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Amtliche Fußnoten |
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1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Abl.EG Nr.L 327 S.1).
§§§
Änderungen |
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zu § 1 SWG |
In der Überschrift des § 1 wurde die Angabe „(zu § 1 WHG)“ durch die Angabe „(zu § 2 WHG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§ 1 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Dieses Gesetz gilt für die in § 1 Abs.1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - vom 27.Juli 1957 (Bundesgesetzbl.I S.1110) 1 bezeichneten Gewässer und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.
§ 1 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 2 SWG |
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§ 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Gewässer sind naturnah zu bewirtschaften.
2Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer haben grundsätzlich Vorrang vor anderen Belangen.
3aDas Grundwasser ist zu schützen;
3bmit Wasser ist sparsam umzugehen.
4Wassersparende Verfahren sind anzuwenden.
5Die Wasserentnahme ist auf das dauerhaft zur Verfügung stehende Wasserdargebot zu beschränken.
6Darüber hinaus sind Abwasservermeidungskonzepte zu entwickeln und umzusetzen.
§ 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Gewässer sind naturnah zu bewirtschaften. Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer haben grundsätzlich
Vorrang vor anderen Belangen.
2Ihre nachhaltige Entwicklung sowie die sparsame
Verwendung von Wasser soll auch durch ökonomisch wirkende Maßnahmen
gefördert werden.
(2) 1Das Grundwasser ist zu schützen und sparsam zu nutzen.
2Die Wasserentnahme ist auf das dauerhaft zur Verfügung stehende Wasserdargebot zu beschränken.
3Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig
aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des
Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.
(3) Abwasservermeidungskonzepte sind zu entwickeln und umzusetzen.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 2a SWG |
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§ 2a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
§ 2a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Bis zum 22.Dezember 2015 sind zu erreichen:
bei den oberirdischen Gewässern ein guter ökologischer und chemischer Zustand (§ 25a Abs.1 Nr.2 WHG),
bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ein gutes ökologisches Potential und ein guter chemischer Zustand (§ 25b Abs.1 Nr.2 WHG),
beim Grundwasser ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand (§ 33a Abs.1 Nr.4 WHG),
bei den Schutzgebieten im Sinne von Artikel 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG alle in den Nummern 1 bis 3 genannten Ziele, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.
(2) 1Die in Absatz 1 festgelegte Frist kann unter den in § 25c Abs.2 und 3 WHG genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert
werden.
2Lassen sich die Ziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten
nicht innerhalb des verlängerten Zeitraumes erreichen, sind weitere Verlängerungen
möglich.
(3) § 25d WHG bleibt unberührt.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 2b SWG |
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§ 2b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
In der Überschrift des § 2b wurde die Angabe „(zu § 1b Abs.3 WHG)“ durch die Angabe „(zu § 7 Abs.5 WHG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 3 SWG |
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§ 3 Abs.2 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.01 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 3 Abs.2 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.5 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 3 Abs.2 wurden jeweils die Wörter „für Finanzen und Bundesangelegenheiten“ durch die Wörter „der Finanzen“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.1 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 3 Abs.2 wurden die Wörter „Ministeriums für Umwelt“ durch die Wörter „Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz“ und die Wörter „Ministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „Ministeriums für Finanzen und Europa“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
§§§
zu § 9 SWG |
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In § 9 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „Landesamt für Umweltschutz“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§§§
zu § 11 SWG |
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In § 11 wurde die Angabe „§ 3 Abs.1 Nr. 3 WHG“ durch die Angabe „§ 9 Abs.1 Nr.3 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 12 SWG |
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In § 12 wurde die Angabe „nach § 7 WHG“ gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 12 wurde die Angabe „§ 8 WHG“ durch die Angabe „§ 10 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 12a SWG |
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§ 12a wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.5 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 12a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
Bisheriger Wortlaut:
Das Ministerium für Umwelt (1) erlässt durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt, insbesondere über
qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,
Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,
den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
die durchzuführenden Verfahren,
die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,
Messmethoden und Messverfahren,
den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen.
In § 12a wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 12a wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
§§§
zu § 13 SWG |
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In der Überschrift des § 13 wurde die Angabe „(zu § 4 WHG)“ durch die Angabe „(zu § 13 WHG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 13 Abs.2 wurde die Angabe „§ 3 Abs.1 Nr.1 oder 6 WHG“ durch die Angabe „§ 9 Abs.1 Nr.1 oder 5 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 13a SWG |
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§ 13a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.5 des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
In § 13a Abs.2 Nr.3 wurden die Wörter „Landesamt für Umweltschutz“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 13a Abs.2 wurden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 13a Abs.2 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
§§§
zu § 15 SWG |
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§ 15 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Liegen für eine Gewässerbenutzung die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht vor (§ 8 Abs.2 Satz 1 WHG oder ist eine Bewilligung ausgeschlossen (§ 8 Abs.2 Satz 2 WHG), so ist die Erlaubnis (gehobene Erlaubnis) nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens zu erteilen, wenn die Gewässerbenutzung
von erheblicher wasserwirtschaftlicher Bedeutung ist und im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere der öffentlichen Abwässerbeseitigung und der Energieversorgung dient, oder
in einem Umfang beantragt wird, der Auflagen im Sinne des § 4 Abs.1 Satz 2 WHG erwarten lässt.
(2) Für die Erlaubnis nach Absatz 1 gelten § 8 Abs.3 sowie § 10 WHG und §§ 11, 12 sowie 17 dieses Gesetzes entsprechend.
(3) 1Wegen nachteiliger Wirkungen einer nach Absatz 1 und 2 erlaubten Benutzung kann der Betroffene von dem Inhaber der Erlaubnis eine Entschädigung, nicht aber die Unterlassung der Benutzung verlangen.
2Vertragliche Ansprüche, ferner Ansprüche auf Herstellung von Schutzeinrichtungen, bleiben unberührt.
§§§
§§§
zu § 17 SWG |
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§ 17 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Gegen die Erteilung einer Bewilligung kann auch Einwendungen erheben, wer dadurch Nachteile zu erwarten hat, dass durch die Benutzung
der Wasserabfluss verändert oder das Wasser verunreinigt oder in seinen Eigenschaften sonst nachteilig verändert wird,
der Wasserstand nachteilig verändert wird,
die bisherige Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird,
seiner Wassergewinnungsanlage das Wasser entzogen oder geschmälert wird,
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert wird, ohne dass dadurch ein Recht beeinträchtigt wird.
2Geringfügige und solche Nachteile, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Unterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 8 Abs.3 WHG entsprechend, jedoch darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.
§§§
§§§
zu § 18 SWG |
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In der Überschrift des § 18 wurde die Angabe „(zu § 7 und § 9 WHG)“ gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 19a SWG |
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In der Überschrift des § 19a wurde nach der Angabe „§ 19 a“ die Angabe „(zu § 8 WHG)“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 19b SWG |
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§ 19b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.6 des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
In § 19b Abs.1 Nr.1 wurde die Formatierung berichtigt, durch Nr.1 der Berichtigung vom 02.06.04 (Amtsbl_04,1246)
In § 19b Abs.1 Satz 1 und Abs.3 Satz 1 bis 3 wurden jeweils die Wörter „Landesamt für Umweltschutz“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 19b Abs.1 Nr.1 Buchst.a wurde die Angabe „§ 33 Abs.1 WHG“ durch die Angabe „§ 46 Abs.1 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 20 SWG |
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§ 20 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
1Der Ausgleich von Rechten und Befugnissen im Sinne von § 18 WHG ist in einer dem Interesse aller am Verfahren Beteiligten nach billigem Ermessen entsprechenden Weise unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs vorzunehmen.
2Ausgleichszahlungen sind nur insoweit festzusetzen, als Nachteile nicht durch Vorteile aufgewogen werden.
§§§
§§§
zu § 21 SWG |
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In der Überschrift des § 21 wurde die Angabe „(zu § 12 WHG)“ durch die Angabe „(zu § 18 WHG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 21 Abs.3 wurde die Angabe „§ 12 Abs.1 WHG“ durch die Angabe „§ 18 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 22 SWG |
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In der Überschrift des § 22 wurde die Angabe „(zu § 23 WHG)“ durch die Angabe „(zu § 25 WHG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 22 Abs.1 wurde die Angabe „§ 23 WHG“ durch die Angabe „§ 25 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 23 SWG |
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In § 23 wurden nach dem Wort „Rechtsverordnung“ die Wörter „des Ministeriums für Umwelt“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.1 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 23 wurden die Wörter „Ministeriums für Umwelt“ durch die Wörter „Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 23 wurden die Wörter „Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr“ durch die Wörter „Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
§§§
zu § 24 SWG |
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In § 24 wurden die Wörter „untere Wasserbehörde“ durch die Wörter „Oberste Wasserbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.2 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 25 SWG |
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In der Überschrift des § 25 wurde die Angabe „(zu § 24 WHG)“ durch die Angabe „(zu § 26 WHG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.19 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 25 wurde die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und Absatz 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.19 b) und c) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1In den Grenzen des Eigentümergebrauchs (§ 24 Abs.1 WHG) dürfen die Anlieger das oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen (Anliegergebrauch).
2Die §§ 23 und 24 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.
