SVwVG (6) | ||
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in sonstigen Fälle |
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(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Vollstreckung von Ansprüchen
(2) 1An die Stelle des für die Vollstreckung erforderlichen Verwaltungsaktes treten die in Absatz 1 genannten Verträge, Erklärungen und Urkunden.
2Soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist, ist Vollstreckungsbehörde die Behörde, die die Erklärung entgegengenommen, die Urkunde aufgenommen oder den Vertrag abgeschlossen hat.
§§§
(1) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass privatrechtliche Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter entsprechender Anwendung dieses Gesetzes beigetrieben werden können, wenn die Forderungen entstanden sind aus:
der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen und Einrichtungen,
der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens,
der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.
(2) Die Zahlungsaufforderung tritt an die Stelle des Verwaltungsaktes.
(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen und öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.
§§§
(1) 1Die Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen ist einzustellen, wenn der Pflichtige Einwendungen gegen diese Forderung bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll erhebt.
2Der Pflichtige ist über dieses Recht zu belehren.
3Der Vollstreckungsgläubiger ist von den Einwendungen unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Bereits vollzogene Vollstreckungsmaßnahmen sind im Falle des Absatzes 1 Satz 1 unverzüglich aufzuheben, wenn
(3) Ist die Vollstreckung nach Absatz 1 eingestellt worden, so kann sie nur noch nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.
§§§
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anwendbar
§§§
Schlussvorschriften |
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(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Kostenschuldner ist der Pflichtige.
(3) 1Kostengläubiger ist die Vollstreckungsbehörde.
2Ist die Vollstreckungsbehörde nicht gleichzeitig Vollstreckungsgläubiger, so kann sie von diesem Ersatz der Kosten verlangen, die beim Pflichtigen nicht beigetrieben werden können.
3Die Kostenforderung gegen den Pflichtigen geht auf den Vollstreckungsgläubiger insoweit über, als er Ersatz leistet.
4Eine Erstattungspflicht entfällt zwischen Behörden desselben Rechtsträgers.
(4) 1Soweit Gerichte, Gerichtsvollzieher oder Justizverwaltungsbehörden auf Grund dieses Gesetzes tätig werden, gelten die für sie maßgeblichen Kostenvorschriften.
2Vollstreckungsschuldner im Sinne dieser Vorschriften ist der Pflichtige.
(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland.
(6) Der Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen (1) durch Rechtsverordnung eine Kostenordnung zu erlassen.
§§§
(1) Die Kostenordnung bestimmt, welche Kosten erhoben werden und wann die Kostenpflicht entsteht.
(2) In der Kostenordnung kann insbesondere bestimmt werden, dass
§§§
(entfallen)
§§§
Bundesrechtliche Vorschriften, die durch Landesrecht für anwendbar erklärt sind, bleiben unberührt
§§§
(entfallen)
§§§
Ist in Rechtsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen verwiesen, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, so treten an deren Stelle die Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§§§
Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft und am 31.Dezember 2015 außer Kraft.
§§§
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