1970 | ||
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[ 1969 ] [ ] [ ] [ 1971 ] | [ ] |
70.001 | Gnadenwiderruf | |
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Der Widerruf eines Gnadenerweises unterliegt der gerichtlichen Kontrolle nach Art.19 Abs.4 GG (Ergänzung zu BVerfGE_25,352). | ||
§§§ |
70.002 | Ehescheidungsakten | |
---|---|---|
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Der Eingriff in das Grundrecht aus Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG, der in der Übersendung der Akten eines Ehescheidungsverfahrens an den Untersuchungsführer in einem Disziplinarverfahren liegt, ist ohne Einverständnis der Ehegatten nur dann zulässig, wenn er im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes gerechtfertigt ist. | ||
§§§ |
70.003 | Augstein | |
---|---|---|
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Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Urteile und Zwangsvollstreckungsentscheidungen. | ||
§§§ |
70.004 | Substantiierungspflicht | |
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| ||
Die Rüge eines Verstoßes gegen Art.103 Abs.1 GG ist nur dann hinreichend substantiiert, wenn der innerhalb der Frist des § 93 BVerfGG eingegangenen Begründung der Verfassungsbeschwerde entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. | ||
§§§ |
70.005 | Robenstreit | |
---|---|---|
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1) Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, vor Gericht in Amtstracht aufzutreten, ist dort, wo gesetzliche Bestimmungen fehlen, gewohnheitsrechtlich begründet. Dieses Gewohnheitsrecht verletzt nicht Art.12 Abs.1 GG. | ||
2) Die Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtung obliegt auch dem Prozeßgericht. | ||
3) Das Prozeßgericht kann einen Rechtsanwalt, der das Auftreten in Amtstracht ablehnt, in einem bestimmten Rechtsstreit für einen einzelnen Verhandlungstermin als Prozeßbevollmächtigten zurückweisen. | ||
§§§ |
70.006 | Zitiergebot | |
---|---|---|
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1) Art.19 Abs.1 S.2 GG gilt nur für die Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken. | ||
2) Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, deren Verfassung von ihren Bürgern eine Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Ordnung erwartet und einen Mißbrauch der Grundrechte zum Kampf gegen diese Ordnung nicht hinnimmt. | ||
3) Aus einer an den Grundsätzen der Verfassung orientierten Auslegung des § 10 Abs.6 SoldatenG folgt, daß Offiziere und Unteroffiziere ihre Dienstpflicht verletzen, wenn sie bei politischen Diskussionen innerhalb des Dienstes die freiheitlich-demokratische Ordnung in Frage stellen. | ||
§§§ |
70.007 | Flugblätter | |
---|---|---|
| ||
LB: Ein Soldat, der im Rahmen einer Flugblattaktion seine Kameraden gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung aufhetzt und zum Ungehorsam auffordert, verstößt damit gegen seine Pflicht zu treuem Dienen (§ 7 SG), zum Eintreten für die freiheitliche Grundordnung (§ 8 SG) und zu soldatenwürdigem Verhalten (§ 17 Abs.2 SG). | ||
* * * | ||
T-70-01 | Flugblatt mit Aufforderung zum Ungehorsam | |
"Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. | ||
Die angefochtene Entscheidung verletzt nicht das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art.5 Abs.1 Satz 1 GG. | ||
1. Nach den Feststellungen des Truppendienstgerichts hat der Beschwerdeführer durch seine Flugblattaktion versucht, Kameraden gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung aufzuhetzen. Der Beschwerdeführer hat seine Kameraden zum Ungehorsam aufgefordert. Er hat damit gegen seine Pflicht zu treuem Dienen (§ 7 SG), zum Eintreten für die freiheitliche Grundordnung (§ 8 SG) und zu soldatenwürdigem Verhalten (§ 17 Abs.2 SG) verstoßen. Diese Vorschriften sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie greifen nicht durch Verbot einer bestimmten Meinung in das Grundrecht aus Art.5 Abs.1 GG ein, sondern dienen dem Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und der Aufrechterhaltung der notwendigen Disziplin innerhalb der Streitkräfte. Sie genügen den Anforderungen, die Art.103 Abs.2 GG an die gesetzliche Bestimmtheit disziplinarrechtlicher Straftatbestände stellt (BVerfGE_26,186 <203 f>). Die durch sie normierten Pflichten sind jedem Soldaten selbstverständlich. | ||
2. Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art.5 Abs.1 GG für Art und Umfang der sich aus §§ 7, 8, 17 Abs.2 SG ergebenden Pflichten sind vom Truppendienstgericht nicht verkannt worden (BVerfGE_7,198 <208 f>; BVerfGE_12,113 <124 f>; BVerfGE_21,271 <281>). Es war nach den Feststellungen des Truppendienstgerichts nicht die Absicht des Beschwerdeführers, seine Kameraden an ihre Rechte gegenüber einem rechtswidrigen Befehl zu erinnern. Mit seiner Aufforderung, den Befehl zur Ausbildung im Straßenkampf zu verweigern, hat der Beschwerdeführer seine Dienstpflicht verletzt. Solche Umtriebe können in einem Gemeinwesen, das sich auf das Prinzip der streitbaren Demokratie gründet (BVerfG, Beschluß vom 18.Februar 1970 - 2 BvR 531/68 - B II 1 b) S.14 f) nicht hingenommen werden. Sie können durch Disziplinarmaßnahmen unterbunden werden. | ||
Die Entscheidung des Truppendienstgerichts ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden." | ||
Auszug aus BVerfG B, 18.02.70, - 2_BvR_481/68 -, www.dfr/BVerfGE, Abs.12 ff | ||
§§§ |
70.008 | Leserbrief | |
---|---|---|
| ||
LB 1) Art.19 Abs.1 Satz 2 GG gilt nur für Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken | ||
LB 2) § 17 Abs.1 SG genügt auch den Anforderungen, die Art.103 Abs.2 GG an die gesetzliche Bestimmtheit disziplinarstrafrechtlicher Tatbestände stellt (BVerfGE_26,186 <203 f>). | ||
LB 3) § 17 bs.1 SG muß in seiner Wirkung auf das Grundrecht aus Art.5 Abs.1 GG im Lichte der für die freiheitliche Ordnung schlechthin konstituierenden Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (BVerfGE_20,56 <97>) gesehen und so interpretiert werden, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede namentlich im öffentlichen Leben führt, auf jeden Fall gewahrt bleibt. | ||
LB 4) Meinungsverschiedenheiten mit seinem Vorgesetzten sind grundsätzlich auf dem Dienstwege auszutragen. Die Flucht in die Öffentlichkeit ist Beamten und erst recht Soldaten grundsätzlich verboten. | ||
LB 5) Wird ein dienstliches Thema ohne Zutun des Soldaten in der Presse aufgegriffen, gerät es dadurch in die öffentliche Diskussion, an der sich jeder Bürger beteiligen kann. | ||
LB 6) Beteiligt sich ein Soldat an dieser öffentlichen Diskussion, ist wegen der Einwirkung von Art.5 Abs.1 GG auf § 17 Abs.1 SG zu prüfen, ob der Soldat bei dieser Sachlage durch die in § 17 Abs.1 SG begründete Achtungspflicht gehindert war, sich an dieser Diskussion zu beteiligen und dabei zu den Gedanken seines Kommandeurs kritisch Stellung zu nehmen. | ||
LB 7) Der Leserbrief an die Presse hat sich zu einer besonderen Form der Meinungsäußerung entwickelt, der sich jedermann bedienen kann, um seine Meinung einer breiten Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen. Er ist durch Art.5 Abs.1 GG grundrechtlich legitimiert und ein anerkannter Faktor der öffentlichen Meinungsbildung geworden. | ||
LB 8) Der Grundsatz der Disziplin schützt die innere Ordnung der Bundeswehr. Bei Auseinandersetzungen innerhalb der Presse, wie in der vorliegenden, treten militärische Rangunterschiede zurück. Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung umfaßt hier auch das Recht, sich mit der Meinung eines anderen kritisch auseinanderzusetzen. Eine sachlich vertretbare Kritik ist in solchen Fällen nicht achtungsverletzend. | ||
LB Auch ein beiderseitig polemisch geführter Disput untersteht dem Schutzbereich des Art.5 Abs.1 GG. In diesen Fällen verbietet sich eine einseitige disziplinare Ahndung, wenn die Freiheit von Wort und Antwort voll gewahrt bleiben soll. | ||
* * * | ||
Beschluss | Entscheidungsformel: Die vom Korpsfernmeldekommandeur 1 in Münster am 2.Oktober 1968 gegen den Beschwerdeführer verhängte Arreststrafe von acht Tagen und der Beschluß des Truppendienstgerichts C vom 5.November 1968 - C 3 BL b 122/68 - verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Truppendienstgericht C zurückverwiesen. | |
* * * | ||
T-70-02 | Leserbrief + Art.5 Abs.1 S.1 | |
"Die disziplinare Bestrafung verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art.5 Abs.1 Satz 1 GG. I. | ||
Das Truppendienstgericht hat geprüft, ob der Beschwerdeführer gegen seine in § 17 Abs.1 SG normierte Pflicht verstoßen hat, Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung der Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten. § 17 Abs.1 SG verstößt nicht gegen Art.5 Abs.1, 17a Abs.1, 19 Abs.1 Satz 2 GG. Denn Art.19 Abs.1 Satz 2 GG gilt nur für Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken (vgl BVerfG, Beschluß vom 18.Februar 1970 - 2 BvR 531/68 - B I 2 a) S.13 f). Einen solchen Eingriff in das Grundrecht aus Art.5 Abs.1 GG nimmt § 17 Abs.1 SG nicht vor. Die Bestimmung gehört zum Kreise der Vorschriften des Soldatengesetzes, welche den aus dem Wesen einer Armee sich ergebenden Grundsatz der Disziplin konkretisieren. Sie regelt eine besondere Pflicht der Soldaten gegenüber ihren Vorgesetzten. Militärische Führung und Autorität sind untrennbar. Der Soldat muß deshalb die dienstliche Autorität seiner Vorgesetzten ohne Rücksicht auf persönliche Sympathien oder Antipathien anerkennen und sein Verhalten danach einrichten. Der Sinn der Vorschrift ist es nicht, bestimmte Meinungen wegen ihres Inhalts zu verbieten. Sie ist notwendig zum Schutz der Autorität der Vorgesetzten im militärischen Bereich. Für solche Regelungen, die die verfassungsmäßige Ordnung nur konkretisieren, gilt Art.19 Abs.1 Satz 2 GG nicht (BVerfG, Beschluß vom 18.Februar 1970 - 2 BvR 531/68 - B I 2 a) S.13 f). | ||
