LANDTAG DES SAARLANDES | ||
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12.Wahlperiode | (Vorblatt) | DS 12/997 20.11.03 |
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(LT-Drucksache 12/997 S.1-4)
Ausgegeben 20.11.2003
betr.: | Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes |
Am 22.Dezember 2000 ist die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL -) in Kraft getreten. Die Richtlinie fordert die Mitgliedstaaten auf, bis zum 22.Dezember 2003 die zur Umsetzung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Durch das am 25.Juni 2002 in Kraft getretene Änderungsgesetz zum Wasserhaushaltsgesetz vom 18.Juni 2002 (BGBl.I S.1914) ist der Bund den im Bereich der Rahmengesetzgebungskompetenz ihm obliegenden Änderungspflichten nachgekommen. Das Saarland muss nun die aus dem EG-Recht und aus dem Bundesrecht folgenden Vorgaben ausfüllen und ergänzen.
Das Saarländische Wassergesetz ist zu ändern bzw. zu ergänzen, um die von der EU vorgegebene neue Bewirtschaftungskonzeption für die Gewässer innerstaatlich verbindlich zu machen. Hierzu gehören insbesondere Regelungen über
die Bewirtschaftungsziele und die Fristen, innerhalb derer diese Ziele zu erreichen sind, sowie Ausnahme- und Verlängerungsmöglichkeiten,
das Prinzip der Gewässerbewirtschaftung in Flussgebietseinheiten,
die Ersetzung des herkömmlichen wasserwirtschaftlichen Planungsinstrumentariums durch Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme,
die Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Bewirtschaftungsplanung,
die Ausrichtung der Gewässerunterhaltung an den Qualitätszielen für die Gewässer.
Neben diesen von EU und/oder Bund vorgegebenen Regelungen enthält der Gesetzentwurf nur noch Verbesserungen, Erleichterungen und insbesondere Deregulierungen, die sich aus den Erfahrungen der Vollzugspraxis seit dem In-Kraft-Treten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes Anfang 1998 als notwendig erwiesen haben. Zur Verankerung einer Selbstüberwachung von Grundwasser durch die Wasserversorgungsunternehmen wurde eine entsprechende Norm in den Gesetzentwurf aufgenommen. Art der Untersuchungen, Untersuchungsmethode, Überwachungseinrichtungen und Gerätearten sollen in einer Rechtsverordnung geregelt werden, eine entsprechende Verordnungsermächtigung wurde aufgenommen (§ 13 a).
Keine.
Das EG-Recht verlangt für die Umsetzung in innerstaatliches Recht den Rang einer Rechtsnorm bis spätestens 22. Dezember 2003, die Nichtumsetzung hätte Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 226 bis 228 EG-Vertrag zur Folge. Dabei konnte die vorgegebene Umsetzungsfrist nicht voll für das Gesetzgebungsverfahren ausgeschöpft werden, weil auf der zu erweiternden Ermächtigungsgrundlage nach § 12a dieses Entwurfs noch eine Rechtsverordnung zu erarbeiten war, mit der die inhaltlichen Vorgaben der Anhänge II und V der WRRL umzusetzen sind, was auch der Fall ist.
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie
Die WRRL stellt strenge Anforderungen an Maßnahmen zum Schutz der Gewässer,
die in einem kurzen, verbindlichen Zeitrahmen zu verwirklichen sind. Die Vorarbeiten
und die Aufstellung des Bewirtschaftungsplanes einschließlich der Durchführung
der gegenüber bisher verstärkten Beteiligung der Öffentlichkeit erfordern
zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
a) Land
Der mit einer Gewässerbewirtschaftung nach dem durch die WRRL bedingten
neuen Konzept verbundene Investitionsaufwand ist in hohem Maße von der
Einstufung der Gewässer in einem Bewirtschaftungsplan nach § 36b WHG abhängig.
So fordert die Herstellung eines guten ökologischen und chemischen
Zustands zB auch grundsätzlich die Herstellung von durchgängigen Gewässern.
Müsste man nur dieses Ziel flächendeckend erreichen, müsste ein hoher
Millionenbetrag investiert werden, um Wehre, Schwellen, Abstürze, Kraftwerke
usw. für Fische und andere wassergebundene Organismen durchgängig zu
gestalten. Es werden jedoch auch Gewässer als künstlich oder erheblich verändert
im Sinn von § 25b WHG einzustufen sein, bei denen dann weniger
strenge Bewirtschaftungsziele gelten. Unter den engen Voraussetzungen des §
25d WHG können darüber hinaus auf Dauer Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen
festgelegt werden.
