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zu § 2   BBesG
  1. Bei Unklarheiten oder Zweifeln ist der Beamte aufgrund seiner Treuepflicht gehalten, sich durch Rückfragen bei der auszahlenden oder anweisenden Stelle Gewissheit zu verschaffen, ob die Zahlung rechtmäßig ist. (vgl BVerwG, U, 29.04.04, - 2_A_5/03 - Gehaltsrückforderung - Origninalurteil = www.BVerwG.de)

§§§



zu § 12   BBesG
  1. Zur Rückforderung überzahlter Dienstbezüge. (vgl BVerwG, U, 29.04.04, - 2_A_5/03 - Gehaltsrückforderung - Origninalurteil = RS-BVerwG-Z-413 = www.BVerwG.de)

  2. Zum Wegfall der Bereichung. (vgl BVerwG, U, 29.04.04, - 2_A_5/03 - Gehaltsrückforderung - Origninalurteil = RS-BVerwG-Z-414 = www.BVerwG.de)

  3. Merkblätter und Erläuterungen zu seiner Besoldung muss der Beamte sorgfältig lesen (vgl Urteil vom 25.Juni 1969 BVerwG 6 C 103.67 BVerwGE 32,228). (vgl BVerwG, U, 29.04.04, - 2_A_5/03 - Gehaltsrückforderung - Origninalurteil = www.BVerwG.de)

  4. Bei Unklarheiten oder Zweifeln ist der Beamte aufgrund seiner Treuepflicht gehalten, sich durch Rückfragen bei der auszahlenden oder anweisenden Stelle Gewissheit zu verschaffen, ob die Zahlung rechtmäßig ist. (vgl BVerwG, U, 29.04.04, - 2_A_5/03 - Gehaltsrückforderung - Origninalurteil = www.BVerwG.de)

§§§



zu § 23   BBesG
  1. Auch bei Beförderungsaktionen, bei denen eine große Zahl von Beamten zur gleichen Zeit befördert wird ("Massenbeförderung"), hat der Dienstherr die nicht für eine Beförderung Vorgesehenen rechtzeitig vor der Ernennung der anderen über das Ergebnis der Auswahlentscheidung und die maßgebenden Gründe dafür zu unterrichten. (vgl BVerwG, U, 01.04.04, - 2_C_26/03 - Massenbeförderung - Originalurteil = www.BVerwG.de)

  2. Unterlässt er die Benachrichtigung, kann dem Beamten im Schadensersatzprozess wegen unterbliebener Beförderung regelmäßig nicht der Vorwurf gemacht werden, schuldhaft ein Rechtsmittel gegen die Besetzung der Beförderungsstellen versäumt zu haben. (vgl BVerwG, U, 01.04.04, - 2_C_26/03 - Massenbeförderung - Originalurteil = www.BVerwG.de)

§§§



zu § 30   BBesG
  1. Dass Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der DDR bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters nicht zu berücksichtigen sind, ist mit Art.3 Abs.1 GG vereinbar. (vgl BVerwG, U, 19.02.04, - 2_C_5/03 - Besoldungsdienstalter - Originalurteil = www.BVerwG.de)

§§§



zu § 40   BBesG
  1. Die Verwaltungsgerichte sind mit Wirkung ab dem 1.Januar 2000 befugt, auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts den Dienstherrn eines Beamten mit mehr als zwei Kindern zu höheren Gehaltszahlungen zu verurteilen, soweit die gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den konkreten Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.November 1998 (BVerfGE 99,300 <321 ff zu C.III.3.> entspricht. Dies gilt allerdings nur so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. (vgl BVerwG, U, 17.06.04, - 2_C_34/02 - Kinderreiche Beamte - Originalurteil = www.BVerwG.de)

§§§



zu § 54   BBesG
  1. Zur wiederholten Abgabe unrichtiger Schuldenerklärungen als beamtenunwürdiges Schuldnerverhalten (vgl BVerwG, U, 20.01.04, - 1_D_33/02 - Schuldnerverhalten - Origninalurteil = www.BVerwG.de)

