AbwAG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 753-9
Gesetz
über Abgaben für das Einleiten von
Abwasser in Gewässer
vom 13.09.76 (BGBl_I_76,2721, 3007)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.05 (BGBl_I_05,114)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts
sowie zur
Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] [ 2009 ] |
§§§
Allgemeines |
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1Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 (1)
des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe).
2Sie wird durch die Länder erhoben.
§§§
(1) 1Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das
durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter
damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende
und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser).
2Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
(2) aEinleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer;
bdas Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hier von ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.
(3) aAbwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder
zu beseitigen;
bihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.
§§§
(1) 1Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des
Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Verbindungen sowie der Giftigkeit
des Abwassers gegen über Fischeiern (1) nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird.
2Eine Bewertung der Schädlichkeit entfällt außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitungen (§ 8), wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in
der Anlage angegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet oder der Verdünnungsfaktor GE l (2) nicht mehr als 2 beträgt.
(2) In den Fällen des § 9 Abs.3 (Flusskläranlagen) richtet sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flusskläranlage.
(3) Die Länder können bestimmen, dass die Schädlichkeit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in Nachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der festgelegten Vorschriften über die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen, (3) wenn dadurch die Bewertung der Schädlichkeit nicht wesentlich verändert wird.
§§§
Schädlichkeit |
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(1) 1Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht er rechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei
Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides.
2Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem
bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern (1) den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge
festzulegen.
3Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Über wachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen.
4Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten
Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann in soweit von der Festlegung von Überwachungswerten
abgesehen werden.
(2) In den Fällen des § 9 Abs.3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) 1Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs.1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabe pflichtigen die
Vorbelastung für die in § 3 Abs.1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen.
2Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration
im Mittel mehrerer Jahre auszugehen.
3Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen
die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.
(4) 1aDie Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen;
1bder staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen
oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht,
dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind,
aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum gleich (2).
2Er gibt die Überwachung, dass ein der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch
nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht.
3Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet.
4 Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz.
5Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der
Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt.
6Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden
Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung
dieser Werte erhöht.
7Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die
Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht.
8Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Über wachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt
sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.
(5) 1Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer
als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 fest gelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im
Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln.
2Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert
betragen.
3Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben.
4Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
5aDie Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen;
5bdie Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die
Auswertung des Meßprogramms mit einzubeziehen.
6Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.
§§§
§§§
(1) 1Soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten erforderlichen Festlegungen nicht in einem Bescheid nach § 4 Abs.1 enthalten sind, hat der Einleiter spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums gegenüber der zuständigen
Behörde zu erklären, welche für die Ermittlung der Schadeinheiten maßgebenden Überwachungswerte er im Veranlagungszeitraum einhalten wird.
2Kommt der Einleiter der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, ist der Ermittlung der Schadeinheiten jeweils das höchste Messergebnis aus der behördlichen Überwachung zugrunde zu legen.
3Liegt kein Ergebnis aus der behördlichen Überwachung vor, hat die zuständige Behörde die Überwachungswerte zu schätzen.
4Die Jahresschmutzwassermenge wird bei der Ermittlung der Schadeinheiten geschätzt.
(2) § 4 Abs.2 bis 5 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, beträgt zwölf vom Hundert der Zahl der angeschlossenen Einwohner.
2Wird das Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen
Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation eingeleitet, sind der Abgabenberechnung 18 Schadeinheiten je volles Hektar zugrunde zu legen, wenn
die befestigten gewerblichen Flächen größer als drei Hektar sind.
3Die Zahl der an geschlossenen Einwohner oder die Größe der befestigten Fläche kann geschätzt werden.
(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt.
§§§
(1) 1Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts nach § 9 Abs.2 Satz 2 ab gabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen.
2Ist die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden.
(2) 1Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt.
2Die Einleitung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage
mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt
ist.
§§§
Abgabenpflicht |
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(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).
(2) 1Die Länder können bestimmen, dass an Stelle
der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind.
2An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig.
3Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.
(3) 1Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist.
2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31.Dezember 1980 nicht.
2Der Abgabesatz beträgt für jede
Schadeinheit
- ab 1. Januar 1981 12 DM
- ab 1. Januar 1982 18 DM
- ab 1. Januar 1983 24 DM
- ab 1. Januar 1984 30 DM
- ab 1. Januar 1985 36 DM
- ab 1. Januar 1986 40 DM
- ab 1. Januar 1991 50 DM
- ab 1. Januar 1993 60 DM
- ab 1. Januar 1997 70 DM
- ab 1. Januar 2002 35,79 Euro
im Jahr.
(5) 1Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, ob wohl
(1) der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und
(1) die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind (2).
(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs.5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.
§§§
(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewähr leistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisen bahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.
(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.
(3) 1Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom
um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim
Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in
den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden.
2Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs.4 erhöhten Teil der Abgabe.
3aIst die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch;
3bdieser Anspruch ist nicht zu verzinsen.
4Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen
wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird.
5Die nacherhobene Abgabe ist rück wirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung
zu verzinsen.
(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 (1) des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.
