5.ÄndG-SWG | LT-Dr 12/997 | |
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Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses erfolgt in Anpassung an die neuen und geänderten Vorschriften.
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Die gesetzessystematisch in diese Vorschrift einzuarbeitenden neuen Regelungen machten eine Neuformulierung unumgänglich.
Zu Absatz 1:
Die Regelung in Absatz 1 Satz 2 erfolgt in Umsetzung der entsprechenden Vorgabe
der EU in Artikel 9 der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL).
Zu Absatz 2:
Der Deutsche Bundestag hat im Rahmen seiner Beratungen der 7. Novelle zum WHG
in § 1a einen neuen Absatz 3 eingefügt. Nach dieser Vorschrift hat das Landesrecht zu
bestimmen, dass der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus
ortsnahen Wasservorkommen zu decken ist, soweit überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Der unabweisbare Bedarf einer Fernwasserversorgung
kann ein überwiegender Grund des Gemeinwohls sein, ebenso wenn eine
ortsnahe Wasserversorgung erheblich teurer wäre als eine überregionale Lösung.
Nach § 42 Abs.1 WHG ist die Verpflichtung der Länder nach Artikel 75 Abs.3 des
Grundgesetzes für § 1a Abs.3 WHG bis zum 22.Dezember 2003 zu erfüllen. Mit der
Aufnahme dieser § 1a Abs.3 WHG entsprechenden Vorschrift im SWG hat die Wasserbehörde
diese Regelungen künftig bei der Erteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen
zu beachten. Ihr Ermessen im Rahmen der Entscheidungen nach §§ 7 und 8
WHG wird dadurch eingeschränkt. Durch den Vorrang der Wasserversorgung aus
örtlichen Wasservorkommen soll das Interesse der Gemeinden und ihrer Einwohner
an einer ausreichenden Wasserversorgung mit qualitativ gutem Wasser und damit das
Verantwortungsbewusstsein mit der daraus erwachsenden Rücksichtnahme auf die
Gewässer gestärkt werden.
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Zu § 2a:
Die neuen Regelungen dienen der Umsetzung der Artikel 3 und 4 der WRRL. Bundesgesetzlich
sind die Anforderungen durch das Siebte Gesetz zur Änderung des WHG,
namentlich durch die neu eingeführten §§ 25a bis 25d, § 33a und § 1b, umgesetzt. Da
der Bund nur die Rahmengesetzgebungskompetenz für den Bereich des Wasserhaushalts
hat, muss insoweit eine Umsetzung/Ergänzung durch das Land erfolgen.
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Zu § 2b:
§ 1b Abs.3 WHG enthält eine rahmenrechtliche Verpflichtung der Länder, die Einzugsgebiete innerhalb ihrer Landesgrenzen einer nationalen oder internationalen
Flussgebietseinheit zuzuordnen, damit feststeht, welche Gewässersysteme einheitlich
zu bewirtschaften sind. Die Neuregelung trägt somit dem Regelungsgehalt der rahmenrechtlichen Vorschrift Rechnung.
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Die geltende Verordnungsermächtigung wurde über die Gewässer hinaus auf die „direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete“ ausgedehnt. Durch die Ergänzungen wird sichergestellt, dass auch für die Umsetzung der Anhänge II, III und V der Wasserrahmenrichtlinie durch die erforderlichen Rechtsverordnungen eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage vorliegt.
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Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sind nach den geltenden Bestimmungen der Trinkwasserverordnung verpflichtet u.a. auch das von ihnen gewonnene Grundwasser (sg „Rohwasser“) auf seine Beschaffenheit zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen. Mit der Verpflichtung zur Selbstüberwachung im SWG wird den Forderungen, wie sie sich aus der WRRL für die Wasserwirtschaftsverwaltungen ergibt, Rechnung getragen. Die Verpflichtung im SWG zur Selbstüberwachung wird daher allenfalls eine nicht nennenswerte finanzielle Mehrbelastung für die Träger der öffentlichen Wasserversorgung zur Folge haben.