§§§



zu § 55   BBesG
  1. Die für die Gewährung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung erforderliche uneingeschränkte Umzugswilligkeit des Berechtigten liegt vor, wenn er - ungeachtet der Umzugswilligkeit seiner Familienangehörigen - während des gesamten Bewilligungszeitraums die ernsthafte Absicht hat, seinen Lebensmittelpunkt im Einzugsbereich des bisherigen Dienstortes aufzugeben und ihn an den neuen Ort zu verlegen. (vgl BVerwG, U, 27.04.04, - 2_WD_4/04 - Auslandstrennungsgeld - Originalurteil = www.BVerwG.de)

  2. Im Sinne der umzugskostenrechtlichen Regelungen ist ein Umzug eines Berechtigten und seiner Familienangehörigen erfolgt, wenn er den Lebensmittelpunkt seiner Familie am früheren Wohnort aufgegeben, ihn an den neuen Ort verlegt hat und die häusliche Gemeinschaft dort fortsetzt. (vgl BVerwG, U, 27.04.04, - 2_WD_4/04 - Auslandstrennungsgeld - Originalurteil = www.BVerwG.de)

  3. Ein Berechtigter hat mit seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine - für die Gewährung ua des erhöhten Auslandszuschlages und des Kaufkraftausgleichs erforderliche - gemeinsame Wohnung, wenn die Wohnung für beide Ehepartner nach Zuschnitt und Einrichtung geeignet ist, als Mittelpunkt der privaten Lebensführung zu dienen und auch dementsprechend gemeinsam genutzt wird, wobei es nicht entscheidend ist, ob der Ehegatte des Berechtigten sich den überwiegenden Teil der Zeit tatsächlich am Auslandsdienstort aufhält. (vgl BVerwG, U, 27.04.04, - 2_WD_4/04 - Auslandstrennungsgeld - Originalurteil = www.BVerwG.de)

§§§



zu § 77   BBesG
  1. Das Nichtgebrauchmachen von der Befugnis zur Rücknahme der Ernennung gemäß § 12 Abs.1 Nr.1 BBG wegen arglistiger Täuschung begründet keine Sperrwirkung für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme, wenn der mögliche Rücknahmegrund zugleich ein Dienstvergehen darstellt; das Disziplinargericht kann bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigen, ob das Dienstvergehen zugleich die Voraussetzungen eines Rücknahmegrundes erfüllen würde, der dem Dienstvergehen ein besonderes Gewicht verleihen könnte. (vgl BVerwG, U, 20.01.04, - 1_D_33/02 - Schuldnerverhalten - Origninalurteil = www.BVerwG.de)

§§§



zu § 79   BBesG
  1. Die Beihilfevorschriften des Bundes genügen nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts. Die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit hat der Gesetzgeber zu treffen. Für eine Übergangszeit sind die Beihilfevorschriften noch anzuwenden. (vgl BVerwG, U, 17.06.04, - 2_C_50/02 - Beihilfevorschriften-Bund - Originalurteil = www.BVerwG.de)

  2. Leistungen aus einer privaten Pflegevollversicherung eines von der gesetzlichen Krankenversicherung befreiten Arbeitnehmers, zu der der Arbeitgeber einen Zuschuss leistet, sind keine Beihilfen und schließen die Berechtigung nach den Beihilfevorschriften nicht aus. (vgl BVerwG, U, 17.06.04, - 2_C_50/02 - Beihilfevorschriften-Bund - Originalurteil = www.BVerwG.de)

  3. Ob Ansprüche auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften und nach einem konkurrierenden Beihilfesystem auf einer "im Wesentlichen vergleichbaren Regelung" beruhen, ist nicht auf der Grundlage der gesamten Kodifikation, sondern im Rahmen des jeweiligen Sachbereichs zu entscheiden. (vgl BVerwG, U, 17.06.04, - 2_C_50/02 - Beihilfevorschriften-Bund - Originalurteil = www.BVerwG.de)

  4. Der Ehegatte eines Beamten, der selbst zu einer privaten Pflegeversicherung verpflichtet ist, darf sich beihilfekonform versichern, soweit die vorgeschriebenen Einkommensgrenzen für im Rahmen der Beihilfe berücksichtigungsfähige Angehörige nicht überschritten werden. (vgl BVerwG, U, 17.06.04, - 2_C_50/02 - Beihilfevorschriften-Bund - Originalurteil = www.BVerwG.de)

§§§



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