BBesG-Land (8) | ||
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1 18 39 59 Vorb A [ « ] [ I ] [ » ] B W R 4-10 | [ ] |
Besoldungsordnung W (F) |
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(1) 1Für Professoren, die bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Zulage in der Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 berechnet.
2Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt.
3Die für das zweite Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX (f) für die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes getroffenen Regelung.
(2) 1Die Länder können bestimmen, dass Professoren, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten.
2§ 42 Abs.1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 48 Abs.1 des Hochschulrahmengesetzes in der nach dem 23.Februar 2002 geltenden Fassung), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 260 Euro.
1Professoren an einer Hochschule, die zugleich
das Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1
oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide
Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt
als Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage.
2Die Zulage beträgt, wenn der Professor ein
Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich
205,54 Euro, wenn er ein Amt der Besoldungsgruppe
R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro.
Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form.
aDie Bundesregierung und die Landesregierungen
werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für
Professoren der Besoldungsgruppe W 1 durch
Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung
zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die
Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen
entstehen;
bdie Rechtsverordnung der Bundesregierung
bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
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Professor als Juniorprofessor 1)
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Professor 1)
– an einer Fachhochschule –
Professor an einer Kunsthochschule 1)
Professor an einer Pädagogischen Hochschule 1)
Universitätsprofessor 1)
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Professor 1)
– an einer Fachhochschule –
Professor an einer Kunsthochschule 1)
Professor an einer Pädagogischen Hochschule 1)
Universitätsprofessor 1)
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