SWG (4) | ||
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Aufsicht | ||
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Allgemeines |
(1) Die Gewässeraufsicht umfasst die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz bestehenden oder auf Grund dieser Gesetze oder der hierzu erlassenen Vorschriften begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen.
2Zur Gewässeraufsicht zählt insbesondere die Kontrolle
des Zustandes und der Benutzung der Gewässer, der Ufer, der Hochwasserschutzanlagen, der Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Quellenschutzgebiete, der Stauanlagen sowie der genehmigungsbedürftigen und anzeigepflichtigen Anlagen.
3Die Überwachung kann eingeschränkt werden, wenn Unternehmen in ein
Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7, Abs.2, Satz 1 der
Verordnung (EG) Nr.761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 19.März 2001 (ABl.EG Nr.2, L 114, S.1) über die freiwillige Beteiligung
von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement
und die Umweltbetriebsprüfung -EMAS- eingetragen sind. (1)
(2) (4) 1Die Gewässeraufsicht obliegt der unteren Wasserbehörde.
(3) (Ow) 1Die untere Wasserbehörde kann (5) Handlungen und Maßnahmen untersagen, wenn diese auf Gewässer einwirken oder einwirken können und dadurch eine Gefährdung der Gewässer zu besorgen ist.
2Hierzu gehört auch, unerlaubte und nicht bewilligte
Gewässerbenutzungen zu untersagen, nicht durch Planfeststellung oder Plangenehmigung zugelassene Anahmen zu unterbinden und die Beseitigung illegal errichteter Baumaßnahmen anzuordnen sowie im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit
oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, der Ufer, der Deiche und Dämme, der Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Quellenschutzgebiete und der genehmigungsbedürftigen oder anzeigepflichtigen Anlagen hervorgerufen werden und die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedrohen.
3Sind Schäden bereits entstanden, so trifft die untere Wasserbehörde die zur Beseitigung und Sanierung erforderlichen Anordnungen.
(4) (Ow) Die Befugnisse der unteren Wasserbehörde (6) auf Grund allgemeinen Polizeirechts bleiben unberührt.
(5) (2) Auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes erteilte Zulassungen sind durch die für ihre Erteilung zuständigen Wasserbehörden regelmäßig zu überprüfen und - soweit erforderlich - anzupassen.
[ Motive ] |
§§§
(1) (1) aDie untere Wasserbehörde kann sich bei Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen;
bdie Beauftragten
haben sich bei Durchführung der Aufsichtsmaßnahmen durch einen Berechtigungsausweis der beauftragenden Behörde auszuweisen.
(2) § 21 Abs.1 WHG gilt sinngemäß in den Fällen, in denen Gegenstand der Gewässeraufsicht nicht die Benutzung des Gewässers ist.
(3) Vor dem Betreten bebauter Grundstücke oder baulicher Anlagen ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zu benachrichtigen.
§§§
(1) 1Die Oberste Wasserbehörde (3) und das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (2) können im Rahmen der ihnen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz übertragenen
Aufgaben, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder innerstaatlichen
Rechtsvorschriften erforderlich ist, Daten erheben sowie Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen.
2Dies gilt auch für Aufgaben, die ihnen durch nach diesen Gesetzen erlassene Verordnungen übertragen worden sind. Zu den übertragenen Aufgaben gehören
insbesondere
die Gewässeraufsicht und die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes,
die Ausweisung von Wasserschutz-, Quellenschutz- und Überschwemmungsgebieten,
die Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen,
die Aufstellung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplanes.
(2) Die Gemeinden, der Entsorgungsverband Saar, die Wasserversorgungsunternehmen und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen verpflichtet, den Wasserbehörden (4) bei ihnen vorhandene Daten und Aufzeichnungen unentgeltlich zu überlassen.
(3) 1Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können auch personen- und betriebsbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet werden.
2Sie dürfen an Pflichtige für die Abwasserbeseitigung, die Wasserversorgung, die Gewässerunterhaltung sowie an die Träger von Gewässerausbaumaßnahmen weitergegeben werden, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
3aDie Weitergabe von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen gebotenen Umfang insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflichten
nach § 40 Abs.1 dieses Gesetzes zulässig;
3bsie erfolgt unentgeltlich.
(4) Die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Saarländisches Datenschutzgesetz - SDSG) vom 24.März 1993 (Amtsbl.S.286) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.Februar 2002 (Amtsbl.S.498) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Ausführung von Baumaßnahmen, die einer Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bedürfen, ist vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) und bei derartigen Maßnahmen des Landes von der Obersten Wasserbehörde zu überwachen.
