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Amtliche Fußnoten |
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* Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl.EG Nr.L 41 S.26)
§§§
zu § 1 SAWG |
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In § 1 Abs.2 wurden die Wörter „Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen vom 10.September 1996 (BGBl.I S. 1366)“ durch die Wörter „Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10.Dezember 2001 (BGBl.I S.3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24.Juli 2002 (BGBl.I S.2833),“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.2 Nr.1 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§ 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf Abfälle im Sinne des § 3 Abs.1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27.September 1994 (BGBl.I S.2705) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Besonders überwachungsbedürftige (f) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl.I S.3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24.Juli 2002 (BGBl.I S.2833), in der jeweils geltenden Fassung, die vom Entsorgungsverband Saar (EVS) von der Entsorgung ausgeschlossen werden, sind Sonderabfälle im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Schadstoffbelastete Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen sind Problemabfälle im Sinne dieses Gesetzes.
§§§
§§§
zu § 2 SAWG |
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§ 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ziel des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen.
(2) 1Im Sinne einer dauerhaft umweltgerechten Entwicklung sind Abfälle vorrangig zu vermeiden, nicht vermeidbare Abfälle weitgehend stofflich oder energetisch zu verwerten und nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich zu beseitigen.
2Soweit erforderlich, sind Abfälle vor der Ablagerung zu behandeln.
3Der Vorrang der Verwertung von Abfällen entfällt, wenn deren Beseitigung nach Maßgabe des § 5 Abs.5 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die umweltfreundlichere Lösung darstellt.
(3) Zur Verwirklichung dieser Ziele ist insbesondere darauf hinzuwirken, dass
der Anfall von Abfällen so gering wie möglich gehalten wird,
Schadstoffe in Abfällen so weit wie möglich vermieden oder verringert werden,
Stoffe anlagenintern im Kreislauf geführt werden,
Produktion und Produktgestaltung abfall-, energie- und schadstoffarm erfolgen,
das Konsumverhalten sich verstärkt an den vorgenannten Produkten ausrichtet,
Stoffe und Produkte wiederverwendet werden,
Abfälle, insbesondere Glas, Papier, Metall, Kunststoffe, Bauschutt und kompostierbare Stoffe, weitestgehend in den Stoffkreislauf zurückgeführt werden oder aus ihnen Energie gewonnen wird,
nicht unmittelbar verwertbare Abfälle so behandelt werden, dass sie umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden können,
der Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen gefördert wird.
§§§
zu § 3 SAWG |
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In § 3 Abs.1 wurde das Wort „Stadtverband“ durch das Wort „Regionalverband“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.2 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 (f) zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§ 3 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Behörden des Saarlandes, die Landkreise, der Regionalverband (1) Saarbrücken, die Gemeinden sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Hand) haben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorbildhaft zur Erfüllung der Ziele der
Kreislaufwirtschaft beizutragen.
2Minderungen der Gebrauchstauglichkeit von Erzeugnissen sind in angemessenem
Umfang hinzunehmen.
3Die öffentliche Hand wirkt auf alle juristischen Personen des Privatrechts ein, an denen eine Beteiligung besteht, damit diese in gleicher Weise verfahren.
§ 3 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen soll darauf hingewirkt werden, Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die
mit rohstoffschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind,
im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder
sich im besonderen Maße zur umweltverträglichen, insbesondere energiesparenden Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung, eignen.
§ 3 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 4 SAWG |
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In § 4 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Bauordnung für das Saarland“ durch das Wort „Landesbauordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.2 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§ 4 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
Bisheriger Wortlaut:
(1) Jeder Einzelne soll durch sein Verhalten dazu beitragen, dass die Ziele der Kreislaufwirtschaft erreicht werden.
In § 4 Abs.3 wurde das Wort „Problemabfälle“ durch die Wörter „Kleinmengen gefährlicher Abfälle aus privaten Haushaltungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
§ 4 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
Bisheriger Wortlaut:
(4) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken nach § 10 Abs.1 sind verpflichtet, ihnen bekannt gewordene illegale Lagerungen und Ablagerungen von Abfällen auf ihren Grundstücken unverzüglich der Gemeinde zu melden, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 40 Abs.4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vor.
