Bundesbesoldungsgesetz-Amtliche Fussnoten
  Amtliche Fußnoten BBesG
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zum Bundesbesoldungsgesetz
  1. § 23 Abs.2 ist nach Artikel 2 Nr.1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18.Dezember 1975 (BGBl.I S.3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden; im übrigen ist die Geltung ausgesetzt.

§§§

Anlage 1
  1. Fußnote 1) ist nach Artikel 2 Nr.1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18.Dezember 1975 (BGBl.I S.3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden.

§§§

Anlage 8
  1. Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18.Dezember 1975 (BGBl.I S.3091).

§§§

Besoldungsordnung A
zur Besoldungsgruppe A 1

(wggefallen)

zur Besoldungsgruppe A 2
1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

2)

Erhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX.

3)

Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.

§§§

zur Besoldungsgruppe A 3
1)

Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

2)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

3)

Im Justizdienst auch als Eingangsamt.

4)

Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.

5)

Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu.

6)

In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, für die der Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat (3).

7)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX (3).

§§§

zur Besoldungsgruppe A 4
1)

Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.

2)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

3)

Als Eingangsamt.

4)

Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu.

5)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

§§§

zur Besoldungsgruppe A 5
1)

Während der Ausbildung.

2)

Erhält das Grundgehalt der 1.Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 4.

3)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX

4)

Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.

5)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.

6)

Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 3 nicht zu.

7)

(weggefallen)

8)

Die Gesamtzahl der Planstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis 50 vom Hundert der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten Planstellen.

§§§

zur Besoldungsgruppe A 6
1)

Als Eingangsamt.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.

3)

(weggefallen)

4)

(weggefallen)

5)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 vH der Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes.

6)

Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.

§§§

zur Besoldungsgruppe A 7
1)

Auch als Eingangsamt.

2)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX

3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.

4)

Als Eingangsamt.

5)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX

6)

Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.

7)

Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.

8)

Als Eingangsamt für die Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.

§§§

zur Besoldungsgruppe A 8
1)

Als Eingangsamt.

2)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX

§§§

zur Besoldungsgruppe A 9
1)

Im Bundesbereich.

2)

Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 vH der Stellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX

3)

Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 vH der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

4)

Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootmänner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootmänner beträgt bis zu 35 vH der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.

5)

(weggefallen)

6)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX

7)

Erhält bei Bestellung zum Mitglieder der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.

§§§

zur Besoldungsgruppe A 10
1)

Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Befähigung ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss (1) gefordert wird, wenn der Beamte für die Befähigung einen solchen Abschluss (1) nachweist.

2)

Im Bundesbereich.

*)

Fußnote 1) ist nach Artikel 2 Nr.1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl.I S.3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden.

§§§

zur Besoldungsgruppe A 11
1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

2)

Im Auswärtigen Dienst.

3)

Im Bundesbereich.

4)

Als Eingangsamt.

§§§

zur Besoldungsgruppe A 12
1)

Als Eingangsamt.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

4)

Im Auswärtigen Dienst.

5)

Im Bundesbereich.

6)

In dieser Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.

7)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX

8)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulagenberechtigenden Verwendung gewährt.

9)

Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer. (3)

10)

Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.

§§§


zur Besoldungsgruppe A 13
1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

3)

Im Auswärtigen Dienst.

4)

Im Bundesbereich.

5)

Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

6)

Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.

7)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX

8)

Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1.August 1973 geregelt war.

9)

Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.

10)

Als Eingangsamt.

11)

Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 vH der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

12)

Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 vH der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

13)

Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 vH der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

14)

Für dieses Amt dürfen höchstens 40 vH der Stellen für stufenbezogen ausgebildete planmäßige "Lehrer" in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 vH, der für diese Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stellen ausgweisen werden. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion des Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des zweiten Konrektors die entsprechenden Amtsbezeichnungen verliehen werden.

15)

(1) Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 3 vH der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen.

16)

Gilt nur für Lehrer in Hessen mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen nach dem hessischen Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der jeweils geltenden Fassung sowie für Lehrer an Gymnasien, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1975 geregelt war.

17)

Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen- Anhalt die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer.

18)

Für dieses Amt dürfen höchstens 35 vom Hundert der Planstellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 vom Hundert der dort für diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden.

19)

Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.

20)

Für dieses Amt dürfen höchstens 40 vom Hundert der Planstellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 vom Hundert der dort für diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden.

21)

Für dieses Amt dürfen höchstens 33 vom Hundert der Planstellen für die Sekundarstufe I an Gesamtschulen ausgewiesen werden.

22)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16, B 2, B 3. (3)

§§§


zur Besoldungsgruppe A 14
1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14, A 16.

3)

Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandschaft die Amtsbezeichnung "Botschafter" oder "Gesandter".

4)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.

5)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX

5)

Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

7)

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

8)

Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.

9)

Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote 21) zur Besoldungsgruppe A 13 nicht überschritten werden.

10)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16, B 2, B 3. (5)

§§§



zur Besoldungsgruppe A 15
1)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppen A 16, B 3, B5, B 6, B 9.

3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppen A 14, A 16.

4)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

5)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.

6)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

7)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX

8)

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

9)

Höchstens 30 vH der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte.

10)

Auf herausgehobenen Dienstposten.

11)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.

12)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16, B 2, B 3. (7)

§§§



zur Besoldungsgruppe A 16
1)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9

2)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9

3)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.

4)

Im Bundesbereich.