§ 17 Abs.1 SG genügt auch den Anforderungen, die Art.103 Abs.2 GG an die gesetzliche Bestimmtheit disziplinarstrafrechtlicher Tatbestände stellt (BVerfGE_26,186 <203 f>). II. | ||
1. a) Es ist Sache des Truppendienstgerichts zu entscheiden, welches Verhalten die in § 17 Abs.1 SG normierte Pflicht im Einzelfall vom Soldaten fordert. § 17 Abs.1 SG muß dabei in seiner Wirkung auf das Grundrecht aus Art.5 Abs.1 GG im Lichte der für die freiheitliche Ordnung schlechthin konstituierenden Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (BVerfGE_20,56 <97>) gesehen und so interpretiert werden, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede namentlich im öffentlichen Leben führt, auf jeden Fall gewahrt bleibt (BVerfGE_7,198 <208 f>; BVerfGE_12,113 <124 f>; BVerfGE_21,271 <281>). Militärische Disziplin und Meinungsfreiheit müssen gegeneinander abgewogen werden. | ||
b) In der angefochtenen Entscheidung wird das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art.5 Abs.1 Satz 1 GG nicht angemessen berücksichtigt. | ||
Das Truppendienstgericht macht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, daß er durch seinen Leserbrief öffentlich einen Streit mit seinem Vorgesetzten über dessen aus dienstlichem Anlaß gehaltene Ansprache begonnen und darin Vorwürfe gegen ihn erhoben habe. Meinungsverschiedenheiten mit seinem Vorgesetzten habe der Beschwerdeführer auf dem Dienstwege austragen müssen. Die Flucht in die Öffentlichkeit sei Beamten und erst recht Soldaten grundsätzlich verboten. Dabei wird jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Ansprache des Bataillonskommandeurs ohne Zutun des Beschwerdeführers durch die Presse verbreitet worden ist. Sie gelangte dadurch aus dem internen Bereich der Bundeswehr in die allgemeine öffentliche Diskussion, an der sich jeder Bürger beteiligen kann. Wegen der Einwirkung von Art.5 Abs.1 GG auf § 17 Abs.1 SG hätte deshalb geprüft werden müssen, ob der Beschwerdeführer auch bei dieser Sachlage durch die in § 17 Abs.1 SG begründete Achtungspflicht gehindert war, sich an dieser Diskussion zu beteiligen und dabei zu den Gedanken seines Kommandeurs kritisch Stellung zu nehmen. Das konnte dem Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht verwehrt werden: | ||
c) Der Leserbrief an die Presse hat sich zu einer besonderen Form der Meinungsäußerung entwickelt, der sich jedermann bedienen kann, um seine Meinung einer breiten Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen. Er ist durch Art.5 Abs.1 GG grundrechtlich legitimiert und ein anerkannter Faktor der öffentlichen Meinungsbildung geworden. Es war deshalb unter den obwaltenden Umständen keine Verletzung der dem Vorgesetzten geschuldeten Achtung, daß der Beschwerdeführer zu der öffentlich verbreiteten Meinung seines Vorgesetzten in einem Leserbrief öffentlich Stellung nahm. Der Grundsatz der Disziplin schützt die innere Ordnung der Bundeswehr. Bei Auseinandersetzungen innerhalb der Presse, wie in der vorliegenden, treten militärische Rangunterschiede zurück. Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung umfaßt hier auch das Recht, sich mit der Meinung eines anderen kritisch auseinanderzusetzen. Eine sachlich vertretbare Kritik ist in solchen Fällen nicht achtungsverletzend. | ||
Der Leserbrief des Beschwerdeführers hält sich in diesen Grenzen. Der Beschwerdeführer hat den Boden der freiheitlichdemokratischen Grundordnung nicht verlassen; er hat sich vor allem gegen die Verketzerung Andersdenkender gewandt und dabei um Verständnis für die Bestrebungen der sogenannten außerparlamentarischen Opposition und für den Standpunkt der Kriegsdienstverweigerer geworben. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer die Auffassung des Kommandeurs als zu einseitig kritisiert. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Kommandeur habe "nicht ganz korrekt" zitiert, ist eine gebräuchliche Argumentation, die nicht einfach abgeschnitten werden darf, sondern sachlich widerlegt werden muß. Der Vorwurf des Beschwerdeführers schließlich, mit Auffassungen, wie sie der Kommandeur vertreten habe, "stelle man sich in eine Reihe mit den fortschrittsfeindlichen, im Schwarz-Weißen-Denken verhafteten Politikern der Sowjetunion", verliert viel an Gewicht, wenn man berücksichtigt, daß solche polemischen Äußerungen in der politischen Auseinandersetzung häufig gebraucht werden. Dadurch kann die Person des Kommandeurs nicht disqualifiziert werden. Es darf dabei auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kommandeur in seiner Erwiderung auf diese Tonart eingegangen ist. Nachdem der Disput, der insgesamt unter dem Schutzbereich von Art.5 Abs.1 GG steht, beiderseits polemisch geführt worden ist, verbietet sich ein einseitige disziplinare Ahndung, wenn die Freiheit von Wort und Antwort voll gewahrt bleiben soll. III. | ||