Nicht zuletzt um dies sicherzustellen wurde im SWG auch festgeschrieben, dass bei der Zulassung Dritter im Sinne von Absatz 1 Satz 2 zunächst die Untersuchungsstellen in Anspruch genommen werden können, die nach den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung zugelassen sind und nur in den Fällen von der obersten Wasserbehörde Untersuchungsstellen zugelassen werden sollen, in denen die Forderungen aus der Trinkwasserverordnung zur Erfüllung der Verpflichtung aus der WRRL nicht ausreichen. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Untersuchungsergebnisse an das Landesamt für Umweltschutz versetzt dieses in die Lage, die ihm dann bekannten Werte in seinem nach § 126 SWG seit Dezember 1989 zu führenden Gewässergütekataster zu verwenden.
Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung durch das Ministerium für Umwelt soll die detaillierte Festlegung der Einzelheiten ermöglichen.
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Die neue Regelung sieht für bestimmte Gewässerbenutzungen von untergeordneter Bedeutung außerhalb von Wasser- und Quellenschutzgebieten und außerhalb der öffentlichen Wasserversorgung eine Erlaubnis im vereinfachten Verfahren durch das Landesamt für Umweltschutz vor und dient damit der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung, ohne dass der Umweltschutz vernachlässigt wird.
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Die vorgesehene Zuständigkeitsverlagerung trägt dem Umstand Rechnung, dass Stauanlagen mit Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG verbunden sind, für die das WHG sowohl eine Bewilligung als auch eine Erlaubnis vorsieht, über die die jeweils zuständige Wasserbehörde entscheidet. Das LfU ist keine Wasserbehörde, es war daher zu streichen und durch die Worte „zuständige Wasserbehörde“ zu ersetzen.
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Mit der Änderung des Absatzes 1 soll auch und insbesondere verhindert werden, dass durch das Aufstauen bzw. Ablassen von Wasser vor allem wassergebundene Lebensgemeinschaften nachhaltig geschädigt werden.
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Zu a: (Absatz 2)
Mit der Neuregelung soll unter den dort genannten Voraussetzungen das Einleiten von
Niederschlagswasser von bestimmten Flächen erlaubnisfrei gestellt werden, da in diesen
Fällen eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist. Die Vorschrift
dient dadurch auch der Verwaltungsökonomie ohne den Gewässerschutz zu vernachlässigen.
Zu b: (Absatz 3)
Die Änderung ist eine Folgeänderung der Änderung unter a. Im Übrigen wird das Landesamt
für Umweltschutz an Stelle der obersten Wasserbehörde als zuständige Behörde
bestimmt, da es ohnehin als technische Fachbehörde für alle Angelegenheiten
der Wasserwirtschaft und der Gewässerökologie in den Entscheidungsprozess nicht
nur stets eingebunden ist, sondern die Entscheidung auf Grund seiner technischen
Stellungnahme sogar in aller Regel weitestgehend beeinflusst.
Sowohl die Regelung unter a als auch die unter b dienen außerdem dem Ziel der Deregulierung.
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Die Änderung erfolgt in Anpassung an das geänderte Bundesnaturschutzgesetz.
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§ 38 SWG geltende Fassung ist weggefallen, da die mit dieser Norm korrespondierende Bestimmung des WHG (§ 27) mit In-Kraft-Treten des Siebten Änderungsgesetzes zum 25. Juni 2002 aufgehoben wurde. Mit der neuen Vorschrift wird eine bisher bestehende Regelungslücke geschlossen.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 bestimmt die Genehmigungspflicht für nicht UVP-pflichtige Rohrleitungsanlagen
und die Zuständigkeit für die Genehmigung. Sie liegt ebenso beim Landesamt für
Umweltschutz wie die Zuständigkeit im Falle UVP-pflichtiger Anlagen.
Zu Absatz 2:
Da diese Anlagen nicht UVP-pflichtig sind, können sich Versagungsgründe und Nebenbestimmungen
auf den reinen Gewässerschutz beschränken.
