SBeamtVG | ||
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[ I ] | [ ] |
GNr.1646
vom 14.05.08 (Amtsbl_08,1062)
zuletzt geändert durch Art.5 iVm Art.6 Absatz 1 des Gesetzes Nr.1847 zur Neuregelung der Professorenbesoldung
vom 21.01.15 (Amtsbl_I_15,184)
zusammengefasst in einem Dokument
mit dem gemäß § 2 ins Landesrecht übergeleiteten BeamtVG
= Art.1 des Gesetzes Nr.1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften (A)
bearbeitet und verlinkt (1264)
von
H-G Schmolke
[ Anm ] [ Änderungen-2015 ] [ 2014 ] [ 2012 ] [ 2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] |
§§§
Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richterinnen und Richter des Landes.
§§§
Für die Versorgung der in § 1 genannten Personen gelten die am 31.August 2006 bestehenden versorgungsrechtlichen Vorschriften des Bundes als Landesrecht fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder aufgrund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt.
§§§
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Dreijahresfrist“ durch das Wort „Zweijahresfrist“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des früheren Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.§ 14 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den sonstigen Vorschriften“ durch die Angabe „§ 14 Abs.1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs.4“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Ruhegehaltes“ durch die Wörter „des Ruhegehaltssatzes“ ersetzt.
§§§
Die Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 31 Abs.3, § 33 Abs.5 und § 43 Abs.3 des in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes zu ändern und neu zu erlassen.
§§§
1Bei der Berechnung des Ruhegehalts, des Witwengeldes und des Waisengeldes sind folgende Faktoren anzuwenden:
a) Ruhegehalt: F = ((DB-E)*AP*RS*(1-VA)+ER) / ((DB*AP*RS)*(1-VA))
b) Witwengeld: F = ((RG-ER)*AS+ER) / (RG*AS)
c) Waisengeld: F = ((RG-ER)*AS+EW) / (RG*AS)
2Dabei sind:
= | die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge;
| |
= | der in die Grundgehaltstabelle in der entsprechenden Besoldungsgruppe nach Artikel 1 § 1
Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2009
(Amtsbl.S.1138) eingebaute Betrag; | |
= | der individuell anzuwendende Ruhegehaltssatz;
| |
= | der individuelle Versorgungsabschlag nach § 14 Absatz 3 des mit Gesetz vom 14. Mai 2008
(Amtsbl.S.1062) in Landesrecht übergeleiteten
Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG);
| |
= | ein Zwölftel der in der entsprechenden Besoldungsgruppe bisher gewährten Sonderzahlung
für Ruhestandsbeamte und Witwen nach § 3
Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b des durch Artikel
1 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Juli
2009 (Amtsbl.S.1138) aufgehobenen Saarländischen
Sonderzahlungsgesetzes;
| |
= | aktueller Anpassungsfaktor nach § 69 e BeamtVG. In Fällen, in denen eine Verminderung
nach § 69 e BeamtVG nicht vorzunehmen ist,
ist für AP der Wert „1“ einzusetzen. Ab der
achten Anpassung, die nach dem 31. Dezember
2002 erfolgt, ist für AP der Wert „1“ einzusetzen;
| |
= | das unter Anwendung des Faktors nach Buchstabe a ermittelte Ruhegehalt; | |
= | die Anteilssätze des Witwen- und des Waisengeldes; | |
= | ein Zwölftel der bisherigen Sonderzahlung für Waisen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c des durch Artikel 1 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2009 (Amtsbl.S.1138) aufgehobenen Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes. |
3Die Faktoren sind bis auf sieben Stellen nach dem
Komma zu ermitteln.
4Der Faktor nach Buchstabe a ist
auf den Gesamtbetrag der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge,
die Faktoren nach den Buchstaben b und c sind
auf das unter Anwendung des Faktors nach Buchstabe
a ermittelte Ruhegehalt anzuwenden.
5Die in den Formeln mit E, ER und EW bezeichneten Beträge sind bei prozentualen Erhöhungen der Besoldungs- und Versorgungsbezüge
im gleichen Umfang anzupassen.
6Bei der Ermittlung der mit E, ER und EW bezeichneten Beträge sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cent
unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 Cent aufzurunden.
§§§
Ab hier beginnt das übergeleitete BeamtVG |
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Allgemeine Vorschriften |
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§§§
(1) Versorgungsbezüge sind
Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs.4 Satz 3 Halbsatz 1,
Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs.1 Satz 2,
Leistungen nach den §§ 50a bis 50e, (1)
Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs.3 (2)
Anpassungszuschlag nach § 69b Abs.2 Satz 5. (2)
(2) Zur Versorgung gehört ferner die jährliche Sonderzahlung nach § 50 Abs.4 und 5. (3) (R)
§§§
(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.
(2) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam.
2Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
§§§
1Für Ansprüche nach diesem Gesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gelten
als Eheschließung auch die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehe auch
eine eingetragene Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft, als Ehegatte auch ein Lebenspartner, als geschiedener Ehegatte auch ein
früherer Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch ein hinterbliebener Lebenspartner.
2Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden
eingetragenen Lebenspartnerschaft aus.
§§§
Ruhegehalt |
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(1) 1Ein Ruhegehalt wird nur gewährt wenn der Beamte
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
2Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist.
3Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen.
4Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3.Oktober 1990
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat. (1)
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (R) berechnet.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
das Grundgehalt, (1)
der Familienzuschlag (§ 50 Abs.1) der Stufe 1,
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, (R)
Leistungsbezüge nach § 33 Abs.1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs.3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind, (3)
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden.
2Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
3Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 42a des Bundesbeamtengesetzes (f) oder entsprechendem Landesrecht.
(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.
(3) 1Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei (5) Jahre (R) erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes (4).
2aHat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Minister oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest;
2bdie Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen.
3In die Zweijahresfrist (6) einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.
(5) 1Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei (7) Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes, und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
2Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. (2)
3Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.
(6) (8) 1aVerringern sich bei einem Wechsel in ein
Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die
Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat;
1bhierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung
W erreichte Stufe des früheren Grundgehaltes zugrunde zu legen.
2Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet.
3Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (3) im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat.
2Dies gilt nicht für die Zeit
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr.1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
aeiner Beurlaubung ohne Dienstbezüge;
bdie Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, daß dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
3aZeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht;
3bZeiten einer Altersteilzeit nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes (f) oder entsprechendem Landesrecht sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig. (1)
4Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 42a des Bundesbeamtengesetzes (f)
oder entsprechendem Landesrecht sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs.1 Satz 1 (4).
(2) 1Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 48 des Bundesbeamtengesetzes (f) bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, (2)
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
2aDie oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen;
2bdie Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14.Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,
adie im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit;
bAbsatz 1 Satz 2 Nr.7 findet keine Anwendung.
§§§
1Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter
in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs.3 Nr.2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs.3 Nr.4 zurückgelegt hat.
2§ 6 Abs.1 Satz 2 Nr.5 und 6 und Abs.2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr.1 außerdem § 6 Abs.1 Satz 2 Nr.7.
§§§
(1) (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter nach Vollendung des 17.Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.
(2) (2) § 6 Abs.1 Satz 2 Nr.5 bis 7, Satz 3 (3) und Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des 17.Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder
sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs.1 Nr.1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28.Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder
sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Abs.1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(2) § 6 Abs.1 Satz 2 Nr.2, 5 bis 7 und Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
1Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (1) ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder (R)
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit. (2)
2Hauptberuflich im Sinne dieses Gesetzes ist
eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft
beansprucht sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre (3).
3Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind.
4Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
[ RsprS ] |
§§§
Die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder
b) hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
c) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage öder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
d) hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder
b) als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nr.3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.
§§§
(1) 1Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist (R),
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung (R) einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren.
2Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.
(2) 1Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. (2)
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4) 1Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind.
2Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(5) ...(3)
[ RsprS ] |
§§§
Zeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.
§§§
(1) 1aWehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11, 66 Abs.9 und § 67 Abs.2, die der Beamte vor dem 3.Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; (2)
1bAusbildungszeiten nach den §§ 12 und 66 Abs.7 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist.
2Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.
(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
§§§
(1) 1Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei (1) Drittel hinzugerechnet (Zurechnungszeit).
2Ist der Beamte nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes (f) oder dem entsprechenden Landesrecht erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.
3...(2)
(2) 1Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
2Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, in findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.
§§§
(1) 1Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger
Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5),
insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. (2)
2Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. (3)
3Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. (4)
4aZur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen;
4bdie Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5)
(3) (1) (9) 1 Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das der Beamte
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 44 Abs. 2 und 3 des Saarländischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 44 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird,
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 128 Abs.1, § 131 Abs. 2 oder § 132 Abs.1 des Saarländischen Beamtengesetzes erreicht, nach § 128 Abs.3 des Saarländischen Beamtengesetzes, auch in Verbindung mit § 131 Abs.2 und § 132 des Saarländischen Beamtengesetzes, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 v.H. in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 v.H. in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen.
2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
3Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres.
4Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet.
5In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Abs.2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat.
6In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Abs.2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat.
7Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 in vollem Umfang berücksichtigt.
8Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.
9In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 vermindert sich der Vomhundertsatz des Versorgungsabschlags um 0,3 für jeweils zwei Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, die der Beamte im Schicht- oder Wechselschichtdienst oder im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr zurückgelegt hat, höchstens jedoch um 3,6. Satz 9 gilt unter der Voraussetzung, dass der Beamte mindestens fünf Jahre im Schicht- oder Wechselschichtdienst oder Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr zurückgelegt hat.
(4) 1Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5).
2An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.
3aDie Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um sechzig Deutsche Mark für den Ruhestandsbeamten und die Witwe;
3bder Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht.
4aBleibt ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (§ 5 Abs.1 Satz 2) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt;
4bdies gilt nicht, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist.
(5) 1aÜbersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das nach Absatz 1 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung;
1bin den von § 85 erfaßten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient.
2Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs.1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht.
3Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs.1 zurückbleiben.
4Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs.1.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
(6) 1Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 (7) vom Hundert der ruhegehaltefähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat.
2aDas erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen;
2bdas nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf
nicht unterschritten werden. (8)
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Der nach § 14 Abs.1, § 36 Abs.3 Satz 1, § 66 Abs.2 und § 85 Abs.4 (9) berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend (R), wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Abs.1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes (12) in den Ruhestand getreten ist und er
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes (f)
oder entsprechenden Landesrechts in den Ruhestand versetzt worden ist oder (2)
b) (13) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder auf Antrag vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist und die besondere Altersgrenze erreicht hat,
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 (3) noch nicht erreicht hat und
1keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs.7 bezieht.
2Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 325 Euro nicht überschreiten. (1)
(2) 1Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (10) beträgt 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der
für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr.1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 50e Abs.1 erfasst werden,
nach Vollendung des 17.Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses
zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. (4)
2Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 vom Hundert nicht überschreiten. (5)
3In den Fällen des § 14 Abs.3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern.
4aFür die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen;
4b§ 14 Abs.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6)
(3) 1Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte das die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35 und 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) erreicht (11).
2Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte
(14) aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
in den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
3§ 35 Abs.3 Satz 2 gilt sinngemäß.
(4) 1Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen.
2Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts
gestellt. (7)
3Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt (8) gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Abs.1 Nr.1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (f) oder entsprechendem Landesbeamtenrecht entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.
(2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist § 31 Abs.1 Nr.3, Abs.5 des Bundesbeamtengesetzes (f) oder entsprechendes Landesrecht).
§§§
(1) § 15 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe und auf Zeit nach den §§ 12a und 12b des Beamtenrechtsrahmengesetzes und nach den entsprechenden Vorschriften (1) des Bundesbeamtengesetzes (f) keine Anwendung.
(2) aAus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe und auf Zeit ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung;
bdie Unfallfürsorge (2) bleibt hiervon unberührt.
(3) 1Tritt ein Beamter auf Zeit nach Ablauf der ersten Amtszeit wieder in sein vorheriges Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit ein, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit zuzüglich eines Unterschiedsbetrages zwischen diesen und den Dienstbezüge, die im Be-amtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltfähig wären.
2Der Unterschiedsbetrag wird gewährt in Höhe eines Viertels, wenn dem Beamten das Amt (3) mindestens fünf Jahre, in Höhe der Hälfte, wenn es mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war.
(4) Tritt der Beamte auf Zeit wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn dem Beamten das Amt (3) mindestens fünf Jahre übertragen war.
(5) Wird der Beamte auf Zeit während seiner Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, gilt Absatz 4 entsprechend.
§§§
Hinterbliebene |
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Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28) umfaßt
Bezüge für den Sterbemonat,
Sterbegeld,
Witwengeld,
Witwenabfindung,
Waisengeld
Unterhaltsbeiträge,
Witwerversorgung.
§§§
(1) 1Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen.
2Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.
(2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 18 Abs.1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.
§§§
(1) 1Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld.
2aDas Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge des Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderzuschläge und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen;
2b§ 5 Abs.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
3aDie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode eines Ruhestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten, der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat;
3ban die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs.1.
(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,
sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3. (1)
(3) 1Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten, der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben.
2Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt.
(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zählungsemp-fängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder- das Sterbegeld aufgeteilt werden.
§§§
(1) 1Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 erfüllt hat, (1) oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld (R).
2Dies gilt nicht, wenn
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr (2) gedauert hat, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das die Regelaltersgrenze nach § 43 Abs.1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes bereits erreicht (3) hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 46 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes (f) oder entsprechendes Landesrecht) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 46 Abs.2 des Bundesbeamtengesetzes (f) oder dem entsprechenden Landesrecht zugestellt war.
§§§
(1) 1Das Witwengeld beträgt 55 (1) vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre.
2Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 50c mindestens 60 vom Hundert des Ruhegehaltes nach § 14 Abs.4 Satz 2;
§ 14 Abs.4 Satz 3 ist anzuwenden. (2)
3§ 14 Abs.6 sowie die §§ 14a und 50e finden keine Anwendung (3).
4Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs.4) (1) sind zu berücksichtigen.
(2) 1War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig vom Hundert.
2Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.
3Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs.4) zurückbleiben.
(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 25 auszugehen.
§§§
(1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung.
(2) 1aDie Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem sich die Witwe wiederverheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrages;
1beine Kürzung nach § 25 und die Anwendung der §§ 53 und 54 Abs.1 Nr.3 bleiben jedoch außer Betracht.
2Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.
(3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 61 Abs.3 wieder auf, so ist die Witwenabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.
§§§
(1) 1In den Fällen des § 19 Abs.1 Satz 2 Nr.2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren.
2Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen.
3Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen,
der ansonsten zu zahlen wäre. (1)
(2) 1Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Fälle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr.2 (f) des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs.2 Nr.1 (f) des Bürgerlichen Gesetzbuchs hatte.
2Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert (2) im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
3Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich.
4aDer nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Vomhundertsatz des Witwengeldes festzusetzen;
4bder Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen.
5§ 21 gilt entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
§§§
(1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 46 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes (f) oder entsprechendes Landesrecht) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 46 Abs.2 des Bundesbeamtengesetzes (f) oder dem entsprechenden Landesrecht zugestellt war, erhalten Waisengeld, wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 erfüllt hat. (1)
(2) 1Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und
die Regelaltersgrenze nach § 43 Abs.1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes erreicht (2)
hatte.
2Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.
§§§
(1) 1Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre.
2§ 14 Abs.6 sowie die §§ 14a und 50e finden keine Anwendung (1).
3Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs.4) sind zu berücksichtigen.
(2) aWenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt;
bes darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.
§§§
(1) 1Witwen-, und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen.
2Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.
(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 20 oder § 24 erhalten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn neben Witwen- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs.2 oder 3 oder § 86 Abs.1 (1) gewährt wird.
(4) 1Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs.1 gelten für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwengeld.
2Unterhaltsbeiträge nach § 23 Abs.2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.
§§§
(1)Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau (§ 22 Abs.2, 3) und den Kindern eines Beamten, dem nach § 15 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 19, 20 und 22 bis 25 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
(2) § 21 gilt entsprechend.
§§§
(1) Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs.1 oder § 23 Abs.2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.
(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs.2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 22 Abs.2 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26.
§§§
1Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs.2, 3) einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin.
2An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.
§§§
Verschollenheit |
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(1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die ihm zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle feststellt, daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
(2) 1Vom Ersten des Monats ab, der dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen Witwen- oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unter-haltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge.
2Die §§ 17 und 18 gelten nicht.
(3) 1Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstellen, Wieder auf.
2aNachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten;
2bdie nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.
(4) Ergibt sich, daß bei einem Beamten die Voraussetzungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert werden.
(5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats ab unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.
§§§
Dienstunfall |
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(1) 1Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt.
2Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. (1)
3Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs.3 zu verursachen. (1)
(2) 1Die Unfallfürsorge umfaßt
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
Unfallausgleich (§ 35),
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
einmalige Unfallentschädigung (§ 43),
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
2Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a. (2)
(3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
§§§
(1) 1Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
2Zum Dienst gehören auch
Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 64 des Bundesbeamtengesetzes (f) oder entsprechendem Landesrecht verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). (1)
(2) 1aAls Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; (R)
1bhat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung.
2Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt.
3Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.
(3) 1Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, daß der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat (R).
2Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war.
3Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
(4) 1Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird.
2Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) (2) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (aufgehoben) (3)
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird
auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund
eines in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen
Unfalls oder einer derart eingetretenen
Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen
Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung
erleidet (Einsatzunfall).
2Eine besondere Verwendung
im Ausland ist eine Verwendung, die auf
Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung
mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung
oder mit einem auswärtigen Staat auf
Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder
außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen
oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder eine Verwendung
im Ausland oder außerhalb des deutschen
Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage.
3Die
besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem
Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen
des Einsatzgebietes.
(2) Gleiches gilt, wenn bei einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(3) § 31 Abs.5 gilt entsprechend.
(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.
§§§
1Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden.
2Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. (1)
3Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.
§§§
die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
die notwendige Pflege (§ 34).
(2) 1An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt werden.
2Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist. (1)
(3) 1Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, es sei denn, daß sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist.
2Das gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.
(4) 1Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen.
2Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.
(5) Die Durchführung regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
§§§
(1) 1Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten.
2Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen.
(2) aNach dem Beginn des Ruhestandes ist dem Verletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren;
bdie Kostenerstattung nach Absatz 1 entfällt.
§§§
(1) 1Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich.
2Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs.1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.
(2) 1Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen.
2Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde.
3Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.
4Für äußere Körperschäden können Mindestvomhundertsätze festgesetzt werden.
(3) 1Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
2aZu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten
Arzt (1) untersuchen zu lassen;
2bdie oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
§§§
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so erhält er Unfallruhegehalt (R).
(2) (1) aFür die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60.Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs.1 hinzugerechnet;
b§ 13 Abs.3 gilt entsprechend.
(3) 1Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs.1 erhöht sich um zwanzig vom Hundert.
2Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.
3aEs darf nicht hinter fünfundsiebzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben;
3b§ 14 Abs.4 Satz 3 gilt entsprechend.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit
verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist. (1)
2aSatz 1 gilt mit der Maßgabe, daß sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen;
2bdie Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr im Bereich der Länder entsprechend.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs.4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.
(3) (2) (3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist.
(4)...(2)
§§§
(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag.
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
bei völliger Erwerbsunfähigkeit sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um Wenigstens zwanzig vom Hundert den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
(3) 1Im Falle des Absatzes 2 Nr.2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden.
2Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 34 entsprechend.
(4) 1Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs.1.
2aBei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte;
2bdas gleiche gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen.
3Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs.2 entsprechend.
4Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.
(5) 1Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr.1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 36 Abs.3 Satz 3) zurückbleiben.
2Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden und war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 37 ergibt.
3Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) 1Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen.
2aZum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten
Arzt (1) untersuchen zu lassen;
2bdie oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestands-beamten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.
§§§
(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 30 Abs.1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt
bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach § 39 Abs.1 Nr.2 in Verbindung mit § 36 Abs.3 Satz 3,
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vom Hundert in Höhe eines der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
(2) 1§ 38 Abs.6 gilt entsprechend.
2Bei Minderjährigen wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach
den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden.
3Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet,
Untersuchungen zu ermöglichen.
(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14.Lebensjahres 30 vom Hundert, vor Vollendung des 18.Lebensjahres 50 vom Hundert der Sätze nach Absatz 1.
(4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegekosten gemäß § 34 Abs.1 erstattet werden.
(5) Hat ein Unterhaltsbeitragsberechtigter Anspruch auf Waisengeld nach diesem Gesetz, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.
§§§
(1) 1Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung.
2Für diese gelten folgende besondere Vorschriften:
Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des Unfallruhegehalts (§§ 36, 37).
1Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 23) dreißig vom Hundert des Unfallruhegehalts.
2Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde.
(2) aIst ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach Abschnitt III (§§ 16 bis 28) zu;
bdiese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu berechnen.
§§§
1Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen (§ 39 Abs.1) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig vom Hundert des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch vierzig vom Hundert des in § 36 Abs.3 Satz 3 genannten Betrages.
2aSind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt;
2ban die Stelle eines verstorbenen Elternteiles treten dessen Eltern.
§§§
(1) Ist in den Fällen des § 38 der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 38 Abs.2 Nr.1 ergibt.
(2) Ist der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so kann seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat.
(3) Für die Hinterbliebenen eines an den Unfallfolgen verstorbenen Beamten gilt Absatz 1 entsprechend, wenn nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 zusteht.
(4) § 21 gilt entsprechend.
§§§
1Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 39 bis 41) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können.
2Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 37 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten anstelle (1)
der von dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen.
3§ 25 ist entsprechend anzuwenden.
4Der Unfallausgleich (§ 35) sowie der Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 34 Abs.2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 38 Abs.3 Satz 1) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 41 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 25 außer Betracht.
§§§
(1) Ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 80 000 (7) Euro, (1) wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens 50 (7) vom Hundert beeinträchtigt ist.
(2) Ist ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art verstorben, wird seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:
Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 60 000 (8) Euro (2).
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in Nummer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 (9) Euro (3).
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 10 000 (10) Euro (4).
(3) 1Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend, wenn ein Beamter, der
als Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,
als Heim- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
im Bergrettungsdienst während des Einsat-zes und der Ausbildung oder
als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition oder
als Angehöriger eines Verbandes der Bundespolizei (12) für besondere polizeiliche Einsätze oder eines entsprechenden Polizeiverbandes der Länder bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurückzuführen ist.
2Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nr.1 bis 6 bezeichneten Art gehören.
(5) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet.
(6) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 31a verstorben ist.
(7) 1Für die einmalige Entschädigung nach den
Absätzen 5 und 6 gelten § 31 Abs.5 und § 31a Abs.4 entsprechend.
2Besteht auf Grund derselben
Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige
Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3
als auch auf eine einmalige Entschädigung nach
Absatz 5 oder 6, wird nur die einmalige Entschädigung
gewährt.
§§§
(1) 1Schäden, die einem Beamten oder anderen
Angehörigen des öffentlichen Dienstes während
einer Verwendung im Sinne des § 31a Abs.1 infolge
von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden
Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen,
kriegerischen Ereignissen, Aufruhr,
Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der
Ereignisse nach § 31a Abs.2 entstehen, werden ihm
in angemessenem Umfang ersetzt.
2Gleiches gilt für
Schäden des Beamten oder anderen Angehörigen
des öffentlichen Dienstes durch einen Gewaltakt
gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder
Maßnahmen, wenn der Beamte oder andere Angehörige
des öffentlichen Dienstes von dem Gewaltakt
in Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft
als Beamter oder anderer Angehöriger des
öffentlichen Dienstes betroffen ist.
(2) Im Falle einer Verwendung im Sinne des § 31a Abs.1 wird einem Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.
(3) 1Ist ein Beamter oder anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt
den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
2Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die der Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Versicherungsvertrag begünstigt hat.
(4) 1Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1
bis 3 wird nur einmal gewährt.
2Wird er auf Grund derselben
Ursache nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes
vorgenommen, sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(6) Für den Schadensausgleich gelten § 31 Abs.5 und § 31a Abs.4 entsprechend.
§§§
(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
(2) 1Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Dienst oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit Versagen.
2Der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.
(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird im Falle des § 22 Abs.1 nicht gewährt.
§§§
(1) 1Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden (R).
2§ 32 Satz 2 bleibt unberührt. (1)
3Die Frist nach Satz 1 (2) gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der für den Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist.
(2) 1Nach Ablauf der Ausschlußfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, daß mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden
Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können (3) oder daß der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu meiden.
2Die Meldung muß, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf
Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte (4)
oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen.
3Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt, zur Vermeidung von Härten kann auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) 1Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen.
2Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben.
(4) (5) 1Unfallfürsorge nach § 30 Abs.1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet
und als Dienstunfall anerkannt worden ist.
2Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs.2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen.
3Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt.
4Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten
gestellt werden.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen haben aus Anlaß eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 30 bis 43a (1) geregelten Ansprüche.
2Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen, das gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften.
(2) 1Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist (R).
2Jedoch findet das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7.Dezember 1943 (RGBI.I S.674) Anwendung.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
(4) (2) Auf laufende und einmalige Geldleistungen,
die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-,
Sach- oder Vermögensschadens im Rahmen
einer besonderen Auslandsverwendung im
Sinne des § 31a gewährt werden, sind Geldleistungen
anzurechnen, die wegen desselben Schadens
von anderer Seite erbracht werden.
2Hierzu
gehören insbesondere Geldleistungen, die von
Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst
werden.
3Nicht anzurechnen sind Leistungen
privater Schadensversicherungen, die auf
Beiträgen der Beamten oder anderen Angehörigen
des öffentlichen Dienstes beruhen.
[ RsprS ] |
§§§
§§§
Übergang |
---|
(1) 1Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs.2 Nr.1 bis 4 des Bundesbesoldungsgestzes) des letzten Monats.
2§ 5 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Das Übergangsgeld wird, auch dann gewährt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war.
4Maßgebend sind die Dienstbezüge, die der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.
(2) 1aAls Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn;
1bdie vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt.
2Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der §§ 28, 29 und 31 Abs.1 Nr.1 des Bundesbeamtengesetzes (f) oder des entsprechenden Landesrechts oder des § 33 Abs.2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (f) entlassen wird oder
ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 bewilligt wird oder
die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder
der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit entlassen wird.
(4) 1Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt.
2Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zählen, in dem der Beamte die für sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat.
3Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(5) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs-, oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs.7, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.
§§§
(1) 1Ein Beamter, der aus einem Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes (f) oder des entsprechenden Landesrechts nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 (1) vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Entlassung befunden hat.
2§ 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er entlassen worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt.
(3) § 47 Abs.3 Nr.1 bis 4 und Abs.4 gilt entsprechend.
(4) aBezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs.7, so verringern sich die in entsprechender Anwendung des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes fortgezahlten Bezüge und das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte;
b§ 63 Nr.10 findet keine Anwendung.
§§§
(1) 1Beamte des Vollzugsdienstes mit Ausnahme des
Polizeivollzugsdienstes (5), Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach
§ 43 Abs.1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes
wegen Erreichens der besonderen (6) Altersgrenze
in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs.2 Nr.1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro (2).
2Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze (7)
hinaus abgeleistet wird.
3§ 5 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
4Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen.
5Der Ausgleich wird nicht neben einer Unfallentschädigung (§ 43) gewährt.
(2) (1) 1Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung, ein förmliches Disziplinarverfahren oder ein Verfahren, das nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes (f) oder dem entsprechenden Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, so darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.
2Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben im übrigen unberührt.
(3) Der Ausgleich wird im Fälle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 72e Abs.1 Nr.2 des Bundesbeamtengesetzes (f) oder entsprechendem Landesrecht nicht gewährt.
§§§
Gemeinsames |
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(1) 1Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften.
2Sie kann diese Befugnisse, für Beamte des Bundes und der Länder im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Minister, auf andere Stellen übertragen.
3Die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen.
(2) 1aEntscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden;
1bvorherige Zusicherungen sind unwirksam.
2aOb Zeiten auf Grund der §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden;
2bdiese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.
(3) aEntscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem für das Versorgungsrecht zuständigen Minister zu treffen;
bAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.
(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.
(7) 1Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann.
2aDie Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle;
2bbei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
3Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger.
4Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
(8) (1) 1Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden.
2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.
3Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden.
4Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von
Leistungen nach den §§ 50a bis 50d die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
(9) (2) Beträge von weniger als fünf Euro (3) sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.
§§§
(1) 1Auf den Familienzuschlag (§ 5 Abs.1 Satz 1 Nr.2) finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung.
2Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt gezahlt.
3aEr wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde;
3bsoweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte.
4Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.
(3) 1Neben dem Waisengeld wird en Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs.1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs.2 des Bundeskindergeldgesetzes hat.
2Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versorgungsbezug.
3Im Falle des § 54 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.
(4) (2) 1Soweit der Bund oder die Länder durch
Gesetz eine jährliche Sonderzahlung an Versorgungsberechtigte gewähren, darf diese im Kalenderjahr den monatlichen Versorgungsbezug nicht überschreiten.
2Das Gesetz hat die Zahlungsweise zu bestimmen.
3Es kann festlegen, dass die Sonderzahlung an der allgemeinen Anpassung nach § 70 teilnimmt.
4Daneben kann für jedes Kind eines Versorgungsberechtigten
ein Sonderbetrag bis zur Höhe von 25,56 Euro gewährt werden.
(5) (3) 1Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften ist die jährliche Sonderzahlung nach Absatz 4 und eine entsprechende Leistung, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu seinen früheren Versorgungsbezügen erhält, entsprechend der gesetzlich bestimmten
Zahlungsweise zu berücksichtigen.
2Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden
Höchstgrenzen erhöhen sich um den Bemessungssatz der jährlichen Sonderzahlung und
den Sonderbetrag nach Absatz 4 Satz 4.
§§§
(1) 1Hat ein Beamter ein nach dem 31.Dezember
1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein Ruhegehalt
für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit
um einen Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes.
2Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des
Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig
(§ 3 Satz 1 Nr.1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) 1Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet.
2Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs.1 Satz 1 Nr.3 und Abs.3 Nr.2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs.2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs.2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.
(5) 1Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte
Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit
entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit
als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze
nicht übersteigen.
2Als Höchstgrenze gilt der
Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen
Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit
entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der
Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.
(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
(7) Für die Anwendung des § 14 Abs.3 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts.
(8) 1Hat ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis
ein vor dem 1.Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit
zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet.
2Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn
nach dem 31.Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres
mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 50d Abs.1 Satz 1 zusammentreffen,
für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs.3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und
dem Beamten die Zeiten nach § 50a Abs.3 zuzuordnen sind.
2Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.
(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,
im Fall von Absatz 1 Nr.1 Buchstabe a dem in § 70 Abs.3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,
im Fall von Absatz 1 Nr.1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.
