SVwVG   (4)  
  1     13     29     [ « ]     [  I  ]     [ » ]     41     56     73 [ ‹ ]
 in Forderungen 
 a) Allgemeines 

§_41   SVwVG
Pfändung

1Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.
2Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.
3Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht zu erwarten ist.

§§§

§_42   SVwVG
Pfändungspfandrecht

(1) Durch die Pfändung erwirbt der Vollstreckungsgläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand.

(2) aDas Pfandrecht gewährt dem Vollstreckungsgläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches;
bes geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall des Insolvenzverfahrens (1) diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.

(3) 1Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.
2Bei gleichzeitiger Pfändung stehen die beiden Pfandrechte einander gleich.

§§§

§_43   SVwVG
Vorzugsweise Befriedigung

1Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen.
2Er kann jedoch bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös erforderlichenfalls durch Klage verlangen ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.
3§ 38 Abs.2 und 3 ist anzuwenden.

§§§

§_44   SVwVG
Ausschluss der Gewährleistung

Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.

§§§


 b) körperliche Sachen 

§_45   SVwVG (F)
Verfahren bei der Pfändung

(1) Sachen, die im Gewahrsam des Pflichtigen sind, pfändet der Vollstreckungsbeamte dadurch, dass er sie in Besitz nimmt.

(2) 1Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Pflichtigen zu lassen, wenn die Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers hierdurch nicht gefährdet wird.
2Bleiben die Sachen im Gewahrsam des Pflichtigen, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegen von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.

(3) Der Vollstreckungsbeamte hat dem Pflichtigen die Pfändung mitzuteilen.

(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer Herausgabe bereit ist.

(5) Die §§ 811 bis 813 Abs.1 bis 3, § 813a und § 813b mit Ausnahme des Absatzes 5 Satz 4 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. (1)

§§§

§_46   SVwVG
Pfändung ungetrennter Früchte

(1) 1Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange sie nicht durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen beschlagnahmt worden sind.
2Sie dürfen nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife gepfändet werden.

(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstuck hat, kann der Pfändung nach § 38 widersprechen, wenn nicht wegen eines Anspruchs gepfändet worden ist, der bei der Vollstreckung in das Grundstuck vorgeht.

§§§

§_47   SVwVG
Anschlusspfändung

(1) 1Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in die Niederschrift aufzunehmende Erklärung des Vollstreckungsbeamten, dass er die Sache zur Deckung der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Beträge pfände.
2Dem Pflichtigen ist die weitere Pfändung mitzuteilen.

(2) 1Ist die erste Pfändung durch eine andere Vollstreckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher vorgenommen worden, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen.
2Die gleiche Pflicht hat ein Gerichtsvollzieher oder eine sonstige zur Vollstreckung berechtigte Stelle, wenn sie eine Sache pfänden oder pfänden lassen, die bereits im Auftrage einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.

§§§

§_48   SVwVG
Verwertung

(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch den Vollstreckungsbeamten öffentlich zu versteigern.

(2) 1Gepfändetes Geld hat der Vollstreckungsbeamte an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern.
2Die Wegnahme des Geldes gilt als Zahlung des Pflichtigen.

§§§

§_49   SVwVG
Versteigerungstermin

(1) 1Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung versteigert werden.
2Die Versteigerung zu einem früheren Zeitpunkt ist jedoch zulässig, wenn sich der Pflichtige damit einverstanden erklärt oder wenn sie erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertminderung abzuwenden oder unverhältnismäßige Kosten längerer Aufbewahrung zu vermeiden.

(2) 1Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich bekanntzumachen.
2Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat ein Gemeindebediensteter der Versteigerung beizuwohnen.

§§§

§_50   SVwVG
Versteigerungsverfahren

1Bei der Versteigerung ist nach § 1239 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und nach § 817 Abs.1 bis 3, §§ 817a und 818 der Zivilprozessordnung zu verfahren.
2Der Empfang des Erlöses durch den Vollstreckungsbeamten gilt als Zahlung des Pflichtigen, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 55 Abs.4).

§§§

§_51   SVwVG
Wertpapiere

aGepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen;
bandere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.

§§§

§_52   SVwVG
Namenspapiere

Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen des Käufers oder, wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Pflichtigen abzugeben.

§§§

§_53  
Verwertung ungetrennter Früchte

1Die Versteigerung gepfändeter, vom Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig.
2aSie kann vor oder nach der Trennung der Fruchte erfolgen;
2bim letzteren Falle hat der Vollstreckungsbeamte die Aberntung bewirken zu lassen.

§§§

§_54  
Andere Verwertung

1Auf Antrag des Pflichtigen oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass eine gepfändete Sache durch eine andere Person als den Vollstreckungsbeamten oder auf andere Weise oder an einem anderen Ort als in den vorstehenden Vorschriften bestimmt ist, verwertet wird.
2Der Pflichtige soll rechtzeitig davon unterrichtet werden.

§§§

§_55  
Verwertung bei mehrfacher Pfändung

(1) Wenn dieselbe Sache von verschiedenen Vollstreckungsbehörden oder von einer Vollstreckungsbehörde und einem Gerichtsvollzieher gepfändet worden ist, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Verwertung.

(2) Verwertet wird für alle beteiligten Vollstreckungsgläubiger auf Betreiben eines jeden von ihnen.

(3) Der Erlös wird nach der Reihenfolge der Pfändungen oder bei abweichender Vereinbarung der Vollstreckungsgläubiger nach ihrer Vereinbarung verteilt.

(4) 1Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht aus, und verlangt der Vollstreckungsgläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Vollstreckungsgläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht, in dessen Bezirk gepfändet ist, anzuzeigen.
2Der Anzeige sind die Schriftstücke, die sich auf das Verfahren beziehen, beizufügen.
3Verteilt wird nach den §§ 873 bis 882 der Zivilprozessordnung.

(5) Ebenso ist zu verfahren, wenn für mehrere Vollstreckungsgläubiger gleichzeitig gepfändet ist.

§§§


[ « ] SVwVG §§ 41-55 [ ]     [ » ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
–   Gesetzessammlung   –   Saar   –
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§