Anmerkungen zum SBeamtVG | Schmolke | |
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Durch das Gesetz Nr.1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.05.08 (Amtsbl_08,1062) wurde in Art.1 das Saarländische Beamtenversorgungsgesetz erlassen. In § 1 dieses Gesetzes wurde der Geltungsbereich definiert und in § 2 die am 31.08.06 bestehenden versorgungsrechtlichen Vorschriften des Bundes als Landesrecht übernommen, soweit sich aus dem Gesetz selbst oder aufgrund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Kein Fachmann vermutet, dass in einem Änderungsgesetz ein ganzes Gesetzeswerk ins Landesrecht übergeleitet wird. Angesichts der Bedeutung dieses Vorgangs, hätte das in der Überschrift des Gesetzes zum Ausdrück kommen müssen. Juncker 1) hat zu diesem Thema ausgeführt:
Die Überschrift wird diesen Vorgaben nicht gerecht. Man hätte es besser "Gesetz zur Überleitung des BeamtVG ins Landesrecht und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften" genannt.
Bei der Überleitung wurde das BeamtVG nicht in das SBeamtVG integriert, sondern das BeamtVG gilt als eigenes Gesetzeswerk mit dem bisherigen Namen BeamtVG neben dem SBeamtVG. So kann es leicht zu Verwechselungen mit dem BeamtVG des Bundes kommen, das unter gleichen Namen und Abkürzung genutzt wird. Da dieses bereits der geänderten Rechtslage und dem neuen BBG angepasst wurde, unterscheidet es sich von dem ins Landesrecht übergeleiteten Recht. Im Saarland ist aber in dieser Wahlperiode mit einer Integration des BeamtVG in das SBeamtVG nicht mehr zu rechnen.
Um Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, habe ich das übergeleitete Recht bereits jetzt mit dem SBeamtVG in einem Dokument zusammengefasst und die Verweise auf das BBG bereits mit den Nachfolgevorschriften im SBG und BeamtStG verlinkt. Nur die Links sind der neuen Rechtslage angepasst, der Verweisungstext wird erst geändert, wenn der Gesetzgeber das Gesetz der neuen Rechtslage angepasst hat. Bei dem in der SaDaBa einheitlich auftretenden SBeamtVG handelt es sich somit um eine Zusammenfassung des SBeamtVG und des übergeleiteten BeamtVG unter dem einheitlichen Namen SBeamtVG. § 1 (Geltungsbereich) des übergeleiteten BeamtVG ist gegenstandslos und wird inhaltlich durch § 1 SBeamtVG ersetzt.
In § 3 wurde das in § 2 übergeleitete BeamtVG in der am 01.01.07 geltenden Fassung geringfügig geändert. Man fragt sich sofort, wie ein Gesetz das in der Fassung vom 31.08.06 übergeleitet worden ist, im nächsten Paragraph in der am 01.01.07 geltenden Fassung geändert werden kann. Hier scheint mir dem bei der Überleitung verwendeten Begriff "bestehenden Vorschriften" eine besondere Bedeutung zuzukommen. Durch Art.6 iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652) , also vor dem Überleitungszeitpunkt war bereits § 61 BeamtVG geändert worden, allerdings mit Wirkung vom 01.01.07 (siehe Fußnote 2 zu § 61 SBeamtVG). Die Änderungsvorschrift bestand demnach schon, obwohl sie noch nicht in Kraft war. Für diese Auslegung spricht, dass bei der Überleitung des BBesG nämlich nicht der Begriff bestehenden, sondern der Ausdruck "in der Geltung vom 31.08.06" verwendet wurde.
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