§§§
zu Teil 2 Abschnitt 1 SAWG |
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Im zweiten Teil wurden die Wörter "Erster Abschnitt" und "Öffentlich-rechtliche Träger der Abfallentsorgung" gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.2 a) des Gesetzes Nr.1590 zur Neuordnung der Sonderabfallüberwachung vom 15.03.06 (Amtsbl_06,602)
§§§
zu § 5 SAWG |
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§ 5 Abs.4 Satz 3 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 5 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.05.09 durch Art.2 Nr.2 a) des Gesetzes Nr.1679 zur Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar und des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 11.03.09 (Amtsbl_09,679)
In § 5 Abs.2 Nr.2 wurde das Wort „Kompostierung“ durch das Wort „Verwertung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.05.09 durch Art.2 Nr.2 b) des Gesetzes Nr.1679 zur Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar und des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 11.03.09 (Amtsbl_09,679)
In § 5 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG)“ durch das Wort „EVSG“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.05.09 durch Art.2 Nr.2 c) des Gesetzes Nr.1679 zur Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar und des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 11.03.09 (Amtsbl_09,679)
§ 5 Abs.5 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.05.09 durch Art.2 Nr.2 d) des Gesetzes Nr.1679 zur Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar und des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 11.03.09 (Amtsbl_09,679)
Bisheriger Wortlaut:
In der Überschrift des § 5 Abs.4 wurden die Wörter „Entsorgungspflichtige Körperschaften“ durch die Wörter „Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
In § 5 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „§ 15 in Verbindung mit § 13 Abs.1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt und in Satz 2 hinter der Bezeichnung „(EVSG)“ die Wörter „vom 26. November 1997 (Amtsbl. S.2588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2014 (Amtsbl.I S.326),“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
§ 5 Abs.2 Nummer 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
Bisheriger Wortlaut:
die Verwertung (3) von Grünschnitt, Laub, Ästen, Strauchwerk und vergleichbaren Materialien.
In § 5 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Abfallentsorgung“ durch die Wörter „Abfallbewirtschaftung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.6 d) aa) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
In § 5 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „Absätzen 2, 4 und 5“ durch die Wörter „Absätze 2 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.6 d) bb) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
§ 5 Abs.4 wurde aufgehoben und die Absätze 5 und 6 wurden die Absätze 4 und 5, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.6 e) und f) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Der EVS und die Gemeinden haben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Abfallberaterinnen und Abfallberater zu bestellen, die im Rahmen der jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiche die privaten Haushaltungen sowie die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen mit dem Ziel beraten, eine möglichst weitgehende Vermeidung, getrennte Sammlung und Verwertung der den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassenden Abfälle zu erreichen.
2Die Abfallberaterinnen und Abfallberater von EVS und Gemeinden sollen
mit den Entsorgungsträgern im Sinne der §§ 17 und 18 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und den Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft zusammenarbeiten.
3Das Ministerium für Umwelt (1) kann durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Fachkunde der Abfallberaterinnen und Abfallberater des EVS sowie an die Zusammenarbeit
der Abfallberaterinnen und Abfallberater von EVS und Gemeinden regeln.
In § 5 Abs.4 (neu) Satz 1 wurde die Bezeichnung „EVSG“ durch die Wörter „des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.6 g) aa) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
§ 5 Abs.4 (neu) Satz 2 Nummer 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.6 g) bb) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
Bisheriger Wortlaut:
2. (5) das Einsammeln von Problemabfällen und ihre ordnungsgemäße Beseitigung, soweit die Gemeinden zu einer Verwertung nicht in der Lage sind und
§§§
zu § 6 SAWG |
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§ 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, Systeme zur Erfassung und Verwertung einzuführen.
2Die Verpflichtung entfällt, soweit entsprechende privatwirtschaftliche
Erfassungssysteme eingerichtet sind.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Anlagen zu errichten und zu betreiben, in denen die nach Ausschöpfung der Möglichkeiten nach § 4 Abs.1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verbleibenden Abfälle so behandelt werden, dass sie verwertet oder nach dem Stand der Technik umweltverträglich abgelagert werden können.
§§§
§§§
zu § 7 SAWG |
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In der Überschrift des § 7 wurde das Wort „Abfallentsorgung“ durch das Wort „Abfallbewirtschaftung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
In § 7 Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „§ 13 Abs.1 bis 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch die Wörter „§ 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wurden die Wörter „§ 7 Abs.1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch die Wörter „in einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.8 c) aa) aaa) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wurde das Wort „Entsorgung“ durch das Wort „Abfallbewirtschaftung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.8 c) aa) bbb) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wurden die Wörter „§ 24 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch die Wörter „§ 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.8 c) aa) ccc) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
In § 7 Absatz 2 Satz 2 wurden die Wörter „§ 13 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.8 c) bb) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
§§§
zu § 8 SAWG |
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§ 8 Abs.5 Satz 6 neu angefügt mit Wirkung vom 26.07.02 durch Art.2 des Gesetzes Nr.1503 vom 12.06.02 (Amtsbl_02,1414)
In § 8 Abs.6 und 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.2 b) des Gesetzes Nr.1590 zur Neuordnung der Sonderabfallüberwachung vom 15.03.06 (Amtsbl_06,602)
§ 8 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.05.09 durch Art.2 Nr.3 des Gesetzes Nr.1679 zur Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar und des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 11.03.09 (Amtsbl_09,679)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Die Gemeinden, die nicht nach § 3 Abs.1 EVSG ausgeschieden sind, haben gegen Erstattung der entstandenen und nachgewiesenen Selbstkosten oder vereinbarter Pauschalbeträge nach der Gebührensatzung des EVS die Gebühren festzusetzen, zu erheben und an den EVS abzuführen.
2aInsoweit steht dem Verband ein Informationsrecht zu;
2bdas Nähere über die Art und den Umfang des Informationsrechts regelt die Verbandssatzung.
