SWG   (5)  
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 Enteigung 
 Ausgleich 


§_99   SWG (F)
Art, Ausmaß, Verfahren
(zu § 19 Abs.4 WHG)

(1) 1Der Ausgleich im Sinne von § 19 Abs.4 WHG ist durch einen jährlich bis zum 1.März für das vorhergehende Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten.
2Ein Ausgleich ist nur zu leisten, falls die wirtschaftlichen Nachteile den Betrag von 150 Euro (1) je Antragsteller und Jahr übersteigen.
3Er bemisst sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung.
4Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.
5Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch betriebliche Maßnahmen ausgeglichen werden können oder soweit anderweitige Leistungen für die Beschränkung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gewährt werden.

(2) 1Zum Ausgleich ist der im Sinne von § 37 Abs.3 dieses Gesetzes Begünstigte verpflichtet.
2Sind mehrere begünstigt, haften sie als Gesamtschuldner.
3Steht kein Begünstigter fest, ist das Land verpflichtet.
4aWird ein Begünstigter später bestimmt, hat er dem Land die aufgewandten Beträge zu erstatten;
4bSatz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Antragsberechtigter ist der Bewirtschafter des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs.
2Der Antrag ist für das vorhergehende Kalenderjahr bis zum 1.Februar zu stellen.

(4) 1Kommt eine Einigung zwischen dem Antragsberechtigten und dem Begünstigten trotz ernsthafter Bemühungen nicht zustande, entscheidet eine unabhängige Einigungsstelle über die Höhe des Ausgleichs.
2Die Einigungsstelle setzt sich zusammen aus je einem Vertreter beider Parteien sowie einem neutralen Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muss.
3Bei Bedarf kann ein Sachverständiger zur Beratung hinzugezogen werden.
4Die Regelung des § 19 Abs.4 Satz 3 WHG bleibt davon unberührt.

§§§



 Entschädigung 


§_100   SWG
Art, Ausmaß, Sonstiges
(zu § 20 WHG)

(1) 1Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge der die Entschädigungspflicht auslösenden Verfügung unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer an Stelle einer Entschädigung verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück zum gemeinen Wert erwirbt.
2Ist der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig zu benutzen, so kann der Grundstückseigentümer den Erwerb auch des Restes verlangen.

(2) Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm an Stelle einer Geldentschädigung Land zu überlassen.

(3) 1Kann auf Grund einer nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz entschädigungspflichtigen Handlung ein Triebwerk seine Wasserkraft nicht mehr im bisherigen Umfang verwerten, so kann ganz oder teilweise Entschädigung durch Lieferung elektrischer Arbeit festgesetzt werden, wenn der Entschädigungspflichtige ein Energieversorgungsunternehmen und die Lieferung elektrischer Arbeit wirtschaftlich zumutbar ist.
2Die technischen Voraussetzungen für die Entschädigung durch elektrische Arbeit (Leitungsbau, Betriebsumstellung uä) hat der Entschädigungspflichtige auf seine Kosten zu schaffen.

(4) 1Die auf dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz beruhenden Entschädigungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, von demjenigen zu leisten, der durch den entschädigungspflichtigen Vorgang unmittelbar begünstigt ist.
2§ 99 Abs.2 dieses Gesetzes gilt entsprechend.

(5) Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist die Behörde, welche die die Entschädigungspflicht auslösende Verfügung erlässt.

(6) § 20 WHG und vorstehende Absätze gelten entsprechend für die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu leistende Entschädigung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§§§



 Enteignung 


§_101   SWG
Enteignung

1Bei Ausbaumaßnahmen ersetzt die Planfeststellung, bei Gewässerbenutzungen die Bewilligung und die nach § 15 Abs.1 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis die Planfeststellung nach Enteignungsrecht.
2Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze.

§§§



 Verfahren 
 Behörde 


§_102   SWG (F)
Wasserbehörden

(1) Oberste Wasserbehörde ist das Ministerium für Umwelt (1).

(2) (2) Untere Wasserbehörden sind

  1. das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,

  2. die unteren Bauaufsichtsbehörden im Sinne von § 58 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl.S.822), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs.6 des Gesetzes vom 19.Mai 2004 (Amtsbl.S.1498), in der jeweils geltenden Fassung.

§§§



§_103   SWG (F)
Sachliche Zuständigkeit

(1) Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abwasserabgabengesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen obliegt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Wasserbehörden.