Zu Absatz 3:
Durch Absatz 3 sollen nachträgliche Regelungen ermöglicht werden, wenn deren Notwendigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht erkennbar war.
Zu Absatz 4:
Diese Regelung schreibt die Gewährung einer angemessenen Frist vor.
Zu Absatz 5:
Durch diese Vorschrift soll ermöglicht und gewährleistet werden, dass nach Fristablauf
oder anderweitiger Beendigung der genehmigten Maßnahme wieder ein ordnungsgemäßer
Zustand geschaffen werden kann.
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Mit der Ermächtigung zur Übertragung der Erteilung einer Bauartzulassung auf das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin wird einer länderübergreifenden Vereinbarung in der LAWA entsprochen. Vergleichbare Regelungen werden – soweit noch nicht geschehen – in alle Länderwassergesetze aufgenommen.
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Entsprechend den Vorgaben in den §§ 27, 36, 36b und 18a WHG sind die bisherigen wasserwirtschaftlichen Planungsinstrumente in den §§ 38 (Reinhalteordnungen), 40 (wasserwirtschaftliche Rahmenpläne) und 41 (Bewirtschaftungspläne) zu streichen, damit sie durch den umfassenderen Bewirtschaftungsplan nach der WRRL ersetzt werden können.
Absatz 1 regelt die Koordinierungsverpflichtungen für den Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm, die sich aus Artikel 3 Absatz 3, 4 und 5 WRRL sowie aus § 1b Absatz 2 WHG ergeben und ferner die Mitwirkungsformen bei der Beteiligung von Bundesbehörden. Zuständig für diese Koordinierungsverpflichtungen ist nach § 103 SWG (vgl Nr.28) das Ministerium für Umwelt. Sind über die Landesgrenzen hinaus Koordinierungsvereinbarungen mit anderen Beteiligten erforderlich, so soll das Ministerium für Umwelt entsprechende Koordinierungsvereinbarungen zur Erreichung flächendeckender harmonisierter Lösungen für die gesamte Flussgebietseinheit durch den Abschluss von Verwaltungsabkommen mit den anderen Beteiligten herbeiführen können.
Absatz 2 legt entsprechend der Vorgabe der WRRL den Zeitpunkt fest, bis zu dem die Pläne und Programme vorliegen müssen. Sie sind im Gemeinsamen Ministerialblatt Saarland zu veröffentlichen. Die Verbindlichkeitserklärung in Absatz 2 Satz 3 mit der Veröffentlichung im Ministerialblatt ist erforderlich, damit auch solche Behörden, die nicht dem fachlichen Weisungsrecht des Ministeriums für Umwelt unterliegen, die aus den Plänen und Programmen für ihren Aufgabenbereich folgenden Verpflichtungen erfüllen.
Absatz 3 enthält die näheren Festlegungen zum Inhalt des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans. Das Maßnahmenprogramm ist, wie sich aus Anhang VII Abschnitt A Nr.7 der WRRL ergibt, ein selbständiger Teil des Bewirtschaftungsplans, dessen Inhalt sich mit den Maßnahmen aus Artikel 11 WRRL ergibt, während der restliche Bewirtschaftungsplan nur eine Sammlung von Angaben darstellt. Bei der Aufstellung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans werden die jeweils zuständigen Fachbehörden beteiligt.
Absatz 4 bestimmt entsprechend der Vorgabe des Artikels 11 Absatz 7 WRRL den Zeitpunkt, bis zu dem die vorgesehenen Maßnahmen ausgeführt und damit die planerischen Festsetzungen erfüllt sein müssen.
Die in Absatz 5 geregelte Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung und Aktualisierung entspricht der Vorschrift in § 103 SWG (vgl.Nr.28), wobei sich die 6-Jahresfrist aus Artikel 11 Abs.8 WRRL ergibt.
