BBesG-Land (4) | ||
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Anwärterbezüge |
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(1) (1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.
(2) 1Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge.
2aDaneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen
Leistungen gewährt;
2bjährliche Sonderzahlungen können nach den jeweiligen bundes- oder
landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden. (2)
3Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies bundesgesetzlich
besonders bestimmt ist.
(3) 1Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend den Auslandsdienstbezügen.
2Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1 und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen.
(4) 1Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden.
2§ 7 gilt mit der Maßgabe, daß mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.
(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
§§§
1Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt.
2Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs.1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.
§§§
Der Anwärtergrundbetrag bemißt sich nach der Anlage VIII.
§§§
§§§
(1) 1Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern, kann das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren.
2aSie sollen 70 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages nicht
übersteigen;
2bsie dürfen höchstens 100 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages betragen.
(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn der Anwärter
nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29) in der Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 29) für mindestens die gleiche Zeit eintritt.
(3) 1Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen.
2Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel.
3§ 12 bleibt unberührt.
§§§
1Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter zu regeln.
2Die Unterrichtsvergütung darf nur vorgesehen werden, soweit der Anwärter über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbständigen Unterricht hinaus selbständig Unterricht erteilt.
3Die Unterrichtsvergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag und dem Anwärterverheiratetenzuschlag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten Stufe und Familienzuschlag) des Amtes nicht übersteigen, das dem Lehramtsanwärter nach erfolgreichem Abschluß des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf Probe übertragen werden soll.
§§§
(1) 1Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt.
2Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens dreißig vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gewährt.
(2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einem Beamten mit gleichem Familienstand im Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht.
(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 5 entsprechend.
§§§
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 vom Hundert des Grundgehaltes, das einem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten Dienstaltersstufe zusteht, herabsetzen, wenn der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grunde verzögert.
(2) Von der Kürzung ist abzusehen
bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,
in besonderen Härtefällen.
(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.
§§§
Vermögenswirksame Leistungen (2) |
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§§§
Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten vermögenswirksame Leistungen nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung.
§§§
§§§
Dienstbekleidung (1) |
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(1) 1Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbekleidung unentgeltlich bereitgestellt.
2Abweichend hiervon werden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, nur die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, die zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt.
3Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstbekleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuß und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt.
4Dieser Zuschuß kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.
5aBerufsunteroffiziere und Unteroffiziere auf Zeit mit einer Verpflichtung auf mindestens acht Jahre, die noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuß für die Beschaffung der Ausgehuniform;
5bnach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuß erneut gewährt werden.
(2) 1aDen Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt;
1bdies gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Abs.5 des Soldatengesetzes, sofern die Soldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben, oder während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Abs.7 des Soldatengesetzes. (1)
2Hierbei erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten
haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn
diese günstiger sind.
(3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
(4) 1Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.
2In der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu Absatz 1
soll geregelt werden, dass die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 an eine vom Bundesministerium
der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet
werden. (1)
§§§
(1) 1Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (1) werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (1) die Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt.
2Den Beamten des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (1) wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuß und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt.
3Die Sätze 1 und 2 gelten für Verwaltungsbeamte in der Bundespolizei (1), soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden können, entsprechend.
4Die Zahlungen nach den Sätzen 2 und 3 sollen an eine vom Bundesminister des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.
(2) aDen Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (1) wird Heilfürsorge gewährt;
bdies gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung nach § 79a Abs.1 Nr.2 in Verbindung mit Abs.2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (f), sofern die Beamten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben.
(3) Für Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei (1), die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
§§§
Schluss |
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(1) 1Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich nur auf den Bereich des Bundes erstrecken, erläßt das Bundesministerium des Innern, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.(1)
2Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanwälte des Bundes oder der Soldaten berührt ist, erläßt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz oder dem Bundesministerium der Verteidigung. (2)
(2) (3) Soweit nach diesem Gesetz die obersten Dienstbehörden Befugnisse auf andere Stellen übertragen können, sind auch die Landesregierungen befugt, diese Übertragung durch Rechtsverordnung vorzunehmen.