3Die Gebühren, die auf Abfallentsorgungsanlagen zu erheben sind, werden vom EVS oder beauftragten Dritten erhoben.
4aZur Festsetzung der Gebühren speichern die Gemeinden die erforderlichen Daten;
4bdas Nähere über die Art und den Umfang der zu speichernden Daten regelt die Gebührensatzung des Verbandes.
5Der Gebührenpflichtige hat der Gemeinde die notwendigen Angaben zu machen.
6Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück des Gebührenpflichtigen. (1)
In § 8 Absatz 3 wurden die Wörter „§§ 1 und 4 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch die Wörter „§§ 1 und 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
In § 8 Absatz 4 Satz 2 wurde das Wort „Abfallentsorgung“ durch das Wort „Abfallbewirtschaftung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
In § 8 Absatz 6 wurde das Wort „Abfallentsorgung“ durch das Wort „Abfallbewirtschaftung“, die Wörter „§ 36d Abs.1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ werden durch die Wörter „§ 44 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ und die Wörter „§ 36d Abs.3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 44 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.9 c) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
In § 8 Absatz 7 wurden die Wörter „§ 36 d Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 44 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.9 d) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
§§§
zu § 9 SAWG |
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In § 9 wurden die Wörter „§ 14 Abs.1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
In § 9 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
§§§
zu § 10 SAWG |
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In § 10 Absatz 1 Satz 3 wurden die Wörter „§ 15 Abs.4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
§ 10 Absatz 3 wurden eingefügt und die bisherigen Absätze Nummer 3 bis 5 wurden die Absätze 4 bis 6, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
§§§
zu § 11 SAWG |
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In § 11 wurden die Wörter „§ 13 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch die Wörter „§ 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
§§§
zu Teil 2 Abschnitt 2 SAWG |
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Im zweiten Teil wurde der Zweite Abschnitt "Träger der Sonderabfallentsorgung" mit den §§ 12 bis 17 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes Nr.1590 zur Neuordnung der Sonderabfallüberwachung vom 15.03.06 (Amtsbl_06,602)
Bisheriger Wortlaut
A-2 | Sonderabfallentsorgung (F) | 12-17 |
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(1) 1Die Organisation der Sonderabfallentsorgung obliegt dem nach § 14 bestimmten Träger der Sonderabfallentsorgung.
2Dieser hat die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsplans zu beachten.
3Der Träger der Sonderabfallentsorgung hat vertragliche Vereinbarungen mit Betreibern von Entsorgungsanlagen in ausreichendem Umfang zu treffen und nach
Maßgabe des § 13 Abs.2 den Bestand der vom bisherigen Träger der Sonderabfallentsorgung geschaffenen Entsorgungsanlage soweit als möglich zu sichern.
(2) Der Träger der Sonderabfallentsorgung unterliegt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Aufsicht des Ministeriums für Umwelt (1).
§§§
(1) aSonderabfälle, die behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen, sind dem Träger der Sonderabfallentsorgung anzudienen;
aandienungspflichtig sind die Erzeuger und Besitzer von Sonderabfällen.
(2) 1Der Träger der Sonderabfallentsorgung weist die ihm ordnungsgemäß angedienten Abfälle im Sinne des Absatzes 1 einer dafür zugelassenen, aufnahmebereiten Anlage zur Entsorgung zu.
2Der Träger der Sonderabfallentsorgung hat Vorschläge des Andienungspflichtigen bei der Zuweisung zu berücksichtigen, wenn die Entsorgung in einem Entsorgungsfachbetrieb durchgeführt werden soll.
3Die Zuweisung darf nur erfolgen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Erfordernisse der Abfallwirtschaftsplanung, nicht beeinträchtigt werden.
4Für Abfälle, die außerhalb des Saarlandes angefallen sind und nach Absatz 1 dem Träger der Sonderabfallentsorgung angedient werden, besteht die Verpflichtung zur Zuweisung insbesondere dann nicht, wenn das Land, aus dem die Abfälle stammen, die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet.
(3) 1Die Andienungspflichtigen haben die Abfälle der Anlage zuzuführen, der sie von dem Träger der Sonderabfallentsorgung zugewiesen worden sind.
2Die Betreiber der Anlagen dürfen der Andienungspflicht unterliegende Abfälle nur dann annehmen, wenn sie von dem Träger der Sonderabfallentsorgung zugewiesen sind.
(4) Der Träger der Sonderabfallentsorgung ist befugt,
den Andienungspflichtigen aufzuerlegen, die beabsichtigte Zuführung zu der von dem Träger der Sonderabfallentsorgung zugewiesenen Anlage rechtzeitig vorher anzuzeigen,
den Andienungspflichtigen aufzugeben, wie die Abfälle der Anlage zuzuführen sind, insbesondere eine Vorbehandlung der Abfälle zu fordern,
1den Abfällen Proben zu entnehmen oder durch Dritte entnehmen zu lassen und Analysen zur Beurteilung der Abfälle durchzuführen oder durch Dritte anfertigen zu lassen.
