Fußnoten | [ ] |
---|
Zu § 4 SBeamtVG |
---|
§ 4 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.09, durch Art.5 iVm Art.6 des Gesetzes Nr.1675 zur Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften an das Beamtenstatusgesetz vom 11.03.09 (Amtsbl_09,514)
§§§
Zu § 5 SBeamtVG |
---|
§ 5 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.2 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1138)
§§§
§§§
Zu § 1 BeamtVG |
---|
§ 1 SBeamtVG ersetzt inhaltlich die Regelung des übergeleiteten § 1 BeamtVG, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 § 1 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetz Nr.1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.05.08 (Amtsbl_08,1062)
Bisheriger Wortlaut
(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes und der Länder.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§§§
zu § 2 BeamtVG |
---|
§ 2 Abs.1 Nr.9 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.2 a) aa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 2 Abs.1 bisherige Nrn.9 und 10 wurden Nrn.10 und 11, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.2 a) bb) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 2 Abs.2 wurde das Wort „gehören“ durch das
Wort „gehört“ ersetzt und die Wörter „und der Kindererziehungszuschlag“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.2 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926) und
neu gefasst mit Wirkung vom 16.09.03, durch Art.14 Nr.2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
§§§
Zu § 3a BeamtVG |
---|
§ 3a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.29 Nr.2 iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
§§§
zu § 4 BeamtVG |
---|
§ 4 Abs.1 Satz 4 wurden die Wörter „im Beitrittsgebiet“ durch die Angabe „in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.3 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 5 BeamtVG |
---|
In § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter „oder die diesem entsprechenden Dienstbezüge“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.4 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 5 Abs.5 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.99, durch Art.1 Nr.4 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 5 Abs.1 Satz 1 Nr.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 23.02.02, durch Art.2 Nr.2 des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
§ 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.März 1999 (Bundesgesetzblatt I S.322) ist mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs.2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. (Siehe Beschluss des BVerfG vom 20.03.07 – 2 BvL 11/04 = BGBl_I_07,605) = RS-BVerfG Nr.07.019
In § 5 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt (f), mit rückwirkender Kraft zum 13.04.07, durch Art.1 § 3 Nr.1 a) aa) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetz Nr.1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.05.08 (Amtsbl_08,1062)
In § 5 Abs.3 Satz 3 wurde das Wort „Dreijahresfrist“ durch das Wort „Zweijahresfrist“ ersetzt, mit rückwirkender Kraft zum 13.04.07, durch Art.1 § 3 Nr.1 a) bb) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetz Nr.1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.05.08 (Amtsbl_08,1062)
In § 5 Abs.5 Satz 1 wurde das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt, mit rückwirkender Kraft zum 13.04.07, durch Art.1 § 3 Nr.1 b) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetz Nr.1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.05.08 (Amtsbl_08,1062)
§ 5 Abs.6 wurde angefügt, mit rückwirkender Kraft zum 01.05.07, durch Art.1 § 3 Nr.1 c) iVm Art.13 Abs.3 des Gesetz Nr.1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.05.08 (Amtsbl_08,1062)
§§§
zu § 6 BeamtVG |
---|
In § 6 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.00, durch Art.7 Nr.1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 vom 19.04.01 (BGBl_I_01,618)
In § 6 Abs.2 Nr.2 wurden die Wörter „eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann“ durch die Wörter „mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.1 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 09.07.01 (BGBl_I_01,1510)
In § 6 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „im Reichsgebiet“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.5 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 6 Abs.1 Satz 4 und 5 wurde aufgehoben und Satz 6 wurde Satz 4, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetz Nr.1841 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 8 BeamtVG |
---|
§ 8 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.6 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 8 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.6 iVm Art.10 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetz vom 27.12.04 (BGBl_I_04,3822)
Bisheriger Wortlaut:
(2) § 6 Abs.1 Satz 2 Nr.5 bis 7 und Abs.2 gilt entsprechend.
In § 8 Abs.2 wurden die Wörter „Satz 3 bis 5“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetz Nr.1841 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
§§§
zu § 9 BeamtVG |
---|
§ 9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.7 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 10 BeamtVG |
---|
In § 10 Satz 1 wurden die Wörter „im Reichsgebiet“ werden gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.8 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 10 Nummer 2 wurde die Angabe „oder nach Annahme für die Laufbahn ausgeübten handwerksmäßigen, technischen oder sonstigen fachlichen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.8 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 10 Satz 2 wurde eingefügt, mit rückwirkender Kraft zum 01.04.08, durch Art.1 § 3 Nr.2 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetz Nr.1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.05.08 (Amtsbl_08,1062)
§§§
zu § 12 BeamtVG |
---|
In § 12 Abs.2 Satz 1 erster Halbsatz wurde nach dem Wort „können“ die Angabe „nach Vollendung des 17.Lebensjahres verbrachte“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.9 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 12 Abs.5 wurde die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr.1“ durch die Angabe „Absatz 1 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.9 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 12 Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetz Nr.1841 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Für Ausbildungszeiten nach Absatz 1 bis 4 (2) gilt § 6 Abs.1 Satz 4 und 5 entsprechend.
§§§
zu § 12b BeamtVG |
---|
In der Überschrift zu § 12b wurden die Wörter „im Beitrittsgebiet“ durch die Angabe „in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.10 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 12 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „im Beitrittsgebiet“ durch die Angabe „in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet“ und die Angabe „66 Abs.7“ jeweils durch die Angabe „66 Abs.9“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.10 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 13 BeamtVG |
---|
In § 13 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „einem Drittel“ durch die Wörter „zwei Dritteln“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.01, durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.00 (BGBl_I_00,1786)
§ 13 Abs.1 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetz Nr.1841 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
Bisheriger Wortlaut:
3§ 6 Abs.1 Satz 4 gilt entsprechend.