(2) Zum Zweck der Überwachung ist den mit ihr beauftragten Personen jederzeit der Zutritt zur Baustelle oder Betriebsstätte, der Einblick in den behördlichen Bescheid mit den geprüften Unterlagen und, zur besonderen Prüfung, die Entnahme von Baustoffen und Bauteilen zu gestatten.
§§§
(1) 1Baumaßnahmen, die einer Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bedürfen, unterliegen grundsätzlich der Bauabnahme durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) und bei derartigen Maßnahmen des Landes durch die Oberste Wasserbehörde.
2Die Abnahmen sind vom Bauherrn
schriftlich zu beantragen.
3Sie sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags durchzuführen.
4Über die erfolgte beanstandungsfreie Abnahme ist eine Bescheinigung (Abnahmeschein) auszustellen.
(2) Vor Aushändigung des Abnahmescheins darf die Anlage nicht in Benutzung genommen werden.
(3) Die Bauabnahmen erfolgen unbeschadet sonst erforderlicher Abnahmen, Genehmigungen, Prüfungen und dergleichen.
§§§
(1) 1Die Kosten der Gewässeraufsicht trägt die nach § 83 dieses Gesetzes zuständige Behörde.
2Werden jedoch Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch veranlasst, dass jemand ein Gewässer unbefugt oder in Abweichung von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen benutzt, so trägt der Benutzer die Kosten dieser Maßnahmen, soweit sie aus den allgemeinen Verwaltungskosten der Gewässeraufsicht ausgesondert werden können.
(2) Zu den Kosten der Gewässeraufsicht gehören auch die besonderen Auslagen gemäß § 2 Abs.2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24.Juni 1964 in der jeweils geltenden Fassung der mit der Sache befassten Behörden.
§§§
Besonderes |
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(1) (4) 1Die Gewässer dritter Ordnung sind, soweit es wasserwirtschaftlich geboten ist, von der unteren
Wasserbehörde zu schauen.
2Soweit erforderlich, haben auch andere beteiligte Behörden an der Schau mitzuwirken.
3Bei der Schau ist festzustellen, ob das Gewässer ordnungsgemäß unterhalten und ob es unbefugt oder in Abweichung
von Auflagen oder Bedingungen benutzt wird.
4Insbesondere ist auf unzulässige Verunreinigungen zu achten.
(2) Den Unterhaltungspflichtigen, den Anliegergemeinden, den Eigentümern des Gewässers, den Anliegern, den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten und den Fischereiberechtigten soll Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung gegeben werden.
(3) (5) 1Bei der unteren Wasserbehörde wird eine Schaukommission gebildet.
2Sie besteht aus einem Vertreter der unteren Wasserbehörde, einem von der jeweils betroffenen Gemeinde
benannten Vertreter und den von der unteren Wasserbehörde zu bestellenden technischen Sachverständigen.
3Obliegt die Unterhaltung eines Gewässers einem Verband, so tritt an Stelle des Vertreters der Gemeinde ein Vertreter des
Verbandes.
4aDie gemäß den §§ 58 und 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine sind von der Wasserschau rechtzeitig zu
informieren;
4bdie Teilnahme je eines/einer Vertreters/Vertreterin ist freigestellt.
(4) 1Die Schaukommission ist befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben die Gewässer zu schauen und die Ufer zu betreten.
2Entstehen bei der Durchführung der Wasserschau Schäden, so hat der betroffene Grundstückseigentümer Anspruch auf Entschädigung.
3Hierüber entscheidet die untere Wasserbehörde.
(5) 1Die untere Wasserbehörde (6) (f) trifft auf Grund der bei der Wasserschau festgestellten Mängel die erforderlichen Anordnungen.
2Sie hat durch eine Nachschau zu überprüfen, ob die Mängel beseitigt sind.
3Für die Nachschau ist von demjenigen, der sie veranlasst hat, neben den entstandenen besonderen Auslagen gemäß § 2 Abs.2 des Gesetzes über
die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24.Juni 1964 in der jeweils geltenden Fassung eine Verwaltungsgebühr nach den geltenden Gebührenvorschriften zu erheben.
[ Motive ] |
§§§
(1) Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Eisgang oder andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr augenblickliche Vorkehrungen notwendig, so sind, wenn es ohne erhebliche eigene Nachteile geschehen kann, alle benachbarten Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, auf Anordnung der unteren Wasserbehörde oder der allgemeinen Polizeibehörde die erforderliche Hilfe zu leisten.
(2) 1Ist ein Deich oder Damm bei Hochwasser gefährdet, so haben alle Bewohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gebiete auf Anordnung der unteren Wasserbehörde zu den Schutzarbeiten Hilfe zu leisten und die erforderlichen Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zur Verfügung zu stellen.
