zu Art.105 GG | ||
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Der Steuerbegriff des Art.105 ff GG umfaßt nur Angaben, die dem Staat endgültig zufließen. Abgaben, deren Rückzahlung von vornherein vorgesehen ist (sogenannte Zwangsanleihen), sind keine Steuern im Sinne der Verfassung. (vgl BVerfG, U, 06.11.84, - 2_BvL_19/83 - Investitionshilfegesetz - BVerfGE_67,256 = www.DFR/BVerfGE)
Der Konjunkturzuschlag ist mit dem Grundgesetz vereinbar. (vgl BVerfG, B, 15.12.70, - 1_BvR_559/70 - Konjunkturzuschlag - BVerfGE_29,402 = RS-BVerfG Nr.70.025) = www.DFR/BVerfGE
Die Gesetzgebungszuständigkeit für die Einführung des Konjunkturzuschlags läßt sich allerdings nicht auf die für die Steuergesetzgebung geltenden Kompetenznormen des Grundgesetzes (Art.105 GG) stützen, denn der Konjunkturzuschlag stellt keine Steuer dar. (vgl BVerfG, B, 15.12.70, - 1_BvR_559/70 - Konjunkturzuschlag - BVerfGE_29,402 = RS-BVerfG Nr.70.025) = www.DFR/BVerfGE)
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Einführung eines Konjunkturzuschlages fußt in Art.74 Nr.11 GG. Art.74 Nr.11 räumt dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung für "das Recht der Wirtschaft" ein. Der Begriff "Recht der Wirtschaft" ist in einem weiteren Sinn zu verstehen (BVerfGE 5, 25, <28 f>). Er umfaßt nicht nur die Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigunga ls solche regelnde Normen (BVerfGE 8, 143 <148 f>; 28, 119 <146>). Er beschränkt sich nicht auf Regelungen, die sich nur an einzelne am wirtschaftlichen Leben unmittelbar beteiligte Gruppen wenden. Zum Recht der Wirtschaft gehören vielmehr auch gesetzgeberische Maßnahmen, die zur Lenkung der Konjunktur den privaten Verbrauch drosseln sollen. Daß der Bund nach Art.74 Nr.11 GG auch Gesetze erlassen kann, die ordnend und lenkend in das Wirtschaftsleben eingreifen, und daß er in diesem Zusammenhang auch Geldleistungen auferlegen kann, ist vom Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen worden (vgl. BVerfGE 4, 7 <13>; 8, 274 <317>; 18, 315 <329>). (vgl BVerfG, B, 15.12.70, - 1_BvR_559/70 - Konjunkturzuschlag - BVerfGE_29,402 = RS-BVerfG Nr.70.025) = www.DFR/BVerfGE)
Zu den Voraussetzungen wirtschaftslenkender Steuergesetze (im Anschluß an BVerfGE_16,147 -- Werkfernverkehr -). (vgl BVerfG, B, 17.07.74, - 1_BvR_51/69 - Leberpfennig - BVerfGE_38,61 = www.DFR/BVerfGE
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Die Erhebung von kommunalen Vergnügungssteuern auf das Halten und Betreiben von Spielautomaten und vergleichbaren Geräten ist verfassungsgemäß. (vgl BVerfG, B, 01.03.97, - 2_BvR_1599/89 - Vergnügungssteuer - VR_97,282 -83)
Will der Landesgesetzgeber eine Steuer als örtliche Aufwandsteuer nach Art.105 Abs.2a Satz 1 GG (hier Spielgerätesteuer) ausgestalten, die ihren Merkmalen nach dem Typus einer Aufwandsteuer entsprechen kann, bleibt seine Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich von dem verwendeten Besteuerungsmaßstab und der Abwälzbarkeit der indirekt erhobenen Steuer unberührt. (vgl BVerfG, B, 04.02.09, - 1_BvL_8/05 - Spielgerätesteuer - = RS-BVerfG-Nr.09.004 = www.BVerfG.de)
Die Verwendung des Stückzahlmaßstabs für die Besteuerung von Gewinnspielautomaten verletzt unter den heutigen Gegebenheiten den allgemeinen Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG). (vgl BVerfG, B, 04.02.09, - 1_BvL_8/05 - Spielgerätesteuer - = RS-BVerfG-Nr.09.004 = www.BVerfG.de)
Der in § 4 SpStG (Hb) für die Bemessung der Steuer bestimmte Stückzahlmaßstab lässt zwar die Kompetenz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Erlass der Spielgerätesteuer als Aufwandsteuer aus Art.105 Abs.2a Satz 1 GG unberührt, führt aber zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes. Das Spielgerätesteuergesetz kann für die Veranlagungszeiträume bis zum Jahr 2005 gleichwohl noch angewendet werden. (vgl BVerfG, B, 04.02.09, - 1_BvL_8/05 - Spielgerätesteuer - = RS-BVerfG-Nr.09.004 = www.BVerfG.de)
Die Erhebung einer Sonderabgabe aufgrund der Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft (Art.74 Nr.11 GG) setzt voraus, daß in dem Gesetz nicht nur die Belastung mit der Abgabe und die Verwendung ihres Aufkommens, sondern auch die gestaltende Einflußnahme auf die Wirtschaft zum Ausdruck kommt. Entsprechendes gilt bei der Inanspruchnahme der Kompetenz für das Wohnungswesen (Art.74 Nr.18 GG). (vgl BVerfG, U, 06.11.84, - 2_BvL_19/83 - Investitionshilfegesetz - BVerfGE_67,256 = www.DFR/BVerfGE
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Zum Abstimmungsverhalten im Bundesrat siehe Art.78 Nr.3 ff
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