finanzpräsident“ und der Fußnotenhinweis „7)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
In der Besoldungsgruppe A 16 wurde die Amtsbezeichnung „D e k a n“ mit den Fußnotenhinweisen „4)5)“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.62 i) aa) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In der Besoldungsgruppe A 16 wurde nach der Amtsbezeichnung „Leitender Akademischer Direktor“ mit dem Zusatz „– als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule –“ und dem Fußnotenhinweis „10)“ wird die Amtsbezeichnung „L e i t e n d e r D e k a n“ mit dem Fußnotenhinweis „4)“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.62 i) bb) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zur Anlage 1 Besoldungsordnung B |
---|
zur Besoldungsgruppe B 2 |
In der Besoldungsgruppe B 2 wurde die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ gestrichen mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.13 Nr.6 a) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In der Besoldungsgruppe B 2 wurde nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz“ die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit – als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung –8)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.13 Nr.6 b) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In der Besoldungsgruppe B 2 wurde nach der Amtsbezeichnung „Ministerialrat“ die Amtsbezeichnungen „Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit“ sowie der Fußnotenhinweis „2)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.13 Nr.6 c) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In der Besoldungsgruppe B 2 wurde die Amtsbezeichnung „Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „8)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.13 Nr.6 d) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In der Besoldungsgruppe B 2 wurde nach der Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz „Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist –“ die Amtsbezeichnung „Direktor beim Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr“ eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.04 durch Art.2 Nr.3 a) des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen hinsichtlich der Rechtsstellung von Angehörigen der Bundeswehr bei Kooperationen zwischen der Bundeswehr und Wirtschaftsunternehmen sowie zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2027)
In der Besoldungsgruppe B 2 werde bei der Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident“ der Funktionszusatz „– als Leiter der Gruppe Forstinspektion bei einer Oberfinanzdirektion –“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.2 Nr.1 a) des BImA-Errichtungsgesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3235)
In der Besoldungsgruppe B 2 nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bahnversicherungsanstalt“ wurde die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“ sowie der Fußnotenhinweis „8)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.2 Nr.1 b) des BImA-Errichtungsgesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3235)
In der Besoldungsgruppe B 2 wurde die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bahnversicherungsanstalt“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.10.05 durch Art.14 Nr.1 a) IVm Art.70 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In der Besoldungsgruppe B 2 wurde die Amtsbezeichnung „Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt“ und der Zusatz „– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist –“ durch die Amtsbezeichnung „Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung“ und den Zusatz „– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist –“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05 durch Art.14 Nr.1 b) IVm Art.70 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In der Besoldungsgruppe B 2 wurden bei der Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident“ beim letzten Funktionszusatz die Wörter „des Bereichs Zentrale Aufgaben/Verwaltung“ durch die Wörter „der Zentralabteilung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.8 Abs.1 des Berufsbildungsreformgesetzes vom 23.03.05 (BGBl_I_05,931)
In der Besoldungsgruppe B 2 wurde bei der Amtsbezeichnung „Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung“ der Funktionszusatz „– als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung –“ durch den Funktionszusatz „– als Leiter des Leitungsstabes, des Zentralcontrollings, eines bedeutenden Projektes oder eines bedeutenden Servicebereiches –“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.05 durch Art.2 iVm Art.6 Nr.2 des Gesetzes zur Fortentwicklung der soldatenversorgungsrechtlichen Berufsförderung (Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz – BfFEntwG) vom 04.05.05 (BGBl_I_05,1234)
In der Besoldungsgruppe B2 wurden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.07.05 durch Art.3 Abs.10 iVm Art.5 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1970)
In der Besoldungsgruppe B2 wurden die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bundeswertpapierverwaltung“ und der Fußnotenhinweis „10)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.06 durch Art.3 Abs.4 Nr.1 a) iVm Art.4 Abs.1 des Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetzes vom 12.07.06 (BGBl_I_06,1466)
In der Besoldungsgruppe B2 wurde die Fußnote „10)“ aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.06 durch Art.3 Abs.4 Nr.1 b) iVm Art.4 Abs.1 des Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetzes vom 12.07.06 (BGBl_I_06,1466)
Bisheriger Wortlaut:
10) Die am 31.Dezember 2001 im bisherigen Amt des Direktors bei der Bundesschuldenverwaltung befindlichen Stelleninhaber erhalten weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B3.
