zu Art.107 GG | ||
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Die Finanzverfassung verpflichtet den Gesetzgeber, das verfassungsrechtlich nur in unbestimmten Begriffen festgelegte Steuerverteilungs- und Ausgleichssystem durch anwendbare, allgemeine, ihn selbst bindende Maßstäbe gesetzlich zu konkretisieren und zu ergänzen. (vgl BVerfG, U, 11.11.99, - 2_BvF_2/98 - Finanzausgleich III - BVerfGE_101,158 = www.DFR/BVerfGE)
Mit auf langfristige Geltung angelegten, fortschreibungsfähigen Maßstäben stellt der Gesetzgeber sicher, daß der Bund und alle Länder die verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausgangstatbestände in gleicher Weise interpretieren, ihnen dieselben Indikatoren zugrunde legen, die haushaltswirtschaftliche Planbarkeit und Voraussehbarkeit der finanzwirtschaftlichen Grundlagen gewährleisten und die Mittelverteilung transparent machen. (vgl BVerfG, U, 11.11.99, - 2_BvF_2/98 - Finanzausgleich III - BVerfGE_101,158 = www.DFR/BVerfGE)
Die Finanzverfassung verlangt eine gesetzliche Maßstabgebung, die den rechtsstaatlichen Auftrag eines gesetzlichen Vorgriffs in die Zukunft in der Weise erfüllt, daß die Maßstäbe der Steuerzuteilung und des Finanzausgleichs bereits gebildet sind, bevor deren spätere Wirkungen konkret bekannt werden. (vgl BVerfG, U, 11.11.99, - 2_BvF_2/98 - Finanzausgleich III - BVerfGE_101,158 = www.DFR/BVerfGE)
Zuschüsse in Art.106 Abs.4 GG und "horizontaler Finanzausgleich" sind keine Gegensätze. Die Zuschüsse sind ein Mittel zur Durchführung eines horizontalen Finanzausgleichs. (vgl BVerfG, U, 20.02.52, - 1_BvF_2/51 - Finanzausgleichsgesetz - BVerfGE_1,117 = www.DFR/BVerfGE)
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