§§§
zu § 27 SWG |
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§ 27 Abs.2 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.02 a) des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 27 Abs.3 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.02 b) des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 27 Abs.5 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.02 c) des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 27 Abs.2, 3 und 5 Satz 2 wurde das Wort „Wirtschaft“ jeweils durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.3 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 27 Abs.2 und Abs.3 wurden die Wörter „Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt“ jeweils durch die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 27 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „Ministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 27 Abs.2 und Abs.3 wurden die Wörter „Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr“ jeweils durch die Wörter „Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
In § 27 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ durch die Wörter „Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
§§§
zu § 28 SWG |
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§ 28 Abs.1 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.03 a) des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 28 Abs.6 Satz 2 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.03 b) des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 28 Abs.8 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.03 c) des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 28 Abs.1 Satz 1, Abs.6 Satz 2 und Abs.8 Satz 1 wurde das Wort „Wirtschaft“ jeweils durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.3 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 28 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.21 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 28 Abs.6 Satz 2 wurden die Wörter „Ministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.21 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 28 Abs.8 Satz 1 wurden die Wörter „Ministerium für Wirtschaft und Arbeit“ werden durch die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.21 c) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 28 Abs.8 Satz 1 wurden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt“ werden gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.21 c) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 28 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr“ durch die Wörter „Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
In § 28 Abs.6 Satz 2 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ durch die Wörter „Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
In § 28 Abs.8 Satz 1 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr wird ermächtigt durch Rechtsverordnung“ durch die Wörter „Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr wird ermächtigt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
§§§
zu § 29 SWG |
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In § 29 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Landesamt für Umweltschutz“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 29 Abs.3 Satz 2 wurden das Komma und die Wörter „die der zuständigen Wasserbehörde zuzuleiten ist“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.3 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 30 SWG |
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In § 30 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Landesamt für Umweltschutz“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§§§
zu § 32 SWG |
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In § 32 wurden die Worte „des Landesamtes für Umweltschutz“ durch die Worte „der zuständigen Wasserbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.7 des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
§§§
zu § 33 SWG |
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In § 33 Abs.1 Satz 1 wurde nach dem Wort „beeinträchtigt“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „wird“ die Worte „oder eine nachhaltige Einwirkung auf den Naturhaushalt oder die Gewässerökologie zu befürchten ist“ angefügt, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.8 des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
In § 33 Abs.2 bsi 4 wurden die Wörter „der Wasserbehörde“ jeweils durch die Wörter „der unteren Wasserbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.4 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 33 Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe „§ 3 Abs.1 Nr.2 WHG“ durch die Angabe „§ 9 Abs.1 Nr.2 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 35 SWG |
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§ 35 Abs.1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.5 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 35 Abs.2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.9 a) des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
§ 35 bisheriger Abs.2 wurde Abs.3 und in Satz 1 wurden die Worte „der obersten Wasserbehörde“ durch die Worte „des Landesamtes für Umweltschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.9 b) des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
In § 35 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Landesamt für Umweltschutz“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 35 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „die untere Wasserbehörde“ durch die Wörter „das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.5 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In der Überschrift des § 35 wurde nach der Angabe „§ 35“ die Angabe „(zu § 46 WHG)“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.23 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 35 Abs.1 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.23 b) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 35 Abs.1 wurde die Angabe „§ 33 Abs.1 WHG“ wird durch die Angabe „§ 46 Abs.1 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.23 b) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 35 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.23 c) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (2) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser, wenn das Niederschlagswasser auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen von Wohngrundstücken anfällt und auf dem Grundstück versickert werden soll, soweit dies flächenhaft über die natürlich gewachsene oder über eine mindestens 30 cm mächtige bewachsene Bodenzone erfolgt.
In § 35 Abs.1 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
§§§
zu § 36 SWG |
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In § 36 Abs.1 Satz 1 und 3, Abs.2 Satz 1 und Abs.3 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Landesamt für Umweltschutz“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In der Überschrift des § 36 wurde die Angabe „(zu § 35 WHG)“ durch die Angabe „(zu § 49 WHG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.24 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 36 Abs.1 Satz 1 wurden das Komma und die Wörter „die über eine näher bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eindringen oder einem näher bestimmten Zweck dienen,“ durch die Wörter „im Sinne des § 49 Abs.1 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.24 b) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§ 36 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.24 b) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Tiefe oder der Zweck wird durch Rechtsverordnung näher bestimmt.
§ 36 Abs.3 wurde aufgehoben und Abs.4 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.24 c) und d) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Die Arbeiten sind von dem Landesamt für Umwelt- und
Arbeitsschutz (1), wenn die Einwirkung auf das Grundwasser schädlich ist und der Schaden nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.
2Liegt eine Benutzung im Sinne des § 3 WHG vor, so ist der Unternehmer auf das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren zu verweisen.
In § 36 neuer Abs.3 wurde die Angabe „§ 3 WHG“ wird durch die Angabe „§ 9 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.24 d) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 36 bisheriger Abs.5 wurde Abs.4 und die Angabe „Absätze 1 bis 4“ wird durch die Angabe „Absätze 1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.24 e) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 37 SWG |
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§ 37 Abs.1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.5 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 37 Abs.5 wurde die Angabe „§ 29 BNatSchG“ durch die Angabe „den §§ 58 und 60 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz- BNatSchG) vom 25.März 2002 (BGBl.I S.1193) in der jeweils geltenden Fassung“ und das Wort „Verbände“ durch das Wort „Vereine“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.10 des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
In § 37 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz und“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.6 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 37 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „regelmäßig von der unteren Wasserbehörde zu schauen“ durch die Wörter „vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu schauen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.6 b) aa) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 37 Abs.5 Satz 2 wurden die Wörter „Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, ein/e“ durch das Wort „Ein/e“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.6 b) bb) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In der Überschrift des § 37 wurde die Angabe „(zu § 19 WHG)“ durch die Angabe „(zu § 51 und § 52 WHG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 37 Abs.1 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.25 b) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§ 37 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.25 b) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
§ 37 Abs.2 und 3 wurden aufgehoben und Abs.4 wurde Abs.2, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.25 c) und d) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1In der Verordnung sind Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten im Sinne von § 19 Abs.2 WHG festzulegen.
2Die Verordnung kann Ausnahmen von den festgesetzten Verboten, Beschränkungen und Duldungspflichten zulassen, wenn das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen
Härte führen würde und die Ausnahme ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks möglich ist.
(3) 1In der Verordnung ist der Begünstigte zu bezeichnen oder es ist darauf hinzuweisen, dass das Wasservorkommen zum Zweck der künftigen öffentlichen Wasserversorgung geschützt wird.
2Dem durch die Festsetzung des Wasserschutzgebiets
begünstigten Unternehmer kann in der Verordnung oder durch Anordnung im Einzelfall die Durchführung bestimmter, dem Schutzzweck dienender Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens auferlegt werden.
In § 37 neuer Abs.2 in den Sätzen 2 und 3 wurden jeweils das Wort „Ausnahmen“ durch das Wort „Befreiungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.25 d) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§ 37 Abs.5 wurde Abs.3 und in Satz 2 wurden die Wörter „den §§ 58 und 60 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Vereine“ durch die Wörter „§ 63 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.25 e) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 37 Abs.1 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
§§§
zu § 38 SWG |
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§ 38 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.04 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
und neu gefasst, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.11 des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
Bisheriger Wortlaut:
Reinhalteordnungen werden von der Obersten Wasserbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Wirtschaft (1) erlassen.
§§§
In § 38 Abs.1 Satz 1 und Abs.5 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Landesamt für Umweltschutz“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§ 38 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern
wassergefährdender Stoffe sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen und
ihres Betriebs bedürfen der Genehmigung durch das Landesamt für Umwelt- und
Arbeitsschutz (2).
2Dies gilt nicht für Rohrleitungsanlagen,
die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
die Zubehör einer Anlage nach § 19g Abs.1 und 2 WHG sind,
die der landwirtschaftlichen Düngung dienen,
für die § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.September 2001 (BGBl.I S.2350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.Juni 2002 (BGBl.I S.1914, 2711), in der jeweils geltenden Fassung gilt.
3Weitergehende Vorschriften, insbesondere für Wasser- und Quellenschutzgebiete, bleiben unberührt.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Verunreinigung von Gewässern oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften durch das Unternehmen nicht zu besorgen ist oder durch Bedingungen oder Auflagen verhütet werden kann.
(3) Lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und wieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.
(4) Die Genehmigung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt.
(5) 1Nach Ablauf der festgesetzten Frist und im Falle des Widerrufs ohne Entschädigung kann das Landesamt für Umwelt- und
Arbeitsschutz (2) dem Eigentümer der Anlagen
aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen.
2Die Änderung oder Beseitigung von Anlagen, die ohne Vorbehalt
nach Absatz 4 genehmigt sind, kann vor Ablauf der festgesetzten Frist nur
aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung, und gegen Entschädigung angeordnet werden.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 39 SWG |
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§ 39 Abs.4 Satz 3 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.05 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 39 Abs.3 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.5 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 39 Abs.4 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.5 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 39 Abs.5 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.5 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
und neu gefasst, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.12 des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
In § 39 Abs.2 Satz 1 und Abs.5 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „Landesamt für Umweltschutz“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 39 Abs.4 Satz 3 wurde das Wort „Wirtschaft“ jeweils durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.3 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In der Überschrift des § 39 wurde die Angabe „(zu §§ 19 g, h, i, k, l WHG)“ durch die Angabe „(zu § 62 WHG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.27 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 39 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 19 g Abs.5 WHG“ jeweils durch die Angabe „§ 62 Abs.3 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.27 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 39 Abs.3 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.27 c) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 39 Abs.4 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.27 d) aa) aaa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 39 Abs.4 Satz 1 Nr.1 Buchstab.a wurde die Angabe „§ 19g Abs.1 und 2 WHG“ durch die Angabe „§ 62 Abs.1 WHG“ sowie die Angabe „§ 19 g Abs.5 WHG“ durch die Angabe „§ 62 Abs.3 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.27 d) aa) bbb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 39 Abs.4 Satz 1 Nr.2 wurde die Angabe „§ 19 g Abs. 1 und 2 WHG“ durch die Angabe „§ 62 Abs. 1 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.27 d) aa) ccc) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 39 Abs.4 Satz 2 Buchst.a wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.27 d) bb) aaa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 39 Abs.4 Satz 2 Buchst.b wurde die Angabe „§ 19 Abs.1 WHG“ durch die Angabe „§ 51 WHG“ sowie die Angabe „§ 36a WHG“ durch die Angabe „§ 86 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.27 d) bb) bbb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 39 Abs.4 Satz 2 Buchst.e wurde die Angabe „§ 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG“ durch die Wörter „einer Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 4 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.27 d) bb) ccc) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 39 Abs.4 Satz 2 Buchst.f wurden die Angaben „nach § 19 l WHG“ und „im Sinne von § 19 l Abs.2 Satz 1 Nr.2 WHG“ gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.27 d) bb) ddd) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 39 Abs.4 Satz 3 wurden die Wörter „Ministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.27 d) cc) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 39 Abs.5 Satz 1 wurde die Wörter „Ministerium für Umwelt“ werden durch die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.27 e) aa) aaa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 39 Abs.5 Satz 1 wurde die Angabe „§ 19h Abs.2 WHG“ wird durch die Angabe „§ 63 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.27 e) aa) bbb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 39 Abs.5 Satz 2 wurde die Angabe „§§ 19 g, h, i, k, l WHG“ durch die Wörter „Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 4 WHG sowie § 63 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.27 e) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 39 Abs.3, Abs.4 Satz 1 und 2 Buchstabe a wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ jeweils durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
In § 39 Abs.4 Satz 3 wurden die Wörter „Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
In § 39 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
§§§
zu § 40 SWG |
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§ 40 Abs.1 Satz 2 neu gefasst mit Wirkung vom 02.08.02 durch Art.2 Abs.4 Gesetz Nr.1502 vom 12.06.02 (Amtsbl_02,1506)
§ 40 Abs.1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.05 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 40 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.13 des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Das Ministerium für Umwelt (2) stellt die wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne auf.
2Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. (1)
(2) 1Absatz 1 gilt für wasserwirtschaftliche Sonderpläne entsprechend.
2Wasserwirtschaftliche Sonderpläne können für Flussgebiete oder Wirtschaftsräume oder Teile von diesen hinsichtlich einzelner wasserwirtschaftlicher Sachgebiete aufgestellt werden.
In § 40 Abs.2 Satz 2 wurde "Gemeinsames Ministerialblatt des Saarlandes" durch "Amtsblatt des Saarlandes" ersetzt, durch Berichtigung vom 02.06.04 (Amtsbl_04,1246)
In der Überschrift des § 40 wurde die Angabe „(zu §§ 1b, 36 und 36 b WHG)“ durch die Angabe „(zu §§ 7, 82, 83 WHG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.28 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 40 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Beitrag“ durch die Wörter „Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.28 b) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 40 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „die“ durch die Wörter „dieser Teil der“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.28 b) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 40 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 36 b WHG“ durch die Angabe „§ 83 WHG“ sowie die Angabe „§ 36 WHG“ durch die Angabe „§ 82 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.28 c) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 40 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
§§§
zu § 41 SWG |
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§ 41 Abs.1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.5 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 41 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.14 des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
Bisheriger Wortlaut:
1Das Ministerium für Umwelt (1) stellt die Bewirtschaftungspläne auf. Bewirtschaftungspläne sind auch für Quellbereiche oberirdischer Gewässer zu erstellen.
2Die §§ 1a und 36b Abs.2 WHG gelten entsprechend.
3Die anerkannten Regeln zur Ausweisung von Wasserschutzgebieten für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen der Beschaffenheit
sind zu beachten.
In § 41 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „Landesamt für Umweltschutz“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 41 Abs.4 Satz 2 wurde vor dem Wort „Umweltinformationsgesetz“ das Wort „Saarländischen“ eingefügt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 03.11.07 bis zum 31.12.10, durch Art.3 Abs.3 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1629 zur Regelung des Zugangs zu Umweltinformationen (aF) vom 12.09.07 (Amtsbl_07,2026)
In der Überschrift des § 41 wurde die Angabe „(zu § 36 b WHG)“ durch die Angabe „(zu § 83 WHG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.29 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 41 Abs.1 und 4 wurden jeweils die Wörter „Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.29 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 41 Abs.2 wurden die Wörter „und die durchzuführenden Anhörungsmaßnahmen“ durch die Wörter „einschließlich einer Erklärung über die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.29 c) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 41 Abs.1, Abs.2, Abs.3 und Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ jeweils durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
In § 41 Abs.5 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
§§§
zu § 41a SWG |
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§ 41a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 08.05.09 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1678 zur Sechsten Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 11.03.09 (Amtsbl_09,676)
In der Überschrift des § 41a wurde die Angabe „(zu § 36 Abs.7 WHG)“ gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 42 SWG |
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§ 42 Abs.3 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.06 a) des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 42 Abs.5 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.06 b) des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 42 Abs.1 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.5 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 42 Abs.3 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.5 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 42 Abs.5 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.5 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 42 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „stellt“ durch das Wort „kann“ und das Wort „auf“ durch das Wort „aufstellen“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.15 a) aa) des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
In § 42 Abs.1 Satz 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.15 a) bb) des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
In § 42 Abs.1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.15 a) cc) des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
§ 42 Abs.3 und 5 wurden gestrichen und der bisheriger Abs.4 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.15 b) und c) des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
Die Absätze 3 und 5 hatten folgenden Wortlaut:
(3) 1Das Ministerium für Umwelt (4) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Wirtschaft (1) den Abwasserbeseitigungsplan durch Rechtsverordnung für die zur Abwasserbeseitigung
Verpflichteten ganz oder teilweise für verbindlich zu erklären.
2In der Verordnung können für die Ausführung der zur Durchführung des Plans erforderlichen Maßnahmen Fristen festgelegt werden, die je nach wasserwirtschaftlichen Schwerpunkten zur Gewässersanierung unterschiedlich bemessen sein können.
(5) 1Der verbindliche Abwasserbeseitigungsplan ist durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt (5) im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Wirtschaft (2) zu ändern, wenn die Änderung auf Grund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse unter dem Gesichtspunkt des Wohls der Allgemeinheit und der Wirtschaftlichkeit geboten ist.
2Unter diesen Voraussetzungen kann das Ministerium für Umwelt im Einzelfall Abweichungen von dem verbindlichen Abwasserbeseitigungsplan zulassen, wenn dieser in seinen Grundzügen nicht berührt wird.
In § 42 Abs.1 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
§§§
zu § 43 SWG |
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§ 43 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.31 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 44 SWG |
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§ 44 Abs.2 Satz 2 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.07 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 44 Abs.2 Satz 2 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.5 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 44 Abs.2 Satz 2 wurde jeweils das Wort „Wirtschaft“ jeweils durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.3 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 44 Abs.2 Satz 1 und Abs.3 wurden die Wörter „Frauen,Arbeit“ jeweils durch das Wort „Justiz“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.4 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§ 44 Abs.2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.7 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Für die Anerkennung und den Widerruf ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (4) zuständig.
2Es trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (3) (1) und dem Ministerium für Umwelt (2).
(3) Der Antrag auf Anerkennung ist bei dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (4) zu stellen.
In der Überschrift des § 44 wurde nach der Angabe „§ 44“ die Angabe „(zu § 53 WHG)“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§ 44 Abs.1 wurde aufgehoben und Abs.2 wurde Abs.1, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.32 b) und c) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
§ 44 neuer Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.32 c) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
In § 44 neuer Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.32 c) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§ 44 bisheriger Abs.3 wurde Abs.2 und die Wörter „Ministerium für Umwelt“ wurden durch die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.32 d) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 44 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.10 a) aa) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
In § 44 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz und dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.10 a) bb) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
In § 44 Abs.2 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
§§§
zu § 45 SWG |
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In § 45 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter "im Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter "im Saarland oder in Rheinland-Pfalz" ersetzt mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.1 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In der Überschrift des § 45 wurde nach der Angabe „§ 45“ die Angabe „(zu § 53 Abs.4 WHG)“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.33 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 45 Abs.1 wurde die Angabe „§ 19 Abs. 2, 3 und 4 WHG“ durch die Angabe „§ 52 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.33 ba) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 45 Abs.2 wurde die Angabe „§ 44 Abs. 2 dieses Gesetzes“ durch die Angabe „§ 44 Abs. 1 dieses Gesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.33 c) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 46 SWG |
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§ 46 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Eigentümer und der Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle haben die Überwachung ihrer Betriebe und Anlagen durch die zuständigen Behörden zu dulden.
(2) Dem Eigentümer und dem Unternehmer können besondere Betriebs- und Überwachungspflichten auferlegt werden, die im Interesse der Erhaltung der Quelle erforderlich sind.
(3) Weitere Auflagen können vorbehalten bleiben.
§§§
§§§
zu § 48 SWG |
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§ 48 Abs.2 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.5 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 48 Abs.3 Nr.4 wurde die Verweisung „§ 27 der Bauordnung für das Saarland“ durch die Verweisung „§ 20 der Landesbauordnung (LBO) vom 18.Februar 2004 (Amtsbl.S822) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.26 des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
§ 48 Abs.1 Satz 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.16 des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
In § 48 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Landesamt für Umweltschutz“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In der Überschrist des § 48 wurde nach der Angabe „§ 48“ die Angabe „(zu § 50 und § 60 WHG)“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.35 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 48 Abs.2 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.35 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 48 Abs.3 Nr.6 wurde die Angabe „vom 10. August 1992 (BGBl.I S.1495)“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl.I S.812), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl.I S.2407) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.35 c) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 48 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
§§§
zu § 49 SWG |
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In der Überschrift des § 49 wurde nach der Angabe „§ 49“ die Angabe „(zu § 54 WHG)“ eingefügt und das Wort „Abwasserbegriff“ sowie das Komma wurden gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.36 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 49 wurde Abs.1 aufgehoben und die bisherigen Absätze 2 und 3 wurden die Abs.1 und 2, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.36 b) und c) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von den Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende
und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser).
2Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
§§§
zu § 49a SWG |
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In § 49a Abs.3 Satz 3 wurden die Worte „der obersten Wasserbehörde“ durch die Worte „des Landesamtes für Umweltschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.17 des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
In § 49a Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „Landesamt für Umweltschutz“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In der Überschrift des § 49a wurde nach der Angabe „§ 49 a“ die Angabe „(zu § 55 Abs. 2 WHG)“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.37 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 50 SWG |
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In § 50 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe "und Abs.4 Satz 4" gestrichen mit Wirkung vom 26.07.02 durch Art.3 Nr.1 a) des Gesetzes Nr.1503 vom 12.06.02 (Amtsbl_02,1414)
In § 50 Abs.2 Satz 3 wurde nach dem Wort "abwasserbeseitigungspflichtig" das Komma durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen mit Wirkung vom 26.07.02 durch Art.3 Nr.1 b) des Gesetzes Nr.1503 vom 12.06.02 (Amtsbl_02,1414)
In der Überschrift des § 50 wurde die Angabe „(zu § 18a WHG)“ durch die Angabe „(zu § 56 WHG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.38 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 50 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 18 a Abs. 2 WHG“ durch die Angabe „§ 56 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.38 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 50a SWG |
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In § 50a Abs.4 wurde Satz 4 angefügt mit Wirkung vom 26.07.02 durch Art.3 Nr.2 des Gesetzes Nr.1503 vom 12.06.02 (Amtsbl_02,1414)
§ 50a Abs.3a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 30.07.04 durch Art.2 Nr.1 des Gesetzes Nr.1557 vom 23.06.04 (Amtsbl_04,1550)
§§§
zu § 50b SWG |
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§ 50b Abs.2 Nr.3 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.5 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
und dann die Bezeichnung „Ministerium für Umwelt“ durch die Bezeichnung „Landesamt für Umweltschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.18 des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
In § 50b Abs.2 Nr.3 wurden die Wörter „Landesamt für Umweltschutz“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 50b Abs.2 Nr.4 wurden die Wörter „der Wasserbehörde“ durch die Wörter „des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.8 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§ 50b Abs.2 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.05.09 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1678 zur Sechsten Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 11.03.09 (Amtsbl_09,676)
Bisheriger Wortlaut:
3. Abwasser, dessen Beseitigung dem Abwasserbeseitigungspflichtigen technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist und dessen Übernahme er widerruflich und befristet durch Satzung oder im Einzelfall ausgeschlossen hat, sofern das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (2) (1) dies nach Anhörung des EVS genehmigt hat,
§§§
zu § 51 SWG |
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§ 51 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.19 des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
Er hatte folgenden Wortlaut:
In § 51 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 wurden jeweils die Wörter „Landesamt für Umweltschutz“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In der Überschrift des § 51 wurde nach der Angabe „§ 51“ die Angabe „(zu § 58 WHG)“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.39 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 51 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 7a Abs. 1 Satz 3 WHG“ durch die Angabe „§ 57 Abs. 2 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.39 b) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 51 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „§§ 4 bis 6 WHG“ durch die Angabe „§§ 12 und 13 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.39 b) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 52 SWG |
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In § 52 wurden die Wörter „die zuständige Behörde“ durch die Wörter „das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.9 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In der Überschrift des § 52 wurde die Angabe „(zu § 7 a WHG)“ durch die Angabe „(zu § 57 Abs. 3 WHG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.40 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 52 wurde die Angabe „§ 7a Abs.1 WHG“ wird durch die Angabe „§ 57 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.40 b) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 52 wurde die Angabe „§§ 4 und 5 WHG“ wird durch die Angabe „§ 13 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.40 b) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 52 wurde die Angabe „§ 7 Abs. 1 WHG, § 15 Abs. 2 dieses Gesetzes“ wird durch die Angabe „§§ 10 und 18 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.40 b) cc) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 52 wurde die Angabe „§ 12 und § 15 Abs.4 WHG“ wird durch die Angabe „§ 18 und § 20 Abs.2 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.40 b) dd) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 53 SWG |
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In § 53 Abs.2 Satz 4 wurden die Wörter „Landesamt für Umweltschutz“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 53 Abs.2 Satz 4 wurden die Wörter „die Wasserbehörde und“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.10 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In der Überschrift des § 53 wurde die Angabe „(zu § 18 b WHG)“ durch die Angabe „(zu § 60 WHG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.41 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§ 53 Abs.1 wurde aufgehoben und die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.41 b) und c) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach § 18b Abs.1 WHG, so hat der Unternehmer die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen durchzuführen.
2Kommt der Unternehmer dieser Verpflichtung nicht nach, gilt § 52 dieses Gesetzes entsprechend.
In § 53 Satz 1 und 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.41 d) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
(Ow) 1Abwasseranlagen sind nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass sie geeignet sind, die in der Erlaubnis zur Abwassereinleitung oder in der Genehmigung
der Indirekteinleitung festgelegten Werte in ihrem Ablauf einzuhalten.
2Zur Unterhaltung der Anlagen gehören insbesondere die notwendigen Vorkehrungen, um Störungen im Betrieb der Anlage oder Reparaturen, die die Ablaufwerte
verschlechtern, vorzubeugen.
In § 53 neuer Satz 1 wurde das Wort „gleichwohl“ durch die Wörter „bei Bau oder Betrieb von Abwasseranlagen“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.41 e) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 53 neuer Satz 3 wurden die Wörter „nach den Sätzen 2 und 3“ gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.41 f) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 54 SWG |
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§ 54 Abs.3 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.5 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 54 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Die zuständige Behörde“ durch die Wörter „Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.11 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In der Überschrift des § 54 wurde nach der Angabe „§ 54“ die Angabe „(zu § 61 WHG)“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.42 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§ 54 Abs.1 wurde aufgehoben und Abs.2 wurde Abs.1, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.42 b) und c) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Unternehmer von Abwasseranlagen haben ihre Anlagen daraufhin zu überprüfen, dass sie funktionsgerecht betrieben werden und die Abwasserbehandlungsanlagen die nach dem Stand der Abwassertechnik erreichbare Reinigungsleistung erzielen.
In § 54 neuer Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „kann“ die Wörter „für die Selbstüberwachung nach § 61 WHG“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.42 c) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 54 Abs.3 wurde Abs.2 und im Satzteil vor Nr.1 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.42 d) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 54 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
§§§
zu § 55 SWG |
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§ 55 Abs.2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.20 a) des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
§ 55 bisheriger Abs.2 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.20 b) des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
In der Überschrift des § 55 wurde nach der Angabe „§ 55“ die Angabe „(zu § 39 WHG)“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.43 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 55 wurden die Absätze 1 und 2 aufgehoben und die Absatzbezeichnung „(3)“ wurde gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.43 b) c) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die durch dieses Gesetz begründete Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit.
(2) (1) 1Die Gewässerunterhaltung umfasst die Pflege und Entwicklung der Gewässer zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d
WHG.
2Die Anforderungen des Maßnahmenprogramms sind zu beachten.
In § 55 wurde das Wort „daneben“ durch die Wörter „neben den Pflichten nach § 39 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.43 c) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 56 SWG |
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§ 56 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.21 des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (Ow) 1
Die Gewässerrandstreifen sind naturnah zu bewirtschaften.
2Unzulässig ist insbesondere
bis zu mindestens fünf Metern, gemessen von der Uferlinie,
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Errichtung baulicher Anlagen, es sei denn, sie sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich oder in einer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtswirksamen Satzung nach dem Baugesetzbuch vorgesehen,
eine ackerbauliche und erwerbsgärtnerische Nutzung,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie von mineralischem Dünger,
das Aufstellen von Zäunen uä;
bis zu mindestens zehn Metern, gemessen von der Uferlinie,
außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Errichtung baulicher Anlagen, es sei denn, sie sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich,
die Anwendung wassergefährdender Stoffe einschließlich Jauche, Gülle und Pflanzenschutzmitteln mit Anwendungsbeschränkungen.
In § 56 Abs.5 wurden die Wörter „Landesamt für Umweltschutz“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 56 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „der unteren Wasserbehörde“ durch die Wörter „dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.12 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 56 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „die untere Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde“ durch die Wörter „das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.12 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In der Überschrift des § 56 wurde die Angabe „(zu § 28 WHG)“ durch die Angabe „(zu § 38 und § 39 WHG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.44 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§ 56 Abs.1 wurde aufgehoben und Abs.2 wurde Abs.1, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.44 b) und c) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Zur Unterhaltung der Gewässer gehören insbesondere
das Gewässerbett für den Wasserabfluss zu erhalten, zu räumen und es zu reinigen,
die Ufer und die anschließenden Gewässerrandstreifen zur Sicherung des Wasserabflusses naturnah zu gestalten und zu bewirtschaften,
die ökologische und landschaftsgestalterische Funktion des Gewässers zu erhalten, zu fördern und wiederherzustellen,
das Gewässer in einem den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Zustand für die Abfuhr oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis zu erhalten,
feste Stoffe aus dem Gewässer zu entfernen, soweit es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, um den Gemeingebrauch zu erhalten,
adie Ufer zu schützen, um Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit oder Beteiligter zu verhüten oder zu beseitigen,
sofern der Aufwand für den Uferschutz in angemessenem Verhältnis zum Nutzen steht;
bdie Ufersicherung soll nach
Möglichkeit naturnah erfolgen.
§ 56 Abs.3 wurde Abs.2 und in Satz 1 wurde die Angabe „Absatzes 1“ durch die Angabe „§ 39 Abs.1 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.44 d) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§ 56 Abs.4 wurde Abs.3 und die Angabe „§ 2a dieses Gesetzes“ wird durch die Angabe „§ 27 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.44 e) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§ 56 Abs.5 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.44 f) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 57 SWG |
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In § 57 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Landesamt für Umweltschutz“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§ 57 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.7 Nr.1 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
Bisheriger Wortlaut:
In der Überschrift des § 57 wurde die Angabe „(zu § 29 WHG)“ durch die Angabe „(zu § 40 WHG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.45 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 59 SWG |
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In der Überschrift des § 59 wurde die Angabe „(zu § 29 WHG)“ durch die Angabe „(zu § 36 WHG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.46 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§ 59 Abs.1 wurde aufgehoben und die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.46 b) und c) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
In § 59 Satz 1 wurden die Wörter „der Anlage“ durch die Wörter „einer Anlage in oder an einem Gewässer“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.46 c) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 60 SWG |
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In § 60 Abs.1 wurden die Wörter „der Wasserbehörde“ durch die Wörter „des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.13 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 60 Abs.2 wurden die Wörter „die untere Wasserbehörde“ durch die Wörter „das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.13 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In der Überschrift des § 60 wurde die Angabe „(zu § 29 WHG)“ durch die Angabe „(zu § 40 Abs. 2 WHG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.47 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 60 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „von den in § 29 Abs.1 WHG genannten Körperschaften, Eigentümern oder Anliegern“ gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.47 b) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 60 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Arbeitsschutz“ die Wörter „gemäß § 40 Abs.2 WHG“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.47 b) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 61 SWG |
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In § 61 Satz 2 wurden die Wörter „Die untere Wasserbehörde“ durch die Wörter „Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.14 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 61 Satz 4 wurden die Wörter „die untere Wasserbehörde“ durch die Wörter „das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.14 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In der Überschrift des § 61 wurde die Angabe „(zu § 29 WHG)“ durch die Angabe „(zu § 40 Abs.3 WHG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.48 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§ 61 Sätze 1 bis 3 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.48 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
1Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt von einem anderen als dem zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht Verpflichteten verursacht worden, so ist der Störer zur Beseitigung verpflichtet.
2Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) hat den Störer, soweit angebracht, zur Beseitigung anzuhalten.
3Hat der zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht Verpflichtete
das Hindernis beseitigt, so hat ihm der Störer die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten das angemessene Maß nicht überschreiten.
In dem einzigen verbleibenden Satz des § 61 wurden nach dem Wort „Streitfall“ die Wörter „hinsichtlich der Kostenerstattung nach § 40 Abs.3 Satz 2 WHG“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.48 c) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 62 SWG |
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In § 62 Abs.2 wurden die Wörter „die untere Wasserbehörde“ durch die Wörter „das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.15 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In der Überschrift des § 62 wurde die Angabe „(zu § 29 WHG)“ durch die Angabe „(zu § 40 Abs. 4 WHG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.49 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 63 SWG |
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In der Überschrift des § 63 wurde die Angabe „(zu § 30 WHG)“ durch die Angabe „(zu § 41 WHG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.50 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§ 63 Abs.1 und 2 wurden aufgehoben und die Absatzbezeichnung „(3)“ wurde gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.50 b) und c aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Eigentümer des Gewässers und seine Anlieger haben die zur Unterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer und auf den Ufergrundstücken zu dulden.
2Sie haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.
(2) Die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern haben zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit es zur Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist.
In § 63 in dem einzig verbleibenden Satz wurden nach dem Wort „Hinterlieger“ die Wörter „an Gewässern“ eingefügt und die Angabe „§ 30 WHG“ wird durch die Angabe „§ 41 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.50 c) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§ 63 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.50 d) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 65 SWG |
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§ 65 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.16 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
3Im Übrig entscheidet die Oberste Wasserbehörde.
In der Überschrift des § 65 wurde nach der Angabe „§ 65“ die Angabe „(zu § 42 WHG)“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.51 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 66 SWG |
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In der Überschrift des § 66 wurde die Angabe „(zu § 29 WHG)“ gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.52 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 67 SWG |
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In der Überschrift des § 67 wurde nach der Angabe „§ 67“ die Angabe „(zu § 67 WHG)“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.53 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 68 SWG |
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In § 68 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Fischerei“ die Worte „insbesondere auch auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit,“ eingefügt, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.22 des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
In der Überschrift des § 68 wurde die Angabe „(zu § 31 WHG)“ gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.54 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 68 Abs.1 Nr.2 Buchst.b wurde die Angabe „§ 17 Abs.1 dieses Gesetzes“ durch die Angabe „§ 14 Abs.4 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.54 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 71 SWG |
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In § 71 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter "Geltungsbereich dieses Gesetzes im Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter "Saarlandes in einem anderen Bundesland" ersetzt mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.2 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 71 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „die Wasserbehörde“ durch die Wörter „die untere Wasserbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.17 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 72 SWG |
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In § 72 Abs.1 wurden die Angabe "§ 14" durch die Angabe "§ 13" ersetzt mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.2a des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 72 wurde in der Überschrift die Angabe „(zu § 31 Abs.1 WHG)“ durch die Angabe „(zu § 31 Abs.2 und 3 WHG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.23 des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
In der Überschrift des § 72 wurde die Angabe „(zu § 31 Abs.2 und 3 WHG)“ durch die Angabe „(zu § 68 WHG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.55 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 72 Abs.1 wurde die Angabe „§ 4 und § 5 Abs.1 Nr.1a und 2 WHG“ durch die Angabe „§ 13 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.55 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 72 Abs.3 wurde in Satz 1 und in Satz 2 Nummer 2 die Angabe „§ 17 dieses Gesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 14 Abs.4 bis 6 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.55 c) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 72 Abs.4 wurde die Angabe „§ 10 WHG“ wird durch die Angabe „§ 14 Abs.5 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.55 d) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 72 Abs.4 wurde die Angabe „§ 10 Abs.2 Satz 2 WHG“ wird durch die Angabe „§ 14 Abs.6 Satz 2 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.55 d) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 72 Abs.5 wurde die Angabe „§ 11 WHG“ durch die Angabe „§ 16 Abs.2 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.55 e) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 73 SWG |
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In der Überschrift des § 73 wurde die Angabe „(zu § 31 WHG)“ durch die Angabe „(zu § 67 WHG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.56 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 74 SWG |
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In § 74 Abs.3 Satz 4 wurde die Angabe „§ 61 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes“ durch die Angabe „§ 40 Abs.3 WHG und § 61 dieses Gesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.57 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 75 SWG |
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In § 75 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „der Wasserbehörde“ durch die Wörter „der Obersten Wasserbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.18 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 76 SWG |
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§ 76 Abs.3 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.5 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 76 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.58 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 76 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
§§§
zu § 77 SWG |
---|
In § 77 Satz 1 wurden die Wörter „Die Wasserbehörde“ durch die Wörter „Die Oberste Wasserbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.19 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 78 SWG |
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In § 78 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „der unteren Wasserbehörde“ durch die Wörter „des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.20 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 78 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „der Wasserbehörde“ durch die Wörter „dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.21 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In der Überschrift des § 78 wurde nach der Angabe „§ 78“ die Angabe „(zu § 36 WHG)“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.59 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 78 Abs.1 Satz 2 wurde nach dem Wort „Genehmigung“ ein Komma und das Wort „Zustimmung“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.59 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu Abschnitt 2 SWG |
---|
Die Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.05.09 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1678 zur Sechsten Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 11.03.09 (Amtsbl_09,676)
§§§
zu § 79 SWG |
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§ 79 Abs.1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.5 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
Die Überschrift des § 79 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.05.09 durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1678 zur Sechsten Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 11.03.09 (Amtsbl_09,676)
Bisheriger Wortlaut:
§ 79 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.05.09 durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1678 zur Sechsten Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 11.03.09 (Amtsbl_09,676)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Das Ministerium für Umwelt (1) wird ermächtigt,
§ 79 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.05.09 durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1678 zur Sechsten Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 11.03.09 (Amtsbl_09,676)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die auf Grund bisherigen Rechts festgesetzten Überschwemmungsgebiete gelten als solche im Sinne des § 32 WHG.
In der Überschrift des § 79 wurde die Angabe „(zu § 31 b WHG)“ durch die Angabe „(zu § 76 WHG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.60 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§ 79 Abs.1 bis 3 wurden aufgehoben und durch einen neuen Satz ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.60 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (3) 1Das Ministerium für Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewässer
und Gewässerstrecken zu bestimmen, an denen
durch Hochwasser nicht nur geringfügige
Schäden entstanden oder zu erwarten sind.
2Die Rechtsverordnung ist, soweit erforderlich, an
neue fachliche Erkenntnisse zum Gefahrenpotenzial
bestimmter Gewässer oder Gewässerstrecken
anzupassen.
(2) (4) 1Das Ministerium für Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Gewässer und Gewässerabschnitte nach Absatz 1
zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen,
zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser,
Überschwemmungsgebiete festzusetzen.
2Dabei ist ein Hochwasserereignis zugrunde zu
legen, das statistisch einmal in hundert Jahren
zu erwarten ist (Bemessungshochwasser).
3Das Ministerium für Umwelt trifft von § 80 dieses
Gesetzes abweichende oder weitergehende Regelungen,
soweit das für die in § 31b Abs.2 Satz 6 WHG geregelten Ziele erforderlich ist.
4Die aufgrund bisherigen Rechts festgesetzten
Überschwemmungsgebiete gelten fort.
5Sie sind, soweit erforderlich, den Anforderungen des Satzes 2 anzupassen.
(3) 1Ist die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets beabsichtigt, so kann die Oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung vorläufig anordnen, dass § 80 dieses Gesetzes Anwendung findet.
2Die vorläufige Anordnung ist aufzuheben, sobald über die Festsetzung entschieden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren.
§ 79 bisheriger Text wurde Absatz 1 und die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ wurden durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
§ 79 Absatz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
§§§
zu § 80 SWG |
---|
In § 80 Abs.2 Satz 1 wurde nach dem Wort „anlegen“ die Worte „oder beseitigen“ eingefügt, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.24 a) des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
§ 80 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.24 b) des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
Bisherige Fassung:
In § 80 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „der unteren Wasserbehörde“ durch die Wörter „der Obersten Wasserbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.22 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§ 80 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.05.09 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1678 zur Sechsten Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 11.03.09 (Amtsbl_09,676)
Bisheriger Wortlaut:
(1) In Überschwemmungsgebieten sind verboten:
(2) 1Der Genehmigung der Obersten Wasserbehörde (3) bedarf, wer in Überschwemmungsgebieten die Erdoberfläche erhöhen oder vertiefen, Anlagen herstellen oder beseitigen, Baum- oder Strauchpflanzungen anlegen oder beseitigen (1), Stoffe lagern oder Bodenbestandteile entnehmen will.
2Die Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen oder Beseitigungen von Baum- oder Strauchpflanzungen, die der Benutzung, Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen.(2)
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine Beeinträchtigungen des Hochwasserabflusses, des Retentionsvermögens und des Hochwasserschutzes zu erwarten sind oder Beeinträchtigungen durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.
(4) Bei der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes kann bestimmt werden, dass Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2 wegen ihrer unerheblichen Einwirkungen auf den Hochwasserabfluss keiner Genehmigung bedürfen oder von der Wasserbehörde widerruflich gestattet werden können.
(5) § 78 Abs.1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 4 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.
[ Motive ] |
In der Überschrift des § 80 wurde die Angabe „(zu § 31 b WHG)“ durch die Angabe „(zu § 78 WHG)“ und das Wort „Verbote“ durch das Wort „Zulassungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.61 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§ 80 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.61 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
(1) aIn Überschwemmungsgebieten und Gebieten
nach § 79 Abs.3 dieses Gesetzes dürfen durch
Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen
werden;
bausgenommen sind Bauleitpläne für Häfen und Werften.