In der Besoldungsgruppe B2 wurden nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“ die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein“, der Zusatz „– als der ständige Vertreter des Präsidenten –“ und der Fußnotenhinweis „10)“ eingefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.4 Nr.1 a) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
In der Besoldungsgruppe B2 wurde nach der Fußnote 9 die Fußnote 10 angefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.4 Nr.1 b) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
In der Besoldungsgruppe B2 wurden nach den Amtsbezeichnungen „Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident“ und dem Zusatz „– als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes oder eines Landes, 5) bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –“ der Zusatz „– als Leiter einer großen und bedeutsamen Gruppe bei einer Oberfinanzdirektion, sofern er für seine und mindestens eine weitere Gruppe Vertreter des Finanzpräsidenten ist –“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.2 Nr.2 b) aa) iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
In der Besoldungsgruppe B2 wurde die Amtsbezeichnung „Finanzpräsident“ und der Fußnotenhinweis „9)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.2 Nr.2 b) bb) iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
In der Besoldungsgruppe B2 wurde die Fußnote „9)“ aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.2 Nr.2 b) cc) iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
In der Besoldungsgruppe B 2 wurde der Fußnotenhinweis „5)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.03.08 durch Art.1b Nr.1 a) iVm Art.15 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze vom 26.02.08 (BGBl_I_08,215)
In der Besoldungsgruppe B 2 wurde die Fußnote „5)“ aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.08 durch Art.1b Nr.1 b) iVm Art.15 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze vom 26.02.08 (BGBl_I_08,215)
In der Besoldungsgruppe B 2 wurden nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz“ und dem Zusatz „– als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung –“ die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Unfallkasse des Bundes“ und der Zusatz „– als stellvertretender Geschäftsführer –“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.7 Nr.1 b) iVm Art.13 Abs.1 des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vom 30.10.08 (BGBl_I_08,2130)
In der Besoldungsgruppe B 2 wurde nach der Amtsbezeichnung „Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes“ die Amtsbezeichnung „Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr“ mit dem Zusatz „– als Leiter der Dienststelle –“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.62 j) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zur Besoldungsgruppe B 3 |
---|
In der Besoldungsgruppe B 3 wurde bei der Amtsbezeichnung "Direktor beim/bei der" der Funktionszusatz neu gefasst mit Wirkung vom 01.05.02 durch Art.14 Nr.1 des Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22.04.02 (BGBl_I_02,1310)
In der Besoldungsgruppe B 3 wurde die Amtsbezeichnung "Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten" gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.11 Nr.6 Ziff.2 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In der Besoldungsgruppe B 3 wurde die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.13 Nr.7 a) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In der Besoldungsgruppe B 3 wurde nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom“ die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit – als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung – 15)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.13 Nr.7 b) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In der Besoldungsgruppe B 3 wurde die Amtsbezeichnung „Direktor und Professor bei der Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Amtsbezeichnung „Direktor und Professor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit – als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung beim Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung – 15a)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.13 Nr.7 c) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In der Besoldungsgruppe B 3 wurde nach der Amtsbezeichnung „Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes“ die Amtsbezeichnung „Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit“ sowie der Fußnotenhinweis „10)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.13 Nr.7 d) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In der Besoldungsgruppe B 3 wurde die Amtsbezeichnung „Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „15)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.13 Nr.7 e) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In der Besoldungsgruppe B 3 wurde nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes“ die Amtsbezeichnung „Vorsitzendendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „24)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.13 Nr.7 f) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In der Besoldungsgruppe B 3 wurde nach der Fußnote 23) die Fußnote 24) angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.13 Nr.7 g) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In der Besoldungsgruppe B 3 wurde die Amtsbezeichnung „Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.11 Nr.6 Ziff.1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In der Besoldungsgruppe B 8 wurde die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge“ durch die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.11 Nr.6 Ziff.2 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In der Besoldungsgruppe B 3 wurde nach der Amtsbezeichnung „Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe“ die Amtsbezeichnung „Erster Direktor beim Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr“ eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.04 durch Art.2 Nr.3 b) des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen hinsichtlich der Rechtsstellung von Angehörigen der Bundeswehr bei Kooperationen zwischen der Bundeswehr und Wirtschaftsunternehmen sowie zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2027)
In der Besoldungsgruppe B 3 wurden nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek“ die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“ und der Fußnotenhinweis „15)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.2 Nr.2 des BImA-Errichtungsgesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3235)
