SVwVG   (5)  
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 c) Forderungen 

§_56   SVwVG (F)
Pfändung einer Geldforderung

(1) 1Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an die Pflichtigen zu zahlen und dem Pflichtigen schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten.
2Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist.
3Die Zustellung ist dem Pflichtigen mitzuteilen.
4Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen.

(2) 1Im Saarland (1) kann die Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverfügung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Pflichtigen und Drittschuldners selbst erlassen und ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken.
2Sie kann auch eine Vollstreckungsbehörde desjenigen Bezirks, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, um die Zustellung der Pfändungsverfügung ersuchen.

(3) Absatz 2 gilt auch, wenn

  1. die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz außerhalb des Landes, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, (2)

  2. der Pflichtige oder Drittschuldner außerhalb des Landes, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und das dort geltende Landesrecht dies zulässt.

§§§

§_57   SVwVG
Pfändung fortlaufender Bezüge

(1) 1Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf nach der Pfändung fällig werdende Betrage.
2Zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche können künftig fällig werdende, in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderungen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet werden.

(2) 1Die Pfändung eines Diensteinkommens betrifft auch das Einkommen, das der Pflichtige bei Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat.
2Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn.

§§§

§_58   SVwVG
Pfändung von Hypothekenforderungen

(1) 1Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer der Pfändungsverfügung die Aushändigung des Hypothekenbriefes an die Vollstreckungsbehörde erforderlich.
2Die Aushändigung gilt als erfolgt, wenn der Vollstreckungsbeamte den Brief zur Ablieferung an die Vollstreckungsbehörde weggenommen hat.
3aIst die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so muss die Pfändung in das Grundbuch eingetragen werden;
3bdie Eintragung erfolgt auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde.

(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder vor der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.

(3) 1Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf die in dem § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Leistungen gepfändet werden.
2Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuches von der Pfändung der Hauptforderung.

§§§

§_59   SVwVG
Pfändung von Schiffshypothekenforderungen

(1) aDie Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, bedarf der Eintragung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister;
bsie wird auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde eingetragen.

(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die im § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15.November 1940 (Reichsgesetzbl.I S.1499) bezeichneten Leistungen handelt.
2Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet wird.

§§§

§_60   SVwVG
Pfändung einer durch Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung; Vollstreckung in Luftfahrzeugersatzteile

(1) aDie Pfändung einer Forderung, für die ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht, bedarf der Eintragung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen;
bsie wird auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde eingetragen.

(2) aIm Übrigen gilt § 59 Abs.2 und 3;
ban die Stelle des § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken tritt § 53 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26.Februar 1959 (Bundesgesetzbl.I S.57).

(3) aFür die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug nach § 71 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen erstreckt, gilt § 100 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen;
ban die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollstreckungsbeamte.

(4) Absatz 3 gilt für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich das Recht an einem ausländischen Flugzeug erstreckt, mit der Maßgabe, dass die Vorschriften des § 106 Abs.1 Nr.2, Abs.4 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen zu berücksichtigen sind.

§§§

§_61   SVwVG
Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollstreckungsbeamte diese Papiere in Besitz nimmt.

§§§

§_62   SVwVG
Einziehung der Forderung; Herausgabe von Urkunden

(1) 1Die Vollstreckungsbehörde hat dem Vollstreckungsgläubiger die gepfändete Forderung zur Einziehung zu überweisen.
2Die Überweisungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.
3Die Überweisung ist bewirkt, wenn die Überweisungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist.
4Die Zustellung ist dem Pflichtigen mitzuteilen.
5§ 56 Abs.2 gilt entsprechend.
6Wird ein bei einem Geldinstitut gepfändetes Guthaben eines Pflichtigen, der eine natürliche Person ist, dem Vollstreckungsgläubiger überwiesen, so darf erst zwei Wochen nach der Zustellung der Überweisungsverfügung an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Vollstreckungsgläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.

(2) 1Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Pflichtigen, von denen nach dem bürgerlichen Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt.
2Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht.
3Sie gilt auch, wenn sie zu Unrecht erfolgt ist, zugunsten des Drittschuldners dem Pflichtigen gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner von der Aufhebung erfährt.

(3) 1Der Pflichtige hat die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben.
2Die Vollstreckungsbehörde kann die Auskunft und die Herausgabe der Urkunden nach den §§ 13 bis 28 erzwingen.

(4) Hat ein Dritter die Urkunden, so kann der Vollstreckungsgläubiger den Anspruch des Pflichtigen auf Herausgabe geltend machen.

§§§

§_63   SVwVG
Erklärungspflicht des Drittschuldners

(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären,

    >ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei, zu zahlen,

  1. ob und welche Ansprüche andere Personen auf die Forderung erheben,

  2. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei,

(2) 1Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung muss in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden.
2Der Drittschuldner haftet dem Vollstreckungsgläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

§§§

§_64   SVwVG
Andere Art der Verwertung

1Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise als durch Überweisung zu verwerten ist.
2§ 62 Abs.1 und 2 gilt entsprechend.