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Der bisherige § 41 mit Festlegungen zu den bisherigen Bewirtschaftungsplänen war aufzuheben. Artikel 14 WRRL fordert die Mitgliedstaaten u.a. auf, den Bewirtschaftungsplan bereits in der Vorbereitungsphase zu veröffentlichen und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme sowohl zum Zeitplan für die Aufstellung des Plans, zu einem vorläufigen Überblick über die wesentlichen Gewässerbewirtschaftungsfragen sowie zum endgültigen Planentwurf zu geben. § 36b Absatz 5 Satz 1 WHG weist die Regelung diesbezüglicher Einzelheiten dem Landesrecht zu. Der neue § 41 setzt diese Vorgaben um.
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Zu a: (Absatz 1)
Mit den von der WRRL vorgesehenen Instrumenten Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan,
die alle Bereiche der Gewässernutzung abdecken sollen, um eine
integrative Bewirtschaftung der Gewässer zu erreichen, stehen umfassende Planungsinstrumente
zur Verfügung. Deshalb kann auf den im WHG geregelten Abwasserbeseitigungsplan
verzichtet werden. Die Streichung der Vorschrift im WHG hindert die
Länder nicht daran, entsprechende Vorschriften in ihren landeswasserrechtlichen Vorschriften
beizubehalten. Von dieser Möglichkeit wird Gebrauch gemacht, am Abwasserbeseitigungsplan
wird vorerst festgehalten. Er bestimmt nach dem Gesetz über den
Entsorgungsverband Saar (§ 2) und dem SWG (§ 50) die Abwasserbeseitigungspflicht
im Saarland. Der Abwasserbeseitigungsplan hat jedoch den Vorgaben des Bewirtschaftungsplans
und Maßnahmenprogramms nach § 40 zu entsprechen.
Zu b: (Absatz 3 und 5 alt) Es besteht kein Regelungsbedarf im Sinne der aufgehobenen Absätze.
Zu c: (Absatz 3 neu)
Die Änderung ist eine Folgeänderung der Änderung unter b.
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Die Ergänzung des § 48 SWG trägt einem dahingehenden Regelungsbedürfnis in Vollzug des UVP-Gesetzes Rechnung und schließt damit eine Regelungslücke.
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Das Landesamt für Umweltschutz wird an Stelle der obersten Wasserbehörde als zuständige Behörde bestimmt. Da es als technische Fachbehörde für alle Angelegenheiten der Wasserwirtschaft und der Gewässerökologie in den Entscheidungsprozess auch bisher schon maßgeblich eingebunden war und ist und da die erwarteten Startschwierigkeiten beim anfänglichen Vollzug dieser Vorschrift mittlerweile behoben sind, dient die Änderung auch der Verwaltungsökonomie und trägt im Übrigen dem Deregulierungsgebot Rechnung.
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Die Übertragung der Zuständigkeit bei Genehmigungen zur Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht dient der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung. Das Landesamt für Umweltschutz war und ist als technische Fachbehörde gemäß § 106 SWG auch bisher schon maßgeblich in den Entscheidungsprozess eingebunden. Da die erwarteten Startschwierigkeiten bei In-Kraft-Treten der Norm am 1. Januar 1998 inzwischen ausgeräumt sind und sich die Voraussetzungen für ein Ja oder Nein bei der Befreiung von der Beseitigungspflicht bei den Kommunen und auch beim Landesamt für Umweltschutz als technischer Fachbehörde geklärt und verfestigt haben, ist die Entscheidung im Einzelfall durch das Ministerium für Umwelt nicht mehr notwendig. Auch diese Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung und erfüllt somit das Deregulierungsgebot.
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Der Bundesgesetzgeber hat mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, die mit Wirkung vom 1.August 2002 in Kraft getreten ist, die letzten allgemeinen Abwasserverwaltungsvorschriften aufgehoben und durch die Regelungen in der Abwasserverordnung ersetzt. Die Änderung entspricht damit dem erweiterten Geltungsbereich der Abwasserverordnung. Die „Übergangsregelung“ in Absatz 1 Satz 2 konnte deshalb gestrichen werden.