(3) 1§ 50a Abs.5 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag
der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine
Leistung nach § 50d Abs.1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten
Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat
der Zeiten nach den §§ 50a und 50b der in § 70 Abs.2
Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt.
2§ 50a Abs.6 und 7 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Das Witwengeld nach § 20 Abs.1 erhöht sich für
jeden Monat einer nach § 50a Abs.3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag.
2Der Zuschlag ist Bestandteil der Versorgung.
3Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 20 Abs.1 in Verbindung mit § 14 Abs.4.
(2) 1War die Kindererziehungszeit dem vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen
zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den
Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die
bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das
dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt.
2Stirbt ein Beamter
vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung
des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde
zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen
nach dem Tod geboren wird.
3Ist das Kind später
geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in
§ 50a Abs.2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt.
4Verstirbt das Kind vor der Vollendung des dritten
Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.
(3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 vom Hundert des in § 78a Abs.1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des aktuellen Rentenwerts.
(4) § 50a Abs.7 und § 69e Abs.5 Satz 2 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1War ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr.1a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungs-
pflichtig, weil er einen Pflegebedürftigen nicht
erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält er für die Zeit der
Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt.
2Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der
gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) 1Hat ein Beamter ein ihm nach § 50a Abs.3 zuzuordnendes
pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig
gepflegt (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch),
erhält er neben dem Pflegezuschlag einen
Kinderpflegeergänzungszuschlag.
2Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres
des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererziehungsergänzungszuschlag oder einer Leistung nach § 70 Abs.3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
(3) 1Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus
der Vervielfältigung der nach § 166 Abs.2 in Verbindung mit § 70 Abs.1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
für die Zeit der Pflege nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert.
2Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags
ergibt sich aus dem in § 70 Abs.3a Satz 2 Buchstabe a und Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.
(4) 1§ 50a Abs.5 bis 7 gilt entsprechend.
2§ 50a Abs.5 gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der
Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Höchstgrenze
an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an
Entgeltpunkten für jeden Monat berücksichtigungsfähiger
Kinderpflegezeit der in § 70 Abs.2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte
Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt.
§§§
(1) 1Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Abs.1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes (3) in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes (f) oder entsprechenden Landesrechts in den Ruhestand versetzt worden sind oder
b) (4) sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind oder auf Antrag vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind und die besondere Altersgrenze erreicht haben,
entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht haben,
akeine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs.7 bezogen werden;
bdie Einkünfte bleiben außer Betracht,
soweit sie durchschnittlich im Monat 325 Euro
nicht überschreiten.
2Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert ergibt.
(2) 1Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des
Monats, in dem der Versorgungsempfänger
die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35 und 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) erreicht (2).
2Sie endet vorher, wenn der
Versorgungsempfänger
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
ein Erwerbseinkommen über durchschnittlich im Monat 325 Euro hinaus bezieht, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.
(3) 1Die Leistung wird auf Antrag gewährt.
2Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des
Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als
zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt.
3Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so
wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an
gewährt.
§§§
(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.
(2) 1Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen.
2Dies gilt nicht, soweit gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
(3) 1Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 33) und der Pflege (§ 34), auf Unfallausgleich (§ 35) sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung (§ 43) und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden.
2Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuß- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.
§§§
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) 1Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
3Von der Rückförderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) 1Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro (1) unterbleibt.
2Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
(4) (2) 1Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode
des Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem
Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter dem
Vorbehalt der Rückforderung erbracht.
2Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüberweisen,
wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert.
3Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung
besteht nicht, soweit über den entsprechenden
Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig
verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung
aus einem Guthaben erfolgen kann.
4Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur
Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(5) (2) 1Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem
Tode des Versorgungsberechtigten zu Unrecht
erbracht worden sind, haben die Personen, die die
Geldleistungen in Empfang genommen oder über den
entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag
der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht
nach Absatz 4 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen
wird.
2Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung
mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden
Betrag bereits anderweitig verfügt
wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen
Namen und Anschrift der Personen, die über den
Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber
zu benennen.
3Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
§§§
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze (R).
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs.1,
für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs.1 ergibt,
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht oder nach § 44 Abs.2 und 3 des Saarländischen Beamtengesetzes (12) (2), in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 43 Abs.1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes erreicht (12) wird, 71,75 (3) vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs.1 sowie 325 Euro. (1) (4)
(3) 1Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den
jeweiligen Auszahlungsmonat um den nach § 67 Abs.1 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes
zu zahlenden Betrag (8) zu erhöhen.
2Entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im jeweiligen Auszahlungsmonat (9) zu berücksichtigen.
(4) ...(10)
(5) (7) 1Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert
seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen.
2Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen,
das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren
Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
bestimmen.
3Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 5 entsprechend.
(6) 1Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassender unter Berücksichtigung seiner Minderung, der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht.
2Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.
(7) 1Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft.
2Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 35) sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 42 Abs.1 Satz 3 Nr.3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechen.
3Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (§ 18a Abs.3 Satz, 1 Nr.1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
4Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen.
5Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.
(8) 1Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 43 Abs.1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes erreicht, (13)
gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen).
2Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände, ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden.
3Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
4Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.
(9) 1Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet anstelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31.Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
2Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.
(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.
(11) (11) 1Treffen Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt und Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments mit Bezügen nach diesem Gesetz zusammen, so gelten die Anrechnungs- und Ruhensbestimmungen des Abgeordnetengesetzes (§ 29) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl.I S.326), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl.I S.700, 717), sinngemäß.
2Dabei tritt an die Stelle des Ruhens oder der Kürzung der Bezüge nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments ein Ruhen oder eine Kürzung der Bezüge nach diesem Gesetz in jeweils entsprechender Höhe.
[ RsprS ] |
§§§
(aufgehoben) (1)
§§§
(1) 1Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs.8) an neuen Versorgungsbezügen
ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
2Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben. (3)
für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr.1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs.1,
für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr.2) das Witwen oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unter-schiedsbetrages nach § 50 Abs.1,
für Witwen (Absatz 1 Nr.3) 71,75 vom Hundert, in den Fällen des § 36 (1) achtzig vom Hundert, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemißt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs.1.
2Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr.1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs.3, gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
3Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr.3 das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt nach § 14 Abs.3 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 (2) vom Hundert zugrunde zu legen ist.
4Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr.1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
5Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr.3 der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrundeliegenden Ruhegehalts nach § 14 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz mindestens 71,75 (2) vom Hundert beträgt.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr.3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges zu belassen.
(4) 1Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs.1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr.3 sowie Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze.
2Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs.1 sowie eines Betrages in Höhe von zwanzig vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben.
(5) § 53 Abs.6 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt.
2Als Renten gelten
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
(1)aRenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt
bleibt;
bbei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben
zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
(2) Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung (R), zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
3Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung (3) oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre.
4Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde
zu legen. (4)
5Dies gilt nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. (4)
6Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 (5) rechnet nicht der Kinderzuschuß.
7Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (f) oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von
Härten im Versorgungsausgleich (6) beruhen, bleiben unberücksichtigt.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs.1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs.1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs.1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
2Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs.3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende, Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
3Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr.1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr.2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) 1Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) 1Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln.
2aDer hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln;
2bfür die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles, zu berücksichtigen.
(7) § 53 Abs.6 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1aErhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,79375 (1) für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht;
1bder Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs.1 ruht in Höhe von 2,39167 (3) vom Hundert für jedes Jahr im zwischenstaatlichen Jahr oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr (2).
2§ 14 Abs.1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. (4)
3Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn der Ruhestandsbeamte als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält.
4aBei der Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher der Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet;
4bentsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
(2) aAls Höchstgrenze gelten die in § 54 Abs.2 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei diese im Monat Dezember nicht zu verdoppeln sind;
bdabei ist als Ruhegehalt dasjenige deutsche Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt.
(3) 1aVerzichtet der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre;
1berfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an seinen Dienstherrn ab-führt.
(4) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte schon vor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.
(5) 1Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruht ihr deutsches Witwengeld und Waisengeld in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung der Absätze 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteilssatz ergibt.
2Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs.3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung.
(6) 1Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.
2Dem Ruhestandsbeamten, ist mindestens ein Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert seines deutschen Ruhegehalts zu belassen.
3Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass
das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung des Vomhundertsatzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder
Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist. (5)
(7) § 53 Abs.6 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (f) durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt.
2Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist.
3Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.
(2) 1Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften.
2Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
3Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs.2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht (§ 153 des Bundesbeamtengesetzes (f) und entsprechende Vorschriften) werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21.Februar 1983 (BGBl.I S.105) steht die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
§§§
(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 kann von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.
(2) 1 Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts nach § 1587b Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
2Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten von dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) aBei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis;
bder Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge des Beamten oder des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.
§§§
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes (f) oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter.
2Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
(2) Die §§ 50 (f) und 51 des Bundesbeamtengesetzes (f) oder das entsprechende Landesrecht finden entsprechende Anwendung.
§§§
1Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vorschriften der §§ 39 (f) und 45 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes (f) oder des entsprechenden Landesrechts einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge.
2Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest.
3Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§§§
(1) 1Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie sich verheiratet,
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
2Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
3In den Fällen des Satzes 1 Nr.4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß.
4Die §§ 50 (f) und 51 des Bundesbeamtengesetzes (f) oder das entsprechende Landesrecht finden entsprechende Anwendung.
(2) 1
2a
2b
3
die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs.5 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31.Dezember 2006 geltenden Fassung (2) ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
(3) 1aHat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf;
1bein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs.1 anzurechnen.
2Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt
oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. (1)
3Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.
§§§
(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
(2) 1Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs.5, §§ 14a und 22 Abs.1 Satz 2 und §§ 47, 47a (1) sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs.2,
die Witwe auch die Verheiratung (§ 61 Abs.1 Satz 1 Nr.2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs.3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs.5 und des § 47a,
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 12b sowie im Rahmen der §§ 50a bis 50e (2)
unverzüglich anzuzeigen.
2Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. (3)
(3) 1Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Nr.2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden.
2Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden.
3Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
§§§
1Öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs.1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, die Dienstvorgesetzte im Sinne des § 3 Abs.2 des Bundesbeamtengesetzes (f) oder entsprechenden Landesrechtes sind, übermitteln dem Bundesministerium des Innern die für die Erstellung des Berichtes der Bundesregierung über die Entwicklung der Versorgungsleistungen erforderlichen Daten
zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach Hauptdiagnoseklassen und
zur Person und letzten Beschäftigung des Betroffenen, die zur statistischen Auswertung erforderlich sind.