In der Besoldungsgruppe B 3 wurde die Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ und der Zusatz „– als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –“ durch die Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund“ und den Zusatz „– als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05 durch Art.14 Nr.2 a) IVm Art.70 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In der Besoldungsgruppe B 3 die Amtsbezeichnung „Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt“ und der Zusatz „– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist –“ durch die Amtsbezeichnung „Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung“ und den Zusatz „– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist –“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05 durch Art.14 Nr.2 b) IVm Art.70 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In der Besoldungsgruppe B 3 wurde die Amtsbezeichnung „Erster Direktor der Bahnversicherungsanstalt“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.10.05 durch Art.14 Nr.2 c) IVm Art.70 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In der Besoldungsgruppe B 3 wurde die Amtsbezeichnung „Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt“ und der Zusatz „– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Brandenburg, Braunschweig, Mecklenburg-Vorpommern, Niederbayern-Oberpfalz, Oldenburg-Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schwaben, Thüringen, Unterfranken –“ durch die Amtsbezeichnung „Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung“ und den Zusatz „– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei höchstens 900 000 Versicherten und laufenden Rentenfällen –“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05 durch Art.14 Nr.2 d) IVm Art.70 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In der Besoldungsgruppe B3 wurden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.07.05 durch Art.3 Abs.10 iVm Art.5 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1970)
In der Besoldungsgruppe B3 wurden die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein“ und die Zusätze „– als Leiter des Bundesmonopolamtes für Branntwein –“ und „– als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein –“ gestrichen, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
In der Besoldungsgruppe B3 wurde nach der Amtsbezeichnung „Bundesbankdirektor“ die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bundesagentur für Arbeit“ und der Zusatz „– als Leiter der Familienkasse –“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.07.07, durch Art.3 Nr.3 a) iVm Art.5 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes BA vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1457)
In der Besoldungsgruppe B3 wurde die Amtsbezeichnung „Direktor und Professor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit“ und der Zusatz „– als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung –“ durch die Amtsbezeichnung „Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit“ und den Zusatz „– als Leiter eines großen und bedeutenden Forschungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarktund Berufsforschung –“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.07.07, durch Art.3 Nr.3 b) iVm Art.5 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes BA vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1457)
In der Besoldungsgruppe B 3 wurden vor der Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund“ die Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor“ und die Zusätze „– als der ständige Vertreter des Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung –“ und „– als der ständige Vertreter des Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion –“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.2 Nr.2 c) aa) iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
In der Besoldungsgruppe B 3 wurde die Amtsbezeichnung „Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.2 Nr.2 c) bb) iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
In der Besoldungsgruppe B 3 wurde die Amtsbezeichnung „Finanzpräsident“ und der Fußnotenhinweis „7)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.2 Nr.2 c) cc) iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
In der Besoldungsgruppe B 3 in der Fußnote „7)“ wurde der erste Halbsatz „Als Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7;“ gestrichen und der Anfangsbuchstabe des nachfolgenden Wortes „soweit“ großgeschrieben, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.2 Nr.2 c) dd) iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
In der Besoldungsgruppe B 3 wurde die Amtsbezeichnungen „Direktor der Bundespolizeiakademie“ und „Direktor der Bundespolizeidirektion“ gestrichen,, mit Wirkung vom 01.03.08 durch Art.1b Nr.2 a) iVm Art.15 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze vom 26.02.08 (BGBl_I_08,215)
In der Besoldungsgruppe B 3 wurde nach der Amtsbezeichnung „Direktor in der Bundespolizei“ der Zusatz „– als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums –“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.08 durch Art.1b Nr.2 b) iVm Art.15 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze vom 26.02.08 (BGBl_I_08,215)
In der Besoldungsgruppe B 3 wurde nach der Amtsbezeichnung „Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit“ die Amtsbezeichnung „Präsident einer Bundespolizeidirektion“ und der Fußnotenhinweis „25)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.08 durch Art.1b Nr.2 c) iVm Art.15 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze vom 26.02.08 (BGBl_I_08,215)
In der Besoldungsgruppe B 3 wurde nach der Fußnote 24 die Fußnote 25 angefügt, mit Wirkung vom 01.03.08 durch Art.1b Nr.2 d) iVm Art.15 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze vom 26.02.08 (BGBl_I_08,215)
In der Besoldungsgruppe B 3 wurde die Amtsbezeichnung „Direktor der Unfallkasse des Bundes“ gestrichen, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.13 Abs.1 des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vom 30.10.08 (BGBl_I_08,2130)
In der Besoldungsgruppe B 3 wurde die Amtsbezeichnung „Direktor der Bundesagentur für Außenwirtschaft“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09, durch § 11 iVm § 12 des BfAI-Personalgesetzes vom 08.12.08 (BGBl_I_08,2370)
In der Besoldungsgruppe B 3 wurde nach der Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund“ mit dem Zusatz „– als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –“ die Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.62 k) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zur Besoldungsgruppe B 4 |
---|
In der Besoldungsgruppe B 4 wurde bei der Amtsbezeichnung „Präsident einer Universität der Bundeswehr“ der Fußnotenhinweis „7)“ eingefügt, mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.13 d) aa) des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
In der Besoldungsgruppe B 4 wurde die Fußnote 7) angefügt, mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.13 d) bb) des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
In der Besoldungsgruppe B 4 wurde die Amtsbezeichnung „Erster Direktor beim Bundeskriminalamt“ und der Funktionszusatz „– als Leiter einer Hauptabteilung –“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.05.04 durch Art.3 Nr.1 a) des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe vom 27.04.04 (BGBl_I_04,630)
In der Besoldungsgruppe B 4 nach der Amtsbezeichnung „Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt“ wurde die Amtsbezeichnung „Erster Direktor im Bundeskriminalamt“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.04 durch Art.3 Nr.1 b) des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe vom 27.04.04 (BGBl_I_04,630)
