SVwVG (1) | ||
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BS-Saar Nr.2010-3
vom 27.03.74 (Amtsbl_74,430)
zuletzt geändert durch Art.3 iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes
vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] [ 2008 ] [ 2006 ] |
§§§
Allgemeines |
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(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten durch Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(2) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Vollstreckung
von privatrechtlichen Geldforderungen,
aus Urkunden und öffentlich-rechtlichen Verträgen,
aus gerichtlichen Entscheidungen
durch Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit durch Gesetz die Vollstreckung im Verwaltungswege zugelassen ist.
(3) 1Die Vorschriften des Saarländischen Polizeigesetzes zur Durchsetzung von polizeilichen Verfügungen mit Zwangsmitteln bleiben unberührt.
2Verwaltungsakte der Polizei, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.
§§§
aDie Vollstreckungsbefugnis steht den Vollstreckungsbehörden zu;
bsie regeln und beaufsichtigen insbesondere die
Tätigkeit der Vollstreckungsbeamten und erteilen Vollstreckungsaufträge.
§§§
(1) 1Die Vollstreckungsbehörden leisten einander sowie den Behörden des Bundes und der anderen Bundesländer Vollstreckungshilfe, indem sie auf Ersuchen die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungshandlungen durchführen.
2Die §§ 5 bis 7 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Vollstreckungshilfe von Finanzämtern, Gerichtsvollziehern oder von Behörden des Bundes oder eines anderen Bundeslandes durchgeführt, so tritt an die Stelle einer etwa erforderlichen vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels der schriftliche Antrag der Vollstreckungsbehörde.
§§§
(1) 1Die nach diesem Gesetz den Vollstreckungsbeamten obliegenden Aufgaben sind besonders bestellten Bediensteten bei der Vollstreckungsbehörde vorbehalten.
2Mehrere Vollstreckungsbehörden können einen gemeinsamen
Vollstreckungsbeamten bestellen.
(2) Der Vollstreckungsbeamte muss bei der Ausübung seiner Tätigkeit einen Dienstausweis bei sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen.
(3) 1Dem Pflichtigen und Dritten gegenüber wird der Vollstreckungsbeamte zur Vollstreckung durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde, der auf Verlangen vorzuzeigen ist, ermächtigt.
2Die Ermächtigung erstreckt sich auch darauf, Zahlungen oder sonstige Leistungen in Empfang zu nehmen und über das Empfangene wirksam zu quittieren.
§§§
(1) 1Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, darf der Vollstreckungsbeamte die Wohnung des Pflichtigen betreten und durchsuchen, verschlossene Räume und Behältnisse erforderlichenfalls auch gewaltsam öffnen oder öffnen lassen.
2Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(2) 1Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, haben im Beisein des Vollstreckungsbeamten auch der Gläubiger, hinzugezogene Zeugen, Polizeivollzugsbeamte, Sachverständige und sonstige Hilfspersonen das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zutrittsrecht.
2Sachverständige und Hilfspersonen müssen sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können.
(3) 1Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Befugnisse stehen dem Vollstreckungsbeamten bei Widerspruch des Pflichtigen, außer bei Gefahr im Verzug, nur zu, wenn sie durch den Richter angeordnet werden.
2Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt.
3Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
§§§
1Widerstand gegen die Vollstreckung darf durch Anwendung unmittelbaren Zwangs gebrochen werden.
2Wird Widerstand geleistet oder liegen Tatsachen vor, die Widerstand erwarten lassen, so haben die Polizeivollzugsbeamten auf Anforderung der Vollstreckungsbehörde oder des Vollstreckungsbeamten die Vollstreckung zu unterstützen.
§§§
Wird bei einer Vollstreckung Widerstand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in der Wohnung des Pflichtigen weder dieser noch eine ihn vertretende Person zugegen, so hat der Vollstreckungsbeamte mindestens einen Zeugen zuzuziehen.
§§§
(1) 1Zur Nachtzeit, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vollstreckt werden.
2Die Erlaubnis ist vorzuzeigen.
(2) Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom 1.April bis 30.September die Stunden von einundzwanzig Uhr bis vier Uhr und in dem Zeitraum vom 1.Oktober bis 31.März die Stunden von einundzwanzig Uhr bis sechs Uhr.
§§§
(1) Der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) 1Die Niederschrift muss enthalten:
Ort und Zeit der Aufnahme;
den Gegenstand der Vollstreckung unter Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist;
die Namen der zugezogenen Zeugen;
die Unterschriften dieser Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden ist;
die Unterschrift des Vollstreckungsbeamten.
2Konnte einem der Erfordernisse aus Absatz 2 Nr. 5 nicht genügt werden, so ist der Grund anzugeben.
(3) Erfolgt die Vollstreckung in Abwesenheit des Pflichtigen, so hat ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen.
§§§
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn eine Voraussetzung für die Vollstreckung entfallen ist, insbesondere wenn
die Vollstreckung ausgesetzt wird,
die Einstellung der Vollstreckung angeordnet ist,
die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen für unzulässig erklärt worden sind,
der Zweck der Vollstreckung erreicht oder
die geforderte Leistung erlassen, niedergeschlagen oder gestundet worden ist.
(2) Die Vollstreckung ist nur dann einzustellen oder zu beschränken, wenn Tatsachen nachgewiesen werden, aus denen sich die Pflicht zur Einstellung oder Beschränkung eindeutig ergibt.
(3) Die Vollstreckungsbehörde soll die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers ganz oder teilweise einstellen, wenn die Vollstreckung unter voller Würdigung der öffentlichen Belange wegen besonderer Umstände für den Pflichtigen eine unbillige Härte bedeuten würde.
§§§
Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozessordnung verwiesen wird, tritt an die Stelle des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehörde und an die Stelle eines nach der Zivilprozessordnung erforderlichen vollstreckbaren Titels die Vollstreckungsvoraussetzungen dieses Gesetzes, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
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Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes; Artikel 1 der Verfassung des Saarlandes) das Recht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.2 Satz 2 des Grundgesetzes; Artikel 3 der Verfassung des Saarlandes), das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes; Artikel 16 der Verfassung des Saarlandes), das Recht auf Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes; Artikel 18 der Verfassung des Saarlandes) eingeschränkt.
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