2Soweit entsprechende Daten nicht vorliegen, können bei anderen als den in Satz 1 genannten Stellen, insbesondere solchen, die mit der ärztlichen Begutachtung beauftragt wurden, Angaben zu Gründen einer Versetzung in den Ruhestand erhoben werden.
§§§
aFür die Anwendung des Abschnitts VII gelten
ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 59,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Waisengeld,
ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs.1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 61 Abs.1 Satz 1 Nr.4 und Satz 2,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs.1 und § 40 als Witwengeld,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs.2 oder 3 als Witwengeld, außer für die Anwendung des § 57,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs.2 als Waisengeld,
7a. | ein Unterhaltsbeitrag nach § 38a als Waisengeld (1) |
ein Unterhaltsbeitrag nach § 50 des Bundesbeamtengesetzes (f) und entsprechendem Landesrecht, den §§ 59 und 61 Abs.1 Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,
die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs.1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt; (2)
bdie Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.
§§§
Übergang |
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Besonderes |
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(1) 1aDie oberste Dienstbehörde kann Empfänger von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben;
1b§ 41 gilt sinngemäß.
2Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und der Versorgungsberechtigte zu hören ist.
3Die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen.
(2) § 61 Abs.1 Satz 1 Nr.4 und Satz 2 bleibt unberührt.
§§§
1Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs.8) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen.
2Das gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.
§§§
Beamtengruppen |
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(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 (6) vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 (3) vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 (3) vom Hundert.
2Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat.
3§ 14 Abs.3 findet Anwendung.
4Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.
(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.
(4) 1Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
2Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.
(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.
(6) (1) 1Bei einem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamten auf Zeit ist § 14 Abs.3 Satz 1 Nr.3 nicht anzuwenden, wenn er nach Ablauf seiner Amtszeit sein Amt weitergeführt hatte, obwohl er nicht gesetzlich dazu verpflichtet war und mit Ablauf seiner Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte.
§ 13 Abs.1 Satz 1 findet in der bis zum 31.Dezember 2000 geltenden Fassung Anwendung.
(7) (1) § 53 Abs.10 gilt entsprechend für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand.
(8) (2) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält er bis zum Ablauf seiner Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, daß das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 (4) vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Abwahl befunden hat, beträgt.
2aDie ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, in der ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach Satz 1 erhält, bis zu fünf Jahren;
2bdas Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht überschritten werden.
(9) (2) 1Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren.
2§ 49 Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend. (5)
§§§
(1) 1Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs.3 des Bundesbesoldungsgesetzes
(2) und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien
an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und
ihre Hinterbliebenen. (3)
(2) 1Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben.
2Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren.
3aDie in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden;
3bsoweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. (4)
4aDie nach erfolgreichem Abschluß eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs.1 Nr.4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden;
4bim übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
5Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. (6)
6Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit
dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der
tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. (6)
(3) 1Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach Absatz 2 sowie auf Grund der §§ 10 bis 12 soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden.
2Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs.1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs.2 Nr.1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
§§§
1Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31), so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33).
2Außerdem kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, für Ehrenbeamte des Bundes und der Länder im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
3Das gleiche gilt für seine Hinterbliebenen.
§§§
Versorgungsempfänger |
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(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1.Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung vor dem 1.Januar 1977 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31.Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
1
Die §§ 3, 9, 22 Abs.1 Satz 2 und 3, §§ 33,
34, 42 Satz 2, §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs.1 Satz 3 bis 7 und Abs.2 bis 8, §§ 57 bis 65, 69e Abs.3 und 4 sowie § 70 dieses Gesetzes sind anzuwenden. (1)
2§ 6 Abs.1 Satz 5, § 10 Abs.2, § 14a Abs.1, 3 und 4, § 55 Abs.1 Satz 1 und 2 und § 56 sind in der bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. (2)
3§ 14a Abs.2 und die §§ 53 und 54 sind in der am 1.Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. (2)
4aIn den Fällen der §§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28.Juli 1972 (BGBl.I S.1288) oder des entsprechenden
Landesrechts richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der Ruhegehaltssatz
nach den §§ 36 und 37 in der bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Fassung;
4b§ 69e Abs.3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. (2)
5Ist in den Fällen des § 54 dieses Gesetzes die Ruhensregelung nach dem bis zum 31.Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange eine weitere Versorgung besteht.
6Solange ein über den 1.Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum 31.Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1.Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben Anwendung:
Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31.Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31.Dezember 1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31.Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
Bei der Anwendung des § 53a Abs.1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31.Dezember 1976 geltenden Rechts.
§ 53a gilt nicht, solange eine am 31.Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert.
Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Abs.4 Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach diesem Gesetz.
1aAls Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 und 65 gelten auch die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer;
1bdie Empfänger dieser Bezüge gelten als Ruhestandsbeamte.
2Die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs.2 Nr.1 und 3 dieses Gesetzes und als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs.2 in der bis zum 31.Dezember 1998 geltenden Fassung.
3§ 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.
1aDie Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31.Dezember 1976 und vor dem 1.Januar 1992 verstorben ist, richten sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts;
1b§ 22 Abs.1 Satz 2 und § 55 Abs.4 finden in der ab 1.Januar 1992 geltenden Fassung dieses Gesetzes Anwendung.
2§ 53 findet Anwendung.
3§ 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31.Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1.Januar 1999 an, Anwendung, solange ein über den 1.Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
4§ 53 findet wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung, solange ein über den 31.Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis, längstens für weitere sieben Jahre vom 1.Januar 1999 an, andauert.
5§ 26 dieses Gesetzes ist auch auf Hinterbliebene eines früheren Beamten auf Lebenszeit oder auf Widerruf anwendbar, dem nach dem bis zum 31.Dezember 1976 geltenden Recht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt werden können.
6Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31.Dezember 1976 und vor dem 1.Januar 1992 verstorben ist, gilt § 91 Abs.2 Nr.3 in der bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Fassung entsprechend.
1aDie Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31.Dezember 1991 verstorben, ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts;
1b§ 56 findet in der bis zum Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
2Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31.Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs.2 Nr.3 entsprechend.
(2) 1aFür die am 1. Januar 1977 vorhandenen früheren Beamten, früheren Ruhestandsbeamten und ihre Hinterbliebenen gelten die §§ 38, 41 und 61 Abs.1 Satz 3;
1b§ 82 findet in der bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
2Für eine sich danach ergebende Versorgung gelten die Vorschriften des Absatzes 1, wobei § 38 Abs.4 Satz 3 und § 38 Abs.5 anzuwenden sind.
(3) 1Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
2Anträge, die bis zum 31.Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1.Januar 1977 gestellt.
(4) (3) 1Absatz 1 Nr.2 Satz 3 ist mit dem Inkrafttreten
der achten auf den 31.Dezember 2002 folgenden
Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.
2Ab dem genannten Zeitpunkt sind die §§ 14a Abs.1 Satz 1 Nr.3 und Abs.2, §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden.
§§§
Die Rechtsverhältnisse der am 1.Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hoch-schullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung nach dem 31.Dezember 1976 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
(1) 1§ 22 Abs.1 Satz 2 und 3, § 42 Satz 2, §§ 49 bis 50a, §§ 52 (3), 55 Abs.1 Satz 3 bis 7 und Abs.2 bis 8, §§ 61, 62 und 69e Abs.3, 4 und 6
dieses Gesetzes sind anzuwenden.
2§ 14a Abs.2 und die §§ 53 und 54 sind in der am
1.Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
Solange ein über den 1.Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum 31.Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1.Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben Anwendung:
Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31.Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
Bei der Anwendung des § 53a Abs.1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Rechts.
§ 53a gilt nicht, solange eine am 31.Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert.
1Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach, dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts.
2§ 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
3Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31.Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs.2 Nr.3 entsprechend.
(2) 1Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten der
achten auf den 31.Dezember 2002 folgenden
Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.
2Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs.1 Satz 1 Nr.3 und Abs.2 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden.
§§§
(1) § 6 Abs.1 Satz 4 und 5, § 12 Abs.5, § 13 Abs.1 Satz 3 und § 14 Abs.4 Satz 4 gelten nicht für Freistellungen, die vor dem 1.Juli 1997 bewilligt und angetreten worden sind.
(2) 1Für Versorgungsfälle, die vor dem 1.Juli 1997 eingetreten sind, finden § 5 Abs.2, § 12 Abs.1 Satz 1, § 13 Abs.1 Satz 1, § 36 Abs.2 und (1) § 66 Abs.7 in der bis zum 30.Juni 1997 geltenden Fassung Anwendung.
2Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers.
3aVersorgungsempfänger, die am 28.Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs.2 in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, daß sich dieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert;
3bdie Verringerung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen Erhöhung nicht übersteigen.
4Bei einer weiteren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der verbleibende Erhöhungsbetrag.
5Versorgungsempfänger, die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag gemäß § 71 in der an diesem Tag geltenden Fassung, bezogen haben, erhalten diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter.
6Künftige Hinterbliebene der in den Sätzen 3 und 5 genannten Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträge entsprechend anteilig.
§§§
(1) 1Für Versorgungsfälle, die vor dem 1.Januar 1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.3, § 5 Abs.3 bis 5, die §§ 7, 14 Abs.6 sowie die §§ 43 und 66 Abs.6 in der bis zum 31.Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
2Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1.Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(2) Für Beamte, die vor dem 1.Januar 2001 befördert worden sind oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5 Abs.3 bis 5 in der bis zum 31.Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(3) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1.Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes (f) oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.3, die §§ 7 und 14 Abs.6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(4) 1Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31.Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre vom 1.Januar 1999 an, Anwendung, solange eine am 31.Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert.
2Im Falle des Satzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2 Abs.5 Satz 4, Abs.7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23.Juli 1992 (BGBl.I S.1370, 1376) in der bis zum 31.Dezember 1998 geltenden Fassung sowie § 2 Abs.3 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl.I S.2378) in der bis zum 31.Dezember 1997 geltenden Fassung und § 2 Abs.3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung vom 11.Dezember 1990 (BGBl.I S.2682, 2690) in der bis zum 31.Dezember 1995 geltenden Fassung.
(5) 1§ 56 findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des § 56 erstmals nach dem 1.Januar 1999 zurückgelegt werden.