§§§
zu § 14 BeamtVG |
---|
In § 14 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.01, durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.00 (BGBl_I_00,1786)
§ 14 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.11 a) aa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 14 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.11 a) bb) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 14 Abs.1 Satz 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.11 a) cc) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 14 Abs.1 Satz 4 neu wurde die Angabe „Satz 2 gilt“ durch die Angabe „die Sätze 2 und 3 gelten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.11 a) dd) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 14 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „Satz 2 und 3“ durch die Angabe „Satz 2 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.11 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 14 Abs.6 Satz 1 wurde das Wort „fünfundsiebzig“ durch die Zahl „71,75“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.11 c aa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 14 Abs.6 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.11 c) bb) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 14 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetz Nr.1841 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (1) 1 Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr (R), um das der Beamte
vor Ablauf des Monats, in dem er das 63.Lebensjahr vollendet, nach § 42 Abs.4 Nr.1 des Bundesbeamtengesetzes (f) oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird,
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 42 Abs.4 Nr.2 des Bundesbeamtengesetzes (f) oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird,
vor Ablauf des Monats, in dem er das 63.Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen.
2Absatz 1 Satz 2 bis 4 (6) gilt entsprechend.
3Gilt für den Beamten eine vor der
Vollendung des 63.Lebensjahres liegende Altersgrenze,
tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr.1 und 3
an die Stelle des 63.Lebensjahres.
4Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 65.Lebensjahres
liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1
Nr.2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt,
in dem der Beamte das 65.Lebensjahr vollendet.
§§§
zu § 14a BeamtVG |
---|
In § 14a Abs.1 Nr.4 wurde geändert, mit Wirkung vom 27.04.00, durch Art.2 Nr.1 des Änderungsgesetzes vom 19.04.00 (BGBl_I_00,570) und Betrag auf Euro umgestellt durch Art.2 Nr.1 Sechstes Euro-Einführungsgesetz vom 03.12.01 (BGBl_I_01,3306)
§ 14a Abs.1 Nr.2 Buchstabe a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.12 a) aa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 14a Abs.1 Nr.3 wurde das Wort „siebzig“ durch die Zahl „66,97“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.11 a) bb) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 14a Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.12 b) aa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 14a Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „siebzig“ durch die Zahl „66,97“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.12 b) bb) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 14a Abs.2 Satz 4 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.12 b) cc) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 14a Abs.4 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.12 c) aa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 14a Abs.4 Satz 3 neu wurden die Wörter „nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand“ durch die Wörter „zu einem späteren Zeitpunkt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.12 c) bb) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 14a Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „den sonstigen Vorschriften“ durch die Angabe „§ 14 Abs.1, § 36 Abs.3 Satz 1, § 66 Abs.2 und § 85 Abs.4“ ersetzt, mit rückwirkender Kraft zum 01.04.08, durch Art.1 § 3 Nr.3 iVm Art.13 Abs.1 a) des Gesetz Nr.1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.05.08 (Amtsbl_08,1062)
In § 14a Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „des Ruhegehalts“ durch die Wörter „des Ruhegehaltssatzes“ ersetzt, mit rückwirkender Kraft zum 01.04.08, durch Art.1 § 3 Nr.3 b) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetz Nr.1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.05.08 (Amtsbl_08,1062)
In § 14a Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „das 65. Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35 und 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) erreicht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 iVm Art.9 Abs.2 des Gesetz Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
In § 14a Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres“ durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Abs.1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.7 a) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetz Nr.1841 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
§ 14a Abs.1 Nummer 2 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.7 a) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetz Nr.1841 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
Bisheriger Wortlaut:
§ 14a Abs.3 Satz 2 Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.7 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetz Nr.1841 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 15a BeamtVG |
---|
§ 15a Abs.1 wurde die Angabe „§ 24a“ durch die Wörter „den entsprechenden Vorschriften“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.13 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 15a Abs.2 wurde das Wort „Dienstunfallversorgung“ durch das Wort „Unfallfürsorge“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.13 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 15a Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „nach § 12b des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.12 b) aa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 15a Abs.4 wurde die Angabe „nach § 12b des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.12 b) aa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 18 BeamtVG |
---|
In § 18 Abs.2 Nr.2 wurden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Angabe „höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3.“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.14 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 19 BeamtVG |
---|
In § 19 Abs.1 Satz 1 wurde nach dem Wort „Lebenszeit“ die Angabe „, der die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 erfüllt hat, “ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.15 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 19 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „weniger als drei Monate“ durch die Wörter „nicht mindestens ein Jahr“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.15 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 19 Abs.1 Satz 2 Nummer 2 wurden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet“ durch die Wörter „die Regelaltersgrenze nach § 43 Abs.1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes bereits erreicht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.8 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetz Nr.1841 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
§§§
zu § 20 BeamtVG |
---|
In § 20 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „sechzig“ durch die Zahl „55“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.16 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 20 Abs.1 Satz 2 wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.16 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 20 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.9 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetz Nr.1841 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
Bisheriger Wortlaut:
3§ 14 Abs.6 (1) und § 14a finden keine Anwendung.