In der Besoldungsgruppe B 4 nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident" die Amtsbezeichnung "Vizepräsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe“ und der Fußnotenhinweis „6)“ angefügt sowie, mit Wirkung vom 01.05.04 durch Art.3 Nr.1 c) des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe vom 27.04.04 (BGBl_I_04,630)
In der Besoldungsgruppe B 4 wurde die Fußnote 6) neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.04 durch Art.3 Nr.1 d) des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe vom 27.04.04 (BGBl_I_04,630)
In der Besoldungsgruppe B 4 wurden nach der Amtsbezeichnung „Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Rom“ die Amtsbezeichnung „Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.2 Nr.3 des BImA-Errichtungsgesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3235)
In der Besoldungsgruppe B 4 wurde die Amtsbezeichnung „Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt“ und der Zusatz „– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –“ durch die Amtsbezeichnung „Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung“ und den Zusatz „– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05 durch Art.14 Nr.3 a) IVm Art.70 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In der Besoldungsgruppe B 4 wurde die Amtsbezeichnung „Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt“ und der Zusatz „– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Berlin, Hamburg, Oberbayern, Oberfranken-Mittelfranken, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein –“ durch die Amtsbezeichnung „Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung“ und den Zusatz „– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900 000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen –“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05 durch Art.14 Nr.3 b) IVm Art.70 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In der Besoldungsgruppe B 4 wurde nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung“ und dem Zusatz „– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –“ die Amtsbezeichnung „Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2809)
In der Besoldungsgruppe B4 wurden nach der Amtsbezeichnung „Leitender Senatsrat“ die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein“ und der Fußnotenhinweis „8)“ eingefügt und, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.4 Nr.3 a) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
In der Besoldungsgruppe B4 wurden nach der Fußnote 7 die Fußnote 8 angefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.4 Nr.3 b) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
In der Besoldungsgruppe B 4 wurde nach der Amtsbezeichnung „Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein“ die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundespolizeiakademie“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.08 durch Art.1b Nr.3 a) iVm Art.15 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze vom 26.02.08 (BGBl_I_08,215)
In der Besoldungsgruppe B 4 wurde nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes“ die Amtsbezeichnung „Präsident einer Bundespolizeidirektion“ und der Fußnotenhinweis „9)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.08 durch Art.1b Nr.3 b) iVm Art.15 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze vom 26.02.08 (BGBl_I_08,215)
In der Besoldungsgruppe B 4 wurde nach der Fußnote 8 Fußnote 9 angefügt, mit Wirkung vom 01.03.08 durch Art.1b Nr.3 c) iVm Art.15 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze vom 26.02.08 (BGBl_I_08,215)
In der Besoldungsgruppe B 4 wurden nach der Amtsbezeichnung „Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung“ und dem Zusatz „– als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten –“ die Amtsbezeichnung „Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes“ und der Zusatz „– als Geschäftsführer –“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.7 Nr.3 iVm Art.13 Abs.1 des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vom 30.10.08 (BGBl_I_08,2130)
In der Besoldungsgruppe B 4 wurde nach der Amtsbezeichnung „Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“ wird die Amtsbezeichnung „Erster Direktor beim Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr“ mit dem Zusatz „– als ständiger Vertreter des Amtschefs –“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.62 l) aa) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In der Besoldungsgruppe B 4 wurde die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundessprachenamtes“ wird gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.62 l) bb) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zur Besoldungsgruppe B 5 |
---|
In der Besoldungsgruppe B 5 wurde bei der Amtsbezeichnung „Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung“ der Fußnotenhinweis „7)“ eingefügt, mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.13 e) aa) des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
In der Besoldungsgruppe B 5 wurde die Amtsbezeichnung „Präsident der Akademie für Führungskräfte der Deutschen Bundespost“ gestrichen, mit Wirkung vom 11.05.02 durch Art.2 des Post- und telekommunikationsrechtlichen Bereinigungsgesetzes vom 07.05.02 (BGBl_I_02,1529)
In der Besoldungsgruppe B 5 wurde die Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit“ und den Fußnotenhinweis „4)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.13 Nr.8 a) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In der Besoldungsgruppe B 5 wurde die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Professor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit – als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter einer Abteilung – 4)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.13 Nr.8 b) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In der Besoldungsgruppe B 5 wurde die Amtsbezeichnung „Präsident eines Landesarbeitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „5)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.13 Nr.8 c) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In der Besoldungsgruppe B 5 wurde nach der Amtsbezeichnung „Senatsdirigent“ die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „5)“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.13 Nr.8 d) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In der Besoldungsgruppe B 5 wurde die Fußnote 5) neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.13 Nr.8 e) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In der Besoldungsgruppe B 5 wurde die Amtsbezeichnung „Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere“ gestrichen, mit Wirkung vom 26.06.04, durch Art.3 § 1 Nr.2 a) des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierseuchengesetzes vom 22.06.04 (BGBl_I_04,1248)
In der Besoldungsgruppe B 5 wurde nach der Amtsbezeichnung „Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie“ die Amtsbezeichnung „Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel“ sowie die Amtsbezeichnung „Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.06.04, durch Art.3 § 1 Nr.2 b) des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierseuchengesetzes vom 22.06.04 (BGBl_I_04,1248)
