BBesG-SL (1) | ||
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1 18 39 59 Vorb [ ] [ I ] [ » ] A B W R 4-10 | [ ] |
BGBl.III/FNA 2032-1
vom 27.07.57 (BGBl_I_57,993)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.02 (BGBl_I_02,3020)
mit Wirkung zum 01.04.08 in der Geltung vom 31.08.06
in das Landesrecht übergeleitet
durch die Änderung des § 1 Abs.2 SBesG durch GNr.1656
vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1755)
zuletzt geändert durch Art.4 iVm Art.6 des Gesetzes Nr.1847 zur Neuregelung der Professorenbesoldung
vom 21.01.15 (Amtsbl_I_15,184)
bearbeitet und verlinkt (1490)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2015 ] [ 2014 ] [ 2013 ] [ 2012 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Allgemeines |
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(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
aBundesbeamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
bausgenommen sind die Ehrenbeamten und die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,
aRichter des Bundes und der Länder;
bausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, (1)
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
(4) Die Länder können besoldungsrechtliche Vorschriften im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§§§
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
(2) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam.
2Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) aDer Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten;
bausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
§§§
(1) 1Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung.
2Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs.1 genannten Dienstherren wirksam wird.
3Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.
4Wird ein Amt auf Grund einer Regelung nach § 21 Abs.2 Nr.1 zweiter Halbsatz, § 22 Abs.1 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.
(2) 1Bei Soldaten auf Zeit, die sich nicht für eine Dienstzeit von mindestens zwei Jahren verpflichtet haben, entsteht der Anspruch auf Besoldung frühestens mit dem Tag nach Ableistung des Grundwehrdienstes.
2Abweichend von Satz 1 entsteht der Anspruch auf Besoldung bei Soldaten auf Zeit, die sich mindestens für eine Dienstzeit von fünfzehn Monaten verpflichtet haben, frühestens mit Beginn des zehnten Dienstmonats, bei Soldaten auf Zeit, die sich mindestens für eine Dienstzeit von achtzehn Monaten verpflichtet haben, frühestens mit Beginn des siebten Dienstmonats.
(3) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(5) 1Die Dienstbezüge nach § 1 Abs.2 Nr.1 bis 3 und 6 werden monatlich im voraus gezahlt.
2Die anderen Bezüge werden monatlich im voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(7) 1Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.
3Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.
§§§
(1) 1Der Anspruch auf monatliche Dienstbezüge wird um 0,5 Hundert eines vollen Monatsbezuges abgesenkt.
2Satz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten in Dienststellen in den Ländern, in denen die am 31.Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist.
(2) 1Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr.
2Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.
§§§
(1) 1aDer in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihm am Tag vor der Versetzung zustanden;
1bÄnderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. (1)
2Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.
(2) 1Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs.1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert.
2Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
3Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle. (F)
(3) 1aWird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend;
1ban die Stelle der Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.
§§§
1Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§§§
(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates bei Altersteilzeit nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes oder nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften sowie nach
entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln.
2aZuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 vom Hundert der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde;
2b§ 72a ist zu berücksichtigen.
3Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 vom Hundert betragen, wenn Dienstposten in Folge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen.
4Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln, soweit ein solcher nicht landesrechtlich geregelt ist.
§§§
(1) 1Bei einer Familienpflegezeit nach § 83a des Saarländischen Beamtengesetzes wird für den Zeitraum der Pflegephase zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 6 Absatz 1 ein Vorschuss gewährt.
2Der Vorschuss ist während der Nachpflegephase mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.
(2) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
§§§
(1) Entspricht die Kaufkraft der Bezüge am dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort) nicht der Kaufkraft der Bezüge im Inland am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied der Kaufkraft durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich).
(2) 1Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode aufgrund eines Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen den Währungen den Vomhundertsatz, um den die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz der Bundesregierung (Teuerungsziffer).
2Die Teuerungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt bekannt zu machen.
(3) 1Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer
festgesetzt.
2Das Nähere zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
§§§
(1) 1Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden seine Dienstbezüge gekürzt.
2aDie Kürzung beträgt 1,79375 (1) vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr;
2bihm verbleiben jedoch mindestens 40 vom Hundert seiner Dienstbezüge.
3Erhält er als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 vom Hundert gekürzt.
4Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.
(2) 1Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der Beamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt.
2Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen oder ruhegehaltsfähige Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen. (2)
§§§
1Treffen Übergangsgeld, Ruhegehalt und Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments mit Bezügen nach diesem Gesetz zusammen, so gelten die Anrechnungs- und Ruhensbestimmungen des Abgeordnetengesetzes (§ 29) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl.I S.326), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl.I S.700, 717), sinngemäß.
2Dabei tritt an die Stelle des Ruhens oder der Kürzung der Bezüge nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments eine Kürzung der Bezüge nach diesem Gesetz in jeweils entsprechender Höhe.
3Bezüge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen.
§§§
1Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge.
2Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.
3Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.
§§§
(1) 1Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden.
2Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet.
3In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.
(2) 1Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. (1)
2In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium (2) von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Soldaten. (3)
§§§
Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§§§
(1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.
(2) 1Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen.
2Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten, Richter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
§§§
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) 1Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge (R) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (R).
3Von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) (1) 1Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht.
2Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert.
3Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann.
4Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) (1) 1Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern
er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird.
2Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über
den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen.
3Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten weil
er nach § 26 Abs.2 des Bundesbeamtengesetzes oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift versetzt ist oder
es zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet wird oder
er die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgesetzten besonderen gesundheitlichen Anforderungen, ohne daß er dies zu vertreten hat, nicht mehr erfüllt und deshalb anderweitig verwendet wird oder
sich die Zuordnung zu seiner Besoldungsgruppe nach der Schülerzahl richtet und diese Voraussetzung wegen zurückgehender Schülerzahlen nicht mehr erfüllt ist oder
erhält eine Ausgleichszulage.
2aSie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten;
2bVeränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung bleiben unberücksichtigt.
3Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltsfähig, soweit sie ruhegehaltsfähige Dienstbezüge ausgleicht.
4Die Ausgleichszulage wird Beamten auf Zeit nur für die restliche Amtszeit gewährt.
5Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge vermindert sich die Ausgleichzulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird. (1)
(2) (2) 1Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten aus anderen dienstlichen Gründen, erhält er eine Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 4.
2Sie wird nicht gewährt, wenn die Verringerung der Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme beruht oder wenn eine leitende Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer übertragen wird.
3Der Wegfall einer Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn der
Beamte mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigend
verwendet worden ist.
4Eine Unterbrechung ist unschädlich, wenn sie wegen öffentlicher
Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet.
5Der Zeitraum der Unterbrechung ist nicht auf die Frist nach Satz 3 anzurechnen.
6Soweit die Ausgleichszulage für eine Stellenzulage gezahlt
wird, vermindert sie sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages.
(3) 1Absatz 1 Satz 1 Nr.5 gilt auch für Soldaten.
2Absatz 2 gilt entsprechend für Richter und Soldaten und wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird und seine neuen Dienstbezüge geringer sind als die Dienstbezüge, die er bis zu seiner Zurruhesetzung bezogen hat.
3Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn in der neuen Verwendung Auslandsdienstbezüge gezahlt werden.
(4) 1Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen. (3)
2Zu den Dienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung von Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden.
§§§
(1) (1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regelmäßig angepaßt.
(2) (2) 1Um 1,0 (3) vom Hundert werden erhöht
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge
für die Besoldungsgruppen A 2 bis
A 5,
die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B,
2Die Erhöhung gilt ab 1.April 2004, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 4 innerhalb von drei Monaten nach dem 21.Dezember 2004 (10) kein Gebrauch gemacht wird. (4)
3Die Erhöhung nach Satz 1
Nr.1 gilt (5) nicht für
die Besoldungsgruppe B 11.
4Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen IV, V, VIII und IX in
der ab dem 1.April 2004 (6) 1.August 2004 (9) geltenden Fassung.
(3) (2) 1Um 0,85 (7) vom Hundert werden der Auslandszuschlag
und der Auslandskinderzuschlag erhöht.
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
3Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen VIa bis VIi in
der ab dem 1.April 2004 (8) 1.August 2004 (9) geltenden Fassung.
(4) (2) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Gesetz zu regeln, dass die Anpassung nach Absatz 2 für die Ämter der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Beamten in den Ländern entsprechend Absatz 2 Satz 3 bestimmt werden kann.
§§§
(1) 1Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen
Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger
sicherzustellen, werden beim Bund und bei den Ländern Versorgungsrücklagen
als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungsund
Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet.
2Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 vom Hundert (1) abgesenkt werden.
(2) 1In der Zeit vom 1.Januar 1999 bis zum 31.Dezember 2017 (2) werden
die Anpassungen der Besoldung nach § 14 gemäß Absatz 1 Satz 2
vermindert.
2Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten
Anpassung wird den Sondervermögen zugeführt.
3Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden.
(2a) (3) 1Abweichend von Absatz 2 werden die auf den 31.Dezember 2002
folgenden acht allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht vermindert.
2Die auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden weiteren
Zuführungen an die Versorgungsrücklagen bleiben unberührt.
(3) (3) Den Versorgungsrücklagen beim Bund und bei den Ländern werden im Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich 50 vom Hundert der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3926) zugeführt.
(4) (4) 1Das Nähere regeln der Bund und die Länder jeweils für ihren
Bereich durch Gesetz.
2Dabei können insbesondere Bestimmungen über Verwaltung und Anlage der Sondervermögen getroffen werden.
3Soweit in einem Land eine Versorgungsrücklage, ein Versorgungsfonds oder eine ähnliche Einrichtung besteht, können die Bestimmungen den für diese
Einrichtungen geltenden angepasst werden.
(5) (5) Die Wirkungen der Versorgungsrücklagen beim Bund und bei den Ländern sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse vor Ablauf des in Absatz 2a genannten Zeitraums zu prüfen.
§§§
(1) 1Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.
2Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.
(2) 1Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
2Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.
§§§
Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt verwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Soldaten gleich.
§§§
1Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt.
2aAufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, daß und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen;
2bsie werden im Bundesbereich im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium festgesetzt.
3Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen des Einvernehmens mit einer zu bestimmenden Behörde bedarf.
§§§
1Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Abs.2 und 3 und von Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann.
2Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger.
3Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
§§§
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