Fußnoten | [ ] |
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zu § 1 StellobVO |
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In § 1 wurden die Wörter „Ministeriums für Inneres und Sport“ durch die Wörter „Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.01, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.23 Satz 2 der Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 27.10.10 (Amtsbl_10,1387)
§§§
zu § 2 StellobVO |
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In § 2 Abs.2 wurden vor dem Wort „Bundesbesoldungsgesetzes“ die Wörter „mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl.S.1755) in Landesrecht übergeleiteten“ eingefügt, mit Wirkung vom 17.12.10, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Stellenobergrenzenverordnung vom 03.12.10 (Amtsbl_10,1457)
§§§
zu § 3 StellobVO |
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In § 3 Abs.2 und 3 wurden jeweils vor dem Wort „Bundesbesoldungsgesetzes“ die Wörter „mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl.S.1755) in Landesrecht übergeleiteten“ eingefügt, mit Wirkung vom 17.12.10, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Stellenobergrenzenverordnung vom 03.12.10 (Amtsbl_10,1457)
In § 3 Abs.1 Nr.1 Buchstab.d wurden die Wörter „§ 42a des Saarländischen Beamtengesetzes“ durch die Wörter „§ 20 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.10, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Stellenobergrenzenverordnung vom 03.12.10 (Amtsbl_10,1457)
§§§
zu § 4 StellobVO |
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In § 4 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 wurden jeweils vor dem Wort „Bundesbesoldungsgesetzes“ die Wörter „mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl.S.1755) in Landesrecht übergeleiteten“ eingefügt, mit Wirkung vom 17.12.10, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Stellenobergrenzenverordnung vom 03.12.10 (Amtsbl_10,1457)
In § 4 Abs.1 Nr.1 Buchstab.a wurden in der Tabelle in der Zeile „bis 10 000“ in Spalte 2 die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ und in Spalte 3 die Zahl „1“ durch die Zahl „2“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.10, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Stellenobergrenzenverordnung vom 03.12.10 (Amtsbl_10,1457)
In § 4 Abs.1 Nr.2 Buchstab.a wurden in der Tabelle in der Spalte 2 die Zahl „7“ durch die Zahl „8“, die bisherige Zahl „8“ durch die Zahl „9“, die Zahl „10“ durch die Zahl „11“, die Zahl „24“ durch die Zahl „25“ und in der Spalte 3 die Zahl „3“ durch die Zahl „4“, die bisherige Zahl „4“ durch die Zahl „5“, die bisherige Zahl „5“ durch die Zahl „6“ und die Zahl „7“ durch die Zahl „8“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.10, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Stellenobergrenzenverordnung vom 03.12.10 (Amtsbl_10,1457)
In § 4 Abs.1 Nr.2 Buchstab.b wurde die Tabelle neu gefasst, mit Wirkung vom 17.12.10, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Stellenobergrenzenverordnung vom 03.12.10 (Amtsbl_10,1457)
Bisheriger Wortlaut:
Gemeindeverbände mit einer Einwohnerzahl | Besoldungsruppe A 15 und A 16 |
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bis 149999 |
eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 im Bereich der allgemeinen Verwaltung sowie vier Planstellen der Besoldungsgruppe A 15, von denen zwei Stellen nur mit Fachbeamtinnen und Fachbeamten des Gesundheits- und Veterinärwesens besetzt werden dürfen, |
ab 200000 |
je eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 im Bereich der allgemeinen Verwaltung und im Bereich des ärztlichen Dienstes in der Gesundheitsverwaltung sowie sechs Planstellen der Besoldungsgruppe A 15, von denen zwei Stellen nur mit Fachbeamtinnen und Fachbeamten des Gesundheits- und Veterinärwesens besetzt werden dürfen, |
ab 300000 |
je eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 im Bereich der allgemeinen Verwaltung und im Bereich des ärztlichen Dienstes in der Gesundheitsverwaltung sowie sieben Planstellen der Besoldungsgruppe A 15, von denen vier Stellen nur mit Fachbeamtinnen und Fachbeamten des Gesundheits- und Veterinärwesens besetzt werden dürfen. |
§§§
zu § 8 StellobVO |
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In § 8 Abs.1 wurde die Angabe „31. Dezember 2010“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.01, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.23 Satz 2 der Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 27.10.10 (Amtsbl_10,1387)
§§§
Fußnoten-StellobVO | [ ] |
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