In der Besoldungsgruppe B 5 wurde die Amtsbezeichnung „Präsident des Amtes für Wehrgeophysik“ gestrichen, mit Wirkung vom 06.08.04 durch Art.2 Nr.3 c) des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen hinsichtlich der Rechtsstellung von Angehörigen der Bundeswehr bei Kooperationen zwischen der Bundeswehr und Wirtschaftsunternehmen sowie zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2027)
In der Besoldungsgruppe B 5 wurde die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bundesknappschaft“ und der Zusatz „– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung –“ durch die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See“ und den Zusatz „– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung –“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05 durch Art.14 Nr.4 a) IVm Art.70 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In der Besoldungsgruppe B 5 wurde die Amtsbezeichnung „Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt“ und der Zusatz „– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –“ durch die Amtsbezeichnung „Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung“ und den Zusatz „– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05 durch Art.14 Nr.4 b) IVm Art.70 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In der Besoldungsgruppe B 5 wurde die Amtsbezeichnung „Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt“ und der Zusatz „– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Hannover, Hessen –“ durch die Amtsbezeichnung „Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung“ und den Zusatz „– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen –“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05 durch Art.14 Nr.4 c) IVm Art.70 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In der Besoldungsgruppe B 5 wurde die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2809)
In der Besoldungsgruppe B 5 wurde nach der Amtsbezeichnung „Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik“ die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.06, durch § 19 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz – BDBOSG) vom 28.08.06 (BGBl_I_06,2039)
In der Besoldungsgruppe B5 wurde nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung“ und dem Zusatz „– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –“ die Amtsbezeichnung „Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit“, der Zusatz „– als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung –“ und der Fußnotenhinweis „4)“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.07.07, durch Art.3 Nr.4 a) iVm Art.5 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes BA vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1457)
In der Besoldungsgruppe B5 wurde die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Professor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit“, der Zusatz „– als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter einer Abteilung –“ und der Fußnotenhinweis „4)“ gestrichen, mit Wirkung vom 26.07.07, durch Art.3 Nr.4 b) iVm Art.5 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes BA vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1457)
In der Besoldungsgruppe B 5 wurden die Amtsbezeichnung „Oberfinanzpräsident“ und der Fußnotenhinweis „6)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.2 Nr.2 d) aa) iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897) (f)
In der Besoldungsgruppe B 5 wurde die Fußnote „6)“ aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.2 Nr.2 d) bb) iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
In der der Besoldungsgruppe B 5 wurde die Amtsbezeichnungen „Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.2 a) aa) aaa) des Gesetzes zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2930)
In der der Besoldungsgruppe B 5 wurde die Amtsbezeichnungen „Präsident und Professor des Friedrich- Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.2 a) aa) bbb) des Gesetzes zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2930)
In der der Besoldungsgruppe B 5 wurde nach der Amtsbezeichnung „Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“ die Amtsbezeichnung „Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.2 a) bb) des Gesetzes zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2930)
In der Besoldungsgruppe B 5 wurde nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten“ die Amtsbezeichnung „Präsident einer Bundespolizeidirektion“ und die Fußnotenhinweise „8)“ und „9)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.08 durch Art.1b Nr.4 a) iVm Art.15 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze vom 26.02.08 (BGBl_I_08,215)
In der Besoldungsgruppe B 5 wurden nach der Fußnote 7 die Fußnoten 8 und 9 angefügt, mit Wirkung vom 01.03.08 durch Art.1b Nr.4 b) iVm Art.15 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze vom 26.02.08 (BGBl_I_08,215)
In der Besoldungsgruppe B 5 wurden nach der Angabe „Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen“ die Angabe „Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.12.08 durch Art.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ vom 21.12.08 (BGBl_I_08,2891)
In der Besoldungsgruppe B 5 wurde nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes für Naturschutz“ wird die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundessprachenamtes“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.62 m) aa) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In der Besoldungsgruppe B 5 wurde die Amtsbezeichnung „Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten“ wird gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.62 m) bb) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zur Besoldungsgruppe B 6 |
---|
In der Besoldungsgruppe B 6 wird nach der Amtsbezeichnung „Direktor beim Bundesverfassungsgericht“ die Amtsbezeichnung „Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ eingefügt mit Wirkung vom 01.05.02 durch Art.14 Nr.2 des Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22.04.02 (BGBl_I_02,1310) (BGBl_I_2,1310)
In der Besoldungsgruppe B 6 wurde die Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit“ und den Fußnotenhinweis „10)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.13 Nr.9 a) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In der Besoldungsgruppe B 6 wurde die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Professor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit – als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter einer Abteilung – 10)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.13 Nr.9 b) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In der Besoldungsgruppe B 6 wurde die Amtsbezeichnung „Präsident eines Landesarbeitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „12)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.13 Nr.9 c) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In der Besoldungsgruppe B 6 wurde nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes“ die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „12)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.13 Nr.9 d) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In der Besoldungsgruppe B 6 wurde die Fußnote 12) neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.13 Nr.9 e) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In der Besoldungsgruppe B 6 nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung“ die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.04 durch Art.3 Nr.2 a) des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe vom 27.04.04 (BGBl_I_04,630)