(2) (6) Die Wasserbehörden sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wie folgt zuständig:

  1. die Oberste Wasserbehörde für Binnenschifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken, für das Grundwasser, für Talsperren und Rückhaltebecken im Sinne von § 34 sowie für die Aufstellung und Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms nach § 40 sowie für alle Aufgaben, die ihr durch dieses Gesetz zugewiesen sind,

  2. die unteren Bauaufsichtsbehörden im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Landesbauordnung und im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 der Landesbauordnung, ausgenommen Genehmigungsverfahren für Vorhaben, die nach § 35 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.September 2004 (BGBl.I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.Dezember 2006 (BGBl.I S.3316), in der jeweils geltenden Fassung zu beurteilen sind,

  3. in allen übrigen Fällen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.

(3) (1) Das Ministerium für Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (3), im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (5) auf die unteren Wasserbehörden und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (4) auf die Bergbehörden zu übertragen.

(4) 1Ist nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bei der Entscheidung einer anderen Behörde die Wasserbehörde zu beteiligen, so ist bei der Entscheidung einer obersten Landesbehörde die Oberste Wasserbehörde, bei der Entscheidung einer unteren Landesbehörde die untere Wasserbehörde zuständig.
2Entsprechendes gilt bei der Beteiligung anderer Behörden bei Entscheidungen der Wasserbehörden.

[   Motive   ]

§§§



§_104   SWG (F)
Örtliche Zuständigkeit (1)

Örtlich zuständig ist im Fall von § 103 Abs.2 Nr.2 diejenige untere Bauaufsichtsbehörde, die das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Landesbauordnung oder das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 der Landesbauordnung durchführt.

§§§



§_105   SWG (1)
Bestimmung in besonderen Fällen

(1) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Wasserbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit einheitlich zu regeln, so bestimmt das Ministerium für Umwelt (1) die zuständige Behörde.

(2) Ist in derselben Sache die Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Bundeslandes gegeben, so kann das Ministerium für Umwelt (1) mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten für Maßnahmen zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen entsprechend.
2Zuständig sind die in § 44 dieses Gesetzes genannten Behörden.

§§§



§_106   SWG (F)
Fachbehörde

1Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) ist technische Fachbehörde für alle Angelegenheiten der Wasserwirtschaft und der Gewässerökologie.
2 (2) Soweit der Fachbehörde Entscheidungs- und Eingriffsbefugnisse nach diesem Gesetz übertragen sind, ordnet sie die notwendigen Maßnahmen für den Einzelfall an.

§§§



§_107   SWG (F)
Aufsicht

Die Aufsicht über den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt dem Ministerium für Umwelt (1).

§§§



 Verfahren 
 Allg-Bestim 


§_108   SWG
Grundsatz

Für das Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts Abweichendes ergibt.

§§§



§_109   SWG (F)
Antrag

1Anträge, über welche die Wasserbehörden zu entscheiden haben, sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen bei der zuständigen Behörde durch denjenigen einzureichen, der die Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse sie ergehen soll.
2Art und Zahl der in den einzelnen Verfahren erforderlichen Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen bestimmt das Ministerium für Umwelt (1) durch Rechtsverordnung.
3Hierbei können Erleichterungen für Unternehmen vorgesehen werden, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs.2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.März 2001 (ABl.EG L 114, S.1) über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-Verordnung) eingetragen sind. (2)

[   Motive   ]

§§§



§_110   SWG
Aussetzung des Verfahrens

(1) 1Sind gegen einen Antrag Einwendungen auf Grund von Privatrechtsverhältnissen erhoben worden, so kann die zuständige Behörde entweder unter Vorbehalt dieser Einwendungen über den Antrag entscheiden oder das Verfahren bis zur Erledigung der Einwendungen aussetzen.
2Das Verfahren ist auszusetzen, wenn bei Bestehen des Privatrechtsverhältnisses der Antrag abzuweisen wäre.

(2) Bei Aussetzung des Verfahrens ist eine Frist zu bestimmen, binnen derer die Klage zu erheben ist.

§§§



§_111   SWG
Vorläufige Anordnung, Beweissicherung (Ow)

1Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit kann die zuständige Behörde die dem augenblicklichen Erfordernis entsprechenden vorläufigen Anordnungen treffen.
2Diese sind zu befristen.
3Die Anordnung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
4Die zuständige Behörde kann auch zur Sicherung von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustands einer Sache, die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn andernfalls die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde.

§§§



§_112   SWG
Sicherheitsleistung

(1) 1Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern.
2Die §§ 232, 234 und 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet auch über die Freigabe der Sicherheit.

§§§



§_113   SWG
Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten fallen demjenigen zur Last, der das Verfahren veranlasst hat. Kosten, die durch unbegründete Einwendungen erwachsen sind, können dem auferlegt werden, der die Einwendungen erhoben hat.