§§§
zu § 22 BeamtVG |
---|
In § 22 Abs.1 Satz 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.17 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 22 Abs.2 Satz 2 Nr.1 wurden die Wörter „berufs- oder erwerbsunfähig“ durch das Wort „erwerbsgemindert“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.17 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 23 BeamtVG |
---|
In § 23 Abs.1 wurde nach dem Wort „Waisengeld“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und der Satzteil „wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 erfüllt hat.“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.18 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 23 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „die Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes erreicht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.10 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetz Nr.1841 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
§§§
zu § 24 BeamtVG |
---|
§ 24 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.11 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetz Nr.1841 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 14 Abs.6 und § 14a finden keine Anwendung.
§§§
zu § 25 BeamtVG |
---|
In § 25 Abs.3 wurde die Angabe „§ 22 Abs.2 oder 3“ durch die Angabe „§ 22 Abs.2 oder 3 oder § 86 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.19 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 30 BeamtVG |
---|
§ 30 Abs.1 Sätze 2 und 3 wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.20 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 30 Abs.2 Satze 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.20 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 30 Abs.2 Satze 1 Nr.8 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.02, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.11 Abs.1 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3592)
Bisheriger Wortlaut:
8. Versorgung bei gefährlichen Dienstgeschäften im Ausland (§ 46a).
§§§
zu § 31 BeamtVG |
---|
§ 31 Abs.1 Satz 2 Nr.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.21 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 31 Abs.5 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.02, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.11 Abs.1 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3592)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Unfallfürsorge kann auch einem Beamten gewährt werden, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
§ 31 Abs.6 wurde aufgehoben, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.02, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.11 Abs.1 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3592)
Bisheriger Wortlaut:
(6) Unfallfürsorge wird auch gewährt, wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung oder bei Dienstgeschäften im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, daß der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn entzogen ist.
§§§
zu § 31a BeamtVG |
---|
§ 31a wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.02, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.11 Abs.1 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3592)
Bisheriger Wortlaut:
1Dem Beamten wird Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall auch dann gewährt, wenn eine Erkrankung oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen der Beamte während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs.1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes besonders ausgesetzt war.
2Das gleiche gilt für einen Unfall infolge derartiger Verhältnisse.
3Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre.
§§§
zu § 32 BeamtVG |
---|
§ 32 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.22 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 33 BeamtVG |
---|
In § 33 Abs.2 Satz 2 wurde die Wörter „nach amtsärztlichem Gutachten“ durch die Wörter „nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.23 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 35 BeamtVG |
---|
In § 35 Abs.3 Satz 2 wurde das Wort „amtsärztlich“ durch die Wörter „durch einen von ihr bestimmten Arzt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.24 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 36 BeamtVG |
---|
In § 36 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.01, durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.00 (BGBl_I_00,1786)
§§§
zu § 37 BeamtVG |
---|
In § 37 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben ein“ durch die Wörter „Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus“ sowie das Wort „achtzig“ durch die Zahl „80“ und das Wort „fünfzig“ durch die Zahl „50“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.25 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 37 Absätze 3 und 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.25 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 37 Abs.3 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.02, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.11 Abs.1 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3592)
§§§
zu § 38 BeamtVG |
---|
In § 38 Abs.6 Satz 2 wurde das Wort „amtsärztlich“ durch die Wörter „durch einen von ihr bestimmten Arzt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.26 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 38a BeamtVG |
---|
§ 38a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.27 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 42 BeamtVG |
---|
In § 42 Satz 2 wurden die Wörter „nächsthöheren als“ durch die Wörter „übernächsten anstelle“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.28 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 43 BeamtVG |
---|
In § 43 Abs.1 Betrag auf Euro umgestellt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.2 a) Sechstes Euro-Einführungsgesetz vom 03.12.01 (BGBl_I_01,3306)
In § 43 Abs.2 Nr.1 Betrag auf Euro umgestellt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.2 b) aa) Sechstes Euro-Einführungsgesetz vom 03.12.01 (BGBl_I_01,3306)
In § 43 Abs.2 Nr.2 Betrag auf Euro umgestellt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.2 b) bb) Sechstes Euro-Einführungsgesetz vom 03.12.01 (BGBl_I_01,3306)
In § 43 Abs.2 Nr.3 Betrag auf Euro umgestellt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.2 b) cc) Sechstes Euro-Einführungsgesetz vom 03.12.01 (BGBl_I_01,3306)
§ 43 Abs.5 Satz 1 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.29 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 43 Überschrift wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.02, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.11 Abs.1 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3592)
Bisheriger Wortlaut:
In § 43 Abs.1 wurde wird die Zahl „76 700“ durch die Zahl „80 000“ und das Wort „achtzig“ durch die Zahl „50“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.02, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.11 Abs.1 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3592)
In § 43 Abs.2 Nr.1 wurde die Zahl „38 350“ durch die Zahl „60 000“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.02, durch Art.1 Nr.6 c) aa) iVm Art.11 Abs.1 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3592)
In § 43 Abs.2 Nr.2 wurde die Zahl „19 175“ durch die Zahl „20 000“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.02, durch Art.1 Nr.6 c) bb) iVm Art.11 Abs.1 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3592)
In § 43 Abs.2 Nr.3 wurde die Zahl „9 587“ durch die Zahl „10 000“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.02, durch Art.1 Nr.6 c) cc) iVm Art.11 Abs.1 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3592)
§ 43 Absätze 5 bis 7 wurden neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.02, durch Art.1 Nr.6 d) iVm Art.11 Abs.1 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3592)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1In sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 und 2
wird eine einmalige Entschädigung gewährt, wenn sich der Unfall bei einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs.2 des Bundesbesoldungsgesetzes
oder im dienstlichen Zusammenhang damit ereignet hat und auf sonst vom Inland wesentlich
abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist. (5)
2Die einmalige Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre.