2Im übrigen ist § 56 in der bis zum 30.September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 56 in der bis zum 31.Dezember 1998 geltenden Fassung ist für den Versorgungsempfänger günstiger. (2)
3aBei der Anwendung des Satzes 2 bleibt § 85
Abs.6 unberührt;
3bdies gilt nicht, wenn Zeiten im Sinne des § 56 Abs.1 erstmals ab dem 1.Januar 1999 zurückgelegt worden sind. (3)
§§§
(1) 1aAuf Versorgungsfälle, die vor dem 1.Januar
2001 eingetreten sind, sind § 13 Abs.1 Satz 1, § 14 Abs.3 und § 36 Abs.2 in der bis zum 31.Dezember
2000 geltenden Fassung anzuwenden;
1b§ 85a ist in der bis zum 31.Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist. (2)
2Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines
vor dem 1.Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(2) 1Für am 1.Januar 2001 vorhandene Wahlbeamte
auf Zeit im Ruhestand, deren Beschäftigungsverhältnis
über den 1.Januar 2001 hinaus andauert, gilt
§ 53a in der bis zum 31.Dezember 2000 geltenden
Fassung längstens bis zum 31.Dezember 2007,
wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger
ist als die Anwendung des § 53 Abs.10. (3)
2Für am 1.Januar 1992 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand bleibt § 69a unberührt.
(3) Für am 1.Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 31.Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:
§ 14 Abs.3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Zeitpunkt der | Minderung des | Höchstsatz |
vor dem 1.1.2002 | 1,8 | 3,6 |
vor dem 1.1.2003 | 2,4 | 7,2 |
vor dem 1.1.2004 | 3,0 | 10,8 |
§ 13 Abs.1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand | Umfang der Berücksichtigung als Zurechnungszeit in Zwölfteln |
vor dem 1.1.2002 | 5 |
vor dem 1.1.2003 | 6 |
vor dem 1.1.2004 | 7 |
(4) Für am 1.Januar 2001 vorhandene Beamte, die vor dem 1.Januar 1942 geboren sind, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6, § 8 oder § 9 zurückgelegt haben, gilt Absatz 1 entsprechend.
(5) Auf am 1.Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum (4) 16.November 1950 geboren und am 16.November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes (f) sind sowie nach § 42 Abs.4 Nr.1 des Bundesbeamtengesetzes (f) oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs.3 nicht anzuwenden.
(6) Für am 1.Januar 2001 vorhandene Beamte, die nach dem 16.November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes werden und nach § 42 Abs.4 Nr.1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs.3 Satz 1 Nr.1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 63.Lebensjahres
die Vollendung des 61.Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1.Januar 1942 geboren sind,
die Vollendung des 62.Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1.Januar 1943 geboren sind;
sind sie vor dem 1.Januar 1941 geboren, ist § 14 Abs.3 nicht anzuwenden.
§§§
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1.Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: Die Absätze 3, 4 und 6, § 22 Abs.1 Satz 3, § 42 Satz 2, §§ 49 bis 50a, 50b, 50d, 50e, 52, 54 Abs.1 Satz 2, § 55 Abs.1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 61, 62 und 85 Abs.11 dieses Gesetzes sind anzuwenden. (2)
(2) 1aAuf Versorgungsfälle, die nach dem 31.Dezember
2001 eintreten, sind § 14 Abs.1 und 6, § 14a Abs.1 Satz 1 Nr.3 und Abs.2, § 47a Abs.1, §§ 50e,
53 Abs.2 Nr.3, § 54 Abs.2 sowie § 66 Abs.2 und 8 in
der bis zum 31.Dezember 2002 geltenden Fassung
anzuwenden;
1b§ 56 Abs.1 und 6 dieses Gesetzes ist
mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Zahl
„1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie anstelle der Zahl
„2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt.
2§ 50e Abs.1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ die Zahl „70“ tritt.
3Die Sätze 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31.Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.
(3) 1Ab der ersten auf den 31.Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:
Anpassung nach dem 31.Dezember 2002 | Anpassungsfaktor |
1. | 0,99458 |
2. | 0,98917 |
3. | 0,98375 |
4. | 0,97833 |
5. | 0,97292 |
6. | 0,96750 |
7. | 0,96208 |
2Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung
des § 14 Abs.4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs.2 Nr.1 ermittelt ist.
3Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30.Juni 1997 geltenden
Fassung nicht zugrunde liegt, und für Versorgungsbezüge,
die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschriften
(§§ 53 bis 56) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
4Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im
Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge,
der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten
Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15.April 1970 (BGBl.I S.339) und entsprechendem Landesrecht.
5Für die von den Erhöhungen 2003/2004 nach § 71 ausgenommenen Versorgungsempfänger beginnt die Verminderung nach Satz 1 am 1.Januar 2005
mit dem dritten Anpassungsfaktor (3).
(4) 1aIn Versorgungsfällen, die vor der achten auf den
31.Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen
zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten
und vor dem Vollzug der achten Anpassung
nach § 70 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt
1b§ 14 Abs.1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
2Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt.
3Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 70 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.
(4a) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Beamten und Richtern, die vor dem 1.Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 107b Abs.1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.
(5) 1§ 19 Abs.1 Satz 2 Nr.1 ist in der bis zum
31.Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden,
wenn die Ehe vor dem 1.Januar 2002 geschlossen
wurde.
2§ 20 Abs.1 Satz 1 ist in der bis zum 31.Dezember
2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn
die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde
und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962
geboren ist.
3§ 50c ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
4Im Übrigen gilt Absatz 1 für künftige Hinterbliebene
eines vor dem 1.Januar 2002 vorhandenen
Versorgungsempfängers entsprechend.
(6) 1Für die Anwendung des § 36 Abs.3 gilt unbeschadet
des § 85 der § 14 Abs.1 Satz 1 in der bis zum
31.Dezember 2002 geltenden Fassung.
2In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze 3 und 4
sowie § 85 Abs.11 nicht anzuwenden.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Für Beamte, die nach § 44 Abs.2 und 3 des Saarländischen Beamtengesetzes in den Ruhestand treten, ist § 14 Abs.3 Nr.1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1955 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:
Geburtsdatum bis | Lebensalter | |
Jahr | Monat | |
31. Januar 1955 | 63 | 1 |
28. Februar 1955 | 63 | 2 |
31. März 1955 | 63 | 3 |
30. April 1955 | 63 | 4 |
31. Mai 1955 | 63 | 5 |
30. Juni 1955 | 63 | 6 |
31. Juli 1955 | 63 | 7 |
31. August 1955 | 63 | 8 |
31. Dezember 1955 | 63 | 9 |
31. Dezember 1956 | 63 | 10 |
31. Dezember 1957 | 63 | 11 |
31. Dezember 1958 | 64 | 0 |
31. Dezember 1959 | 64 | 2 |
31. Dezember 1960 | 64 | 4 |
31. Dezember 1961 | 64 | 6 |
31. Dezember 1962 | 64 | 8 |
31. Dezember 1963 | 64 | 10 |
Geburtsdatum bis | Lebensalter | |
Jahr | Monat | |
31. Januar 1952 | 65 | 1 |
29. Februar 1952 | 65 | 2 |
31. März 1952 | 65 | 3 |
30. April 1952 | 65 | 4 |
31. Mai 1952 | 65 | 5 |
31. Dezember 1952 | 65 | 6 |
Zeitpunkt der Versetzung in | Lebensalter | |
Jahr | Monat | |
1. Januar 2015 | 63 | 0 |
1. Februar 2015 | 63 | 1 |
1. März 2015 | 63 | 2 |
1. April 2015 | 63 | 3 |
1. Mai 2015 | 63 | 4 |
3. Juni 2015 | 63 | 5 |
1. Juli 2015 | 63 | 6 |
1. August 2015 | 63 | 7 |
1. September 2015 | 63 | 8 |
1. Januar 2016 | 63 | 9 |
1. Januar 2017 | 63 | 10 |
1. Januar 2018 | 63 | 11 |
1. Januar 2019 | 64 | 0 |
1. Januar 2020 | 64 | 2 |
1. Januar 2021 | 64 | 4 |
1. Januar 2022 | 64 | 6 |
1. Januar 2023 | 64 | 8 |
1. Januar 2024 | 64 | 10 |
Anpassung |
---|
(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln.
(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.
§§§
(1) 1Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung
nach § 14 Abs.2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs.1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes
1995 vom 18.Dezember 1995 (BGBl.I S.1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Abs.2 Satz 1 Nr.3 und § 84 Abs.1 Satz 1 Nr.4, 5 und 7
des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Stellenzulagen
und Bezüge, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 4 innerhalb von drei Monaten nach dem 21.Dezember 2004 (6) kein Gebrauch gemacht wird.
2Satz 1 gilt für Empfänger von Versorgungsbezügen der
weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend.
3§ 14 Abs.2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) 1Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag
nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30.Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1.August 2004 (4) um 0,9 vom Hundert (2) erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1.Juli 1997 eingetreten ist, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 4 innerhalb von drei Monaten nach dem 21.Dezember 2004 (7) kein Gebrauch gemacht wird.
2§ 14 Abs.2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Hinterbliebene eines vor dem 1.Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,
den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs.4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28.Mai 1990 (BGBl.I S.967).
(3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen
ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen
A 1 bis A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgruppen zugrunde liegt, vermindert
sich das Grundgehalt ab 1.August 2004 (5) 47,71 (5) Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs.1
Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
(4) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Gesetz zu regeln, dass die Anpassung nach Absatz 1 für die Ämter der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Versorgungsempfänger in den Ländern entsprechend § 14 Abs.2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt werden kann.
§§§
(1) (2) 1Am 1.November 2004 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten,
soweit von der Ermächtigung nach Absatz 5 innerhalb von drei Monaten nach dem 16.September 2003 kein Gebrauch gemacht wird, eine Einmalzahlung, die sich nach dem jeweiligen maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 50 Euro ergibt.
2§ 85 Abs.1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen nach § 2 Nr.2 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 50 Euro der Betrag von 46,25 Euro tritt.
(3) 1Am 1.November 2004 (3) vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des § 71 Abs.2 erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 30 (4) Euro.
2Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen erhalten 18 (5) Euro, Empfänger von Vollwaisengeld 6 (6) Euro und Empfänger von Halbwaisengeld 4 (7) Euro.
3Die Einmalzahlungen der Sätze 1 und 2 werden für die Versorgungsempfänger nach Absatz 5 sowie deren Hinterbliebene im Sinne des Satzes 2 und versorgungsberechtigten geschiedenen Ehegatten nur gewährt, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 5 innerhalb von drei Monaten nach dem 16.September 2003 kein Gebrauch gemacht wird.