§§§



 Förmliches  


§_114   SWG (F)
Grundsatz

(1) 1Im förmlichen Verfahren nach den §§ 63 bis 71 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ergehen die Entscheidungen über

  1. die Erteilung einer Bewilligung nach § 8 WHG,

  2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 Abs.1 dieses Gesetzes,

  3. den Ausgleich von Rechten und Befugnissen mit Ausnahme von Erlaubnissen untereinander.

2§ 70 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) 1Für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten, Quellenschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten gelten die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren sinngemäß.
2Auszulegen sind der Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung mit den dazugehörigen Plänen.
3Die Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten, Quellenschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten finden mit dem Erlass der Verordnung ihren Abschluss.
4Die Festsetzung ist durch die beteiligten Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.

(3) 1Für die Verfahren nach Absatz 1 und 2 ist § 73 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
2§ 28 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz findet für die nach den §§ 58 und 60 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Vereine (1) entsprechende Anwendung.

[   Motive   ]

§§§



§_115   SWG
Entscheidung ohne förmliches Verfahren

1Unvollständige, mangelhafte, offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge können ohne Durchführung des förmlichen Verwaltungsverfahrens zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt.
2Unvollständig sind insbesondere Anträge, denen die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (§ 109 dieses Gesetzes) nicht beiliegen.
3Mangelhaft sind Anträge, aus denen Art und Umfang der Gewässerbenutzung nicht eindeutig ersichtlich sind.
4Unzulässig sind Anträge, deren Gegenstand ein Vorhaben ist, das keinen wasserrechtlichen Tatbestand erfüllt.
5Unbegründet sind Anträge, denen nach Prüfung der Wasserbehörde selbst ohne Einwendungen Beteiligter nicht entsprochen werden kann.

§§§



§_116   SWG
Inhalt des Bescheides

Der Bescheid hat zu enthalten:

  1. die genaue Bezeichnung des bewilligten Rechts oder der erlaubten Benutzung nach Art, Umfang und Zweck und des der Benutzung zugrundeliegenden Plans,

  2. die Dauer der Bewilligung oder der Erlaubnis, die Benutzungsbedingungen und Auflagen, soweit die Festsetzung der Auflagen nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,

  3. die Frist für den Beginn der Benutzung,

  4. die Entscheidung über Einwendungen und andere Anträge nach § 18 dieses Gesetzes,

  5. die Entscheidung über eine Entschädigung, soweit deren Festsetzung nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,

  6. die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens.

§§§



 Planfeststellung 


§_117   SWG
Grundsatz

Im Planfeststellungsverfahren nach den §§ 72 bis 78 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ergehen die Entscheidungen über die Feststellung eines Plans für

  1. den Gewässerausbau (§ 31 WHG),

  2. den Bau von Deichen und Dämmen (§§ 73 bis 77 dieses Gesetzes).

§ 70 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.

§§§



§_118   SWG
Anzuwendende Vorschriften

Die §§ 115 und 116 dieses Gesetzes sind auf das Planfeststellungsverfahren entsprechend anzuwenden.

§§§



 Entschädigung 


§_119   SWG
Festsetzung

(1) 1Vor Festsetzung der Entschädigung hat die zuständige Behörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken.
2Kommt eine Einigung zustande, so hat sie diese zu beurkunden und den Beteiligten auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen.
3In der Urkunde sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen.

(2) 1Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die zuständige Behörde die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest.
2In dem Bescheid sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen.
3Der Bescheid ist den Beteiligten mit einer Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist der Klage zuzustellen.

(3) 1Wird der Entschädigungspflichtige verpflichtet, ein Grundstück zu erwerben (§ 100 Abs.1 dieses Gesetzes), so hat die zuständige Behörde unverzüglich das Grundbuchamt um Eintragung eines Vermerks über die Verpflichtung zu ersuchen.
2Der Vermerk wirkt gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

§§§



§_120   SWG
Vollstreckbarkeit

(1) 1Die Urkunde über die Einigung nach § 119 Abs.1 dieses Gesetzes ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar.
2Der Festsetzungsbescheid nach § 119 Abs.2 dieses Gesetzes ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.

(2) 1Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
2Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat, und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts.
3In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozessgerichts.

§§§



§_121   SWG
Rechtsweg

(1) Wegen des Grundes der Entschädigung können die Beteiligten innerhalb einer Frist von einem Monat Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

(2) Wegen der Höhe der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Notfrist von drei Monaten, nachdem der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist, Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.

(3) 1Die Klage gegen den zur Entschädigung Verpflichteten wegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des verlangten Betrags oder Mehrbetrags zu richten.
2Die Klage gegen den zur Entschädigung Berechtigten ist darauf zu richten, dass die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides anderweit festgesetzt wird.



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§§§