(6) 1Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs.1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten die Absätze 1, 2 und 5 entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes.
2§ 31 Abs.6 gilt entsprechend.
(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach den Absätzen 5 und 6, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt.
§§§
zu § 43a BeamtVG |
---|
§ 43a wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.02, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.11 Abs.1 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3592)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Schäden, die einem Beamten während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs.1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt.
2Gleiches gilt für Schäden des Beamten durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Beamte von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter betroffen ist.
(2) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs.1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.
(3) Ist ein Beamter an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt
an die Witwe sowie die versorgungsberech-tigten Kinder,
an die Eltern sowie die nicht versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
(4) 1Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt.
2Wird der Schadensausgleich auf Grund derselben Ursache nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes vorgenommen, so finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.
(5) 1Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs.1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend für Schäden, die anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes entstehen.
2§ 31 Abs.6 gilt entsprechend.
§§§
zu § 45 BeamtVG |
---|
§ 45 Abs.1 Satz 2 wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.30 a) aa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 45 Abs.1 Satz 3 neu wurde nach dem Wort „Frist“ die Angabe „nach Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.30 a) bb) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 45 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalles erst später bemerkbar geworden ist“ durch die Wörter „mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.30 b) aa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 45 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „eine Unfallfolge bemerkbar geworden ist“ durch die Wörter „mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.30 b) bb) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 45 Abs.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.30 c) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 46 BeamtVG |
---|
In § 46 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „und 46a“ gestrichen, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.02, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.11 Abs.1 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3592)
In § 46 Abs.4 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.02, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.11 Abs.1 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3592)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens im Rahmen einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs.1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, sind solche Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden.
2Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlaßt werden, ausgeschlossen ist die Anrechnung der Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamten beruhen.
§§§
zu § 46a BeamtVG |
---|
§ 46a wurde aufgehoben, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.02, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.11 Abs.1 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3592)
Bisheriger Wortlaut:
1Im Falle des Dienstgeschäfts eines Beamten im Ausland im Zusammenhang mit einer Maßnahme im Sinne des § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes oder bei Dienstgeschäften im Ausland mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gelten die §§ 31a, 43 Abs.5 bis 7, die §§ 43a und 46 Abs.4 entsprechend.
2aWenn der Unfall mit den besonderen Verhältnissen am Dienst- oder Einsatzort zusammenhängt, wird daneben Unfallruhegehalt nach § 37 Abs.1 gewährt;
2bdies gilt auch im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs.1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.
3Die Entscheidung, ob ein Dienstgeschäft mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage vorliegt, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministe-rium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt
§§§
zu § 47a BeamtVG |
---|
§ 47a Abs.1 wurde das Wort „fünfundsiebzig“ durch die Zahl „71,75“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.31 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 48 BeamtVG |
---|
§ 48 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.2 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 09.07.01 (BGBl_I_01,1510)
§ 48 Abs.1 Satz 1 Betrag auf Euro umgestellt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Gesetzes vom 03.12.01 (BGBl_I_01,3306)
In § 48 Abs.1 Satz 5 wurde die Angabe „Unfallentschädigung (§ 43)“ durch die Angabe „einmaligen (Unfall-) Entschädigung im Sinne des § 43“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.02, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.11 Abs.1 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3592)
In § 48 Abs.1 Satz 5 wurde die Angabe „Unfallentschädigung (§ 43)“ durch die Angabe „einmaligen (Unfall-) Entschädigung im Sinne des § 43“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.02, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.11 Abs.1 des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3592)
In § 48 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Vollzugsdienstes“ die Wörter „mit Ausnahme des Polizeivollzugsdienstes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1766 Haushaltsbegleitgesetzes vom 01.12.11 (Amtsbl_I_11,556)
In § 48 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres“ durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Abs.1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes“ ersetzt und vor dem Wort „Altersgrenze“ das Wort „besonderen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.12 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetz Nr.1841 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
In § 48 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „das vollendete sechzigste Lebensjahr“ durch die Wörter „die besondere Altersgrenze“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.12 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetz Nr.1841 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
§§§
zu § 49 BeamtVG |
---|
§ 49 Abs.8 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.32 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 49 bisheriger Abs.8 wurde Abs.9, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.32 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 49 Abs.8 Betrag auf Euro umgestellt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Gesetzes vom 03.12.01 (BGBl_I_01,3306)
§§§
zu § 50 BeamtVG |
---|
In § 50 in der Überschrift wurde das Wort „Sonderzuwendung“ durch das Wort „Sonderzahlung“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.09.03, durch Art.14 Nr.3 a) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
§ 50 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.09.03, durch Art.14 Nr.3 b) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
§ 50 Abs.5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 16.09.03, durch Art.14 Nr.3 c) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
§§§
zu § 50a BeamtVG |
---|