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Zu a: (Absatz 2)
Mit der Aufnahme des Absatzes 2 wird den Anforderungen der WRRL und der 7.Novelle
zum WHG Rechnung getragen (vgl auch Nr.21).
Zu b: (Absatz 3)
Die Änderung ist eine Folgeänderung der Änderung unter a.
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Durch die Neufassung des Absatzes 4 Satz 1 wird die Bestimmung an die Anforderungen der WRRL und an den ebenfalls neu gefassten § 28 WHG angepasst. Hiernach muss sich auch die Gewässerunterhaltung an den Bewirtschaftungszielen für die Fließgewässer sowie an einschlägigen Festsetzungen des Maßnahmenprogramms ausrichten. Durch die Einbeziehung von Pflege und Entwicklung der Gewässer in die Gewässerunterhaltung wird klargestellt, dass nicht nur statuserhaltende sondern auch zustandsverändernde ökologische Weiterentwicklungen eines Gewässers zur Gewässerunterhaltung gehören. Gewässerpflege- und Entwicklungsmaßnahmen wurden bereits bisher der Gewässerunterhaltung zugerechnet und in diesem Rahmen durchgeführt. Die Neuregelung stellt deshalb keine Erweiterung des Katalogs der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen dar. Die Grenze zum Gewässerausbau darf dabei allerdings nicht überschritten werden.
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Da bei dem Bewirtschaftungsziel des „guten ökologischen Zustands“ des Gewässers die Gewässerbiologie die führende Zielgröße darstellt, kommt der Durchgängigkeit des Gewässers für alle biologischen Lebensformen eine zentrale Bedeutung zu. Die Ergänzung des Absatz 2 gewährleistet, dass bei gewässerbaulichen Maßnahmen - einschließlich solcher zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Stauanlagen - die Durchgängigkeit des Gewässers als eine der bedeutendsten hydromorphologischen Qualitätskomponenten sichergestellt bleibt oder wird.
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Die Änderung in der Überschrift ist lediglich eine Angleichung an den korrespondierenden Regelungsgehalt des WHG.
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Zu a: (Absatz 2 Satz 1)
Die Regelung ist erforderlich, da die Beseitigung von Baum- und Strauchanpflanzungen
ebenso „hochwasserunverträgliche“ Folgen haben kann wie die Beseitigung von
Anlagen.
Zu b: (Absatz 2 Satz 2) Die Genehmigungspflicht soll sich nur auf die Beseitigung von Baum- und Strauchpflanzungen beziehen, die nicht im Rahmen der Gewässerunterhaltung notwendig ist. Daher war die Ausnahme aufzunehmen.
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Zu a: (Absatz 1) Der durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) neu in das Wasserhaushaltsgesetz eingefügte § 21 h ermächtigt die Länder, für auditierte Betriebsstandorte Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen für Unternehmen zu regeln, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind. Die Aufnahme der Regelung in Absatz 1 führt diesen Auftrag aus.
Zu b: (Absatz 5)
Mit dem neu in § 83 SWG angefügten Absatz 5 wird der Forderung in Artikel 11 Absatz
3 Buchstaben e bis i entsprochen, dass behördliche Zulassungen (Oberbegriff für
ua Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung, Genehmigung) in dem von der WRRL
vorgegebenen Umfang regelmäßig überprüft und ggf aktualisiert werden. Eine ähnliche
Forderung stellt das EG-Recht bereits in der RL 80/68 EWG des Rates vom
17.Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch
bestimmte gefährliche Stoffe auf (vgl. § 6 Abs. 3 der Grundwasserverordnung vom
18.März 1997, BGBl.I S.542). Sie gilt auch für den Bewirtschaftungsplan und das
Maßnahmenprogramm (s.§ 40 Abs.5 SWG).
