zu Art.106 GG | ||
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Die Finanzverfassung verpflichtet den Gesetzgeber, das verfassungsrechtlich nur in unbestimmten Begriffen festgelegte Steuerverteilungs- und Ausgleichssystem durch anwendbare, allgemeine, ihn selbst bindende Maßstäbe gesetzlich zu konkretisieren und zu ergänzen. (vgl BVerfG, U, 11.11.99, - 2_BvF_2/98 - Finanzausgleich III - BVerfGE_101,158 = www.DFR/BVerfGE)
Mit auf langfristige Geltung angelegten, fortschreibungsfähigen Maßstäben stellt der Gesetzgeber sicher, daß der Bund und alle Länder die verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausgangstatbestände in gleicher Weise interpretieren, ihnen dieselben Indikatoren zugrunde legen, die haushaltswirtschaftliche Planbarkeit und Voraussehbarkeit der finanzwirtschaftlichen Grundlagen gewährleisten und die Mittelverteilung transparent machen. (vgl BVerfG, U, 11.11.99, - 2_BvF_2/98 - Finanzausgleich III - BVerfGE_101,158 = www.DFR/BVerfGE)
Die Finanzverfassung verlangt eine gesetzliche Maßstabgebung, die den rechtsstaatlichen Auftrag eines gesetzlichen Vorgriffs in die Zukunft in der Weise erfüllt, daß die Maßstäbe der Steuerzuteilung und des Finanzausgleichs bereits gebildet sind, bevor deren spätere Wirkungen konkret bekannt werden. (vgl BVerfG, U, 11.11.99, - 2_BvF_2/98 - Finanzausgleich III - BVerfGE_101,158 = www.DFR/BVerfGE)
Art.106 Abs.3 GG verteilt Einnahmen, deren Rechtsqualität feststeht. Nichtsteuerliche Einnahmen können sich auch durch außergewöhnlich hohe Erträge, wie sie herkömmlich nur bei Steuern anfallen, nicht in steuergleiche Einnahmen verwandeln. (vgl BVerfG, U, 28.03.02, - 2_BvG_1/01 - UMTS-Erlöse - BVerfGE_105,185 = www.bverfg.de
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Das bundesstaatliche Prinzip begründet seinem Wesen nach nicht nur Rechte sondern auch Pflichten. Eine dieser Pflichten besteht darin, daß die finanzstärkeren Länder den schwächeren Ländern in gewissen Grenzen Hilfe zu leisten haben. Diese Pflichtbeziehung führt nach der Natur der Sache zu einer gewissen Beschränkung der finanziellen Selbständigkeit der Länder. (vgl BVerfG, U, 20.02.52, - 1_BvF_2/51 - Finanzausgleichsgesetz - BVerfGE_1,117 = RS-BVerfG Nr.52.001 = www.DFR/BVerfGE)
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß der bayerische Kreis Lindau beim Finanzausgleich wie ein Land behandelt wird. (vgl BVerfG, U, 20.02.52, - 1_BvF_2/51 - Finanzausgleichsgesetz - BVerfGE_1,117 = RS-BVerfG Nr.52.001 = www.DFR/BVerfGE)
Zuschüsse in Art.106 Abs.4 GG und "horizontaler Finanzausgleich" sind keine Gegensätze. Die Zuschüsse sind ein Mittel zur Durchführung eines horizontalen Finanzausgleichs. (vgl BVerfG, U, 20.02.52, - 1_BvF_2/51 - Finanzausgleichsgesetz - BVerfGE_1,117 = RS-BVerfG Nr.52.001 = www.DFR/BVerfGE)
Art.106 Abs.4 GG besagt, daß der Bund Zuschüsse gewähren und die Mittel hierfür den durch ein Bundesgesetz bestimmten Steuern der Länder -- und nicht seinen eigenen Einnahmen -- entnehmen kann. Das Wort "entnehmen" hindert nicht, daß die kassenmäßige Durchführung der Zahlungen den Ländern im Rahmen ihrer haushaltsrechtlichen Vorschriften überlassen bleibt. (vgl BVerfG, U, 20.02.52, - 1_BvF_2/51 - Finanzausgleichsgesetz - BVerfGE_1,117 = RS-BVerfG Nr.52.001 = www.DFR/BVerfGE)
Die Berücksichtigung der Realsteuern als eines Faktors bei der Errechnung der Finanzkraftmeßzahl und der Ausgleichsmeßzahl eines Landes verstößt nicht gegen Art.106 Abs.4 GG und ist kein Eingriff in das Recht der Länder, den kommunalen Finanzausgleich zu regeln. (vgl BVerfG, U, 20.02.52, - 1_BvF_2/51 - Finanzausgleichsgesetz - BVerfGE_1,117 = RS-BVerfG Nr.52.001 = www.DFR/BVerfGE)
Art.106 Abs.4, letzter Halbsatz GG bedeutet: die Zuschüsse sind den Ländern "vom Bunde" unmittelbar zu überweisen. Diese Mittel sind keine eigenen Einnahmen des Bundes; er verwaltet sie als Treuhänder und hat sie an die ausgleichsberechtigten Länder unverzüglich weiterzuleiten. (vgl BVerfG, U, 20.02.52, - 1_BvF_2/51 - Finanzausgleichsgesetz - BVerfGE_1,117 = RS-BVerfG Nr.52.001 = www.DFR/BVerfGE)
"Bestimmte" Steuern im Sinne des Art.106 Abs.4 GG sind nicht "einzelne" Steuern, sondern "gesetzlich bestimmte" (dh im einzelnen aufgeführte) Steuern. (vgl BVerfG, U, 20.02.52, - 1_BvF_2/51 - Finanzausgleichsgesetz - BVerfGE_1,117 = RS-BVerfG Nr.52.001 = www.DFR/BVerfGE)
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Die Erhebung von kommunalen Vergnügungssteuern auf das Halten und Betreiben von Spielautomaten und vergleichbaren Geräten ist verfassungsgemäß. (vgl BVerfG, B, 01.03.97, - 2_BvR_1599/89 - Vergnügungssteuer - VR_97,282 -83)
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