(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.
§§§
Festsetzung |
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(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) 1Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der § 7
und 8 die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers
zu berechnen und die dazugehörigen Unter lagen
der zuständigen Behörde vorzulegen.
2Ist der Abgabepflichtige
nicht Einleiter (§ 9 Abs.2 und 3), so hat
der Einleiter dem Abgabe pflichtigen die notwendigen
Daten und Unterlagen zu überlassen.
(3) 1Die Länder können bestimmen, dass der Abgabepflichtige
auch in anderen Fällen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen, die
für eine Schätzung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen hat.
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) Kommt der Abgabepflichtige seinen Verpflichtungen nach § 11 Abs.2 Satz 1 und den ergänzenden Vorschriften der Länder nicht nach, so kann die Zahl der Schadeinheiten von der zu ständigen Behörde geschätzt werden.
(2) 1Der Einleiter, der nach § 9 Abs.2 oder 3 nicht
abgabepflichtig ist, kann im Wege der Schätzung zur Abgabe herangezogen werden, wenn er seinen Verpflichtungen nach § 11 Abs.2 Satz 2 und den
ergänzenden Vorschriften der Länder nicht nachkommt.
2In diesem Fall haften der Abgabepflichtige
und der Einleiter als Gesamtschuldner.
§§§
1Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung
der Abgabe haben keine aufschiebende Wirkung.
2Satz 1 ist auch auf Bescheide anzuwenden, die vor dem 19.Dezember 1984 erlassen worden sind.
§§§
(1) 1Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist für
Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung
der Gewässergüte dienen, zweckgebunden.
2Die Länder können bestimmen, dass der durch den Vollzug dieses Gesetzes und der ergänzenden landesrechtlichen
Vorschriften entstehende Verwaltungsaufwand aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe
gedeckt wird.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind insbesondere:
der Bau von Regenrückhaltebecken und Anlagen zur Reinigung des Niederschlagswassers,
der Bau von Ring- und Auffangkanälen an Talsperren, See- und Meeresufern sowie von Hauptverbindungssammlern, die die Errichtung von Gemeinschaftskläranlagen ermöglichen,
Maßnahmen im und am Gewässer zur Beobachtung und Verbesserung der Gewässergüte wie Niedrigwasseraufhöhung oder Sauerstoffanreicherung sowie zur Gewässerunterhaltung,
Forschung und Entwicklung von Anlagen oder Verfahren zur Verbesserung der Gewässergüte,
Ausbildung und Fortbildung des Betriebspersonals für Abwasserbehandlungsanlagen und andere Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte.
§§§
Schluss |
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Für die Hinterziehung von Abwasserabgaben gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs.1, 2 und 4 und des § 371 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend, für die Verkürzung von Abwasserabgaben gilt die Bußgeldvorschrift des § 378 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 11 Abs.2 Satz 1 die Berechnungen oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,
entgegen § 11 Abs.2 Satz 2 dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig überlässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
§§§
1§ 1 findet auch Anwendung, wenn die Länder Berlin
und Hamburg selbst abgabepflichtig sind.
2§ 9 Abs.2 Satz 1 und 2 gilt für die Länder Berlin und Hamburg mit der Maßgabe, dass sie sich auch selbst als abgabepflichtig
bestimmen können.
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(nicht abgebildet)
§§§
Anlage (zu § 3) (F) |
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(1) Die Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte ergeben sich aus folgender Tabelle:
Nr | Bewertete | Einer Schadeinheit | Schwellenwerte nach Konzentration und Jahresmenge | Verfahren
zur Bestimmung |
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| 303 |
2 | Phosphor | 3 Kilogramm | 0,1 Milligramm je Liter und | 108 |
3 | Stickstoff | 25 Kilogramm | 5 Milligramm je Liter und | Nitratstickstoff: 106 |
4 | Organische | 2 Kilogramm Halogen, berechnet als organisch gebundenes Chlor | 100 Mikrogramm je Liter und
10 Kilogramm Jahresmenge | 302 |
5 | Metalle und ihre Verbindungen: |
| und | |
6 | Giftigkeit gegenüber Fischen | 6000 Kubikmeter Abwasser geteilt durch GE l | GE l = 2 | 401 |
1GE I ist der Verdünnungsfaktor, bei dem Abwasser im Fischeitest nicht mehr giftig ist.
2Den Festlegungen der Tabelle
liegen die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers nach den angegebenen Nummern in der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ zur Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.Juni 2004 (BGBl.I S.1108, 2625) zugrunde.
(2) 1Wird Abwasser in Küstengewässer eingeleitet, bleibt die Giftigkeit gegenüber Fischeiern insoweit unberücksichtigt,
als sie auf dem Gehalt an solchen Salzen beruht, die den Hauptbestandteilen des Meerwassers gleichen.
2Das Gleiche gilt für das Einleiten von Abwasser in Mündungsstrecken oberirdischer Gewässer in das Meer, die
einen ähnlichen natürlichen Salzgehalt wie die Küstengewässer aufweisen.
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AbwAG | [ ] |
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