(4) 1Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne der Absätze 1 bis 3 gehören auch der Ausgleich und der Mindestbelassungsbetrag nach Artikel 2 § 2 Abs.1
bis 3 und Artikel 3 § 3 Abs.2 bis 4 des 2.Haushaltsstrukturgesetzes
vom 22.Dezember 1981 (BGBl.I S.1523), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
29.Juni 1998 (BGBl.I S.1666).
2aBei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende
Mindestruhegehaltssatz;
2bAbsatz 3 ist im Falle der Gewährung von Mindestversorgung nicht
anzuwenden.
(5) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Gesetz zu regeln, dass die Einmalzahlung nach Absatz 1 für die Ämter der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Versorgungsempfänger in den Ländern entsprechend § 85 Abs.1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt werden kann.
§§§
(1) 1aDie Einmalzahlungen nach § 85 des Bundesbesoldungsgesetzes
und nach § 72 werden nicht nebeneinander gewährt;
1bdies gilt auch bei mehreren Ansprüchen nach einer dieser Rechtsnormen.
2Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Versorgungsleistungen unberücksichtigt.
(2) 1Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor.
2Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger
geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor.
3aBeim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung
bemisst sich die Einmalzahlung nach dem Ruhegehalt;
3bsie wird neben dem Ruhegehalt gezahlt.
(3) Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung sind nicht anzuwenden.
(4) 1Im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen der Einmalzahlung
entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs.6 des Bundesbesoldungsgesetzes und § 53 Abs.8) nach
diesen Vorschriften gleich.
2Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 1 steht der Dienst bei öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich.
§§§
§§§
Übergang (alt)(F) |
---|
§§§
Übergang (neu) |
---|
1Für am 1.Januar 1977 vorhandene Beamte können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31.Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1.Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31.Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
2Die Entscheidung trifft der für das Versorgungsrecht zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle.
§§§
(1) 1Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31.Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt.
2aDabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Recht;
2b§ 14 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung.
3aDer sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1.Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert;
3binsoweit gilt § 14 Abs.1 Satz 2 und 3 entsprechend.
4aBei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht;
4b§ 13 Abs.1 findet in der bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
5§ 14 Abs.3 findet Anwendung.
(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31.Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs.2, 4 und 6 in der bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) 1Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31.Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1.Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssat-zes nach dem bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Recht.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfaßter Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.
(4) 1Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt.
2Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
(5) 1Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31.Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs.3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
2Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs.4 Satz 1 Nr.2 des Bundesbeamtengesetzes (f) oder entsprechendem Landesrecht |
beträgt der Vomhundertsatz der Minderung für jedes Jahr |
|
vor dem 1.Januar 1998 nach dem 31.Dezember 1997 nach dem 31.Dezember 1998 nach dem 31.Dezember 1999 nach dem 31.Dezember 2000 nach dein 31.Dezember 2001 nach dem 31.Dezember 2002 |
0,0, 0,6, 1,2, 1,8, 2,4, 3,0, 3,6. |
(6) 1Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs.2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs.2 und § 55 Abs.2 zu berechnen.
2aBei Zeiten im Sinne des § 56 Abs.1, die bis zum 31.Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 56 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden;
2bsoweit Zeiten im Sinne des § 56 Abs.1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 56 in der vom 1.Januar 1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Vomhundertsatzes (1) von 1,875 der Satz von 1,0 und an die Stelle des Hundertsatzes von 2,5 der Satz von 1,33 tritt.
3Errechnet sich der Versorgungsbezug nach Absatz 2 oder 3, ist § 56 in der bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
4In Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der Berechnung des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung berücksichtigt, die über volle Jahre hinausgeht. (2)
(7) 1Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein vordem 1.Januar 1992 geborenes Kind richtet sich nach § 6 Abs.1 Satz 4 und 5 in der bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Fassung.
2Für nach dem 31.Dezember 1991 innerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 50a Abs.1 bis 7 (3) auch dann, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist.
(8) Auf die am 31.Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31.Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31.Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(10) Einem Öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.2 und des § 6 Abs.1 Nr.2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(11) (4) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz sowie die in Absatz 6 Satz 2 genannten Vomhundertsätze gilt § 69e Abs.4 entsprechend.
§§§
1Bei einem nach § 39 (f) oder § 45 des Bundesbeamtengesetzes (f)
oder dem entsprechenden Landesrecht
erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamten
bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das
Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-,
Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende
Betrag des Ruhegehalts gewahrt.
2Tritt der Beamte erneut in den Ruhestand, wird die ruhgehaltfähige
Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet.
3aBei der Anwendung des § 85 Abs.1 und 3 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses;
3bdie Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig.
4Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt.
§§§
(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten (1) richtet sich nach den bis zum 31.Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1.Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
(2) 1Die Vorschrift des § 19 Abs.1 Satz 2 Nr.2 über den Ausschluß von Witwengeld findet keine Anwendung, wenn die Ehe am 1.Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschlußgrund nicht enthalten hat.
2An die Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres in § 19 Abs.1 Satz 2 Nr.2 tritt ein in der bis zum 31.Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die Ehe am 1.Januar 1977 bestanden hat.
(3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten (§ 20 Abs.2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1.Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt für den Beamten oder Ruhestandsbeamten geltende Landesrecht entsprechende Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat.
(4) Die Vorschrift des § 22 Abs.2 in der bis zum 31.Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31.Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31.Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs (f) getroffen haben.
§§§
(1) Für die am 1.Januar 1977 vorhandenen Beamten steht ein vor diesem Zeitpunkt erlittener Dienstunfall im Sinne des bisherigen Bundes- oder Landesrechts dem Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) Bis zum Erlaß der Rechtsverordnungen nach § 31 Abs.3, § 33 Abs.5 und § 43 Abs.3 gelten die bisherigen Verordnungen des Bundes und der Länder weiter, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht.
(3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung nach § 43 Abs.3 anzurechnen.
§§§
(1) Bei der Entlassung einer verheirateten Beamtin bis zum 31.August 1977 finden die bisherigen Vorschriften über die Abfindung nach § 152 des Bundesbeamtengesetzes (f) oder dem entsprechenden bisherigen Landesrecht weiter Anwendung.
(2) 1Eine erneut in das Beamtenverhältnis berufene Beamtin kann eine früher erhaltene Abfindung an ihren neuen Dienstherrn zurückzahlen.
2Hierbei sind anstelle der Dienstbezüge, die der Abfindung zugrunde lagen, die Dienstbezüge nach § 1 Abs.2 Nr.1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach der Besoldungsgruppe des vor der Abfindung innegehabten Amtes zugrunde zu legen, die sich ergeben würden, wenn die im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis maßgebenden Grundgehalts- und Familienzuschlagssätze im Monat vor der Entlassung gegolten hätten.
3Der Antrag auf Rückzahlung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu stellen.
4Eine teilweise Rückzahlung der Abfindung ist nicht zulässig.
5Nach der Rückzahlung werden die Zeiten vor der Entlassung aus dem früheren Dienstverhältnis besoldungs- und versorgungsrechtlich so behandelt, als wäre eine Abfindung nicht gewährt worden.
6Satz 5 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis innerhalb der Ausschlußfrist nach Satz 3 auf eine zugesicherte aber noch nicht gezahlte Abfindungsrente verzichtet.
§§§
§§§
(1) Bei der Anwendung des § 56 Abs.1 bleibt die Zeit, die ein Beamter oder Ruhestandsbeamter vor dem 1.Juli 1968 im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung tätig war, bis zu sechs Jahren außer Betracht.
(2) Auf die am 1.Juli 1968 vorhandenen Versorgungsempfänger findet § 56 Abs.1 Satz 3 (1) mit der Maßgabe Anwendung, daß ihnen zwölf vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Versorgung verbleiben.
(3) Hat ein Beamter oder Versorgungsempfänger vor dem 1.Juli 1968 bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhalten, sind Absatz 1, und § 56 Abs.3 und § 69c Abs.5 anzuwenden. (2)
§§§
(1) 1Auf die Versorgung der Hochschullehrer, Wissenschaftlichen Assistenten und Lektoren im Sinne des Kapitels 1 Abschnitt V, 3.Titel des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes geltenden Fassung, die nicht als Professoren oder als Hochschulassistenten übernommen worden sind, und ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamte auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der bis zum 31.Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschriften Anwendung.
2§ 67 Abs.2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Für Professoren, die nach dem 31. Dezember.1976 von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt folgendes:
1aDie §§ 53 bis 58, 62 und 65 finden Anwendung;
1bhierbei gelten die Bezüge der entpflichteten Professoren als Ruhegehalt, die Empfänger als Ruhestandsbeamte.
2§ 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.
Die Bezüge der entpflichteten Professoren gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt vor einer Überleitung nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs.2 Nr.1 und 3 dieses Gesetzes sowie als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs.2 in der bis zum 31.Dezember 1998 geltenden Fassung.
1Für die Versorgung der Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, daß sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und Waisengeldes der Hinterbliebenen nach dem vor dem 1.Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt.
2Für die Anwendung des § 19 Abs.1 Satz 2 Nr.2 und des § 23 Abs.2 gelten die entpflichteten Professoren als Ruhestandsbeamte.
1Für Professoren, die unter § 76 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes fallen, wird abweichend von Nummer 2 das Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauschale), das ihnen beim Fortbestand ihres letzten Beamtenverhältnisses als Professor im Landesdienst vor der Annahme des Beamtenverhältnisses an einer Hochschule der Bundeswehr zuletzt zugesichert worden wäre, der Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs.2 Nr.1 und 3 dieses Gesetzes sowie den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des § 53a Abs.2 in der bis zum 31.Dezember 1998 geltenden Fassung hinzugerechnet.
2Für ihre Hinterbliebenen gilt in den Fällen der Nummer 3 das Landesrecht, das für das Beamtenverhältnis als Professor im Landesdienst maßgebend war.
(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz übergeleiteten Professors, der einen Antrag nach § 76 Abs.2 des Hochschulrahmengesetzes nicht gestellt hat, regelt sich nach § 67 dieses Gesetzes, wenn der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist.
§§§
Versorgungslastenteilung / Übergangsvorschriften (F) |
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(1) 1Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person, die in einem in § 1 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes genannten Rechtsverhältnis steht, bei ihrem Dienstherrn ausscheidet und in ein solches Rechtsverhältnis bei einem anderen Dienstherrn im Saarland tritt.