§ 50a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.33 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 50b BeamtVG |
---|
§ 50b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.33 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 50c BeamtVG |
---|
§ 50c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.33 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 50d BeamtVG |
---|
§ 50d wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.33 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 50e BeamtVG |
---|
§ 50e wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.33 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 50e Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „das 65. Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35 und 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) erreicht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 iVm Art.9 Abs.2 des Gesetz Nr.1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
In § 50e Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Vollendung des 65. Lebensjahres“ werden durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Abs.1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.13 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetz Nr.1841 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
§ 50e Abs.1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.13 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetz Nr.1841 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 52 BeamtVG |
---|
§ 52 Abs.3 Satz 1 Betrag auf Euro umgestellt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Gesetzes vom 03.12.01 (BGBl_I_01,3306)
§ 52 Absätze 4 und 5 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.34 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 53 BeamtVG |
---|
In § 53 Abs.2 Nr.3 wurden die Wörter „eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)“ durch die Angabe „630 Deutsche Mark“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.04.00, durch Art.2 Nr.2 des Änderungsgesetzes vom 16.04.00 (BGBl_I_00,570)
§ 53 Abs.2 Satz 1 Nr.3 wurde nach der Angabe „beruht,“ die Angabe „oder nach § 42 Abs.4 Nr.1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.01, durch Art.1 Nr.5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.00 (BGBl_I_00,1786)
In § 53 Abs.2 Nr.3 wurde das Wort „fünfundsechzigste“ durch die Angabe „65.“, das Wort „fünfundsiebzig“ durch die Zahl „71,75“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.35 a) aa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 53 Abs.3 Satz 1 Betrag auf Euro umgestellt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Gesetzes vom 03.12.01 (BGBl_I_01,3306)
In § 53 Abs.2 Nr.3 wurde die Angabe „des sich nach Nummer 1 ergebenden Betrages, zuzüglich“ durch die Angabe „der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs.1 sowie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.35 a) bb) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 53 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.35 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 53 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.35 c) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 53 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „Monat Juli um den Betrag des Urlaubsgeldes nach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes“ durch die Angabe „jeweiligen Auszahlungsmonat um den nach § 67 Abs.1 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes zu zahlenden Betrag“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.09.03, durch Art.14 Nr.4 a) aa) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 53 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „Monat Juli“ durch die Wörter „jeweiligen Auszahlungsmonat“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.09.03, durch Art.14 Nr.4 a) bb) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
§ 53 Abs.4 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 16.09.03, durch Art.14 Nr.4 b) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
§ 53 Abs.11 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.11, durch Art.3 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1739 zur Änderung des Saarländischen Ministergesetzes und beamtenrechtlicher Vorschriften vom 17.02.11 (Amtsbl_11,130)
In § 53 Abs.2 Nummer 3 wurde die Angabe „§ 42 Abs.4 Nr.1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht“ durch die Angabe „§ 44 Abs.2 und 3 des Saarländischen Beamtengesetzes“ und werden die Wörter „das 65. Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „die Regelaltersgrenze nach § 43 Abs.1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes erreicht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.14 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetz Nr.1841 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
In § 53 Abs.8 Satz 1 wurden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „die Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes erreicht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.14 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetz Nr.1841 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
§§§
zu § 53a BeamtVG |
---|
§ 53a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 27.04.00, durch Art.2 Nr.6 des Änderungsgesetzes vom 16.04.00 (BGBl_I_00,570)
§§§
zu § 54 BeamtVG |
---|
In § 54 Abs.2 Satz 1 Nr.3 wurde nach der Klammer die Angabe „71,75 vom Hundert, in den Fällen des § 36“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.36 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 54 Abs.2 Sätze 3 und 5 wurde jeweils das Wort „fünfundsiebzig“ durch die Zahl „71,75“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.36 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 54 Abs.1 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 16.09.03, durch Art.14 Nr.5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
§§§
zu § 55 BeamtVG |
---|
In § 55 Abs.1 Satz 2 Nr.3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.37 a) aa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 55 Abs.1 Satz 2 bisherige Nr.3 wurde Nr.4, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.37 a) bb) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 55 Abs.1 Satz 3 wurden nach dem Wort „Kapitalleistung“ ein Komma und das Wort „Beitragserstattung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.37 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 55 Abs.1 Sätze 4 und 5 wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.37 c) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 55 Abs.1 Satz 6 neu wurde die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.37 d) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 55 Abs.1 Satz 7 neu wurde nach der Angabe „§ 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die Angabe „oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.37 d) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 56 BeamtVG |
---|
In § 56 Abs.1 Satz 1 wurde die Zahl „1,875“ wird durch die Zahl „1,79375“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.38 a) aa) aaa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 56 Abs.1 Satz 1 wurde vor den Wörtern „im zwischenstaatlichen“ werden jeweils das Wort „Jahr“ eingefügt und nach den Wörtern „überstaatlichen Dienst“ die Wörter „vollendete Jahr“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.38 a) aa) bbb) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 56 Abs.1 Satz 1 wurde die Zahl „2,5“ wird durch die Zahl „2,39167“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.38 a) aa) aaa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 56 Abs.1 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.38 a) bb) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 56 Abs.6 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.38 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 61 BeamtVG |
