SVwVfG (6) | 1 9 31 35 54 [ « ] [ I ] [ » ] 63 72 81 94 | [ ] |
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Verfahrensarten | ||
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Förmliches |
(1) Das förmliche Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz findet statt, wenn es durch Rechtsvorschrift angeordnet ist.
(2) Für das förmliche Verwaltungsverfahren gelten die §§ 64 bis 71 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) 1Die Mitteilung nach § 17 Abs.2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs.4 Satz 2 sind im förmlichen Verwaltungsverfahren öffentlich bekanntzumachen.
2Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, bekanntmacht.
§§§
Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.
§§§
(1) 1Im förmlichen Verwaltungsverfahren sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet.
2Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
(2) 1Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 376 , 383 bis 385 und 408 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, so kann die Behörde das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen.
2Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen nicht am Sitz eines Verwaltungsgerichts oder einer besonders errichteten Kammer, so kann auch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht werden.
3In dem Ersuchen hat die Behörde den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben.
4Das Gericht hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu benachrichtigen.
(3) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann sie das nach Absatz 2 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.
(4) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung.
(5) Ein Ersuchen nach Absatz 2 oder 3 an das Gericht darf nur von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt.
§§§
(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern.
(2) aDen Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen;
bein schriftliches oder elektronisch vorliegendes (1) Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.
§§§
(1) 1Die Behörde entscheidet nach mündlicher Verhandlung.
2Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden.
3Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
4Sind mehr als 50 Ladungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
5Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß der Verhandlungstermin mindestens zwei Wochen vorher im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, mit dem Hinweis nach Satz 3 bekanntgemacht wird.
6Maßgebend für die Frist nach Satz 5 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt.
(2) Die Behörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn
einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird;
kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat;
die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, daß sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;
wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.
(3) Die Behörde soll das Verfahren so fördern, daß es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann.
§§§
(1) 1Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich.
2An ihr können Vertreter der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde zur Ausbildung beschäftigt sind, teilnehmen.
3Anderen Personen kann der Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten, wenn kein Beteiligter widerspricht.
(2) 1Der Verhandlungsleiter hat die Sache mit den Beteiligten zu erörtern.
2Er hat darauf hinzuwirken, daß unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) 1Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich.
2Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen.
3Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.
(4) 1Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
2Die Niederschrift muß Angaben enthalten über
den Ort und den Tag der Verhandlung,
die Namen des Verhandlungsleiters, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,
den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,
das Ergebnis eines Augenscheines.
3Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
4Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen.
§§§
(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.
(2) 1aVerwaltungsakte, die das förmliche Verfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen;
1bin den Fällen des § 39 Abs.2 Nr.1 und 3 bedarf es einer Begründung nicht.
2Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. (1)
3Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
4Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß der verfügende Teil des Verwaltungsaktes und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird.
5aDer Verwaltungsakt gilt mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tage der Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt zwei Wochen verstrichen sind;
5bhierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
6aNach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Verwaltungsakt his zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten schriftlich oder elektronisch (2) angefordert werden;
6bhierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(3) 1Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen.
2Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
3Absatz 2 Satz 4 (3) (f) gilt entsprechend.
§§§
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
§§§
(1) 1Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuß (§ 88) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen.
2Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuß über ihre Zulässigkeit.
(2) 1Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur Ausschußmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.
2Ferner dürfen Personen zugegen sein, die bei der Behörde, bei der der Ausschuß gebildet ist, zur Ausbildung beschäftigt sind, soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet.
3Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten.
(3) 1Jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 20) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 21).
2Eine Ablehnung vor der mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären.
3Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen hat.
4Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 20 Abs.4 Satz 2 bis 4.
§§§
Verfahren über eine einheitliche Stelle (F) |
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(1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Der zuständigen Behörde obliegen die Pflichten aus § 71b Abs.3, 4 und 6, § 71c Abs.2 und § 71e auch dann, wenn sich der Antragsteller oder Anzeigepflichtige unmittelbar an die zuständige Behörde wendet.
§§§
(1) Die einheitliche Stelle nimmt Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen entgegen und leitet sie unverzüglich an die zuständigen Behörden weiter.
(2) 1Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen gelten am dritten Tag nach Eingang bei der einheitlichen Stelle als bei der zuständigen Behörde eingegangen.
2Fristen werden mit Eingang bei der
einheitlichen Stelle gewahrt.
(3) 1Soll durch die Anzeige, den Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt
werden, innerhalb deren die zuständige Behörde tätig werden muss, stellt die zuständige Behörde eine Empfangsbestätigung aus.
2In der Empfangsbestätigung
ist das Datum des Eingangs bei der einheitlichen Stelle mitzuteilen und auf die Frist, die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs und
auf eine an den Fristablauf geknüpfte Rechtsfolge sowie auf die verfügbaren Rechtsbehelfe hinzuweisen.
(4) 1Ist die Anzeige oder der Antrag unvollständig, teilt die zuständige Behörde unverzüglich mit, welche
Unterlagen nachzureichen sind.
2Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.
3Das Datum des Eingangs der nachgereichten
Unterlagen bei der einheitlichen Stelle ist mitzuteilen.
(5) 1Soweit die einheitliche Stelle zur Verfahrensabwicklung in Anspruch genommen wird, sollen Mitteilungen der zuständigen Behörde an den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen über sie weitergegeben werden.
2Verwaltungsakte werden auf Verlangen
desjenigen, an den sich der Verwaltungsakt richtet, von der zuständigen Behörde unmittelbar bekannt gegeben.
(6) 1Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post in das Ausland übermittelt wird, gilt einen
Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
2§ 41 Abs.2 Satz 3 gilt entsprechend.
3Von dem Antragsteller oder Anzeigepflichtigen kann nicht nach
§ 15 verlangt werden, einen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen.
§§§
§§§
(1) 1Die einheitliche Stelle erteilt auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften,
die zuständigen Behörden, den Zugang zu den öffentlichen Registern und Datenbanken, die zustehenden Verfahrensrechte und die Einrichtungen,
die den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen bei der Aufnahme oder Ausübung seiner Tätigkeit unterstützen.
2Sie teilt unverzüglich mit, wenn eine
Anfrage zu unbestimmt ist.
(2) 1Die zuständigen Behörden erteilen auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften
und deren gewöhnliche Auslegung.
2Nach § 25 erforderliche Anregungen und Auskünfte werden
unverzüglich gegeben.
§§§
1aDie einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden
wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße
und zügige Verfahrensabwicklung hin;
1balle einheitlichen
Stellen und zuständigen Behörden sind
hierbei zu unterstützen.
2Die zuständigen Behörden
stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen
Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.
§§§
1Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt.
2§ 3a Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 bleibt unberührt.
§§§
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