2Weicht das Ergebnis der Untersuchung von der Deklaration
erheblich ab, so hat der Abfallbesitzer unbeschadet der Regelungen in § 15 Abs.2 Satz 4 die Kosten zu tragen.
(5) Das Ministerium für Umwelt (1) kann Ausnahmen von der Andienungspflicht, insbesondere die Entsorgung in einer dafür zugelassenen und im Saarland gelegenen, betriebseigenen Anlage des Abfallerzeugers zulassen.
§§§
(1) 1Das Ministerium für Umwelt (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Träger der Sonderabfallentsorgung zu bestimmen.
2Es darf nur ein Unternehmen bestimmt werden, das durch seine Kapitalausstattung, in der Organisation sowie Fach- und Sachkunde der Mitarbeiter die Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet.
3Zum Träger der Sonderabfallentsorgung kann auch ein Unternehmen bestimmt werden, das für andere Bundesländer tätig wird.
(2) Das Ministerium für Umwelt (2) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
azu bestimmen, wie Abfälle dem Träger der Sonderabfallentsorgung anzudienen und der zugewiesenen Anlage zuzuführen sind;
bdabei kann insbesondere das einzuhaltende Verfahren und eine Vorbehandlung der Abfälle vorgeschrieben werden,
Abfälle, deren Entsorgung insbesondere wegen ihrer Art, geringen Menge oder Beschaffenheit einer Organisation durch den Träger der Sonderabfallentsorgung nicht bedarf, von der Andienungspflicht auszunehmen,
für Abfälle, die beim Abfallerzeuger nur in kleinen Mengen anfallen, zu bestimmen, dass die Andienungspflicht auf das Unternehmen übergeht, das die Abfälle einsammelt und befördert,
dem Träger der Sonderabfallentsorgung weitere Aufgaben im Rahmen der Abfallüberwachung einschließlich der Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs zu übertragen und
das Nähere zur Beratungspflicht des Trägers der Sonderabfallentsorgung festzulegen.
§§§
(1) Der Träger der Sonderabfallentsorgung erhebt von den Andienungspflichtigen für die ihm entstehenden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 12 Abs.1 und die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung der Abfälle in der Anlage, der sie zugewiesen worden sind, Gebühren und Auslagenersatz.
2Zu diesem Zweck sind die Betreiber von Anlagen, denen Abfälle zur Entsorgung zugewiesen werden, verpflichtet, die Entgelte für die Entsorgung gegenüber dem Träger der Sonderabfallentsorgung abzurechnen.
3Dieser ist zur nachträglichen Erhebung der Gebühren und Auslagen gegenüber dem Andienungspflichtigen befugt, wenn die Verpflichtung nach Satz 2 nicht eingehalten wurde.
4Für die Erhebung der Gebühren und des Auslagenersatzes und deren Beitreibung gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland und des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen über Gebührenschuldner, Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs und des Anspruchs auf Auslagenersatz, Sicherheitsleistung, Kostenvorschuss, Säumniszuschläge, Beitreibung, Verjährung und Auslagen entsprechend, soweit nicht in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Abweichendes bestimmt ist.
5Das Aufkommen an Gebühren und Auslagenersatz steht dem Träger der Sonderabfallentsorgung zu.
(2) 1Das Ministerium für Umwelt (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 näher zu bestimmen.
2Bei der Bemessung der Gebührenansätze sind im Rahmen des Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzips nach Art und Menge der Abfälle gestaffelte Gebühren vorzusehen und auch die Kosten von Förder- und Beratungsmaßnahmen zur Abfallvermeidung und -verwertung zu berücksichtigen, um Anreize zur Vermeidung von Abfällen zu schaffen.
3§ 14 Abs.2 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar gilt entsprechend.
4Die Gebühr ist nach dem im Einzelfall entstandenen tatsächlichen Aufwand zuzüglich eines in der Rechtsverordnung nach Satz 1 festgelegten Zuschlags zur Abgeltung der Aufwendungen des Trägers der Sonderabfallentsorgung zu bemessen.
5Bei der Gebührenbemessung sind ferner, wie in den anderen Fällen der Gebührenerhebung, Art und Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme zu berücksichtigen.
§§§
(1) Dem Träger der Sonderabfallentsorgung obliegt die Auskunftspflicht über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen nach § 38 Abs.2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.
(2) Der Träger der Sonderabfallentsorgung hat die entsorgungspflichtigen Erzeuger und Besitzer von Sonderabfällen über die Möglichkeiten der Vermeidung und Verwertung von Sonderabfällen zu beraten.
§§§
Die §§ 12 bis 16 gelten entsprechend für die Andienung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung, die durch Rechtsverordnung nach § 13 Abs.4 Satz 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bestimmt worden sind.
§§§
§§§
zu § 12 SAWG |
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§ 12 Abs.2 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§§§
zu § 13 SAWG |
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§ 13 Abs.5 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§§§
zu § 14 SAWG |
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§ 14 Abs.1 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 14 Abs.2 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§§§
zu § 15 SAWG |
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§ 15 Abs.2 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§§§
zu § 18 SAWG |
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§ 18 Abs.1 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 18 Abs.3 Satz 2 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 18 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „und des Trägers der Sonderabfallentsorgung“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes Nr.1590 zur Neuordnung der Sonderabfallüberwachung vom 15.03.06 (Amtsbl_06,602)
§ 18 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Das Ministerium für Umwelt (1) stellt den Abfallwirtschaftsplan nach § 29 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz auf.