§§§
(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen (3) nichtruhegehaltfähige Sonderzuschläge gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.
(2) 1aDer Sonderzuschlag darf monatlich 10 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe, Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt nicht übersteigen;
1bbei Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der Sonderzuschlag monatlich 10 vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe nicht übersteigen. (2)
2Der Sonderzuschlag wird, wenn nichts anderes bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils 20 vom Hundert seines Ausgangsbetrages jährlich
verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs.
3aAbweichend von Satz 2 kann der Sonderzuschlag auch befristet bis zu drei Jahren gewährt werden;
3bergänzend kann dann festgelegt werden, dass er aufgrund einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt.
4Der Sonderzuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden.
5Er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen.
6§ 6 Abs.1 gilt entsprechend.
(3) 1Die Ausgaben für die Sonderzuschläge eines Dienstherrn dürfen 0,1 vom Hundert der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen
Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.
2Durch Landesrecht kann bei Dienstherren mit kleinem Personalkörper abweichend von Satz 1 der Vomhundertsatz für die Ausgaben für Sonderzuschläge
auf bis zu 0,2 vom Hundert erhöht werden.
(4) Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle.
§§§
(1) 1Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 42a Bundesbeamtengesetzes (f) und entsprechendes Landesrecht) erhält der Beamte Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs.1. (1)
2Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde.
(2) (2) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zu regeln.
2Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§§§
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die bis zum 31.Dezember 2009 (1) zu erlassen sind, mit Zustimmung des Bundesrates für die Besoldung im Sinne des § 1 und die hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen.
2aDiese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere darauf, die Besoldung entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und ihrer Entwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz festzusetzen und regelmäßig anzupassen;
2bdas gilt auch für andere Leistungen des Dienstherrn sowie für Besonderheiten der Ämtereinstufung und für die Angleichung der Ämter- und Laufbahnstrukturen.
3Die Übergangsregelungen sind zu befristen.
§§§
1Bei Zeiten im Sinne des § 8 Abs.1 Satz 1, die bis zum 31.Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
2Für Zeiten ab dem 1.Januar 1992 bis zum 31.Dezember
2002 beträgt die Kürzung nach § 8 Abs.1 Satz 2 1,875 vom Hundert. (1)
3Für Zeiten ab dem 1.Januar 2003 ist der Vomhundertsatz des § 8 Abs.1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Abs.3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor anzuwenden. (1)
§§§
§§§
(1) 1Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung einer Übergangszahlung für Beamte des einfachen und mittleren Dienstes zu regeln, die im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs.1) nach einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind und deren Nettobezüge danach geringer als die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährten sind.
2Eine Übergangszahlung darf nur für Beamte in Laufbahnen vorgesehen werden, in denen der Nachwuchs in erheblichem Umfang aus dem Arbeitnehmerverhältnis gewonnen wird.
3Die Laufbahnen werden in der Rechtsverordnung festgelegt.
(2) 1Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehnfache des Betrages, um den die Nettobezüge nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als die Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährt worden sind, höchstens jedoch 1 533,88 Euro. (1)
2Beträgt die Verringerung monatlich bis 5,11 Euro, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt. (1)
3Es wird bestimmt, wie die Verringerung der Nettobezüge zu ermitteln ist, insbesondere in welchem Umfang Lohn- und Besoldungsbestandteile in den einzelnen Bereichen bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind.
4Die Übergangszahlung ist zurückzuzahlen, wenn der Beamte vor Ablauf eines Jahres aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und er dies zu vertreten hat.
§§§
(1) 1Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister der Finanzen die Gewährung von Weiterverpflichtungsprämien an Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der Unteroffiziere und der Mannschaften zu regeln.
2Der Anspruch auf eine Weiterverpflichtungsprämie kann vom Zeitpunkt der Verpflichtungserklärung abhängig gemacht werden.