§ 80 Absätze 2 bis 5 wurden aufgehoben und Abs.6 wurde Abs.2, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.61 c) und d) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die Ausweisung neuer Baugebiete nach Absatz 1 kann ausnahmsweise durch die oberste Wasserbehörde zugelassen werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde gelegt wurde, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
(3) 1Die Errichtung und die Erweiterung einer baulichen
Anlage nach den §§ 30, 34 und 35 des Baugesetzbuches
in Überschwemmungsgebieten bedürfen
der Genehmigung der obersten Wasserbehörde.
2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.
(4) 1Unbeschadet des Absatzes 3 bedürfen in Überschwemmungsgebieten nach § 79 Abs.2 und 3 dieses Gesetzes der Genehmigung der obersten Wasserbehörde:
soweit dies nicht dem Ausbau oder der Unterhaltung
des Gewässers, der Erhaltung oder Wiederherstellung
einer natürlichen Auenlandschaft, der Verjüngung
des Pflanzenbestandes, der ordnungsgemäßen
Forstwirtschaft oder der Gefahrenabwehr dient.
2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im
Einzelfall die Hochwasserrückhaltung nicht oder
nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust
von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich
ausgeglichen, der Wasserstand und der Abfluss bei
Hochwasser nicht nachteilig verändert, der bestehende
Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird
oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch
Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden
können.
3Die Genehmigung für Maßnahmen nach
Absatz 4 Satz 1 Nr.4 dieses Gesetzes darf nur erteilt
werden, wenn neben den Voraussetzungen nach
Satz 2 gewährleistet ist, dass die Maßnahme keine
nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen
Zustand des Gewässers besorgen lässt.
4Die Genehmigung
für Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 Nr.5
dieses Gesetzes ist nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen
von Satz 2 vorliegen und die Anlage
keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gewässergüte
besorgen lässt und gewährleistet ist, dass die
Anlage hochwassersicher errichtet wird.
(5) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Gebieten nach § 79 Abs.3 dieses Gesetzes sind
Ölheizungsanlagen hochwassersicher zu errichten und zu betreiben,
vorhandene Ölheizungsanlagen bis zum 22. Dezember 2021 hochwassersicher nachzurüsten,
von den Abwasserbeseitigungspflichtigen und den Trägern der Wasserversorgung die notwendigen baulichen und betrieblichen Maßnahmen zu treffen, um mögliche Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich zu vermeiden.
§ 80 neuer Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.61 d) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
1Ist eine baurechtliche oder wasserrechtliche Zulassung, bei deren Erteilung auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 geprüft werden, zu erteilen, so entfällt die Genehmigungspflicht nach den Absätzen 3 und 4.
In § 80 neuer Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „den Absätzen 3 und 4“ durch die Angabe „§ 78 Abs.3 und 4 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.61 d) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
§ 80 Abs.7 wurde aufgehoben und Abs.8 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.61 e) und f) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
(7) Wird Retentionsraum geschaffen, kann dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 bzw Absatz 3 Satz 2 zu einem späteren Zeitpunkt in Anrechnung gebracht werden.
In § 80 neuer Abs.3 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt“ werden durch die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.61 f) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 80 neuer Abs.3 wurden die Angabe „den Absätzen 3 und 4“ wird durch die Angabe „§ 78 Abs.3 und 4 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.61 f) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 80 Abs.3 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
§§§
zu § 80a SWG |
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§ 80a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 08.05.09 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1678 zur Sechsten Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 11.03.09 (Amtsbl_09,676)
§ 80a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.62 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
ermittelt die überschwemmungsgefährdeten Gebiete
im Sinne von § 31c Abs.1 Satz 1 WHG, in denen
durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen
des Wohls der Allgemeinheit entstehen
können, legt die Karten für die Dauer von zwei
Wochen zur Einsicht durch jedermann öffentlich
aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche
Bekanntmachung hin.
2Es bewahrt die Karten nach
Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht für jedermann
auf.
(2) 1In überschwemmungsgefährdeten Gebieten
sind Vorkehrungen zu treffen und, soweit erforderlich,
bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um
den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei
Überschwemmungen entsprechend den allgemein
anerkannten Regeln der Technik zu verringern.
2Die
näheren Anforderungen werden durch Rechtsverordnung
nach § 39 Abs.3 und 4 dieses Gesetzes
festgelegt.
§§§
In § 80a wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
§§§
zu § 81 SWG |
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In § 81 Abs.1 wurden die Wörter „der unteren Wasserbehörde“ durch die Wörter „der Obersten Wasserbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.23 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 81 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „natürlicher“ durch das Wort „von“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.05.09 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1678 zur Sechsten Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 11.03.09 (Amtsbl_09,676)
In § 81 Abs.1 wurde das Wort „Obersten“ durch das Wort „unteren“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.63 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§ 81 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.63 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Werden bei der Rückgewinnung von (2) Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, ist ein Ausgleich zu
leisten.
2§ 99 dieses Gesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Ausgleichspflichtiger im Sinne des Absatzes 2 das Land ist.
§§§
zu § 81a SWG |
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§ 81a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 08.05.09 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1678 zur Sechsten Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 11.03.09 (Amtsbl_09,676)
In der Überschrift des § 81a wurde die Angabe „(zu §§ 31 d und 32 WHG)“ durch die Angabe „(zu § 75 WHG)“ und das Wort „Hochwasserschutzpläne“ durch das Wort „Risikomanagementpläne“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.64 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 81a Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Hochwasserschutzpläne nach Maßgabe des § 31d Abs.1 WHG“ durch die Wörter „Risikomanagementpläne nach Maßgabe des § 75 Abs.1 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.64 b) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 81a Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Hochwasserschutzpläne“ durch das Wort „Risikomanagementpläne“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.64 b) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 81a Abs.2 wurde das Wort „Hochwasserschutzpläne“ durch das Wort „Risikomanagementpläne“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.64 c) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 81a Abs.3 Satz 1 und 2 wurde das Wort „Hochwasserschutzpläne“ jeweils durch das Wort „Risikomanagementpläne“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.64 d) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 81b SWG |
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§ 81b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 08.05.09 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1678 zur Sechsten Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 11.03.09 (Amtsbl_09,676)
In der Überschrift des § 81b wurde die Angabe „(zu § 31 a WHG)“ durch die Angabe „(zu § 79 Abs. 2 WHG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.65 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 82 SWG |
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In § 82 Satz 1 wurden die Wörter „die untere Wasserbehörde“ durch die Wörter „die Oberste Wasserbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.24 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In der Überschrift des § 82 wurde nach der Angabe „§ 82“ die Angabe „(zu § 37 Abs.3 WHG)“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.66 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 83 SWG |
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§ 83 Abs.1 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.25 a) des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
§ 80 Abs.5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.25 b) des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
In § 83 Abs.2 Satz 1 und 2, Abs.3 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Landesamt für Umweltschutz“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§ 83 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.25 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Die Gewässeraufsicht obliegt den unteren Wasserbehörden und dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (3), soweit ihm nach diesem Gesetz Entscheidungs- und Eingriffsbefugnisse übertragen sind.
2Im Übrigen ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (3) verpflichtet, die unteren Wasserbehörden von allen Vorgängen zu unterrichten, die ein Eingreifen erfordern.
In § 83 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Die unteren Wasserbehörden und, im Rahmen seiner Entscheidungs- und Eingriffsbefugnisse, das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz können“ durch die Wörter „Die untere Wasserbehörde kann“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.25 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 83 Abs.4 wurde das Wort „Wasserbehörden“ durch das Wort „Wasserbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.25 c) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In der Überschrift des § 83 wurde nach der Angabe „§ 83“ die Angabe „(zu § 100 WHG)“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.67 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§ 83 Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.67 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
(5) (2) Auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes erteilte Zulassungen sind durch die für ihre Erteilung zuständigen Wasserbehörden regelmäßig zu überprüfen und - soweit erforderlich - anzupassen.
§§§
zu § 84 SWG |
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§ 84 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.26 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
In der Überschrift des § 84 wurde nach der Angabe „§ 84“ die Angabe „(zu § 101 WHG)“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.68 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§ 84 Abs.2 wurde aufgehoben und Abs.3 wurde Abs.2, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.68 b) und c) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
(2) § 21 Abs.1 WHG gilt sinngemäß in den Fällen, in denen Gegenstand der Gewässeraufsicht nicht die Benutzung des Gewässers ist.
§§§
zu § 84a SWG |
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§ 84a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.26 des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
In § 84a Abs.1 Satz 1 und Abs.2 wurden jeweils die Wörter „Landesamt für Umweltschutz“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 84 Abs.1 wurde das Wort „Wasserbehörden“ durch die Wörter „Oberste Wasserbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.27 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 84 Abs.2 wurden die Wörter „und dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.27 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In der Überschrift des § 84a wurde die Angabe „(zu § 37 a WHG)“ durch die Angabe „(zu § 88 WHG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.69 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§ 84a Absätze 1 bis 4 wurden aufgehoben und durch einen neuen Satz ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.69 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Oberste Wasserbehörde (3) und das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (2) können im Rahmen der ihnen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz übertragenen
Aufgaben, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder innerstaatlichen
Rechtsvorschriften erforderlich ist, Daten erheben sowie Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen.
2Dies gilt auch für Aufgaben, die ihnen durch nach diesen Gesetzen erlassene Verordnungen übertragen worden sind. Zu den übertragenen Aufgaben gehören
insbesondere
die Gewässeraufsicht und die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes,
die Ausweisung von Wasserschutz-, Quellenschutz- und Überschwemmungsgebieten,
die Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen,
die Aufstellung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplanes.
(2) Die Gemeinden, der Entsorgungsverband Saar, die Wasserversorgungsunternehmen und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen verpflichtet, den Wasserbehörden (4) bei ihnen vorhandene Daten und Aufzeichnungen unentgeltlich zu überlassen.
(3) 1Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können auch personen- und betriebsbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet werden.