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§ 84a setzt den Regelungsauftrag des § 37a WHG an die Länder um, um die für die Umsetzung der WRRL notwendige Beschaffung und den Austausch vorhandener Informationen einschließlich personenbezogener Daten sicherzustellen. Mit Absatz 1 wird der entsprechend der von der WRRL geforderten umfassenden Bestandsaufnahme des Gewässerzustands notwendige Datenaustausch und Informationsfluss erfasst.
Absatz 2 stellt klar, dass diese Verpflichtung auch die Gemeinden, den Entsorgungsverband
Saar, die Wasserversorgungsunternehmen und andere Träger wasserwirtschaftlicher
Maßnahmen und insofern auch privatrechtlich Organisierte hinsichtlich der
bei ihnen vorhandenen Daten und Aufzeichnungen erfasst.
Absatz 3 regelt, dass zu den in Absatz 1 genannten Zwecken auch personen- und betriebsbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet werden können. Die Sätze 2 und
3 regeln, an wen die Weitergabe der Daten zulässig ist. Mit der Unentgeltlichkeit der Weitergabe von Daten und Aufzeichnungen nach Satz 3 soll erreicht werden, dass die Bewirtschaftungsziele der WRRL nicht durch Entgeltforderungen der Behörden untereinander behindert werden.
Absatz 4 stellt klar, dass die Bestimmungen des Saarländischen Datenschutzgesetzes zu beachten sind. Da § 84a nur den Regelungsauftrag nach § 37a WHG umsetzt, bleiben die Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung im Rahmen sonstiger wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Aufgabenstellungen unberührt.
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Die Ersetzung der Bezeichnung „§ 29 BNatSchG anerkannten Verbände“ durch „§§ 58 und 60 BNatSchG anerkannten Vereine“ erfolgte im Einklang mit der geänderten bundesgesetzlichen Regelung.
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Die Regelung beinhaltet die notwendigen Zuständigkeitsregelungen für die Aufstellung und Aktualisierung des Bewirtschaftungsplanes und des Maßnahmenprogramms.
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Der durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.Juli 2001 (BGBl.I S.1950) neu in das Wasserhaushaltsgesetz eingefügte § 21h ermächtigt die Länder, für auditierte Betriebsstandorte Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen für Unternehmen zu regeln, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr.761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind. Die Aufnahme der Regelung führt diesen Auftrag aus und schafft die Grundlagen dafür, dass die erforderlichen Einzelheiten in einer entsprechenden Landesverordnung geregelt werden können.
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Die Änderung erfolgt in Anpassung an das geänderte Bundesnaturschutzgesetz.
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Die Änderung dieser Vorschrift in Absatz 2 soll Anreize zur Durchführung von Gewässerrenaturierungsmaßnahmen setzen. Sie entspricht auch den Vorgaben des § 13 Abs.1 Abwasserabgabengesetz, da Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstrukturen und zur naturnahen Entwicklung von Gewässern (Gewässerrenaturierung) zumindest auch der Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte dienen.
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Zu a bis c:
Diese Regelungen beinhalten eine Angleichung im Sinne einer Erweiterung des Katalogs
von Ordnungswidrigkeitentatbeständen an den geänderten Regelungsgehalt dieses
Gesetzes.
Zu a:
Die Ergänzung in Absatz 1 Nr.4 Buchstabe g ist Folge der Neufassung des § 38
(Nr.11).
Zu b: Die Ergänzung in Absatz 1 Nr.5 Buchstabe i ist Folge der Ergänzung des § 12a (Nr.4).
Zu c:
Die Aufnahme der Nummer 9 dient der Durchsetzung der Bestimmung zur Selbstüberwachung
des Grundwassers wie sie mit § 13a aufgegeben wurde (vgl. Nr.5).
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Aus Gründen der Verwaltungsökonomie ist es sachgerecht, dass die bereits bislang mit eingeleiteten Verfahren betraute Behörde diese Vorgänge zum Abschluss bringen kann.
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Die Bestimmung schafft die Möglichkeit, das Saarländische Wassergesetz zur besseren Lesbarkeit unter Berücksichtigung der erfolgten Änderungen neu bekannt zu machen.
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Artikel 4 regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes.
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