---|
In § 61 Abs.3 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.39 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 61 Abs.2 Satz 1, 2 und 3 Nr.1 wurde jeweils nach den Wörtern „des Einkommensteuergesetzes“ die Angabe „in der bis zum 31.Dezember 2006 geltenden Fassung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.6 iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
§§§
zu § 62 BeamtVG |
---|
In § 62 Abs.2 Satz 1 Nr.2 wurde die Angabe „§§ 14a und 22 Abs.1 Satz 2“ durch die Angabe „§§ 14a, 22 Abs.1 Satz 2 und §§ 47, 47a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.40 a) aa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 62 Abs.2 Satz 1 Nr.5 wurde die Wörter „des Kindererziehungszuschlagsgesetzes“ durch die Angabe „der §§ 50a bis 50e“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.40 a) bb) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 62 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.40 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 62a BeamtVG |
---|
§ 62a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.00, durch Art.2 Nr.7 des Änderungsgesetzes vom 16.04.00 (BGBl_I_00,570)
§§§
zu § 63 BeamtVG |
---|
§ 63 Nr.7a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.41 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 63 Nr.10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.40 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 66 BeamtVG |
---|
§ 66 Absätze 6 und 7 wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 27.04.00, durch Art.2 Nr.8 a) des Änderungsgesetzes vom 16.04.00 (BGBl_I_00,570)
Die bisherigen Absätze 6 und 7 des § 66 wurden Absätze 8 und 9, mit Wirkung vom 27.04.00, durch Art.2 Nr.8 b) des Änderungsgesetzes vom 16.04.00 (BGBl_I_00,570)
In § 66 Abs.2 Satz 1 wurden das Wort „zwei“ durch die Zahl „1,91333“ und das Wort „fünfundsiebzig“ durch die Zahl „71,75“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.42 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 66 Abs.8 Satz 1 wurde das Wort „fünfundsiebzig“ durch die Zahl „71,75“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.42 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 66 Abs.9 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.42 c) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 66 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „fünfunddreißig“ durch die Angabe „33,48345“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.06.12, durch Art.4 iVm Art.6 des Gesetz Nr.1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,195)
§§§
zu § 67 BeamtVG |
---|
In der Überschrift des § 67 wurde nach dem Wort „Assistenten“ die Angabe „mit Bezügen nach § 77 Abs.3 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W“ angefügt, mit Wirkung vom 23.02.02, durch Art.2 Nr.3 a) des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
In § 67 Abs.1 Satz 1 wurde nach den Wörtern „Künstlerischen Assistenten“ die Angabe „mit Bezügen nach § 77 Abs.3 des Bundesbesoldungsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 23.02.02, durch Art.2 Nr.3 b) aa) des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
§ 67 Abs.1 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 23.02.02, durch Art.2 Nr.3 b) bb) des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
§ 67 Abs.2 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 23.02.02, durch Art.2 Nr.3 c) aa) des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
In § 67 Abs.2 Satz 4 wurde die Angabe „§ 44 Abs.1 Nr.4 Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 44 Abs.1 Nr.4 Buchstabe c“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.02.02, durch Art.2 Nr.3 c) bb) des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
In § 67 Abs.2 Sätz 5 und 6 neu angefügt, mit Wirkung vom 23.02.02, durch Art.2 Nr.3 c) cc) des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16.02.02 (BGBl_I_02,686)
§§§
zu § 69 BeamtVG |
---|
§ 69 Abs.1 Nr.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.43 a) aa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 69 Abs.1 Nr.2 Sätze 2 bis 4 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.43 a) bb) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 69 Abs.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.43 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 69a BeamtVG |
---|
§ 69a Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.44 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 69a Nr.5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.44 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 69a Nr.1 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 49, 50 Abs.1, §§ 50a, 52,“ durch die Angabe „§§ 49 bis 50a, §§ 52,“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.09.03, durch Art.14 Nr.6 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
§§§
zu § 69b BeamtVG |
---|
In § 69b Abs.2 Satz 1 wurden nach der Angabe „§ 13 Abs.1 Satz 1“ ein Komma und die Angabe „§ 36 Abs.2 und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.99, durch Art.1 Nr.45 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 69c BeamtVG |
---|
§ 69c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.99, durch Art.6 Nr.36 Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29.06.98 (BGBl_I_98,1666)
In § 69c Abs.5 Satz 2 wurde nach dem Wort „günstiger“ das Semikolon sowie die Angabe „§ 85 Abs.6 bleibt unberührt“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.46 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 69c Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.46 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 69d BeamtVG |
---|
§ 69d wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.01, durch Art.1 Nr.9 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.00 (BGBl_I_00,1786)
In § 69d Abs.1 Satz 1 wurden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und ein Halbsatz neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.47 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 69d Abs.2 Satz 1 wurden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und ein Halbsatz neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.47 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 69d Abs.5 wurden die Wörter „vor dem“ durch die Wörter „bis zum“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.47 c) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 69e BeamtVG |
---|
§ 69e wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.48 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 69e Abs.1 wurde die Angabe „§§ 50a,“ durch die Angabe „§§ 49 bis 50a,“ ersetzt und nach der Angabe „52,“ die Angabe „54 Abs.1 Satz 2, §“ eingefügt, mit Wirkung vom 16.09.03, durch Art.14 Nr.7 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 69e Abs.3 Satz 5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.4 des Anpassungsausschlussgesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3390)
§§§
zu § 69f BeamtVG |
---|
§ 69f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.6 Nr.3 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1766 Haushaltsbegleitgesetzes vom 01.12.11 (Amtsbl_I_11,556)
In § 69f wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.15 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetz Nr.1841 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
Bisheriger Wortlaut:
1Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die in der Zeit
vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 in
den Ruhestand treten und deren Versorgungsbezügen
ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen
A 10 oder höher zugrunde liegt, erhalten eine
Ausgleichszahlung in Höhe der Hälfte des nach
§ 48 in der am 30. Juni 2012 geltenden Fassung
sich ergebenden Betrages.
