SVwVG   (3)  
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 Beitreibung 
 Ins bewegliches Vermögen 

§_29   SVwVG (F)
Vollstreckungsbehörde

(1) Ein Verwaltungsakt, mit dem eine Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), ist von der Behörde zu vollstrecken, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(2) Ist eine oberste Landesbehörde, eine Landesmittelbehörde, ein Landesamt oder eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (2) Vollstreckungsgläubiger, so werden die Vollstreckungsbefugnisse, soweit nichts anderes bestimmt ist, von den Finanzämtern nach den für sie geltenden Vorschriften über die Vollstreckung und die Kosten wahrgenommen, es sei denn, dass der Vollstreckungsgläubiger über eine eigene Vollstreckungsstelle oder eigene Vollstreckungsbeamte verfügt.

(3) 1Ist eine untere Landesbehörde, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Vollstreckungsgläubiger, so werden die Vollstreckungsbefugnisse, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch die Gemeindekassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes wahrgenommen, es sei denn, dass der Vollstreckungsgläubiger über eine eigene Vollstreckungsstelle oder eigene Vollstreckungsbeamte verfügt.
2Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung einen pauschalen Verwaltungsaufwand festsetzen, den eine in Satz 1 genannte sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts an die Gemeindekasse für jeden Fall ihrer Inanspruchnahme im Beitreibungsverfahren zu zahlen hat.

(3a) (3) 1Eine Gemeinde kann die Vollstreckung eigener und von ihrer Kasse zu vollstreckender fremder Geldforderungen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf den Gemeindeverband, dem sie angehört, oder auf das Landesverwaltungsamt übertragen.
2Ein Gemeindeverband oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts kann die Vollstreckung eigener Geldforderungen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf das Landesverwaltungsamt übertragen.
3Eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Satz 1 und 2 ist schriftlich abzuschließen und muss die zu vollstreckenden Geldforderungen, die Finanzierung und die Kündigungsrechte der Beteiligten bestimmen.
4Bei einer Übertragung der Vollstreckung auf einen Gemeindeverband ist eine Finanzierung über die Gemeindeverbandsumlage unzulässig.
5Eine Vereinbarung nach Satz 1 mit einem Gemeindeverband ist dem Landesverwaltungsamt anzuzeigen.
6Vereinbarungen nach Satz 1 und 2 sind vom Landesverwaltungsamt im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen.
7Das aufgrund einer Vereinbarung nach Satz 1 oder 2 zuständige Landesverwaltungsamt ist landesweit zur Vollstreckung befugt.

(4) (4) 1Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem zuständigen Fachministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbefugnis für bestimmte öffentlichrechtliche Geldforderungen auf eine andere Behörde übertragen.
2Eine nach Satz 1 zuständige Landesbehörde ist landesweit zur Vollstreckung befugt.

§§§

§_30   SVwVG
Vollstreckungsvoraussetzungen

(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn

  1. der Leistungsbescheid unanfechtbar geworden ist oder Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben,

  2. die Leistung fällig ist,

  3. dem Pflichtigen die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese nach § 31 nicht erforderlich ist,

  4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen des § 31 Abs.1 Satz 2, Abs.2 und Abs.3 Nr.1 eine Zahlungsfrist von einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen ist.

(2) Dem Leistungsbescheid stehen gleich

  1. die vom Pflichtigen abgegebene Selbstberechnungserklärung, wenn der Pflichtige seine Leistung auf Grund einer Rechtsvorschrift einzuschätzen hat,

  2. die Beitragsnachweisung, wenn die vom Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst errechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsieht.

(3) Von dem Erlass eines Leistungsbescheides kann bei Nebenleistungen wie Säumniszuschlägen, Zinsen und Kosten abgesehen werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist und bei Forderung der Hauptleistung auf diese Nebenleistungen dem Grunde nach hingewiesen worden ist.

§§§

§_31   SVwVG
Mahnung

(1) 1Der Pflichtige ist unter Bestimmung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung, durch verschlossenen Brief oder öffentliche Bekanntgabe zu mahnen.
2Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag.
3Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen.

(2) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. der Erfolg der Vollstreckung durch die Mahnung gefährdet würde oder

  2. die Mahnung infolge eines in der Person des Pflichtigen liegenden Hindernisses diesem nicht zur Kenntnis kommen wird.

(3) Ohne Mahnung können vollstreckt werden

  1. Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme,

  2. Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist.

§§§

§_32   SVwVG
Pflichtiger

(1) Pflichtiger ist, wer eine Geldleistung schuldet oder für eine Geldleistung, die ein anderer schuldet, kraft Gesetzes nach öffentlichem oder bürgerlichem Recht haftet.

(2) aWer eine Geldleistung aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu erbringen hat, ist verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden;
ber ist insoweit Pflichtiger.