2Sie dürfen an Pflichtige für die Abwasserbeseitigung, die Wasserversorgung, die Gewässerunterhaltung sowie an die Träger von Gewässerausbaumaßnahmen weitergegeben werden, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
3aDie Weitergabe von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen gebotenen Umfang insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflichten
nach § 40 Abs.1 dieses Gesetzes zulässig;
3bsie erfolgt unentgeltlich.
(4) Die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Saarländisches Datenschutzgesetz - SDSG) vom 24.März 1993 (Amtsbl.S.286) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.Februar 2002 (Amtsbl.S.498) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 85 SWG |
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In § 85 Abs.1 wurden die Wörter „Landesamt für Umweltschutz“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§§§
zu § 86 SWG |
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In § 86 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Landesamt für Umweltschutz“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§§§
zu § 88 SWG |
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In § 88 Abs.3 Satz 4 wurde die Angabe „§ 29 BNatSchG“ durch die Angabe „den §§ 58 und 60 Bundesnaturschutzgesetz“ und das Wort „Verbände“ durch das Wort „Vereine“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.27 des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
In § 88 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „Landesamt für Umweltschutz“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 88 Abs.3 Satz 4 wurden die Wörter „Bachpaten/Bachpatinnen im Sinne von § 57 Abs.3 Satz 1 dieses Gesetzes und“ gestrichen und das nachfolgende Wort „die“ groß geschrieben, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.7 Nr.2 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
§ 88 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.28 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Die Gewässer dritter Ordnung sind, soweit es wasserwirtschaftlich geboten ist, regelmäßig, mindestens alle 5 Jahre, von der unteren Wasserbehörde zu schauen.
2Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (2) und, soweit erforderlich, auch andere
beteiligte Behörden haben an der Schau mitzuwirken.
3Bei der Schau ist festzustellen, ob das Gewässer ordnungsgemäß unterhalten und ob es unbefugt oder in Abweichung von Auflagen oder Bedingungen benutzt wird.
4Insbesondere ist auf unzulässige Verunreinigungen zu achten.
§ 88 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.28 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
(3) 1Bei den unteren Wasserbehörden werden Schaukommissionen gebildet.
2Sie bestehen aus einem Vertreter der Wasserbehörde, einem von der jeweils betroffenen Gemeinde benannten Vertreter und den von der Obersten Wasserbehörde zu bestellenden technischen Sachverständigen.
3Obliegt die Unterhaltung eines Gewässers einem Verband, so tritt an
Stelle des Vertreters der Gemeinde ein Vertreter des Verbandes.
4aDie (3) gemäß den §§ 58 und 60 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Vereine (1) sind von der Wasserschau rechtzeitig zu informieren;
4bdie Teilnahme je eines/-er Vertreters/Vertreterin ist freigestellt.
In § 88 Abs.5 wurden die Wörter „Die zuständige Wasserbehörde“ durch die Wörter „die untere Wasserbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.28 c) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 88 Abs.3 Satz 4 wurden die Wörter „den §§ 58 und 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine“ durch die Wörter „§ 63 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.70 Vm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 90 SWG |
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In § 90 Abs.1 Satz 1, Abs.2 wurden jeweils die Wörter „Landesamt für Umweltschutz“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In der Überschrift des § 90 wurde nach der Angabe „§ 90“ die Angabe „(zu § 91 WHG)“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.71 a) Vm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§ 90 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.71 b) Vm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Soweit die Gewässerkunde es erfordert, kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) die Eigentümer von Grundstücken anhalten, die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen (Pegel, Abfluss-, Grundwasser- und andere Messstellen) zu dulden.
2Entstehen Schäden oder Nachteile, so ist der Verpflichtete zu entschädigen.
3Geringfügige Nachteile werden nicht entschädigt.
§§§
zu § 91 SWG |
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In § 91 Abs.2 wurden die Wörter die Wörter „der unteren Wasserbehörde“ durch die Wörter „der Obersten Wasserbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.29 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§ 91 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.72 Vm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Zugunsten eines Unternehmens der Entwässerung, der Behandlung von Abwasser oder der besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage können die Eigentümer eines oberirdischen Gewässers und die Eigentümer der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke angehalten werden, die zur Herbeiführung eines besseren Wasserabflusses dienenden Veränderungen des Gewässers (Vertiefungen, Verbreiterungen, Durchstiche, Verlegungen) zu dulden.
(2) Absatz 1 gilt nur, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann, der hierdurch zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und wasserwirtschaftliche Nachteile allgemeiner Art nach Feststellung der Obersten Wasserbehörde (1) nicht zu befürchten sind.
§§§
§§§
zu § 93 SWG |
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§ 93 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.73 Vm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Zugunsten eines Unternehmens der Ent- oder Bewässerung von Grundstücken, der Fortleitung von Trink- und Brauchwasser oder Abwasser, der Teichwirtschaft und zugunsten des Betriebs einer Stau- und Triebwerksanlage können die Eigentümer der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke und Gewässer angehalten werden, das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die damit verbundenen Sonderbauwerke und die Unterhaltung zu dulden.
(2) Abwasser darf nur in dichten Leitungen durchgeleitet werden, wenn sonst das Durchleiten Nachteile oder Belästigungen herbeiführen kann.
(3) § 91 Abs.2 dieses Gesetzes gilt entsprechend.
§§§
§§§
zu § 94 SWG |
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§ 94 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.74 Vm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Unternehmer einer Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage kann angehalten werden, deren Mitbenutzung einem anderen zu gestatten, wenn dieser die Entwässerung, Wasserversorgung oder Abwasserbehandlung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten ausführen kann.
(2) Das Zwangsrecht kann nur erteilt werden, wenn der Betrieb der Anlagen des Unternehmers nicht wesentlich beeinträchtigt wird und der Mitbenutzer einen angemessenen Teil der Anlage- und Unterhaltungskosten übernimmt.
(3) 1Ist die Mitbenutzung zweckmäßig nur bei entsprechender Veränderung der Anlage möglich, so ist der Unternehmer verpflichtet, die Veränderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden.
2Die Kosten der Veränderung
trägt der Mitbenutzer.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung auf den Unternehmer einer Grundstücksbewässerungsanlage zugunsten der Eigentümer von Grundstücken, die zur Herstellung der Anlage in Anspruch genommen sind.
§§§
§§§
zu § 95 SWG |
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§ 95 Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und Abs.2 aufgehoben, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.75 a) aa) und b) Vm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Im Fall des § 93 dieses Gesetzes kann das unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser in dichten Leitungen zugelassen werden.
In § 95 wurde die Angabe „§§ 91 und 93 dieses Gesetzes“ wird durch die Angabe „§§ 92 und 93 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.75 a) bb) Vm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§ 95 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 96 SWG |
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§ 96 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.76 Vm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
1In den Fällen der §§ 91 bis 94 und des § 95 Abs.2 dieses Gesetzes ist der Betroffene zu entschädigen.
2Zur Entschädigung ist der Unternehmer oder Mitbenutzer verpflichtet. Auf Verlangen ist Sicherheit zu leisten.
§§§
§§§
zu § 98 SWG |
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§ 98 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.30 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
Zuständig für die Erteilung von Zwangsrechten ist unbeschadet § 90 dieses Gesetzes die untere Wasserbehörde, für Maßnahmen, die über deren örtlichen Zuständigkeitsbereich hinausgehen, die Oberste Wasserbehörde.
§§§
zu § 99 SWG |
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§ 99 Abs.1 Satz wurde geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.10 Abs.23 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In der Überschrift des § 99 wurde die Angabe „(zu § 19 Abs. 4 WHG)“ durch die Angabe „(zu § 99 WHG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.77 a) Vm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 99 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 19 Abs.4 WHG“ durch die Angabe „§ 52 Abs.5 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.77 b) Vm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 99 Abs.2 wurde die Angabe „§ 37 Abs.3 dieses Gesetzes“ durch die Angabe „§ 51 Abs.1 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.77 c) Vm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§ 99 Abs.4 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.77 d) Vm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
4Die Regelung des § 19 Abs.4 Satz 3 WHG bleibt davon unberührt.
§§§
zu § 100 SWG |
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In der Überschrift des § 100 wurde die Angabe „(zu § 20 WHG)“ durch die Angabe „(zu §§ 96 bis 99 WHG)“ und die Wörter „Art, Ausmaß, Sonstiges“ werden durch das Wort „Entschädigung“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.78 a) Vm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§ 100 Abs.1 bis 4 wurden aufgehoben und Abs.5 wurde Abs.1, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.78 b) und c) Vm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge der die Entschädigungspflicht auslösenden Verfügung unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer an Stelle einer Entschädigung verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück zum gemeinen Wert erwirbt.
2Ist der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig zu benutzen, so kann der Grundstückseigentümer den Erwerb auch des Restes verlangen.
(2) Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm an Stelle einer Geldentschädigung Land zu überlassen.
(3) 1Kann auf Grund einer nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz entschädigungspflichtigen Handlung ein Triebwerk seine Wasserkraft nicht mehr im bisherigen Umfang verwerten, so kann ganz oder teilweise Entschädigung
durch Lieferung elektrischer Arbeit festgesetzt werden, wenn der Entschädigungspflichtige ein Energieversorgungsunternehmen und die Lieferung elektrischer Arbeit wirtschaftlich zumutbar ist.
2Die technischen Voraussetzungen für die Entschädigung durch elektrische Arbeit (Leitungsbau, Betriebsumstellung uä) hat der Entschädigungspflichtige
auf seine Kosten zu schaffen.
(4) 1Die auf dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz beruhenden Entschädigungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, von demjenigen zu leisten, der durch den entschädigungspflichtigen Vorgang unmittelbar begünstigt ist.
2§ 99 Abs.2 dieses Gesetzes gilt entsprechend.
