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Besoldungsordnung W (F)

Vorbemerkungen

1. Zulagen

(1) 1Für Professoren, die bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Zulage in der Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 berechnet.
2Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt.
3Die für das zweite Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX (f) für die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes getroffenen Regelung.

(2) 1Die Länder können bestimmen, dass Professoren, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten.
2§ 42 Abs.1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 48 Abs.1 des Hochschulrahmengesetzes in der nach dem 23.Februar 2002 geltenden Fassung), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 260 Euro.


2. Dienstbezüge für Professoren als Richter

1Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage.
2Die Zulage beträgt, wenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro.


3. Amtsbezeichungen

Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form.


4. Prüfungsvergütung für Juniorprofessoren

aDie Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für Professoren der Besoldungsgruppe W 1 durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen;
bdie Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.


§§§


Besoldungsgruppe W 1 (F)

Professor als Juniorprofessor 1)

§§§



Besoldungsgruppe W 2 (F)

Professor 1)
– an einer Fachhochschule –

Professor an einer Kunsthochschule 1)

Professor an einer Pädagogischen Hochschule 1)

Universitätsprofessor 1)

Präsident der ...1)   2)   3)

Vizepräsident der ...1)   2)   3)

Rektor der ...1)   2)

Konrektor der ...1)   2)

Prorektor der ...1)   2)

Kanzler der ...1)   2)   3)

§§§



Besoldungsgruppe W 3 (F)

Professor 1)
– an einer Fachhochschule –

Professor an einer Kunsthochschule 1)

Professor an einer Pädagogischen Hochschule 1)

Universitätsprofessor 1)

Präsident der ...1)   2)   3)

Vizepräsident der ...1)   2)   3)

Rektor der ...1)   2)

Konrektor der ...1)   2)

Prorektor der ...1)   2)

Kanzler der ...1)   2)   3)

§§§

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§§§