3aDie Höhe der Weiterverpflichtungsprämien richtet sich nach der Dauer der Verpflichtungszeit;
3bfür jedes Jahr der Verpflichtung darf höchstens ein Betrag von 766,94 Euro gewährt werden. (1)
4Der Anspruch auf die Weiterverpflichtungsprämie entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit, frühestens nach einer Dienstzeit von sechs Monaten.
5Ein Kaufkraftausgleich nach § 7 wird nicht gewährt.
6Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) 1Die Weiterverpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den Anspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums nach § 54 Abs.2 Nr.2 oder 3 oder § 55 Abs.1, 3 oder 5 des Soldatengesetzes oder durch Entlassung wegen Dienstunfähigkeit endet, die der Soldat absichtlich herbeigeführt hat.
2Die Rückzahlungsverpflichtung besteht auch bei einer Beurlaubung nach § 28 Abs.5 des Soldatengesetzes sowie bei Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nach § 28 Abs.7 des Soldatengesetzes.
3aHat der Soldat bereits eine Dienstzeit geleistet, die bei entsprechender Verpflichtung einen Anspruch auf eine Weiterverpflichtungsprämie begründet hätte, so ist ihm der Betrag zu belassen, der ihm bei einer solchen Verpflichtung als Prämie gezahlt worden wäre;
3bdies gilt entsprechend im Falle der Beurlaubungen nach Satz 2 auch, soweit eine Dienstzeit noch geleistet wird.
(3) Wird vor Zahlung der Weiterverpflichtungsprämie ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so ist die Zahlung bis zum Abschluß dieses Verfahrens auszusetzen.
(4) Weiterverpflichtungsprämien dürfen nur gewährt werden, wenn die Verpflichtungserklärung bis zum 31.Dezember 1991 abgegeben worden ist.
§§§
(1) § 1 Abs.2 Nr.2, § 8 Abs.3, § 13 Abs.1 Satz 5, Abs.4 Satz 1, der 3.Unterabschnitt im 2.Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22.Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19.April 2001 (BGBl.I S.618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs.1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung sind bis zum Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs.4 zu erlassenden Regelungen jeweils weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum 31.Dezember 2004.
(2) 1aFür Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs.4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31.Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1.Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Abs.2 Nr.2, § 8 Abs.3, § 13 Abs.1 Satz 5, Abs.4 Satz 1, der 3.Unterabschnitt im 2.Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22.Februar 2002 geltenden
Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19.April 2001 (BGBl.I S.618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs.1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
Anwendung;
1beine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs.2 Nr.2 in der bis zum 22.Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen.
2Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine
höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Abs.2 Nr.2, § 8 Abs.3, der 3.Unterabschnitt im 2.Abschnitt, die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem
23.Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der
Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird.
3Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich.
4In den Fällen des Satzes 2 findet § 13 keine Anwendung.
(3) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs.4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum 31.Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1.Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der 3.Unterabschnitt im 2.Abschnitt sowie die Anlage II in der bis zum 22.Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19.April 2001 (BGBl.I S.618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs.1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus anzuwenden.
(4) Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach § 34 Abs.1 bleiben Besoldungsgruppen außer Betracht, soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon am 22.Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart nicht mehr geschaffen werden durften.
(5) (2) Das Bundesministerium des Innern macht die nach den Absätzen 1 bis 3 durch Anpassungen erhöhten Bezüge im Bundesgesetzblatt bekannt.
§§§
1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, daß Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden ständigen Funktionen heraushebt, eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten:
ausschließlicher Unterricht an Sonderschulen, soweit es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder niedriger handelt,
Leitung eines Schülerheimes,
fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder neuen Schulformen,
Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung,
Unterricht im Strafvollzugsdienst,
Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprachgeschädigte bei Gesundheitsämtern,
Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken,
schulfachliche Koordinierung an Gesamtschulen sowie Leitung oder fachliche Koordinierung an schulformunabhängigen Orientierungsstufen.
2Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt ist.
§§§
(1) In Ländern, in denen eine Realschule mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbunden ist, können die Rektoren, Konrektoren und Zweiten Konrektoren dieser Schulen durch Landesgesetz höchstens in die für Realschulrektoren, Realschulkonrektoren und Zweite Realschulkonrektoren maßgebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden.
(2) 1a Rektoren, Konrektoren und Zweite Konrektoren von Grund- und Hauptschulen sowie Hauptschulen - in Berlin auch Grundschulen - können in den Ländern Berlin und Hessen durch Landesgesetz in die für Rektoren, Konrektoren und Zweiten Konrektoren von Realschulen maßgebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden;
1b die Grundsätze sachgerechter Bewertung sind zu beachten.
2 Die höchste Einstufung muß eine halbe Besoldungsgruppe unterhalb der Einstufung des Realschulrektors einer großen Schule liegen.
3 Konrektoren von Grundschulen mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern können in Bremen durch Landesgesetz höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 ohne Amtszulage eingestuft werden.
4 Leiter von Grund und/oder Hauptschulen mit bis zu 80 Schülern und Konrektoren an Grund- und/oder Hauptschulen mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern können in Hamburg durch Landesgesetz höchstens in die Besoldungs-gruppe A 13 ohne Amtszulage eingestuft werden.
(3) Soweit Schulleiter und deren Vertreter durch ein Land einzustufen sind, entfallen bei den in der Anlage I festgesetzten Amtsbezeichnungen die in den Funktionszusätzen enthaltenen Hinweise auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schulformen.
§§§
1Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (1), die am 1.Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes erhalten, wird diese weiterhin gewährt.
2Auf Antrag erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Abs.2.
3Der Antrag ist unwiderruflich.
§§§
§§§
(1) 1Verringert sich durch das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29.Juni 1998 (BGBl.I S.1666) die Dienstbezüge, weil Zulagen wegfallen oder geändert werden, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Zulage, bei Wegfall der Zulage in Höhe der bisherigen Zulage, gewährt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage weiterhin erfüllt wären.
2Die Ausgleichszulage vemindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.
3Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit die bisherige Zulage bei Eintritt in den Ruhestand nach bisherigem Recht ruhegehaltfähig gewesen wäre oder zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehört hätte. (1)
(2) 1Soweit durch das Versorgungsreformgesetz 1998 die Ruhegehaltsfähigkeit von Zulagen, die der Berechtigte bezogen hat, wegfällt oder Zulagen nicht mehr zu dne ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen gehören, sind für Empfänger von Dienstbezügen, die bis zum 31.Dezember 2007 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltsfähigkeit in der bis zum 31.Dezember 1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden, für Empfänger von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A1 bis A9 bei einer Zurruhesetzung bis zum 31.Dezember 2010. (2)
2Dies gilt nicht, wenn die Zulage nah dem 1.Januar 1999 erstmals gewährt wird.
§§§
Anwärter, die sich am 31.Dezember 1998 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befinden, erhalten Anwärterbezüge nach den bis zum 31.Dezmber 1998 geltenden Vorschriften.
§§§
(1) 1Haben sich durch das Sechste Besoldungsänderungsgesetz
vom 14.Dezember 2001 (BGBl.I S.3702) die Dienstbezüge verringert, weil eine Zulage
entfallen ist, wird eine Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Zulage gewährt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage weiterhin erfüllt werden.
2Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.
(2) Für Ausgleichszulagen, die am 31.Dezember 2001 nach § 13 Abs.2 zugestanden haben, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
§§§
(1) Die Erhöhung nach § 14 Abs.2 gilt entsprechend für
in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
in Zwischenbesoldungsgruppen der Besoldungsordnungen der Länder,
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
die Amtszulagen in Landesbesoldungsordnungen, Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II in der bis zum 22.Februar 2002 geltenden Fassung,
die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 4 Abs.1 und § 5 des Reformgesetzes vom 24.Februar 1997 (BGBl.I S.322),
die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs.2 des Reformgesetzes vom 24.Februar 1997 (BGBl.I S.322),
die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1.Oktober 1975 (BGBl.I S.2608), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl.I S.590).