In § 100 neuer Abs.1 wurde nach dem Wort „Entschädigung“ wird die Angabe „nach den §§ 96 bis 99 WHG“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.78 c) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§ 100 Abs.6 wurde Abs.2 und die Angabe „§ 20 WHG und vorstehende Absätze“ wird durch die Angabe „Die §§ 96 bis 99 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.78 d) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 101 SWG |
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In § 101 Satz 1 wurde die Angabe „§ 15 Abs. 1 dieses Gesetzes“ durch die Angabe „§ 15 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.79 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 102 SWG |
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§ 102 Abs.1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.5 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 102 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.31 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
In § 102 Abs.1 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.80 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 102 Abs.2 Nr.2 wurde die Angabe „Artikel 2 Abs.6 des Gesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl.S.1498)“ durch die Angabe „Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl.2008 S.278)“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.80 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 102 Abs.1 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
§§§
zu § 103 SWG |
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§ 103 Abs.3 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.3a des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 103 Abs.2 Nr.1 wurden nach der Bezeichnung „§ 34“ die Worte „sowie für die Aufstellung und Aktualisierung des Bewirtschaftungsplanes und des Maßnahmenprogramms nach § 40“ eingefügt, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.28 des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
In § 103 Abs.3 wurden die Wörter „Landesamt für Umweltschutz“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 103 Abs.3 wurde das Wort „Wirtschaft“ jeweils durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.3 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 103 Abs.3 wurden die Wörter „Inneres und Sport“ durch die Wörter „Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.5 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§ 103 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.32 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
(2) Die Wasserbehörden sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wie folgt zuständig:
für oberirdische Gewässer erster und zweiter Ordnung, für die mit Gewässern erster Ordnung in Verbindung stehenden Binnenschifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken, für das Grundwasser, für Talsperren und Rückhaltebecken im Sinne von § 34 sowie für die Aufstellung und Aktualisierung des Bewirtschaftungsplanes und des Maßnahmeprogramms nach § 40 (2) dieses Gesetzes die Oberste Wasserbehörde,
1für alle übrigen Gewässer die untere Wasserbehörde.
2Bei Gewässerbenutzung oder Gewässerausbau einer Gebietskörperschaft,
die auch untere Wasserbehörde ist, ist die Zustimmung der Obersten Wasserbehörde erforderlich.
In § 103 Abs.2 Nr.2 wurde die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl.I S.3316)“ durch die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl.I S.2585)“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.81 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 103 Abs.3 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt“ werden durch die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.81 b)aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 103 Abs.3 wurden die Wörter „Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ werden durch die Wörter „Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.81 b) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 103 Abs.3 wurden die Wörter „Ministerium für Wirtschaft und Arbeit“ werden durch die Wörter „Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.81 b) cc) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§ 103 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (1) Das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr (8) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (3), im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten (5) (9) auf die unteren Wasserbehörden und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft (4) (10) auf die Bergbehörden zu übertragen.
§§§
zu § 104 SWG |
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§ 104 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.33 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
Örtlich zuständig ist die Wasserbehörde, in deren Bezirk der Teil des Gewässers, die Grundstücke, Anlagen oder Einrichtungen liegen, auf die sich die behördlichen Maßnahmen beziehen.
§§§
zu § 105 SWG |
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§ 105 Abs.1 und Abs.2 wurden geändert (Ministeriumsbezeichnungen) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.5 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 105 Abs.1 und 2 wurden die die Wörter „Ministerium für Umwelt“ jeweils durch die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.82 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 105 Abs.1 und Abs.2 wurden jeweils die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
§§§
zu § 106 SWG |
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In § 106 Satz 1 wurden die Wörter „Landesamt für Umweltschutz“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§ 106 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.34 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
2Es wirkt beim Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes mit.
§§§
zu § 107 SWG |
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§ 107 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.5 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 107 wurden die die Wörter „Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.83 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 107 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
§§§
zu § 109 SWG |
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§ 109 Satz 2 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.5 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 109 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.29 des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
In § 109 Satz 2 wurden die die Wörter „Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.84 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 109 Satz 2 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
§§§
zu § 114 SWG |
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In § 114 Abs.3 wurde die Angabe „§ 29 BNatSchG“ durch die Angabe „den §§ 58 und 60 Bundesnaturschutzgesetz“ und das Wort „Verbände“ durch das Wort „Vereine“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.30 des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
In § 114 Abs.1 Nr.1 wurde die Angabe „§ 8 WHG“ durch die Angabe „§ 10 Abs.1 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.85 a) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 114 Abs.1 Nr.2 wurde die Angabe „§ 15 Abs.1 dieses Gesetzes“ durch die Angabe „§ 15 Abs.1 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.85 a) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 114 Abs.3 wurden die Wörter „den §§ 58 und 60 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Vereine“ durch die Wörter „§ 63 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.85 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 117 SWG |
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In § 117 Nr.1 wurde die Angabe „§ 31 WHG“ durch die Angabe „§§ 67 und 68 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.86 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 119 SWG |
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In der Überschrift des § 119 wurde nach der Angabe „§ 119“ die Angabe „(zu § 98 WHG)“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.87 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 119 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „§ 100 Abs.1 dieses Gesetzes“ durch die Angabe „§ 96 Abs.4 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.87 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 122 SWG |
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In § 122 Abs.2 wurden die Wörter „Landesamt für Umweltschutz“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§ 122 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.35 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
(2) Bei den unteren Wasserbehörden und dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) sind beglaubigte Auszüge der Wasserbücher niederzulegen.
In der Überschrift des § 122 wurde nach der Angabe „§ 122“ die Angabe „(zu § 87 Abs.1 WHG)“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.88 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 123 SWG |
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In der Überschrift des § 123 wurde nach der Angabe „§ 123“ die Angabe „(zu § 87 Abs.2 WHG)“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.89 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 123 Abs.1 Nr.1 wurde die Angabe „§ 37 Abs.2 WHG“ durch die Angabe „§ 51 Abs.1 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.89 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 126 SWG |
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In § 126 Satz 1 wurden die Wörter „Landesamt für Umweltschutz“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§§§
zu § 128 SWG |
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In § 128 Abs.1 wurden die Wörter „Landesamt für Umweltschutz“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§§§
zu § 129 SWG |
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§ 129 Abs.1 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.5 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 129 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.90 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 129 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ jeweils durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
§§§
zu § 130 SWG |
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In § 130 Satz 1 wurde die Angabe „§ 18 b Abs. 1 WHG“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.91 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 132 SWG |
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In § 132 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort "abgabepflichtig" die Worte "in den Fällen des § 50a Abs.3a dieses Gesetzes sowie" eingefügt, mit Wirkung vom 30.07.04 durch Art.2 Nr.2 des Gesetzes Nr.1557 vom 23.06.04 (Amtsbl_04,1550)
§§§
zu § 139 SWG |
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In § 139 Abs.1, 2 und 3 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Landesamt für Umweltschutz“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.8 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§§§
zu § 140 SWG |
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§ 140 Abs.3 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.5 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 140 Abs.2 wurde nach Nummer 3 ein Komma und die neue Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.31 des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
In § 140 Abs.3 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.12 Nr.36 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 141 SWG |
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§ 141 Abs.3 wurde geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.10 Abs.23 Nr.4 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 141 Abs.1 Nr.4 wurde der Buchstabe g neu angefügt, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.32 a) des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
In § 141 Abs.1 Nr.5 wurde der Buchstabe i neu angefügt, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.32 b) des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
In § 141 Abs.1 Nr.8 wurde der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und die Nummer 9 neu angefügt, mit Wirkung vom 07.05.04, durch Art.1 Nr.32 c) des Gesetzes Nr.1545 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes) vom 31.03.04 (Amtsbl_04,982)
In § 141 Abs.1 Nr.4 Buchst.e wurde aufgehoben und Buchst.f wurde Buchst.e, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.92 a) aa) und bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
e) eine Abwasseranlage entgegen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik betreibt (§ 53 dieses Gesetzes),
In § 141 Abs.1 Nr.4 neuer Buchst.e wurde die Angabe „§§ 78, 80 und 81 dieses Gesetzes“ wird durch die Angabe „§ 78 dieses Gesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.92 a) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 141 Abs.1 Nr.4 Buchst.g (durch Aufhebung von e) jetzt f) wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.92 a) cc) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
In § 141 Abs.1 Nr.5 Buchst.f wurde die Angabe „§ 54 Abs. 3 dieses Gesetzes“ durch die Angabe „§ 54 Abs. 2 dieses Gesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.92 b) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§ 141 Abs.1 Nr.5 Buchst.h wurde aufgehoben und Buchst.i wurde Buchst.h, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.92 b) bb) und cc) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
Bisheriger Wortlaut:
h) über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes (§ 79 dieses Gesetzes) zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
In § 141 Abs.1 Nr.6 wurde die Angabe „§ 53 Abs.2 dieses Gesetzes“ durch die Angabe „§ 53 Abs.1 dieses Gesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.92 c) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 141 Abs.1 Nr.7 wurde die Angabe „§ 56 Abs.4 dieses Gesetzes“ durch die Angabe „§ 56 Abs.3 dieses Gesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.92 d) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 141 Abs.1 Nr.8 Buchst.b wurde die Angabe „§ 54 Abs.2 dieses Gesetzes“ durch die Angabe „§ 54 Abs.1 dieses Gesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.92 e) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§ 141 Abs.4 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
§§§
zu § 142 SWG |
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In der Überschrift des § 142 wurde die Angabe „(zu § 15 WHG)“ durch die Angabe „(zu § 20 WHG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.93 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 142 Abs.1 Nr.1 wurde die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 1 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.93 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 143 SWG |
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In der Überschrift des § 143 wurde die Angabe „(zu § 16 WHG)“ durch die Angabe „(zu § 21 WHG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.94 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 143 Abs.1 wurden nach der Angabe „§ 16 Abs.2 WHG“ die Wörter „in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.93 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 143 Abs.2 wurden nach der Angabe „§ 17 Abs.1 WHG“ die Wörter „in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.95 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 144 SWG |
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In § 144 wurde nach der Angabe „§ 17 WHG“ werden die Wörter „in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.95 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 144 wurde die Angabe „§ 5 WHG“ wird durch die Angabe „§ 13 WHG“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.93 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
§§§
zu § 150 SWG |
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§ 150 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.23 Nr.5 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 150 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.10, durch Art.1 Nr.96 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1730 zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
In § 150 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
§§§
zu § 152 SWG |
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§ 152 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.05.09 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1678 zur Sechsten Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 11.03.09 (Amtsbl_09,676)
§ 152 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1821 Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 03.12.13 (Amtsbl_I_14,2)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
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