Die disziplinare Bestrafung des Beschwerdeführers aus § 17 Abs. 1 SG ist deshalb wegen Verletzung von Art.5 Abs.1 Satz 1 GG aufzuheben. Ob der Beschwerdeführer gegen andere Dienstpflichten verstoßen hat, ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen." | ||
Auszug aus BVerfG B, 18.02.70, - 2_BvR_746/68 -, www.dfr/BVerfGE, Abs.23 ff | ||
§§§ |
70.009 | Postgebühren | |
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| ||
Das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates zu Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens nach Art.80 Abs.2 GG kann nur durch ein Bundesgesetz, das mit Zustimmung des Bundesrates ergeht, ausgeschlossen werden. | ||
§§§ |
70.010 | Spielbank | |
---|---|---|
| ||
1) Der Ausdruck "Recht" in Art.126 GG bezeichnet Rechtsnormen jeglicher Art. | ||
2) Der Ausdruck "Gesetz" in § 86 Abs.2 BVerfGG umfaßt nicht nur Gesetze im formellen Sinn, sondern auch Rechtsverordnungen. Auch Rechtsverordnungen können deshalb Gegenstand einer Gerichtsvorlage im Normenqualifizierungsverfahren sein. | ||
3) Das Spielbankenrecht gehört zum Recht zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. | ||
§§§ |
70.011 | Porst-Fall | |
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LB 2) Zur strafrechtlichen Absicherung des Staatsgeheimnisses. | ||
§§§ |
70.012 | Pätsch-Fall | |
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1) § 353b StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar. | ||
2) Es verstößt nicht gegen Art.5 Abs.1 GG, wenn dem Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes, der glaubt, ein verfassungswidriges Handeln seiner Behörde in einem Einzelfall festgestellt zu haben, grundsätzlich zur Pflicht gemacht wird, zunächst die in der institutionellen Ordnung des demokratischen Staates liegenden Abhilfemöglichkeiten auszuschöpfen, bevor er die Öffentlichkeit unterrichtet. | ||
* * * | ||
T-70-03 | Flucht in die Öffentlichkeit | |
"1. Das Bundesverfassungsgericht prüft gerichtliche Entscheidungen nur in bestimmten Grenzen nach. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den konkreten Fall ist allein Sache der zuständigen Gerichte. Damit entfällt die Notwendigkeit, den in dieser Richtung vorgetragenen Angriffen des Beschwerdeführers nachzugehen. Zu erörtern ist lediglich, ob die Entscheidung des Bundesgerichtshofs darauf beruht, daß bei der Anwendung oder Auslegung des einfachen Rechts Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt wurden oder daß das Gericht bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen ausgegangen, also willkürlich verfahren ist ( BVerfGE_15,219 <221 f>; 18, 85 <92 f>; Beschluß vom 15.April 1970 - 2 BvR 396/69 - unter B IV). | ||
2. Über die Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit für die Auslegung des einfachen Rechts, insbesondere der "allgemeinen Gesetze" im Sinne des Art.5 Abs.2 GG, hat sich das Bundesverfassungsgericht mehrfach ausgesprochen ( BVerfGE_7,198; BVerfGE_12,113; BVerfGE_25,44; BVerfGE_26,186; BVerfGE_27,71 und 104). Danach müssen die allgemeinen Gesetze stets aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung gerade dieses Grundrechts für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden. Wird durch eine Meinungsäußerung ein durch ein "allgemeines Gesetz" geschütztes Rechtsgut beeinträchtigt, so ist eine Güterabwägung erforderlich. Sie kann ergeben, daß das Recht der freien Meinungsäußerung zurücktreten muß, weil im konkreten Fall schutzwürdige Interessen von höherem Rang durch seine Betätigung verletzt würden. Der Eingriff in das höherwertige Rechtsgut wird dann nicht dadurch erlaubt, daß er mittels einer Meinungsäußerung begangen wird (vgl BVerfGE_7,198 <208 ff>). | ||
