LANDTAG DES SAARLANDES
12.Wahlperiode (Vorblatt) DS 12/997
20.11.03
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(LT-Drucksache 12/997 S.1-4)

Ausgegeben 20.11.2003

GESETZENTWURF

der Regierung des Saarlandes

betr.:

Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes

A. Problem und Ziel

Am 22.Dezember 2000 ist die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL -) in Kraft getreten. Die Richtlinie fordert die Mitgliedstaaten auf, bis zum 22.Dezember 2003 die zur Umsetzung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Durch das am 25.Juni 2002 in Kraft getretene Änderungsgesetz zum Wasserhaushaltsgesetz vom 18.Juni 2002 (BGBl.I S.1914) ist der Bund den im Bereich der Rahmengesetzgebungskompetenz ihm obliegenden Änderungspflichten nachgekommen. Das Saarland muss nun die aus dem EG-Recht und aus dem Bundesrecht folgenden Vorgaben ausfüllen und ergänzen.



B. Lösung

Das Saarländische Wassergesetz ist zu ändern bzw. zu ergänzen, um die von der EU vorgegebene neue Bewirtschaftungskonzeption für die Gewässer innerstaatlich verbindlich zu machen. Hierzu gehören insbesondere Regelungen über

Neben diesen von EU und/oder Bund vorgegebenen Regelungen enthält der Gesetzentwurf nur noch Verbesserungen, Erleichterungen und insbesondere Deregulierungen, die sich aus den Erfahrungen der Vollzugspraxis seit dem In-Kraft-Treten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes Anfang 1998 als notwendig erwiesen haben. Zur Verankerung einer Selbstüberwachung von Grundwasser durch die Wasserversorgungsunternehmen wurde eine entsprechende Norm in den Gesetzentwurf aufgenommen. Art der Untersuchungen, Untersuchungsmethode, Überwachungseinrichtungen und Gerätearten sollen in einer Rechtsverordnung geregelt werden, eine entsprechende Verordnungsermächtigung wurde aufgenommen (§ 13 a).



C. Alternativen

Keine.

Das EG-Recht verlangt für die Umsetzung in innerstaatliches Recht den Rang einer Rechtsnorm bis spätestens 22. Dezember 2003, die Nichtumsetzung hätte Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 226 bis 228 EG-Vertrag zur Folge. Dabei konnte die vorgegebene Umsetzungsfrist nicht voll für das Gesetzgebungsverfahren ausgeschöpft werden, weil auf der zu erweiternden Ermächtigungsgrundlage nach § 12a dieses Entwurfs noch eine Rechtsverordnung zu erarbeiten war, mit der die inhaltlichen Vorgaben der Anhänge II und V der WRRL umzusetzen sind, was auch der Fall ist.



D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

  1. Zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie
    Die WRRL stellt strenge Anforderungen an Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, die in einem kurzen, verbindlichen Zeitrahmen zu verwirklichen sind. Die Vorarbeiten und die Aufstellung des Bewirtschaftungsplanes einschließlich der Durchführung der gegenüber bisher verstärkten Beteiligung der Öffentlichkeit erfordern zusätzlichen Verwaltungsaufwand.



  2. Zu den übrigen Vorschriften des Saarländischen Wassergesetzes:

    a) Land
    Keine Mehrkosten.

    b) Kommunen
    Keine Mehrkosten.

    c) Wirtschaft
    Keine Mehrkosten.

    d) Bürger
    Keine Mehrkosten.





E. Sonstige Kosten

Keine.



F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung

Keine



G. Federführende Zuständigkeit

Ministerium für Umwelt.

§§§





(LT-Drucksache 12/997 S.5-17)

Fünftes Gesetz1 zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes

Vom ...

(nicht abgebildet)

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Abl.EG Nr.L 327 S.1).

§§§





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