(3) 1Wegen der dinglichen Haftung für eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die als öffentliche Last auf einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht ruht, hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Inhaber des grundstücksgleichen Rechts die Vollstreckung in das Grundstück oder das Recht zu dulden.
2Er ist insoweit Pflichtiger.
3Zugunsten des Vollstreckungsgläubigers gilt als Eigentümer oder als Berechtigter, wer im Grundbuch als Eigentümer oder Inhaber des Rechts eingetragen ist.

(4) 1Wird jemand nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 auf Grund zivilrechtlicher Vorschriften als Pflichtiger in Anspruch genommen und bestreitet er, zur Leistung oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet zu sein, so ist zunächst die Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers herbeizuführen.
2Das Gleiche gilt, wenn Einwendungen nach den §§ 781 bis 784 oder 786 der Zivilprozessordnung erhoben werden.
3Soweit der Vollstreckungsgläubiger den Einwendungen nicht stattgibt, ist Klage bei den ordentlichen Gerichten zulässig.
4Die Klage ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers zu erheben und gegen den Vollstreckungsgläubiger zu richten.
5Für die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung.

§§§

§_33   SVwVG
Einreden des Erben

(entfallen)

§§§

§_34   SVwVG
Vollstreckung gegen Vereinigungen

Sind Personenvereinigungen, Zweckvermögen oder andere einer juristischen Person ähnliche Gebilde leistungspflichtig, so wird in ihr Vermögen vollstreckt.

§§§

§_35   SVwVG (F)
Vollstreckung gegen Dritte

1Soweit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Dritte, insbesondere Erben, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner (1) oder Nießbraucher kraft Gesetzes zu einer Geldleistung oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet sind, kann die Vollstreckung auch gegen diese Personen angeordnet werden.
2Die §§ 737, 739 bis 741, 743, 745, 747, 748 und 778 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden, jedoch tritt die Anordnung nach Satz 1 an die Stelle eines nach der Zivilprozessordnung erforderlichen oder genügenden vollstreckbaren Titels.

§§§

§_36   SVwVG
Vollstreckung nach dem Tod des Pflichtigen

(1) Eine Vollstreckung, die vor dem Tode des Pflichtigen begonnen hatte, kann in den Nachlass fortgesetzt werden.

(2) 1Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Hinzuziehung des Pflichtigen erforderlich, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen worden oder wenn der Erbe unbekannt oder wenn es ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, die Vollstreckungsbehörde dem Erben einen Vertreter zu bestellen.
2Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlasspfleger bestellt worden ist oder die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.

§§§

§_37   SVwVG
Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1) 1Vollstreckungsmaßnahmen gegen juristische Personen des Öffentlichen Rechts sind zulässig.
2Sie sind unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht.
3Soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, ist die Aufsichtsbehörde von den beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahmen zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb eines Monats abzuwenden.
4Ein Insolvenzverfahren findet nicht statt.

(2) Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen und öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 nicht.

§§§

§_38   SVwVG
Drittwiderspruch

(1) 1Behauptet ein Dritter, dass ihm ein die Vollstreckung in den Gegenstand hinderndes Recht zustehe, oder werden Einwendungen nach den §§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung erhoben, so ist der Widerspruch gegen die Pfändung erforderlichenfalls durch Klage geltend zu machen.
2Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung der Vollstreckung in ein Vermögen, das von ihm verwaltet wird, verpflichtet ist, wenn er geltend macht, dass ihm gehörende Gegenstände von der Vollstreckung betroffen seien.
3Welche Rechte die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand hindern, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht.

(2) Wegen der Einstellung der Vollstreckung und der Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die Klage ist ausschließlich bei dem Amts- oder Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk die Pfändung erfolgt ist.
2Wird sie gegen den Vollstreckungsgläubiger und den Pflichtigen gerichtet, so sind diese Streitgenossen.

§§§

§_39   SVwVG (F)
Eidesstattliche Versicherung

(1) 1Erscheint die Vollstreckung ganz oder teilweise als aussichtslos oder ist ein Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen des Pflichtigen ganz oder teilweise erfolglos geblieben, so hat der Pflichtige dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers oder der Vollstreckungsbehörde ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen.
2Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein (3)

  1. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Pflichtigen an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung);

  2. die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Pflichtigen vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.

3Sachen, die nach § 811 Abs.1 Nr.1 und 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt. (1)

(2) 1Der Pflichtige hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.
2Die Vorschriften der §§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) (2) 1Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten die §§ 899 bis 910 und 913 bis 915g der Zivilprozessordnung entsprechend.
2An die Stelle des Vollstreckungstitels tritt die schriftliche Erklärung des Antragstellers über Höhe und Grund der Forderung.

§§§

§_40   SVwVG
Erteilung von Urkunden

Bedarf die Vollstreckungsbehörde zum Zwecke der Vollstreckung eines Erbscheines oder einer anderen Urkunde, die dem Pflichtigen auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann sie die Erteilung an Stelle des Pflichtigen verlangen.

§§§


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