Von dieser Betrachtungsweise ist auch auszugehen, wenn die Frage auftritt, ob und in welcher Weise ein Amtsträger Amtshandlungen seiner Behörde, die unter Verstoß gegen die Verfassung begangen worden sind, der Öffentlichkeit unterbreiten darf. Die Aufmerksamkeit und das Verantwortungsbewußtsein des Staatsbürgers, der Mißstände nicht nur zur Kenntnis nimmt, sondern sich auch für deren Abstellung einsetzt, ist eine wesentliche Voraussetzung für den Bestand der freiheitlichen demokratischen Ordnung (vgl BVerfGE_12,113 <124 f>). Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung verdient, wenn es diesem Ziel dient, besonderen Schutz; er kann auch dem Träger eines öffentlichen Amts nicht versagt werden. Andererseits kann das Recht zur öffentlichen Rüge des verfassungswidrigen Handelns einer Behörde für deren Angehörige nicht unbeschränkt sein. Sie dürfen bei der Abwägung die Rücksicht auf die ihnen anvertrauten öffentlichen Interessen nicht außer acht lassen. | ||
3. In diesem Zusammenhang ist zunächst wesentlich, ob im sog Keller-Fall überhaupt gegen die Verfassung verstoßen worden ist. Der Bundesgerichtshof hat dies zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt. Er hat jedoch diesen Verfassungsverstoß unter Würdigung der gesamten Umstände des Falles als nicht so schwerwiegend angesehen, daß der Beschwerdeführer berechtigt gewesen wäre, ihn sofort in der Öffentlichkeit bekanntzumachen. Das ist jedenfalls insoweit richtig, als weder Art und Umfang der von einer alliierten Dienststelle angeordneten Maßnahme noch das Ausmaß der Beteiligung des Bundesamts an ihr elementare Rechtsprinzipien des freiheitlich-demokratischen Staates, etwa die in § 92 Abs.2 StGB genannten Verfassungsgrundsätze, verletzt oder die gesamte Tätigkeit des Bundesamts in diesem Bereich als eine grundsätzlich rechtsstaatswidrige gekennzeichnet haben. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, daß es sich um einen Einzelfall gehandelt habe; die Beweisaufnahme habe keinen Anhaltspunkt dafür erbracht, daß solche Hilfeleistungen des Bundesamts für Verfassungsschutz gegenüber den Alliierten häufiger vorgekommen wären. | ||
4. Der Bundesgerichtshof hat dem Beschwerdeführer nicht schlechthin das Recht versagt, Verfassungsverstöße seiner Behörde zu offenbaren. Er hat aber aus der Funktion des Beschwerdeführers als eines Angestellten des öffentlichen Dienstes gewisse Vorbedingungen hergeleitet, die hätten erfüllt sein müssen, bevor sich der Beschwerdeführer an die Öffentlichkeit hätte wenden dürfen. Bei seiner "Güter- und Pflichtenabwägung" kommt der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, daß der Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes, der glaubt, zur Abstellung von Verfassungswidrigkeiten Amtsgeheimnisse preisgeben zu müssen, grundsätzlich zunächst die ihm nach der Organisation des demokratischen Rechtsstaates zu Gebote stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen habe, bevor er den Weg in die Öffentlichkeit betritt. Von dieser Regel soll nur dann eine Ausnahme gelten, wenn ein schwerer Verstoß gegen den "Kernbereich des Verfassungsrechts", gegen "oberste Rechts- und Verfassungswerte" vorliegt. | ||
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob gegen diese "Stufentheorie" in ihrer allgemeinen und abstrakten Fassung Einwände möglich wären, ob namentlich die Abgrenzung der Verfassungsverstöße, bei denen sie zu beachten sein soll, gegenüber denen, die zu unmittelbarer öffentlicher Rüge berechtigen, gebilligt werden könnte. In ihrer Anwendung auf den Fall des Beschwerdeführers begegnet die Auffassung des Bundesgerichtshofs jedenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie berücksichtigt angemessen die unverzichtbaren Bedürfnisse einer geordneten öffentlichen Verwaltung und läßt andererseits dem Grundrecht der Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes auf freie Äußerung ihrer Meinung genügend Raum. Dem Beamten und dem Angestellten des öffentlichen Dienstes wird der Weg zur Offenbarung von Verfassungsverstößen seiner Behörde nicht grundsätzlich und für alle Zeit verschlossen. Andererseits wird er an das besondere Treue- und Loyalitätsverhältnis zum Staat und an die Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der ungestörten und möglichst wirksamen Tätigkeit seiner Behörde erinnert, das ihn dazu veranlassen muß, bei der Rüge von Verfassungswidrigkeiten mit dem schonendsten Mittel zu beginnen. Daraus folgt, daß der Beamte oder Angestellte, der verfassungswidrige Vorgänge in seiner Behörde zu erkennen glaubt, mit der Rüge und mit Vorschlägen zur Abhilfe zunächst an seine Vorgesetzten herantreten muß, von denen vorausgesetzt werden darf, daß sie den Bedenken und Vorschlägen Beachtung schenken. Sollten die Vorgesetzten nicht so reagieren, wie es die Sachlage erfordert, oder verspricht ihre Unterrichtung offensichtlich keinen Erfolg, etwa weil sich das beanstandete Verhalten der Behörde bereits zu einer Übung ausgeweitet hat, deren Umfang eine Änderung auf Grund bloßer Vorstellungen eines einzelnen Bediensteten nicht erwarten läßt, so ist diesem anzusinnen, den Dienstweg bis zu