2Dabei sind, soweit erforderlich, die Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (3) zu berücksichtigen.
(2) 1Der Abfallwirtschaftsplan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen.
2Er kann in sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.
3Er enthält mindestens Angaben über
Ziele der Abfallvermeidung und -verwertung, einschließlich der Schadstoffminimierung,
Bedarf an Abfallbeseitigungsanlagen unter Zugrundelegung einer 10-jährigen Entsorgungssicherheit,
bestehende Abfallbeseitigungsanlagen sowie Entsorgungswege hinsichtlich Art und Menge der Abfälle,
geeignete Standorte für künftige Abfallbeseitigungsanlagen.
(3) 1Einzugsbereich der im Abfallwirtschaftsplan dargestellten Abfallbeseitigungsanlagen ist das Saarland.
2Abfälle, die außerhalb des Saarlandes angefallen sind, dürfen in diesen Anlagen beseitigt werden, wenn der Abfallwirtschaftsplan dies zulässt oder das Ministerium für Umwelt (2) dies genehmigt.
§§§
§§§
zu § 18a SAWG |
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§ 18a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
§§§
zu § 19 SAWG |
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§ 19 Abs.1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.10 Abs.7 Nr.2 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 19 Abs.2 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 19 Abs.3 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 19 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter „für Finanzen und Bundesangelegenheiten“ durch die Wörter „der Finanzen“, die Wörter „Frauen, Arbeit“ durch das Wort „Justiz“ und die Wörter „Inneres und Sport“ durch die Wörter „Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.2 Nr.3 a) des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 19 Abs.1 Satz 1 Nr.5 wurde die Angabe „§ 29“ durch die Angabe „§ 59 oder § 60“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.2 Nr.3 a) des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§ 19 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei der Aufstellung, der Änderung und der Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans sind, soweit ihre Belange berührt werden, zu beteiligen:
das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten, das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales und das Ministerium für Inneres und Sport, (1)
die Entsorgungsträger und Dritte im Sinne der §§ 15, 16 Abs.2, 17 und 18 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie der Träger der Sonderabfallentsorgung,
die Gemeinden und die übrigen Träger der Bauleitplanung,
die fachlich berührten Behörden,
die nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände,
die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, die Landwirtschaftskammer und die Arbeitskammer des Saarlandes und
die benachbarten Länder nach Maßgabe des § 29 Abs.6 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.
2Nach der Beteiligung gemäß Satz 1 hat die Landesregierung dem Landtag des Saarlandes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) 1Der Abfallwirtschaftsplan kann nach Maßgabe des § 29 Abs.4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt (2) für verbindlich erklärt werden.
2Die verbindlichen Festlegungen sind von den Behörden und Planungsträgern sowie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen im Gebiet des Landes zugrundezulegen.
3Ein Vorhaben, das nach verbindlicher Erklärung eines Abfallwirtschaftsplans auf einem Grundstück durchgeführt wird, dessen Inanspruchnahme für jedermann
erkennbar in diesem Abfallwirtschaftsplan ausgewiesen war, bleibt bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung unberücksichtigt.
(3) Das Ministerium für Umwelt (3) kann Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer in dem Abfallwirtschaftsplan ausgewiesenen Abfallbeseitigungsanlage zu bedienen, wenn dies mit den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsplans vereinbar ist und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.
§§§
§§§
zu § 20 SAWG |
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§ 20 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen jeweils für ihren Aufgabenbereich in Abfallwirtschaftskonzepten entsprechend § 16 Abs.3 Satz 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die beabsichtigten Maßnahmen zur Verwertung
und Beseitigung der in ihrem Bereich anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle im Voraus dar.
2Die Abfallwirtschaftskonzepte sind aufeinander abzustimmen und erstmalig bis zum 31.Dezember 1999 zu erstellen.
(2) 1Die Abfallwirtschaftskonzepte geben eine Übersicht über den Stand, die Ziele und die Entwicklung der öffentlichen Abfallentsorgung unter Berücksichtigung der nach § 5 Abs.2 Satz 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz anzustrebenden hochwertigen Verwertung.
2Die Abfallwirtschaftskonzepte haben zu enthalten:
Angaben über Art, Menge, Herkunft sowie Verwertung oder Beseitigung der im Entsorgungsgebiet gegenwärtig und voraussichtlich in den nächsten 10 Jahren anfallenden Abfälle,
Darstellungen der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung der nicht ausgeschlossenen Abfälle,
die begründete Festlegung der Abfälle, die durch Satzung von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen werden,
den Nachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit für die Abfallbeseitigung beim EVS und einer fünfjährigen Entsorgungssicherheit bei den Gemeinden,
Angaben über die zeitliche Abfolge von Planung, Bau und Betrieb und eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sowie die geschätzten Bau- und Betriebskosten der zur Entsorgung notwendigen Abfallbeseitigungsanlagen,
Angaben über die vom EVS getroffenen und geplanten Maßnahmen der Behandlung nicht verwertbarer Abfälle zur Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit.