§§§

§_65   SVwVG
Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen

(1) Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten die §§ 56 bis 64 unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften.

(2) 1Bei der Pfändung eines Anspruchs auf eine bewegliche Sache ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an den Vollstreckungsbeamten herauszugeben ist.
2Die Sache wird wie eine gepfändete Sache verwertet.

(3) 1Bei der Pfändung eines Anspruches, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an einen Treuhänder herauszugeben ist, den das Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bestellt.
2Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so ist dem Treuhänder als Vertreter des Pflichtigen aufzulassen.
3Mit dem Übergang des Eigentums auf den Pflichtigen erlangt der Vollstreckungsgläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung.
4Der Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen.
5Die Vollstreckung in die herauszugebende Sache geschieht nach den Vorschriften über die Vollstreckung in unbewegliche Sachen.

(4) Bei der Pfändung eines Anspruches, der ein eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses eingetragen werden kann, oder ein eingetragenes Luftfahrzeug betrifft, gelten die Vorschriften des Absatzes 3 entsprechend.

§§§

§_66   SVwVG
Pfändungsschutz

1Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten auch für die Vollstreckung nach diesem Gesetz.
2§ 850d Abs.3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend

§§§

§_67   SVwVG
Mehrfache Pfändung

(1) Ist eine Forderung durch mehrere Vollstreckungsbehörden oder durch eine Vollstreckungsbehörde und ein Gericht gepfändet, so sind die §§ 853 bis 856 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach §§ 853 und 854 der Zivilprozessordnung zuständig wäre, so ist bei dem Amtsgericht zu hinterlegen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist.

§§§

§_68   SVwVG
Vollstreckung in andere Vermögensrechte

(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn dem Pflichtigen das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) 1Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen.
2In diesem Falle wird die Pfändung durch Übergabe der zur benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.

(5) Ist eine Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.

(6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.

(7) Die §§ 858 bis 860 und 863 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

§§§


 ins unbewegliche Vermögen 

§_69   SVwVG
Verfahren

(1) 1Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, ein eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, oder ein eingetragenes Luftfahrzeug erfolgt nach den Vorschriften für gerichtliche Zwangsvollstreckungen.
2Die erforderlichen Anträge stellt die Vollstreckungsbehörde.

(2) Soweit der zu vollstreckende Anspruch nach § 10 Abs.1 Nr.3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 24.März 1897 (Reichsgesetzbl.S.97) den Rechten am Grundstuck im Range vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht vor Erlöschen des Anspruchs wegfällt.

(3) Antrage auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung sind nur zulässig, wenn feststeht, dass der Geldbetrag durch Pfändung nicht beigetrieben werden kann.

(4) Die Vollstreckbarkeit der Forderung und die Zulässigkeit der Vollstreckung nach Absatz 3 unterliegen nicht der Beurteilung des Gerichts.

§§§

§_70   SVwVG
Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger

1Ist eine Sicherungshypothek im Vollstreckungswege eingetragen, so ist bei Veräußerung des belasteten Grundstucks die Vollstreckung in das Grundstück gegen den Rechtsnachfolger zulässig.
2§ 32 Abs.4 ist entsprechend anzuwenden.

§§§


 Arrest 

§_71   SVwVG (F)
Dinglicher Arrest

(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach diesem Gesetz kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende Gegenstand befindet, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Pflichtigen anordnen, wenn zu besorgen ist, dass sonst die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

(2) 1Das Amtsgericht kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder bedingt oder betagt ist.
2In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Hinterlegung der Pflichtige die Vollziehung des Arrestes hemmen und die Aufhebung des vollzogenen Arrestes erreichen kann.
3§ 922 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. (1)
3Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(3) Die Vollstreckungsbehörde vollzieht den Arrest in entsprechender Anwendung der §§ 41 bis 70 dieses Gesetzes sowie der §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung und bei eingetragenen Luftfahrzeugen außerdem unter entsprechender Anwendung des § 99 Abs.2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26.Februar 1959 (Bundesgesetzbl.I S.57).

§§§

§_72   SVwVG
Verwertung von Sicherheiten

(1) 1Zur Befriedigung von Ansprüchen, die nach diesem Gesetz vollstreckbar sind und bei Fälligkeit nicht erfüllt werden, kann der Vollstreckungsgläubiger Sicherheiten, die ihm gestellt sind oder die er sonst erlangt hat, nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwerten.
2Soweit zur Verwertung Erklärungen des Pflichtigen erforderlich sind, werden sie durch Erklärungen des Vollstreckungsgläubigers ersetzt.

(2) Die Sicherheiten dürfen erst verwertet werden, wenn dem Pflichtigen die Verwertungsabsicht bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.

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