(2) 1Soweit in landesrechtlichen Vorschriften, die
nach Maßgabe des Artikels IX des Zweiten Gesetzes
zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts
in Bund und Ländern vom 23.Mai 1975
(BGBl.I S.1173), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 14.Dezember 2001 (BGBl.I S.3702),
fortgelten, besondere Grundgehaltssätze (Gehaltssätze,
einheitliche Gehaltssätze für die Wahrnehmung
mehrerer Ämter) festgelegt sind, werden diese in gleicher
Weise wie die Dienstbezüge nach § 14 Abs.2
erhöht.
2Dies gilt auch für die Regelungen über Rahmensätze,
Höchstbeträge und Mittelbeträge oder entsprechende
Begrenzungen sowie für die auf Grund
dieser Regelungen festgesetzten Grundgehaltssätze
(Gehaltssätze).
(3) § 14 Abs.4 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf
Besoldung für den gesamten Monat April 2003 und
mindestens einen Tag im Monat Mai 2003 erhalten eine
Einmalzahlung in Höhe von 7,5 vom Hundert der
Dienstbezüge, die ihnen im Monat März 2003 (Basismonat)
zugestanden haben, höchstens 185 Euro,
soweit von der Ermächtigung nach Absatz 6 innerhalb
von drei Monaten nach dem 16.September 2003 kein
Gebrauch gemacht wird.
2Satz 1 gilt nicht für Empfänger
von Bezügen aus der Besoldungsgruppe B 11.
(2) 1Dienstbezüge nach Absatz 1 sind die in § 14
Abs.2 Satz 1 genannten Besoldungsbestandteile
einschließlich der Erhöhungsbeträge beim Familienzuschlag
der Stufe 2 für die Besoldungsgruppen A 2 bis
A 5.
2Soweit ein Besoldungsanspruch erst nach dem
1.März 2003 erworben wurde, sind die Dienstbezüge
zugrunde zu legen, die dem Beamten, Richter oder
Soldaten unter Berücksichtigung seiner persönlichen
Verhältnisse zugestanden hätten, wenn er für den
gesamten Monat März 2003 Anspruch auf Besoldung
gehabt hätte.
(3) 1Für den Höchstsatz nach Absatz 1 gelten § 6 Abs.1 und § 72a Abs.1 Satz 1 entsprechend.
2Maßgebend sind die Verhältnisse während des Basismonats.
(4) 1aDie Einmalzahlung wird jedem Berechtigten nur
einmal gewährt;
1bbei mehreren Dienstverhältnissen gilt
§ 5 entsprechend.
2Sie bleibt bei sonstigen Besoldungs-
und Versorgungsleistungen unberücksichtigt.
3Der Anspruch richtet sich gegen den Dienstherrn, der
die Dienstbezüge für den Monat April 2003 überwiegend
zu zahlen hat.
(5) 1Für Anwärter gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend
mit der Maßgabe, dass der Höchstsatz nach Absatz 1 65 Euro beträgt.
2Abweichend hiervon sind für Anwärter, die während des Basismonats, spätestens jedoch zum 1.April 2003 in ein anderes Beamtenverhältnis
(§ 5 des Bundesbeamtengesetzes (f) oder entsprechendes Landesrecht) berufen worden sind, die hierfür gezahlten Dienstbezüge entsprechend zugrunde zu legen.
(6) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Gesetz zu regeln, dass die Einmalzahlung nach Absatz 1 für die Ämter der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Beamten in den Ländern entsprechend Absatz 1 Satz 2 bestimmt werden kann.
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