In der Besoldungsgruppe B 6 nach der Amtsbezeichnung „Senatsdirigent“ und dem Funktionszusatz „– in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung – “ die Amtsbezeichnung „Vizepräsident beim Bundeskriminalamt“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.04 durch Art.3 Nr.2 b) des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe vom 27.04.04 (BGBl_I_04,630)
In der Besoldungsgruppe B 6 wurde die Amtsbezeichnung „Vizepräsident des Bundeskriminalamtes“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.05.04 durch Art.3 Nr.2 c) des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe vom 27.04.04 (BGBl_I_04,630)
In der Besoldungsgruppe B 6 wurde die Amtsbezeichnung „Erster Direktor der Bundesknappschaft“ und der Zusatz „– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung –“ durch die Amtsbezeichnung „Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See“ und den Zusatz „– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung –“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05 durch Art.14 Nr.5 a) IVm Art.70 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In der Besoldungsgruppe B 6 wurde die Amtsbezeichnung „Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt“ und der Zusatz „– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, Rheinprovinz, Westfalen –“ durch die Amtsbezeichnung „Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung“ und den Zusatz „– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen –“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05 durch Art.14 Nr.5 b) IVm Art.70 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In der Besoldungsgruppe B6 wurden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.07.05 durch Art.3 Abs.10 iVm Art.5 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1970)
In der Besoldungsgruppe B 6 wurde nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik“ wird die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2809)
In der Besoldungsgruppe B 6 wurde nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Bundeseisenbahnvermögens“ wird die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2809)
In der Besoldungsgruppe B 6 wurde nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr“ die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes für Justiz“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Abs.1 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz vom 17.12.06 (BGBl_I_06,3171)
In der Besoldungsgruppe B6 wurde die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein“ gestrichen, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.4 Nr.4 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1037)
In der Besoldungsgruppe B6 wurde nach der Amtsbezeichnung „Direktor beim Bundesverfassungsgericht“ die Amtsbezeichnung „Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit“, der Zusatz „– als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung –“ und der Fußnotenhinweis „10)“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.07.07, durch Art.3 Nr.5 a) iVm Art.5 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes BA vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1457)
In der Besoldungsgruppe B6 wurde die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Professor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit“, der Zusatz „– als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter einer Abteilung –“ und der Fußnotenhinweis „10)“ gestrichen, mit Wirkung vom 26.07.07, durch Art.3 Nr.5 b) iVm Art.5 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes BA vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1457)
In der Besoldungsgruppe B 6 wurden die Amtsbezeichnung „Oberfinanzpräsident“ und der Fußnotenhinweis „13)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.2 e) aa) iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
In der Besoldungsgruppe B 6 wurde die Fußnote „13)“ aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.2 e) bb) iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
In der Besoldungsgruppe B 6 wurde nach der Amtsbezeichnung „Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung“ die Amtsbezeichnung „Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.2 e) cc) iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
In der Besoldungsgruppe B 6 wurde nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Zollkriminalamtes“ die Amtsbezeichnung „Präsident einer Bundesfinanzdirektion“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.2 e) dd) iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
In der der Besoldungsgruppe B 6 wurde die Amtsbezeichnung „Präsident und Professor der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.2 b) aa) des Gesetzes zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2930)
In der der Besoldungsgruppe B 6 wurde nach der Amtsbezeichnung „Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts“ die Amtsbezeichnungen „Präsident und Professor des Friedrich- Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.2 b) bb) aaa) des Gesetzes zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2930)
In der der Besoldungsgruppe B 6 wurde nach der Amtsbezeichnung „Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts“ die Amtsbezeichnungen „Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.2 b) bb) bbb) des Gesetzes zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2930)
In der der Besoldungsgruppe B 6 wurde nach der Amtsbezeichnung „Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts“ die Amtsbezeichnungen „Präsident und Professor des Max Rubner- Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.2 b) bb) ccc) des Gesetzes zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2930)
In der Besoldungsgruppe B 6 wurde die Amtsbezeichnung „Präsident eines Bundespolizeipräsidiums“ gestrichen , mit Wirkung vom 01.03.08 durch Art.1b Nr.5 a) iVm Art.15 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze vom 26.02.08 (BGBl_I_08,215)
In der Besoldungsgruppe B 6 wurde nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident beim Bundeskriminalamt“ die Amtsbezeichnung „Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.08 durch Art.1b Nr.5 b) iVm Art.15 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze vom 26.02.08 (BGBl_I_08,215)
In der Besoldungsgruppe B 6 wurden nach den Wörtern „Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen“ die Wörter „und des Bundesausgleichsamtes“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.03.08 durch Art.1 Nr.1 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung der Organisation des Bundesausgleichsamtes vom 05.03.08 (BGBl_I_08,282)