dem für die Tätigkeit der Behörde parlamentarisch verantwortlichen Minister weiterzuverfolgen. Darüber hinaus verbleibt ihm die Möglichkeit, sich an einen Abgeordneten oder mit einer Petition an das Parlament als solches zu wenden. Das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit wird somit dem Beamten und dem Angestellten nicht abgesprochen; die Pflicht zur Treue und Loyalität gegenüber dem Dienstherrn sowie zur Achtung der berechtigten Belange der Verwaltung wirkt sich lediglich insoweit hemmend und verzögernd auf seinen unbeschränkten Gebrauch aus, als sie den Grundrechtsträger verpflichtet, zunächst die in der institutionellen Ordnung der Verwaltung und des demokratischen Staates liegenden Abhilfemöglichkeiten auszuschöpfen, bevor er den in seinen Folgen von ihm nicht übersehbaren und beherrschbaren Weg in die Öffentlichkeit beschreitet. | ||
Dem Beschwerdeführer war dieses Vorgehen möglich und zumutbar. Ein evidenter, besonders schwerer Verfassungsverstoß, der eine sofortige Unterrichtung der Öffentlichkeit erfordert oder doch gerechtfertigt hätte, lag nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs nicht vor. Die Abteilung des von dem Beschwerdeführer beanstandeten verfassungswidrigen Verfahrens wäre im Verwaltungswege ohne weiteres möglich gewesen. Der Dienstweg über die zunächst zuständigen Vorgesetzten zum Präsidenten des Bundesamts, unter Umständen zu dem diesem vorgesetzten Minister, hätte dem Beschwerdeführer offengestanden und würde keine nennenswerte zeitliche Verzögerung bedeutet haben. Schließlich hätte der Beschwerdeführer an einen Abgeordneten des Bundestags oder mit einer Petition an das Parlament als solches herantreten können. Da er nicht einmal versucht hat, diese Wege zu beschreiten, ist sein pauschaler und durch nichts belegter Einwand, die Einschaltung dieser Stellen würde nichts genutzt haben, unbeachtlich. | ||
Auf der anderen Seite war der Beschwerdeführer nach seinem allgemeinen Bildungsstand und nach dem durch seine Tätigkeit im Bundesamt für Verfassungsschutz gewonnenen Erfahrungswissen unzweifelhaft in der Lage zu erkennen, daß gerade im Hinblick auf seinen besonderen Pflichtenkreis die unmittelbare Offenbarung dienstlicher Vorgänge an Außenstehende, namentlich an einer Geheimhaltungspflicht nicht unterworfene Journalisten, den Arbeitserfolg des Bundesamts gefährden, insbesondere die Zusammenarbeit mit den Alliierten erheblich erschweren mußte. Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß bei Beamten und Angestellten, deren Tätigkeit nachrichtendienstlicher Natur ist und die in einer Behörde arbeiten, zu deren Dienstaufgaben der Schutz des Staates nach außen gehört, der Pflicht zur unbedingten Geheimhaltung der ihnen dienstlich bekanntgewordenen Vorgänge ganz besondere Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer ist darüber auch eingehend und mehrfach belehrt worden. | ||
Das Ergebnis, zu dem der Bundesgerichtshof auf Grund seiner Abwägung zwischen der Bedeutung des hier in Frage stehenden Grundrechts und dem durch § 353b StGB geschützten öffentlichen Interesse gelangt ist, beruht sonach auf sachgerechten Erwägungen; es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden." | ||
Auszug aus BVerfG B, 28.04.70, - 1_BvR_690/65 -, www.bverfg.de, Abs.28 ff | ||
§§§ |
70.013 | Dienstpflichtverweigerung | |
---|---|---|
| ||
1) Ist über den Antrag eines Soldaten auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht rechtskräftig entschieden und verweigert der Soldat in dieser Zeit eine von ihm geforderte militärische Dienstleistung, so verstößt die Bewertung seines Verhaltens als Dienstvergehen nicht gegen seine Grundrechte aus Art.4 Abs.3, Art.1 Abs.1 oder Art.2 Abs.1 GG. | ||
2) Nur kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung ausnahmsweise imstande, auch uneinschränkbare Grundrechte in einzelnen Beziehungen zu begrenzen. | ||
LB 3) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Monatsfrist in § 93 Abs.1 BVerfGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Ausschlußfrist, gegen deren Versäumung es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt ( BVerfGE_4,309 <313 ff>). | ||
LB 4) Im Wehrdisziplinarverfahren sind minderjährige Soldaten handlungs- und prozeßfähig, obwohl die Wehrdisziplinarordnung und die Wehrbeschwerdeordnung keine ausdrücklichen Bestimmungen darüber enthalten. Dasselbe gilt für das Verfahren über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und andere die Wehrpflicht betreffende Verfahren ( BVerwGE_7,66 <67> = NJW 1958, S.2032). Diese gegenüber dem Bürgerlichen Recht, dem Zivilprozeßrecht und auch dem allgemeinen Verwaltungsprozeßrecht erweiterte Handlungsfähigkeit trägt dem Umstand Rechnung, daß die Wehrpflicht schon mit dem 18.Lebensjahr beginnt und der Wehrpflichtige grundsätzlich für reif angesehen wird,d ie ihm übertragenen Aufgaben als Soldat zu erfüllen. Darüber hinaus ist das Wehrdisziplinarverfahren nach seinem Inhalt und Ablauf dem Strafverfahren eng verwandt, in welchem minderjährige Angeklagte ebenfalls weitgehend selbständige Antragsbefugnisse haben. | ||