2Einbezogen sind kommunale Wahlbeamte sowie dienstordnungsmäßig Angestellte eines Sozialversicherungsträgers.
3Ausgenommen sind Beamte auf Widerruf.
(2) Als Dienstherrenwechsel gilt auch die Übernahme in den Dienst nach Maßgabe der §§ 16 und 17 des Beamtenstatusgesetzes und der §§ 30 und 31 des Saarländischen Beamtengesetzes, soweit die abgebende Körperschaft bestehen bleibt und nicht etwas anderes geregelt wird.
§§§
(1) Eine Versorgungslastenteilung findet bei einem Dienstherrenwechsel statt, wenn der abgebende Dienstherr dem Dienstherrenwechsel zugestimmt hat und zwischen dem Ausscheiden aus dem bisherigen Beamtenverhältnis und dem Eintritt in das neue Beamtenverhältnis keine zeitliche Unterbrechung liegt.
(2) 1Die Zustimmung muss vor dem Wirksamwerden des Dienstherrenwechsels schriftlich gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn erklärt werden.
2Sie darf nur aus dienstlichen Gründen verweigert werden.
3Sie gilt als erteilt, wenn Beamte auf Zeit mit Ablauf ihrer Dienst- oder Amtszeit in ein Beamtenverhältnis bei einem neuen Dienstherrn eintreten oder wenn eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des Beamtenverhältnisses ist.
§§§
(1) Die Versorgungslastenteilung erfolgt durch Zahlung einer Abfindung.
(2) Die Höhe der Abfindung entspricht dem Produkt aus den Bezügen (§ 95 Absatz 1), den in vollen Monaten ausgedrückten Dienstzeiten (§ 95 Absatz 2) und Lebensalter der wechselnden Person zum Zeitpunkt des Ausscheidens beim abgebenden Dienstherrn abhängig und beträgt
(3) aMaßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens;
bNachberechnungen finden nicht statt.
§§§
(1) 1Bezüge sind die nach § 5 ruhegehaltfähigen Bezüge.
2Auf die Erfüllung von Mindestdienst- oder -bezugszeiten kommt es nicht an.
3Die Bezüge sind als Monatsbetrag anzusetzen.
(2) 1Dienstzeiten sind die Zeiten, die beim abgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherren in einem in § 1 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes genannten Rechtsverhältnis zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltfähig sind.
2Einzubeziehen sind Zeiten, die bei Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltfähig sind.
3Ausgenommen sind Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie Zeiten, für die eine Nachversicherung durchgeführt wurde.
4Dem Dienstherrenwechsel unmittelbar vorangehende Abordnungszeiten beim aufnehmenden Dienstherrn sind diesem zuzurechnen, es sei denn, der aufnehmende Dienstherr hat hierfür einen Versorgungszuschlag an den abgebenden Dienstherrn entrichtet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für dienstordnungsmäßig Angestellte eines Sozialversicherungsträgers.
§§§
(1) Liegt ein Dienstherrenwechsel ohne die Voraussetzungen des § 93 vor und hat der abgebende Dienstherr auf Grund eines früheren Dienstherrenwechsels eine Abfindung nach diesem Gesetz oder nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag erhalten, so hat er diesen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 vom Hundert pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an den aufnehmenden Dienstherrn zu zahlen, wenn nicht bereits eine Nachversicherung durchgeführt wurde.
(2) Hat der aufnehmende Dienstherr auf Grund eines Dienstherrenwechsels eine Abfindung erhalten und scheidet die wechselnde Person beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Versorgungsansprüche aus, hat der aufnehmende Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die Kosten einer Nachversicherung zu erstatten oder im Fall eines bestehenden Versorgungsanspruchs gegenüber den abgebenden Dienstherrn die erhaltene Abfindung zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 vom Hundert pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an diesen zurückzuzahlen.
§§§
(1) Der zahlungspflichtige Dienstherr hat die Berechnung des Zahlungsbetrags durchzuführen und dem berechtigten Dienstherrn gegenüber nachzuweisen.
(2) Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt in das Beamtenverhältnis beim neuen Dienstherrn zu leisten.
(3) Die beteiligten Dienstherren können abweichende Zahlungsregelungen vereinbaren.
(4) 1Die Abwicklung kann auf andere Stellen übertragen werden. Soweit die Ruhegehaltskasse des Saarlandes für ihre Mitglieder die Versorgungsbezüge zahlt oder zu zahlen hätte, kann die Abfindung von dieser oder an diese mit befreiender Wirkung geleistet werden.
2Das Nähere regelt die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse durch Satzung.
§§§
Vor dem 1. Januar 2011 laufende Erstattungen werden nach den bisherigen Anteilen fortgeführt.
§§§
(1) 1Hat vor dem 1. Januar 2011 ein Dienstherrenwechsel stattgefunden, der die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung erfüllte, so tragen die beteiligten Dienstherren die Versorgungsbezüge bei Eintritt des Versorgungsfalls im Verhältnis der Dienstzeiten, die beim abgebenden und beim aufnehmenden Dienstherrn in einem in § 1 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes genannten Rechtsverhältnis abgeleistet wurden, soweit diese ruhegehaltfähig sind.
2Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf bleiben unberücksichtigt.
3Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich.
4Zeiten einer Abordnung zum aufnehmenden Dienstherrn vor dem Dienstherrenwechsel gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.
(2) Wurde dem Beamten aus Anlass der Übernahme oder nach der Übernahme von dem aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen, bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, als wäre der Beamte in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben.
(3) 1Wird der Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt, entsteht die Verpflichtung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze des Beamten, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.
2Die Zeit im einstweiligen Ruhestand wird, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt.
(4) 1Der abgebende Dienstherr kann anstelle der Erstattung nach den Absätzen 1 bis 3 eine Abfindung an den erstattungsberechtigten Dienstherrn leisten.
2Die Abfindung wird nach den §§ 94 und 95 mit der Maßgabe des § 100 Absatz 2 Nummer 2 berechnet; § 100 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
§§§
(1) aErfolgt in den Fällen des § 99 nach dem 31. Dezember 2010 ein Dienstherrenwechsel, der die Voraussetzungen des § 93 erfüllt, haben neben dem zuletzt abgebenden Dienstherrn auch die früheren, nach bisherigem Recht erstattungspflichtigen Dienstherren eine Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn zu leisten;
bfür die früheren Dienstherren tritt die Abfindung an die Stelle der Erstattung nach § 99 Absatz 1 bis 3.
(2) Die Abfindungen nach Absatz 1 werden nach den §§ 94 und 95 mit folgenden Maßgaben berechnet:
Abweichend von § 95 Absatz 2 sind Zeiten bei früheren zahlungspflichtigen Dienstherren nicht zu berücksichtigen.
Für die Berechnung der von den früheren Dienstherren zu leistenden Abfindung sind die Bezüge abweichend von § 94 Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2010 entsprechend den linearen Anpassungen zu dynamisieren.
aDienstzeiten bei weiteren Dienstherren, die nicht zur Erstattung verpflichtet sind, werden den zahlungspflichtigen Dienstherren und dem berechtigten Dienstherrn anteilig zugerechnet (Quotelung); die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Zeiten, die die wechselnde Person bei den zahlungspflichtigen Dienstherren abgeleistet hat und beim berechtigten Dienstherrn bis zum Erreichen der für die wechselnde Person geltenden gesetzlichen Altersgrenze ableisten würde;
babweichend hiervon werden die Zeiten dem nachfolgenden zahlungspflichtigen Dienstherrn zugerechnet, wenn er die wechselnde Person ohne Zustimmung übernommen hat.
(3) Der von den früheren Dienstherren zu leistende Abfindungsbetrag ist ab dem 1. Januar 2011 mit 4,5 vom Hundert pro Jahr zu verzinsen.
(4) 1Für den zuletzt abgebenden Dienstherrn gilt § 97 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
2Die früheren Dienstherren müssen die Abfindung innerhalb von sechs Monaten leisten, nachdem sie vom zahlungsberechtigten Dienstherrn über den letzten Dienstherrenwechsel unterrichtet wurden.
(5) 1Die beteiligten Dienstherren unterrichten sich gegenseitig über die für die Abfindung maßgeblichen Umstände.
2§ 96 Absatz 2 sowie § 97 Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.
§§§
1Erfolgt in Fällen des § 99 nach dem 31. Dezember 2010 ein Dienstherrenwechsel, der unter § 3 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages fällt, haben die früheren, nach bisherigem Recht erstattungspflichtigen Dienstherren anstelle der Erstattung nach § 99 Absatz 1 bis 3 eine Abfindung an den zuletzt abgebenden Dienstherrn zu leisten.
2§ 100 Absatz 2, 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.
§§§
§§§
Schluss |
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1Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen oder widersprechen, treten sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
2Dies gilt nicht für die nachstehenden Vorschriften in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung:
Artikel 77 Abs.2, Artikel 77a, 123 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern,
Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen über die Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwendung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen,
aVorschriften über die Rechtsstellung der in den Bundestag oder den Landtag gewählten Beamten und Richter;
bsolche Vorschriften können auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch erlassen werden.
§§§
Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft treten oder aufgehoben Werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§§§
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt die Bundesregierung (1) mit Zustimmung des Bundesrates.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
§§§
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 31.Dezember 2009 (1) zu erlassen ist, mit Zustimmung des Bundesrates für die Beamtenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen.
2Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.
(2) Die Landesregierungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß hinsichtlich der Voraussetzungen einer zweijährigen Amtszeit und des Alters im Sinne des § 2 Nr.1 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung auf das reguläre Ende der Kommunalwahlperiode abzustellen ist, wenn das Amt auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vorzeitig entfällt.
§§§
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Erwirbt ein Ruhestandsbeamter oder Richter im Ruhestand eines Dienstherrn im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2.Oktober 1990 auf Grund einer zwischen dem 3.Oktober 1990 und dem 31.Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei einem Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (2) gegen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, so erstattet der frühere Dienstherr dem neuen Dienstherrn die Versorgungsbezüge in dem Umfang, in dem die beim früheren Dienstherrn entstandenen Versorgungsansprüche infolge der Ruhensvorschrift des § 54 nicht zur Auszahlung gelangen, sofern der Ruhestandsbeamte oder Richter im Ruhestand im Zeitpunkt der Berufung in das neue öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis das fünfzigste Lebensjahr vollendet hatte.
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