5)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15.

6)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.

7)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.

8)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.

9)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.

10)

Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.

11)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.

12)

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

13)

Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsordnung B 2 zugeordnet werden.

14)

Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.

15)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, B 2, B 3. (11)

§§§



Bundesbesoldungordnung B
zur Besoldungsgruppe B 2
1)

Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

2)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.

3)

In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 vH der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

4)

In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B3 zusammen 60 vH der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

5)

...(21)


6)

  1. In Berlin darf die Zahl der Planstellen für "Leitende Senatsräte" in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 vH der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

  2. In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 vH der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

7)

Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstige Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

8)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3

.
9)

...(19)

.
10) Der am 1.Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3. (16)
11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 3. (25)

§§§



zur Besoldungsgruppe B 3
1)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.

2)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9

3)

Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststellung oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber bei Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Direktor" zu führen.

4)

Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Direktor" zu führen.

5)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16, B 4.

6)

Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuftem Amt zugeordnet ist.

7)

Als Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7; soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.

8)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15, A 16, B 8.

9)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15, A 16, B 6.

10)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16, B 2.

11)

In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 vH der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

12)

Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 vH der Gesamtzahl der für Ministerialräte ausgebrachte Planstellen nicht überschreiten.

13)

In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 vH der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

14)

Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.

15)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.

15a)

Soweit die Funktion nicht dem Amt „Direktor und Professor“ in der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist.

16)

  1. In Berlin darf die Zahl der Planstellen für "Leitende Senatsräte" in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 vH der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

  2. In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 vH der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

17)

Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstige Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

18)

Höchstens 75 vH der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundesbehörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.

19)

  1. Im Ministerium höchstens 75 vH der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.

  2. außerhalb des Ministeriums höchstens 21 vH der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.

20)

Soweit der Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

21)

Höchstens 75 vH der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für Leitende Polizeidirektoren in der Bundespolizei (2) und Direktoren in der Bundespolizei (2) ausgebrachten Planstellen.

22)

Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4.

23)

Dieses Amt kann auch mehr als einem Beamten übertragen werden, soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellvertreterfunktion aufzuteilen.

24)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7. (9)

25)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5. (32)

26)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 2. (38)

§§§



zur Besoldungsgruppe B 4
1)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.

2)

Soweit der Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

3)

Soweit der Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

4)

Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstige Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

5)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5.

6)

Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung. (6)

7)

Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. (2)

8)

Der am 1.Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6. (12)

9)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5. (15)

§§§



tr>
zur Besoldungsgruppe B 5
1)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.

2)

Nur für dem Leiter des Projektbereichs.

3)

Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

4)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6.

5)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7. (1)

6)

...(19)

7)

Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.

8)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4. (24)

9)

Der erste Stelleninhaber dieses Amtes bei der Bundespolizeidirektion in Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6, soweit ihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war. (24)

§§§



zur Besoldungsgruppe B 6
1)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 9.

2)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.

3)

Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Erster Direktor" zu führen.

4)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.

5)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16, B 3.

6)

Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.

7)

Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.

7)

Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.

8)

Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe B 7.

9)

Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist.

10)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.

11)

(weggefallen)

12)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3, B 5, B 7. (6)

13)

...(21)

§§§



zur Besoldungsgruppe B 7
1)

Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppen B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist.

2)

(aufgehoben) (11)

3)

(weggefallen) (13)

4)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6. (4)

§§§



zur Besoldungsgruppe B 9
1)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.

2)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.

3)

(weggefallen)

4)

Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist.

5)

Der am 2.Oktober 1990 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält eine ruhegehaltsfähige Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 9 und dem Grundgehalt B 10.

§§§



zur Besoldungsgruppe B 10
1)

Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX

§§§



zur Besoldungsgruppe B 11
1)

Im Bundesbereich.

§§§



Besoldungsordnung W
zur Besoldungsgruppe W 1
1)

Nach § 131 Abs.2 des Bundesbeamtengesetzes an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.

§§§

zur Besoldungsgruppe W 2
1)

Soweit nicht – für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts – in der Besoldungsgruppe W 3.

2)

Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

3)

Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).

§§§

zur Besoldungsgruppe W 3
1)

Soweit nicht – für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts – in der Besoldungsgruppe W 2.

2)

Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

3)

Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).

§§§



Besoldungsordnung R
zur Besoldungsgruppe R 1
1)

An einem Gericht bis zu 3 Richterstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

2)

Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatswanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden..

§§§



zur Besoldungsgruppe R 2
1)

An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.

2)

An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen..

3)

An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX. .

4)

Als der ständige Vertreter eines Präsidenten des Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX. .

5)

Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX. .

6)

Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; er erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX. .

7)

Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. .

8)

Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX.

9)

Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.

10)

Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. . .

§§§



zur Besoldungsgruppe R 3
1)

An einem Gericht mit bis zu 40 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2)

Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

3)

Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX.

4)

Mit 11 bis 40m Planstellen für Staatsanwälte.

§§§



zur Besoldungsgruppe R 4
1)

An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2)

An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

3)

Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.

4)

Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte. Der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin führt die Amtsbezeichnung "Generalstaatsanwalt".

§§§



zur Besoldungsgruppe R 5
1)

An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2)

An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.

3)

Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.

§§§



zur Besoldungsgruppe R 6
1)

An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2)

An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

3)

An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.

4)

Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.

§§§



zur Besoldungsgruppe R 8
1)

An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

2)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

§§§



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