§§§ |
70.014 | Mitgliederwerbung I | |
---|---|---|
| ||
1) Zu der den Koalitionen und ihren Mitgliedern verfassungsrechtlich gewährleisteten Betätigung gehört auch die Werbung neuer Mitglieder. Der Gesetzgeber kann dieses Betätigungsrecht beschränken, soweit es zum Schutz anderer Rechtsgüter von der Sache her geboten ist. | ||
2) Es ist mit Art.9 Abs.3 GG vereinbar, daß gewerkschaftlich organisierten Personalratsmitgliedern untersagt wird, während der Dienstzeit in ihrer Dienststelle Mitglieder für ihre Gewerkschaft zu werben. | ||
§§§ |
70.015 | Heiratswegfallklausel | |
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Die Heiratsklauseln bei den Waisenrenten in der sozialen Rentenversicherung (§ 44 Abs.1 Satz 2 AVG, 1267 Abs.1 Satz 2 RVO) sind mit Art.6 Abs.1 GG unvereinbar, soweit sie in der Ausbildung stehende Waisen mit der Heirat auch dann vom Bezug der Rente ausschließen, wenn ihr Ehegatte zur Unterhaltsleistung außerstande ist. | ||
* * * | ||
Beschuss | Entscheidungsformel: | |
§§§ |
70.016 | Bauvorlagenberechtigung-I | |
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§ 90 Abs.5 BauO BW (Unterzeichnung des Bauplans durch Architekten als Planverfasser) ist verfassungsmäßig. | ||
§§§ |
70.017 | Kurzzeitige Freiheitsstrafe | |
---|---|---|
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* * * | ||
Beschuss | Entscheidungsformel: | |
§§§ |
70.018 | Landesbauordnung BW | |
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Die Beseitigung der Sperre des Art.72 Abs.1 GG kann landesrechtlichen Vorschriften nicht zur Gültigkeit | ||
* * * | ||
Beschuss | Entscheidungsformel: | |
§§§ |
70.019 | Steinkohle-Anpassungsgesetz | |
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LB 1) Zu den Voraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Rechtsnormen. | ||
LB 2) Zur Fristwahrung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Gesetz. | ||
* * * | ||
T-70-04 | Unmittelbare Betroffenheit durch ein Gesetz | |
"1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine unmittelbar gegen Rechtsnormen gerichtete Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Vorschriften selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen wird. Das gilt für die Anfechtung einer Rechtsverordnung ebenso wie für die Anfechtung eines förmlichen Gesetzes. In diesem Zusammenhang tritt der formelle Unterschied der Rechtsquellen gegenüber dem Charakter der Bestimmung als materieller Rechtsnorm zurück ( BVerfGE_6,273 <277>). | ||
An einer unmittelbaren Betroffenheit durch ein Gesetz im Sinne dieser Rechtsprechung fehlt es, wenn zur Durchführung der angegriffenen Norm noch ein besonderer Vollziehungsakt erforderlich ist. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß in einem solchen Falle erst durch einen besonderen Willensakt der öffentlichen Gewalt in die Rechtssphäre des Bürgers eingegriffen wird und dem Bürger gegen diesen Akt der Rechtsweg offensteht, der ihm auch die Nachprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ermöglicht ( BVerfGE_16,147 <158 f>; ständige Rechtsprechung). Nur eine solche einschränkende Auslegung entspricht dem Grundgedanken des § 90 Abs.2 BVerfGG und dem Zweck der Verfassungsbeschwerde ( BVerfGE_1,97 <103>). | ||
Unmittelbar betroffen wäre die Beschwerdeführerin also nur dann, wenn die angefochtenen Bestimmungen, ohne daß es eines weiteren Vollziehungsaktes bedürfte, in den Rechtskreis der Beschwerdeführerin unmittelbar einwirkten ( BVerfGE_16,147 <158 f>), etwa dergestalt, daß eine von der Beschwerdeführerin innegehabte Rechtsposition unmittelbar kraft der angefochtenen Bestimmungen zu einem im Gesetz bestimmten Zeitpunkt erlischt ( BVerfGE_1,264 <270>). Das ist nicht der Fall. ..." | ||
"Die Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze ist wegen der Tragweite eines solchen Angriffs aus Gründen der Rechtssicherheit an eine eng auszulegende Frist gebunden ( BVerfGE_23,153 <164>) unter Hinweis auf BVerfGE_11,255 [260 | ||
Auszug aus BVerfG B, 21.07.70, - 2_BvR_255/69 -, www.dfr/BVerfGE, Abs.35 | ||
§§§ |
70.020 | Ferntraung | |
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LB 1) Der Standesbeamte ist grundsätzlich verpflichtet, darüber zu wachen, daß in das Familienbuch keine falschen Angaben eingetragen werden. | ||