2Für Beamte des Polizeivollzugsdienstes,
die vor dem 1. April 2014 in den Ruhestand treten und deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 9
oder niedriger zugrunde liegt, findet § 48 in der am
30. Juni 2012 geltenden Fassung Anwendung.
§§§
§§§
zu § 69g BeamtVG |
---|
§ 69g wurde eingefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.13 an, durch Art.5 Nr.2, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.13 an, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes Nr.1847 zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21.01.15 (Amtsbl_I_15,184)
§§§
zu § 71 BeamtVG |
---|
§ 71 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.4 Nr.2 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 71 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „1.April 2003 für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 und ab 1.Juli 2003 für die übrigen Besoldungsgruppen um 2,3 vom Hundert“ durch die Angabe „1.April 2004 um 0,9 vom Hundert“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.5 Nr.2 a) Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 71 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „1.April 2003“ durch die Angabe „1.April 2004“ und die Angabe „46,78 Euro“ durch die Angabe „47,24 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.5 Nr.2 b) Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 71 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „1.April 2004“ durch die Angabe „1.August 2004“, ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.04, durch Art.6 Nr.1 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 71 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „1.April 2004“ durch die Angabe „1.August 2004“ und die Angabe "47,24 Euro" durch die Angabe "47,71 Euro" ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.04, durch Art.6 Nr.2 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 71 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „16.September 2003“ durch die Angabe „21.Dezember 2004“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.4 des Anpassungsausschlussgesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3390)
In § 71 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „16.September 2003“ durch die Angabe „21.Dezember 2004“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.4 des Anpassungsausschlussgesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3390)
§§§
zu § 72 BeamtVG |
---|
§ 72 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.4 Nr.2 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In der Überschrift des § 72 wurde die Zahl „2003“ durch die Zahl „2004“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.5 Nr.3 a) Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
§ 72 Abs.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.5 Nr.3 b) Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Am 1.Mai 2003 vorhandene Empfänger von
laufenden Versorgungsbezügen erhalten, soweit von
der Ermächtigung nach Absatz 5 innerhalb von drei
Monaten nach dem 16.September 2003 kein
Gebrauch gemacht wird, eine Einmalzahlung in Höhe
von 7,5 vom Hundert der Versorgungsbezüge, die
ihnen im Monat März 2003 zugestanden haben, höchstens
jedoch einen Betrag, der sich nach dem jeweiligen
maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen
des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages
aus dem Betrag von 185 Euro ergibt.
2Bemessungsgrundlage sind jeweils die vollen Versorgungsbezüge
für den Monat März 2003.
3aSoweit im März 2003 kein Anspruch auf Versorgungsbezüge bestanden hat,
sind für die Bemessung des Versorgungsbezugs die Merkmale des ersten Tages mit Anspruch auf Versorgung im Zeitraum vom 1.April bis 1.Mai 2003 maßgebend;
3bdie Erhöhung nach § 71 bleibt insoweit außer Betracht.
4Grundlage für die Berechnung der Versorgungsbezüge
nach den Sätzen 1 und 2 sind die in § 14 Abs.2 Satz 1 und § 84 Abs.1 Satz 1 Nr.4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes bezeichneten ruhegehaltfähigen
Besoldungsbestandteile und Bezüge sowie die Erhöhungsbeträge beim Familienzuschlag der Stufe 2 für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 5.
5§ 85 Abs.1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen nach § 2 Nr.2 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des in Absatz 1 Satz 1 genannten Betrages von 185 Euro der Betrag von 166,50 Euro tritt.
In § 72 Abs.3 wurde die Angabe „1.Mai 2003“ durch die Angabe „1.November 2004“, ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.5 Nr.3 c) aa) Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 72 Abs.3 wurde die Angabe „111 Euro“ durch die Angabe „30“, ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.5 Nr.3 c) bb) Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 72 Abs.3 wurde die Angabe „67 Euro“ durch die Angabe „18 Euro“, ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.5 Nr.3 c) cc) Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 72 Abs.3 wurde die Angabe „23 Euro“ durch die Angabe „6 Euro“, ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.5 Nr.3 c) dd) Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
In § 72 Abs.3 wurde die Angabe „14 Euro“ durch die Angabe „4 Euro“, ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.5 Nr.3 c) ee) Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
§§§
zu § 73 BeamtVG |
---|
§ 73 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.4 Nr.2 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
§§§
zu Abschnitt 12 BeamtVG |
---|
Abschnitt 12 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.49 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 85 BeamtVG |
---|
In § 85 Abs.6 Satz 2 wurde jeweils das Wort „Hundertsatzes“ durch das Wort „Vomhundertsatzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.50 a) aa) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 85 Abs.6 Satz 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.46 a) bb) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 85 Abs.7 Satz 2 wurde die Angabe „§ 1 des Kindererziehungszuschlagsgesetzes“ durch die Angabe „§ 50a Abs.1 bis 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.50 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 85 Abs.11 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.50 c) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 85a BeamtVG |
---|
§ 85a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.04.00, durch Art.2 Nr.10 des Änderungsgesetzes vom 16.04.00 (BGBl_I_00,570) und erneut neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.50a Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 86 BeamtVG |
---|
In § 86 Abs.1 wurde die Angabe „(§ 22 Abs.2, 3)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.51 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 89 BeamtVG |
---|
§ 89 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.52 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 90 BeamtVG |
---|
In § 90 Abs.2 wurde die Angabe „§ 56 Abs.1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 56 Abs.1 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.53 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 90 Abs.3 wurde die Angabe „finden Absatz 1 und § 56 Abs.2 Anwendung“ durch die Angabe „sind Absatz 1, § 56 Abs.3 und § 69c Abs.5 anzuwenden“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.53 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu Abschnitt 14 BeamtVG |
---|
Abschnitt 14 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.54 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
Abschnitt 14 mit dem Titel "Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln, Übergangsvorschriften" (§§ 92-101) wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.2 Gesetz Nr.1718 über die Zustimmung zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag und zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 15.09.10 (Amtsbl_10,1326)
§§§
zu § 92 BeamtVG |
---|