In der Besoldungsgruppe B 6 wurde die Amtsbezeichnung „Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ gestrichen, mit Wirkung vom 05.04.08 durch Art.2 Nr.1 iVm Art.3 des Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetzes vom 28.03.08 (BGBl_I_08,493)
§§§
zur Besoldungsgruppe B 7 |
---|
In der Besoldungsgruppe B 7 werden die Amtsbezeichnungen „Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen“, „Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen“ und „Präsident des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel“ gestrichen mit Wirkung vom 01.05.02 durch Art.14 Nr.3 des Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22.04.02 (BGBl_I_02,1310) (BGBl_I_2,1310)
In der Besoldungsgruppe B 7 wurde die Amtsbezeichnung „Präsident eines Landesarbeitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „4)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.13 Nr.10 a) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In der Besoldungsgruppe B 7 wurde nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung“ die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „4)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.13 Nr.10 b) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In der Besoldungsgruppe B 7 wurde die Fußnote 4) neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.13 Nr.10 c) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In der Besoldungsgruppe B 7 wurde nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes für Finanzen“ die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr“ eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.04 durch Art.2 Nr.3 d) des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen hinsichtlich der Rechtsstellung von Angehörigen der Bundeswehr bei Kooperationen zwischen der Bundeswehr und Wirtschaftsunternehmen sowie zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2027)
In der Besoldungsgruppe B 7 wurden die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ und der Zusatz „– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung –“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.10.05 durch Art.14 Nr.6 IVm Art.70 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In der Besoldungsgruppe B 7 wurde bei der Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung“ der Funktionszusatz „– als Generalsekretär“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.8 Abs.1 des Berufsbildungsreformgesetzes vom 23.03.05 (BGBl_I_05,931)
In der Besoldungsgruppe B 7 wurde die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes für Finanzen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2809)
In der Besoldungsgruppe B7 wurden die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundeswertpapierverwaltung“ und der Fußnotenhinweis „2)“ gestrichen , mit Wirkung vom 01.08.06 durch Art.3 Abs.4 Nr.2 a) iVm Art.4 Abs.1 des Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetzes vom 12.07.06 (BGBl_I_06,1466)
In der Besoldungsgruppe B7 wurde die Fußnote „2)“ aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.06 durch Art.3 Abs.4 Nr.2 b) iVm Art.4 Abs.1 des Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetzes vom 12.07.06 (BGBl_I_06,1466)
Bisheriger Wortlaut:
2) Der am 1.August 1992 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 8.
In der Besoldungsgruppe B 7 wurde die Amtsbezeichnung „Oberfinanzpräsident“ und der Fußnotenhinweis „3)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.2 f) aa) iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
In der Besoldungsgruppe B 7 wurde die Fußnote „3)“ aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.2 f) bb) iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
In der Besoldungsgruppe B 7 wurde die Amtsbezeichnung „Inspekteur der Bundespolizei“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.03.08 durch Art.1b Nr.6 iVm Art.15 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze vom 26.02.08 (BGBl_I_08,215)
§§§
zur Besoldungsgruppe B 8 |
---|
In der Besoldungsgruppe B 8 wird die Amtsbezeichnung „Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit“ gestrichen mit Wirkung vom 27.03.02 durch Art.8 Nr.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23.03.02 (BGBl_I_02,1130)
In der Besoldungsgruppe B 8 wird nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit“ die Amtsbezeichnung „Vizepräsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ eingefügt mit Wirkung vom 01.05.02 durch Art.14 Nr.4 des Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22.04.02 (BGBl_I_02,1310) (BGBl_I_2,1310)
In der Besoldungsgruppe B 8 wurde die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge“ durch die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.11 Nr.6 Ziff.2 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In der Besoldungsgruppe B 8 wurden die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ und der Zusatz „– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung –“ durch die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund“ und den Zusatz „– als Mitglied des Direktoriums“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05 durch Art.14 Nr.7 IVm Art.70 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In der Besoldungsgruppe B 8 wurden nach den Wörtern „Präsident des Bundesverwaltungsamtes“ die Wörter „und des Bundesausgleichsamtes“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.03.08 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung der Organisation des Bundesausgleichsamtes vom 05.03.08 (BGBl_I_08,282)
In der Besoldungsgruppe B 8 wurde vor der Amtsbezeichnung „Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund – als Mitglied des Direktoriums“ die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – als Mitglied des Direktoriums –“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.04.08 durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.3 des Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetzes vom 28.03.08 (BGBl_I_08,493)
In der Besoldungsgruppe B 8 wurde die Amtsbezeichnung „Vizepräsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ gestrichen, mit Wirkung vom 05.04.08 durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.3 des Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetzes vom 28.03.08 (BGBl_I_08,493)
§§§
zur Besoldungsgruppe B 9 |
---|
In der Besoldungsgruppe B 9 wurde nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesnachrichtendienstes“ die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundespolizeipräsidiums“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.08 durch Art.1b Nr.7 iVm Art.15 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze vom 26.02.08 (BGBl_I_08,215)
§§§
zur Besoldungsgruppe B 10 |
---|
In der Besoldungsgruppe B 10 wird nach der Amtsbezeichnung „Präsident der Bundesanstalt für Arbeit“ die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ eingefügt mit Wirkung vom 01.05.02 durch Art.14 Nr.4 des Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22.04.02 (BGBl_I_02,1310) (BGBl_I_2,1310).