(3) Die Abfallwirtschaftskonzepte sind alle fünf Jahre oder bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben.
§§§
§§§
zu § 21 SAWG |
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In § 21 Satz 1 wurden die Wörter „und der Träger der Sonderabfallentsorgung“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.5 des Gesetzes Nr.1590 zur Neuordnung der Sonderabfallüberwachung vom 15.03.06 (Amtsbl_06,602)
§ 21 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
Bisheriger Wortlaut:
1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (1) erstellen jährlich bis zum 31.März, erstmals zum 31.März 1999, jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über Art, Menge und Herkunft der von ihnen entsorgten Abfälle sowie über deren Verwertung oder Beseitigung.
2In die Abfallbilanz ist ein Vergleich mit den in dem Abfallwirtschaftskonzept festgelegten Zielen sowie mit den entsprechenden Angaben der Abfallbilanz des Vorjahres
aufzunehmen.
3Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies im Hinblick auf die in § 5 Abs.4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz genannten Vorgaben darzulegen.
§§§
§§§
zu § 22 SAWG |
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§ 22 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 22 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
§§§
zu § 23 SAWG |
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§ 23 Abs.2 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 23 Abs.4 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 23 Abs.6 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 23 Absatz 2 Satz 1 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.19 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
In § 23 Absatz 4 Satz 1 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.19 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
In § 23 Absatz 6 Satz 1 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.19 c) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
§§§
zu § 24 SAWG |
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§ 24 Abs.2 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 24 Absatz 1 wurden die Wörter „§ 30 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch die Wörter „§ 34 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
In § 24 Absatz 2 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ und die Wörter „§ 30 Abs.3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
§§§
zu § 25 SAWG |
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§ 25 Abs.1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 25 Absatz 1 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.21 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
In § 25 Absatz 2 Satz 1 wurden die Wörter „§ 31 Abs. 2 und 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch die Wörter „§ 35 Absätze 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.21 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
§§§
zu § 27 SAWG |
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In § 27 Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „§ 31 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.22 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
In § 27 Absatz 3 wurden die Wörter „§ 31 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.22 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
§§§
zu § 28 SAWG |
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§ 28 Abs.5 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 28 Abs.1 Satz 1 bis 3, Abs.2 Satz 1, Abs.4 und 5 wurden jeweils das Wort „Umweltschutz“ jeweils durch die Wörter „Umwelt- und Arbeitsschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.2 Nr.8 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 28 Absatz 1 Satz 3 wurden die Wörter „§§ 35 und 36 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch die Wörter „§§ 39 und 40 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.23 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
In § 28 Absatz 3 Satz 1 wurden das Wort „Abweichungen“ durch das Wort „Änderungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.23 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
In § 28 Absatz 5 wurden die Wörter „Ministeriums für Umwelt“ durch die Wörter „Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.23 c) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
In § 28 Absatz 6 wurden die Wörter „§ 40 Abs. 2 bis 4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch die Wörter „§ 47 Absätze 2 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.23 d) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
§§§
zu § 28a SAWG |
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§ 28a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
§§§
zu § 29 SAWG |
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§ 29 Abs.4 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 29 Abs.2 Satz 2, Abs.3 Satz 1 und Abs.5 wurden jeweils das Wort „Umweltschutz“ jeweils durch die Wörter „Umwelt- und Arbeitsschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.2 Nr.8 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 29 Absatz 6 wurden die Wörter „§ 31 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch die Wörter „§ 35 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.25 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
§§§
zu § 29a SAWG |
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§ 29a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
§§§
zu § 30 SAWG |
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§ 30 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ist zu erwarten, dass die Planfeststellung oder die Genehmigung einer Deponie zurückgenommen, widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen wird, kann die zuständige Behörde den Betrieb der Deponie zeitlich begrenzt untersagen.
(2) Stellen Maßnahmen nach Absatz 1 eine Enteignung dar, so sind die Betroffenen auf Antrag angemessen zu entschädigen.