Die Angabe „§§ 92 bis 104 (Änderung von Rechtsvorschriften)“ wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.55 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 92 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.2 Gesetz Nr.1718 über die Zustimmung zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag und zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes (f) vom 15.09.10 (Amtsbl_10,1326)
§§§
zu § 93 BeamtVG |
---|
Die Angabe „§§ 92 bis 104 (Änderung von Rechtsvorschriften)“ wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.55 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 93 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.2 Gesetz Nr.1718 über die Zustimmung zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag und zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes (f)vom 15.09.10 (Amtsbl_10,1326)
§§§
zu § 94 BeamtVG |
---|
Die Angabe „§§ 92 bis 104 (Änderung von Rechtsvorschriften)“ wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.55 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 94 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.2 Gesetz Nr.1718 über die Zustimmung zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag und zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes (f) vom 15.09.10 (Amtsbl_10,1326)
§§§
zu § 95 BeamtVG |
---|
Die Angabe „§§ 92 bis 104 (Änderung von Rechtsvorschriften)“ wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.55 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 95 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.2 Gesetz Nr.1718 über die Zustimmung zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag und zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes (f) vom 15.09.10 (Amtsbl_10,1326)
§§§
zu § 96 BeamtVG |
---|
Die Angabe „§§ 92 bis 104 (Änderung von Rechtsvorschriften)“ wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.55 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 96 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.2 Gesetz Nr.1718 über die Zustimmung zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag und zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 15.09.10 (Amtsbl_10,1326)
§§§
zu § 97 BeamtVG |
---|
Die Angabe „§§ 92 bis 104 (Änderung von Rechtsvorschriften)“ wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.55 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 97 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.2 Gesetz Nr.1718 über die Zustimmung zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag und zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes (f) vom 15.09.10 (Amtsbl_10,1326)
§§§
zu § 98 BeamtVG |
---|
Die Angabe „§§ 92 bis 104 (Änderung von Rechtsvorschriften)“ wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.55 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 98 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.2 Gesetz Nr.1718 über die Zustimmung zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag und zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes (f) vom 15.09.10 (Amtsbl_10,1326)
§§§
zu § 99 BeamtVG |
---|
Die Angabe „§§ 92 bis 104 (Änderung von Rechtsvorschriften)“ wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.55 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 99 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.2 Gesetz Nr.1718 über die Zustimmung zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag und zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes (f) vom 15.09.10 (Amtsbl_10,1326)
§§§
zu § 100 BeamtVG |
---|
Die Angabe „§§ 92 bis 104 (Änderung von Rechtsvorschriften)“ wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.55 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 100 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.2 Gesetz Nr.1718 über die Zustimmung zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag und zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes (f) vom 15.09.10 (Amtsbl_10,1326)
§§§
zu § 101 BeamtVG |
---|
Die Angabe „§§ 92 bis 104 (Änderung von Rechtsvorschriften)“ wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.55 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 101 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.2 Gesetz Nr.1718 über die Zustimmung zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag und zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes (f) vom 15.09.10 (Amtsbl_10,1326)
§§§
zu § 107 BeamtVG |
---|
In § 107 Abs.1 wurden die Wörter „der Bundesminister des Innern“ durch die Wörter „die Bundesregierung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.56 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
zu § 107a BeamtVG |
---|
§ 107a Abs.1 Satz 1 Datum geändert, mit Wirkung vom 01.03.99, durch Art.6 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 vom 19.11.99 (BGBl_I_01,3926) und Datum erneut geändert durch Art.7 Nr.2 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 vom 19.04.01 (BGBl_I_01,618) und Datum erneut geändert, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.4 Nr.3 des Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.03 (BGBl_I_03,1798)
§§§
zu § 107b BeamtVG |
---|
In § 107b Abs.1 wurden die Wörter „sofern der Beamte oder Richter im Zeitpunkt der Übernahme das fünfundvierzigste Lebensjahr bereits vollendet hatte“ durch die Angabe „wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.56a Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§ 107b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.3 Gesetz Nr.1718 über die Zustimmung zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag und zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes (f) vom 15.09.10 (Amtsbl_10,1326)
Bisheriger Wortlaut:
(1) aWird ein Beamter oder Richter eines Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmen beide Dienstherren der Übernahme vorher zu, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5,
wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; (1)
bdies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.
(2) 1Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden.
2Ist dem Beamten oder Richter aus Anlaß oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemißt sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre.
3Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion.
(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslasten-beteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 26 Abs.4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.
(4) 1aDie Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (zB Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt;
1bZeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich.
2Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt.
3Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzelten.
(5) 1Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen.
2Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu.
3Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.
§§§
§§§
zu § 107c BeamtVG |
---|
Die Überschrift des § 107c wurden geändert, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.57 a) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 107c Satz 1 wurden die Wörter „bisherigen Bundesgebiet“ durch die Angabe „Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2.Oktober 1990“ sowie die Wörter „im Beitrittsgebiet“ durch die Angabe „in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.57 b) Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
§§§
Zu § 109 SBeamtVG |
---|
§ 109 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.29 Nr.2 iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
Bisheriger Wortlaut:
§ 109 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.16 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetz Nr.1841 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Fussnoten - SBeamtVG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2015
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Saar
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§