2Die untere Wasserbehörde kann die nötigen Maßregeln sofort zwangsweise durchsetzen.
(3) 1Auf Verlangen hat die Körperschaft, in deren Interesse Hilfe geleistet wird, angemessene Entschädigung zu gewähren.
2Im Streitfall entscheidet die untere Wasserbehörde über die Höhe der Entschädigung.
§§§
Zwangsrechte |
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(1) 1Soweit die Gewässerkunde es erfordert, kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) die Eigentümer von Grundstücken anhalten, die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen (Pegel, Abfluss-, Grundwasser- und andere Messstellen) zu dulden.
2Entstehen Schäden oder Nachteile, so ist der Verpflichtete zu entschädigen.
3Geringfügige Nachteile werden nicht entschädigt.
(2) Handlungen, die geeignet sind, den Bestand, den Betrieb oder die Unterhaltung von Messeinrichtungen für wasserwirtschaftliche Daten zu beeinträchtigen, können vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) untersagt werden.
§§§
(1) Zugunsten eines Unternehmens der Entwässerung, der Behandlung von Abwasser oder der besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage können die Eigentümer eines oberirdischen Gewässers und die Eigentümer der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke angehalten werden, die zur Herbeiführung eines besseren Wasserabflusses dienenden Veränderungen des Gewässers (Vertiefungen, Verbreiterungen, Durchstiche, Verlegungen) zu dulden.
(2) Absatz 1 gilt nur, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann, der hierdurch zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und wasserwirtschaftliche Nachteile allgemeiner Art nach Feststellung der Obersten Wasserbehörde (1) nicht zu befürchten sind.
§§§
(1) Will der Anlieger auf Grund einer Erlaubnis oder Bewilligung eine Stauanlage errichten, so können die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke angehalten werden, den Anschluss zu dulden.
(2) Entsprechendes gilt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 für den Eigentümer des Gewässers.
§§§
(1) Zugunsten eines Unternehmens der Ent- oder Bewässerung von Grundstücken, der Fortleitung von Trink- und Brauchwasser oder Abwasser, der Teichwirtschaft und zugunsten des Betriebs einer Stau- und Triebwerksanlage können die Eigentümer der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke und Gewässer angehalten werden, das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die damit verbundenen Sonderbauwerke und die Unterhaltung zu dulden.
(2) Abwasser darf nur in dichten Leitungen durchgeleitet werden, wenn sonst das Durchleiten Nachteile oder Belästigungen herbeiführen kann.
(3) § 91 Abs.2 dieses Gesetzes gilt entsprechend.
§§§
(1) Der Unternehmer einer Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage kann angehalten werden, deren Mitbenutzung einem anderen zu gestatten, wenn dieser die Entwässerung, Wasserversorgung oder Abwasserbehandlung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten ausführen kann.
(2) Das Zwangsrecht kann nur erteilt werden, wenn der Betrieb der Anlagen des Unternehmers nicht wesentlich beeinträchtigt wird und der Mitbenutzer einen angemessenen Teil der Anlage- und Unterhaltungskosten übernimmt.
(3) 1Ist die Mitbenutzung zweckmäßig nur bei entsprechender Veränderung der Anlage möglich, so ist der Unternehmer verpflichtet, die Veränderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden.
2Die Kosten der Veränderung
trägt der Mitbenutzer.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung auf den Unternehmer einer Grundstücksbewässerungsanlage zugunsten der Eigentümer von Grundstücken, die zur Herstellung der Anlage in Anspruch genommen sind.
§§§
(1) Die Vorschriften der §§ 91 und 93 dieses Gesetzes gelten nicht für Gebäude, Betriebsgrundstücke, Parkanlagen, Hofräume und Gärten.
(2) Im Fall des § 93 dieses Gesetzes kann das unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser in dichten Leitungen zugelassen werden.
§§§
1In den Fällen der §§ 91 bis 94 und des § 95 Abs.2 dieses Gesetzes ist der Betroffene zu entschädigen.
2Zur Entschädigung ist der Unternehmer oder Mitbenutzer verpflichtet. Auf Verlangen ist Sicherheit zu leisten.
§§§
1Soweit es die Vorbereitung eines Unternehmens, für das ein Zwangsrecht nachgesucht werden kann, erfordert, haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen.
2Entstehen durch Handlungen nach Satz 1 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.
§§§
Zuständig für die Erteilung von Zwangsrechten ist unbeschadet § 90 die Oberste Wasserbehörde.
§§§
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