Die bisherigen Bewirtschaftungsmaßnahmen im Saarland haben eine gute Ausgangsgrundlage geschaffen. Auf dieser Grundlage wird es möglich und ausreichend sein, in dem zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele zur Verfügung stehenden Zeitraum ( 15 Jahre + Verlängerungsmöglichkeit um 2 x 6 Jahre, allerdings unter sehr engen Voraussetzungen) den Anteil der nicht durchgängigen Gewässer weiter deutlich zu senken. Es ist beabsichtigt, die im Saarland schon auf der Grundlage des geltenden Rechts begonnenen Maßnahmen zur Renaturierung der Fließgewässer im bisherigen Umfang fortzuführen und auch die Kommunen darin zu bestärken, ihren schon nach bisherigem Recht bestehenden Unterhaltungs- und Ausbaupflichten weiterhin nachzukommen. Für die im Vollzug der neuen Vorschriften erforderlichen weiteren Bestandsaufnahmen, Untersuchungen, Abstimmungen und für die Aufstellung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne wird ein zusätzlicher Personalbedarf bei den Wasserbehörden und dem Landesamt für Umweltschutz erforderlich, der auf drei Stellen des höheren Dienstes geschätzt wird. Diese Stellenmehrung soll so weit wie möglich durch Vergabe an Dritte (Ingenieurbüros) vermieden werden. Hierfür sind in den Jahren 2003/2004 mindestens Mittel von 300.000 € pro Jahr und ab 2005 von rd. 200.000 € pro Jahr erforderlich. Der für die Jahre 2003 und 2004 erforderliche Aufwand wird im Haushalt 2003/2004 ohne zusätzliche Bereitstellung von Mitteln und Stellen durch Umschichtung gedeckt. Im Einzelplan 09 im Kapitel 902 wurde im Haushalt 2003/2004 eine eigene Titelgruppe 536 03 331 (Maßnahmen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie) ausgebracht, die aus einem anderen Ansatz - wie zB künftig möglicherweise aus dem Abwasserabgabeaufkommen - verstärkt werden kann. Damit kann auch der Europäischen Gemeinschaft dokumentiert werden, welche Ausgaben das Saarland für die Umsetzung der WRRL leistet.
b) Kommunen
Wie oben unter a) dargelegt, werden den Kommunen über die bestehenden
Verpflichtungen zu einem naturnahen Ausbau der Gewässer hinaus keine zusätzlichen
Pflichten auferlegt. Deshalb sind auch nach den Maßstäben des
Konnexitätsprinzips keine zusätzlichen Kostenbelastungen zu erwarten. Auch
im Übrigen werden die Kommunen durch die Umsetzung der WRRL nicht belastet.
Wie sich aus Art.22 WRRL ergibt, ändert die Wasserrahmenrichtlinie
weder die Richtlinie 91/271/EWG, die im Saarland durch die Verordnung über
die Behandlung von kommunalem Abwasser vom 15.Oktober 1997, geändert
am 22.Mai 2000, umgesetzt ist, noch die Richtlinie über die Qualität der Badegewässer
vom 8.Dezember 1975, die im Saarland durch die Verordnung über
die Qualität der Badegewässer vom 27.Juni 2001 umgesetzt ist, so dass aus
der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie bei der Abwasserbeseitigung über
die derzeitigen Anforderungen hinaus keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Die Unterhaltung der Gewässer war schon bisher an ökologischen Erfordernissen auszurichten (vgl § 1a WHG aF, § 56 Abs.1 Nr.3 SWG). Durch die Neuregelung muss insbesondere ein guter ökologischer Zustand bzw. ein gutes ökologisches Potential innerhalb von 15 Jahren erreicht werden. Damit werden keine neuartigen Maßnahmen für die Unterhaltung der Gewässer gefordert. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Zielvorgaben mit einer fachlich ordnungsgemäßen Unterhaltung im Umfang der bisher schon bestehenden Unterhaltungspflicht in diesem Zeitraum erreicht werden können.
Durch die Pflicht nach § 84a SWG, auf Verlangen den Wasserbehörden und dem Landesamt für Umweltschutz bei den Gemeinden, dem Entsorgungsverband Saar sowie den Wasserversorgungsunternehmen vorhandene Daten und Aufzeichnung zu überlassen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.
c) Wirtschaft
Der Wirtschaft dürften durch die Änderung des Saarländischen Wassergesetzes
keine wesentlichen zusätzlichen Kosten entstehen, da die zu beachtenden
Umweltqualitätsnormen bei industriellen Abwassereinleitungen bereits größtenteils
in der Richtlinie 76/464/EWG enthalten sind, die im Saarland durch die
Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung
der Gewässerverschmutzung durch Programme vom 6.April 2001
umgesetzt wurde. Auch die Verpflichtung zur Untersuchung der Rohwässer
wird bei den Wasserversorgungsunternehmen (WVU) zu keinen nennenswerten
Mehrkosten führen, da entsprechende Untersuchungen in der Regel bereits
bisher aus dem Eigeninteresse der WVU heraus durchgeführt wurden. Eventuell
doch und wider Erwarten anfallende Kosten lassen sich heute nicht beziffern.
d) Bürger
Zusätzliche Kosten für den Bürger ergeben sich durch die Änderung des Saarländischen
Wassergesetzes nicht. Allenfalls notwendige Änderungen der Bewirtschaftungsweise
in der Landwirtschaft wie eine Begrenzung des Einsatzes
von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln insbesondere im Hinblick auf das
Grundwasser werden bereits vom geltenden EU-Recht gefordert, das durch
Bundesrecht auch schon umgesetzt und zu beachten ist.
Zu den übrigen Vorschriften des Saarländischen Wassergesetzes:
a) Land
Keine Mehrkosten.
b) Kommunen
Keine Mehrkosten.
c) Wirtschaft
Keine Mehrkosten.
d) Bürger
Keine Mehrkosten.
Keine.
Keine
Ministerium für Umwelt.
§§§
(LT-Drucksache 12/997 S.5-17)
Vom ...
(nicht abgebildet)
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Abl.EG Nr.L 327 S.1).
§§§
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