§§§
§§§
zu § 31 SAWG |
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§ 31 Abs.5 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 31 Überschrift wurde die Angabe „(EWG) Nr. 1836/93“ durch die Angabe „(EG) Nr. 76/2001“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.2 Nr.4 a) des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 31 Abs.1 wurde die Angabe die Angabe „Artikel 4 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl.EG Nr.L 168 S.1)“ durch die Angabe „der Verordnung (EG) Nr.761/2001 vom 19.März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl.Nr.L 114 S.1, ber.2002 Nr.L 327 S.10)“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.2 Nr.4 b) des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 31 Abs.2 wurde die Angabe „Artikel 4 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93“ durch die Angabe „der Verordnung (EG) Nr.761/2001“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.2 Nr.4 c) des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 31 Abs.3 wurde die Angabe „Artikel 4 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93“ durch die Angabe „der Verordnung (EG) Nr.761/2001“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.2 Nr.4 d) des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 31 Abs.4 wurde die Angabe „Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93“ durch die Angabe „der Verordnung (EG) Nr.761/2001“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.2 Nr.4 e) des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 31 Abs.5 wurde die Angabe „Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93“ durch die Angabe „der Verordnung (EG) Nr.761/2001“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.2 Nr.4 f) des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 31 Abs.6 wurde die Angabe „Verordnung (EWG) Nr.1836/93“ durch die Angabe „(EG) Nr.761/2001“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.2 Nr.4 g) des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 31 Abs.1, 2, 4 und 5 wurden jeweils das Wort „Umweltschutz“ jeweils durch die Wörter „Umwelt- und Arbeitsschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.2 Nr.8 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§ 31 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.28 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
Bisheriger Wortlaut:
(1) Eine durch eine unabhängige Umweltgutachterin, einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß Artikel 4 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 des Rates vom 29.Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl.EG Nr.L 168 S.1) erfolgte Abnahmeprüfung ersetzt die Anzeige der Fertigstellung nach § 28 Abs.1 und den Abnahmeschein nach § 28 Abs.2, wenn die Ergebnisse der Prüfung dem Landesamt für Umweltschutz vorgelegt werden.
(2) Dem Landesamt für Umweltschutz vorliegende Ergebnisse von Prüfungen durch eine unabhängige Umweltgutachterin, einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß Artikel 4 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 sind im Rahmen der Bauüberwachung und Bauabnahme nach § 28 Abs.4 zu berücksichtigen.
(3) Die Anforderungen nach § 29 Abs.1 Satz 2 gelten als erfüllt, wenn sie von einer unabhängigen Umweltgutachterin, einem unabhängigen Umweltgutachter oder einer Umweltgutachterorganisation gemäß Artikel 4 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung erfasst und dokumentiert worden sind,
(4) Abweichend von der nach § 29 Abs.2 bestimmten Vorlagefrist können die Ergebnisse der Eigenkontrolle jährlich zusammen mit der Umwelterklärung oder vereinfachten Umwelterklärung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 dem Landesamt für Umweltschutz vorgelegt werden, wenn die Umwelterklärung oder die mit der Umwelterklärung vorgelegte Umweltbetriebsprüfung die erforderlichen Angaben enthält.
(5) Bei einer nach § 29 Abs.4 vom Ministerium für Umwelt (1) erlassenen Rechtsverordnung kann berücksichtigt werden, ob die Deponie Teil eines Standorts ist, für den Angaben in einer dem Landesamt für Umweltschutz vorliegenden Umwelterklärung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 enthalten sind.
(6) Die Auskunftspflicht nach § 47 Abs.4 (f) kann durch Vorlage einer Umwelterklärung, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 abgegeben und für gültig erklärt ist, erfüllt werden, wenn die Umwelterklärung oder die mit der Umwelterklärung vorgelegte Umweltbetriebsprüfung die erforderlichen Angaben enthält.
§§§
§§§
zu § 32 SAWG |
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In § 32 Absatz 1 wurden die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.29 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
§§§
zu § 33 SAWG |
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§ 33 Abs.5 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 33 Absatz 4 wurden die Wörter „§ 10 Abs.4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.30 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
In § 33 Absatz 5 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.30 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
§§§
zu § 34 SAWG |
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§ 34 Abs.1 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 34 Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ und die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.31 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
In § 34 Absatz 3 Satz 1 wurden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.31 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
§§§
zu § 35 SAWG |
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In § 35 Absatz 2 Satz 1 wurden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.32 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
§§§
zu § 36 SAWG |
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§ 36 Abs.3 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 36 Abs.4 Satz 2 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 36 Abs.5 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 36 Absatz 1 wurden die Wörter „§ 37 Abs. 1 Satz 2 bis 7“ durch die Wörter „§ 29a Absatz 1 Satz 2 bis 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.33 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
In § 36 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt“ jeweils durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.33 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
In § 36 Absatz 5 Satz 1 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.33 c) aa) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
In § 36 Absatz 5 Satz 2 wurden die Wörter „(ZuständigkeitsVO – BImSchG) vom 18. Februar 1992 (Amtsbl. S.274), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 1994 (Amtsbl. S.638), in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „und nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.33 c) bb) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
§§§
zu § 37 SAWG |
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In § 37 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Inneres und Sport“ durch die Wörter „Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.2 Nr.7 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 37 Abs.2 Satz 2 wurden vor dem Wort „Umweltinformationsgesetz“ das Wort „Saarländischen“ eingefügt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 03.11.07 bis zum 31.12.10, durch Art.3 Abs.1 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1629 zur zur Regelung des Zugangs zu Umweltinformationen (aF)* vom 12.09.07 (Amtsbl_07,2026) .
§ 37 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wird eine Deponie entgegen den Festsetzungen der Planfeststellung oder der Genehmigung nach § 31 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz errichtet, betrieben oder geändert, so kann die zuständige Behörde die Einstellung der Bauarbeiten oder die teilweise oder vollständige Beseitigung der Deponie anordnen oder den Betrieb untersagen.