In der Besoldungsgruppe B 10 wurde nach der Amtsbezeichnung „Ministerialdirektor“ und dem Zusatz „– als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung –“ die Amtsbezeichnung „Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.05 durch Art.14 Nr.8 IVm Art.70 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In der Besoldungsgruppe B 10 wurde die Amtsbezeichnung „Direktor beim Deutschen Bundestag“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.62 n) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu der Anlage II zum BBesG |
---|
In der Anlage II Vorbemerkung Nr.1 Abs.3 wurde die Angabe „(§ 48 Abs.1 des Hochschulrahmengesetzes in der nach dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung)“ wird durch die Angabe „(§ 132 Abs.2 des Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.63 a) aa) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In der Anlage II Vorbemerkung Nr.1 Abs.3 wurde die Zahl „260“ wird durch die Zahl „266,50“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.2 Nr.63 a) bb) iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In der Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) Vorbemerkung Nr.1 Abs.3 wurde die Zahl „266,50“ durch die Zahl „273,00“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2a Nr.9 iVm Art.17 Abs.10 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu der Anlagen III zum BBesG |
---|
In der Anlage III wurde in Nummer 2 Abs.2 Satz 1 der Vorbemerkungen nach dem Wort „Auslandsdienstbezügen“ die Angabe „oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.64 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu den Anlagen IV ff zum BBesG |
---|
Die Anlagen IV, V, VIa bis VIi, VIII und IX wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.1 Nr.6 iVm dem Anhang des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
Die Anlagen IV, V, VIa bis VIi, VIII und IX wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.04, durch Art.3 Nr.2 iVm dem Anhang des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
Die Anlagen IV, V, VIa bis VIi, VIII und IX wurden neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.08 an, durch Art.1 Nr.7 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
Die Anlagen IV, V, VIa bis VIi, VIII und IX wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
Die Anlage IV wurde durch Neufassung ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.2 Nr.65 iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
Die Anlage V wurde durch Neufassung ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.2 Nr.66 iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
Die Anlage VIa bis VIi wurde durch Neufassung ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.2 Nr.67 iVm Art.17 Abs.9 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
Die Anlage VIII wurde durch Neufassung ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.2 Nr.68 iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
In der Anlage IX Teil „Bundesbesoldungsordnungen A und B“ wurde im Teil „Vorbemerkungen“ die Nr.6 neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.69 iVm Art.17 Abs.2 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
In der Anlage IX Teil „Bundesbesoldungsordnungen A und B“ wurde im Teil „Vorbemerkungen“ die Nr.11 eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.69 iVm Art.17 Abs.2 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Die Anlage IX wurde durch Neufassung ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.2 Nr.69a iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX wurden durch Neufassung ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2a Nr.10 iVm Art.17 Abs.10 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§ 6a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom , durch Art.2 Nr.1 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes Nr.1841 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
§§§
zur Anlage 4 Nr.2 |
---|
In der Anlage IV Nr.2 Bundesbesoldungsordnung B wird in dem Hinweis über der Überschrift nach der Angabe „1.August 2004“ der Klammerzusatz „(gilt im Jahr 2004 nicht für B 11)“ gestrichen und in der Tabelle bei der Besoldungsgruppe B 11 die Angabe „10 815,15“ durch die Angabe „10 353,56“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 des Anpassungsausschlussgesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3390)
§§§
zur Anlage IX |
---|
In der Anlage IX wurden in dem Abschnitt „Bundesbesoldungsordnungen A und B“ in der Vorbemerkung Nummer 10 die Angabe „63,69“ durch die Angabe „76,19“ und die Angabe „127,38“ durch die Angabe „152,38“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes Nr.1841 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
§§§
zu den amtlichen Fußnoten BBesG |
---|
Bisheriger Wortlaut:
5. Führt als Leiter der Abteilung 1 (Vollzug) bei einem Grenzschutzpräsidium die Amtsbezeichnung "Abteilungspräsident" mit dem Zusatz im "Bundesgrenzschutz".
In der Fußnote der Besoldungsgruppe A 10 wurden die Wörter „der Abschluss einer Fachhochschule“ durch die Wörter „ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss“ und die Wörter „einen Fachhochschulabschluss“ durch die Wörter „einen solchen Abschluss“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.62 g) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In der Fußnote 1 der Besoldungsgruppe W 1 wurde die Angabe „§ 47 des Hochschulrahmengesetzes in der nach dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung“ durch die Angabe „§ 131 Abs.2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.2 Nr.63 b) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
BBesG Fussnoten | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2015
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Saar
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§