2Eine Beseitigungsanordnung darf nur erlassen werden, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann.
3Anordnungen nach Satz 1 gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern.
4Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ein Antrag auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 31 Abs.3 Satz 1 Nr.2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gestellt wird.
5Im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung steht der zuständigen Behörde
ein Verwertungsrecht an den geräumten Gegenständen zu.
6Der dabei erzielte Erlös wird mit den Räumungskosten verrechnet.
7Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Vierten Abschnitts des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26.März 2001 (Amtsbl.S.1074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.November 2001 (Amtsbl.S.2158), in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
(2) Wird eine ortsfeste Abfallentsorgungsanlage zur Lagerung, Aufbereitung oder sonstigen Behandlung von Abfällen entgegen den in der Genehmigung enthaltenen Festsetzungen errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, richtet sich die Zuständigkeit zur Beseitigung des illegalen Zustandes nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 18.Februar 1992 (Amtsbl.S.274), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.März 1994 (Amtsbl.S.638), in der jeweils geltenden Fassung.
§§§
§§§
zu § 38 SAWG |
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In § 38 wurden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.35 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
§§§
zu § 39 SAWG |
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§ 39 Abs.1 Satz 1 und 3 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 39 Abs.2 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 39 Absatz 1 und 2 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt“ jeweils durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.36 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
§§§
zu § 40 SAWG |
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§ 40 Abs.2 wurde geändert (Euroumstellung), mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.10 Abs.7 Nr.1 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 40 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.37 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Abs.3 die dort bezeichneten Problemabfälle nicht von sonstigen Abfällen getrennt hält oder diese nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlässt,
entgegen § 13 Abs.1 (f) Sonderabfälle oder Abfälle im Sinne des § 17 (f) nicht dem Träger der Sonderabfallentsorgung andient oder nicht der Anlage zuführt, der sie von dem Träger der Sonderabfallentsorgung zugewiesen worden sind,
entgegen § 19 Abs.3 ohne Zulassung einer Ausnahme Abfälle in eine nicht den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans entsprechenden Abfallbeseitigungsanlage beseitigt,
entgegen § 23 Abs.1, auch in Verbindung mit Absatz 2, Veränderungen vornimmt, die die Errichtung einer Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschweren,
entgegen §§ 28 und 31 eine Deponie oder deren Änderung in Betrieb nimmt,
entgegen § 29 Abs.3 Störungen des Deponiebetriebes nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
als Betreiber einer Abfalldeponie Nebenbestimmungen im Sinne des § 32 Abs.4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder Anordnungen im Sinne des § 35 Abs.1 und 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder nach den §§ 8 bis 9 Abfallgesetz ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt,
als Inhaber einer Abfalldeponie oder Inhaber einer Anlage, in der besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallen, seiner Anzeigepflicht nach § 36 Abs.1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nicht nachkommt oder Anordnungen im Sinne des § 36 Abs.2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zuwiderhandelt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro (1) geahndet werden.
§§§
§§§
zu § 41 SAWG |
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§ 41 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 41 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz‘“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.38 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
§§§
zu § 42 SAWG |
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§ 42 Abs.2 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 42 Abs.2 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.4 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 42 Abs.6 wurden die Wörter „Das Statistischen Landesamt“ durch die Wörter „Das Statistischen Amt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.06, durch Art.5 Abs.5 iVm Art.6 des Gesetzes Nr.1602 (LZD-Errichtungsgesetz) (f) vom 06.09.06 (Amtsbl_06,1694, 1730).
In § 42 Abs.2 Satz 2 wurde vor dem Wort „Umweltinformationsgesetz“ das Wort „Saarländischen“ eingefügt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 03.11.07 bis zum 31.12.10, durch Art.3 Abs.1 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1629 zur Regelung des Zugangs zu Umweltinformationen (aF) vom 12.09.07 (Amtsbl_07,2026)
In § 42 Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.39 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
In § 42 Absatz 2 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ und die Wörter „Ministerium für Inneres, Familie und Sport“ durch die Wörter „Ministerium für Inneres und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.39 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
In § 42 Absatz 3 Satz 1 wurden nach dem Wort „Verwertung“ ein Komma und die Wörter „insbesondere durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Recycling und Bewirtschaftung“ eingefügt und das Wort „Entsorgung“ durch das Wort „Bewirtschaftung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.39 c) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
In § 42 Absatz 6 wurde das Wort „Abfallwirtschaft“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.39 d) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
§§§
zu § 43 SAWG |
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§ 43 Abs.1 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 43 Absatz 1 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.40 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
In § 43 Absatz 2 wurden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ und die Wörter „der §§ 13, 17 und 18 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch die Wörter „des § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.40 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
§§§
zu § 44 SAWG |
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§ 44 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.05.09 durch Art.2 Nr.4 des Gesetzes Nr.1679 zur Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar und des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 11.03.09 (Amtsbl_09,679)
§ 44 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.08.14, durch Art.1 Nr.41 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326).
Bisheriger Wortlaut:
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