LB 2) Die auf tatsächlichen Umständen beruhenden Beweisschwierigkeiten rechtfertigen es nicht, insoweit eine Diskriminierung von Flüchtlingen und Vertriebenen anzunehmen. Eine Verletzung des Art.3 Abs.1 GG wegen vermeintlich überhöhter Beweisanforderungen in diesen Fällen scheidet daher aus. | ||
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T-70-05 | Familienbuch | |
"Die Rüge, Art.3 Abs.1 GG sei verletzt, richtet sich gegen die nach Ansicht der Beschwerdeführerin unterschiedliche Beweiskraft früherer Standesregistereintragungen. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, bei der Anlegung von Familienbüchern würde in gleichheitswidriger Weise unterschieden, ob die Ehe, deren Eintragung in das Familienbuch begehrt wird, unter Flüchtlingen oder anderen Personen geschlossen wurde. Während bei Personen aus Gegenden, in denen standesamtliche Register vorhanden seien, Urkunden über Eheschließungen ohne Überprüfung des Bestandes der Ehe ausgestellt würden, würde bei Flüchtlingen trotz Nachweises einer Eintragung in einem - allerdings nicht mehr zugänglichen - Standesregister die Gültigkeit der Eheschließung neu geprüft. | ||
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. | ||
Der Standesbeamte ist grundsätzlich verpflichtet, darüber zu wachen, daß in das Familienbuch keine falschen Angaben eingetragen werden (OLG Schleswig, FamRZ 1967, S.98). Nach § 15b Abs.2 PStG darf er in das Familienbuch nur die Tatsachen eintragen, die er für erwiesen erachtet. Dies gilt auch für die Frage, ob es sich um eine gültige Eheschließung handelt. Soweit erforderlich, hat der Standesbeamte den Sachverhalt durch Ermittlungen aufzuklären. In welchem Umfang er nach einfachem Recht bei der Entscheidung über die Anlegung eines Familienbuchs Nachforschungen anstellen darf, kann für die verfassungsrechtliche Würdigung des vorliegenden Falles dahingestellt bleiben. Er ist jedenfalls durch Art.3 Abs.1 GG nicht gehindert, bei tatsächlichen Zweifeln die Anlegung eines Familienbuchs nach §15 a PStG abzulehnen. | ||
Sofern der Standesbeamte die Darlegung der Beschwerdeführerin über die - von ihr behauptete - Eintragung der Ehe in das Standesregister von Fraustadt als nicht genügend bewiesen angesehen und es aus diesem Grunde abgelehnt hätte, ein Familienbuch anzulegen, läge kein Verstoß gegen Art.3 Abs.1 GG vor. Es fällt in den der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogenen Bereich der Beweiswürdigung, ob eine Registereintragung, die sich nicht mehr auffinden läßt, tatsächlich bestanden hat. Dabei mag zutreffen, daß Flüchtlinge und Vertriebene beim Beweis von Registereintragungen mitunter größere Schwierigkeiten haben als andere Personen. Diese auf den tatsächlichen Umständen beruhenden Beweisschwierigkeiten rechtfertigen es indessen nicht, insoweit eine Diskriminierung von Flüchtlingen und Vertriebenen anzunehmen. Eine Verletzung des Art.3 Abs.1 GG wegen vermeintlich überhöhter Beweisanforderungen in diesen Fällen scheidet daher aus. | ||
Soweit die Anlegung des Familienbuchs aufgrund rechtlicher Zweifel an dem wirksamen Zustandekommen der Ehe abgelehnt wurde, kommt eine Verletzung des Art.3 Abs.1 GG wegen einer unterschiedlichen Behandlung von Flüchtlingen und Einheimischen nicht in Betracht. Denn die insoweit geäußerten Zweifel des Standesbeamten haben offensichtlich mit der Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Flüchtling nichts zu tun; sie hätten in gleicher Weise auch bei anderen Personen, z.B. bei Verlust der Standesregister durch Kriegseinwirkungen, auftreten und dann ebenso zu einem ablehnenden Verhalten des Standesbeamten führen können." | ||
Auszug aus BVerfG B, 07.10.70, - 1_BvR_409/67 -, www.dfr/BVerfGE, Abs.23 ff | ||
§§§ |
70.021 | Rücklieferung | |
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1) Art.16 Abs.2 Satz 1 GG steht der Rücklieferung eines Deutschen ins Ausland nach vorangegangener vorläufiger Auslieferung nicht entgegen. | ||
2) Die analoge Heranziehung einer Vorschrift als materiell-gesetzliche Grundlage für eine Freiheitsentziehung entspricht nicht den Erfordernissen der Art.2 Abs.2 Satz 3 und 104 Abs.1 GG. | ||
§§§ |
70.022 | Jahresarbeitsverdienstgrenze | |
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Die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Rentenversicherung der Angestellten durch Art.1 § 2 Nr.1 Finänderungsgesetzes vom 21.Dezember 1967 verletzt nicht die Grundrechte der höherverdienenden Angestellten aus Art.2 Abs.1 und Art.3 Abs.1 GG. | ||
§§§ |
70.023 | D-Niederländischer Finanzvertrag | |
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Zur Auslegung des deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrags (hier: Finanzvertrag) vom 8.April 1960 und des Gesetzes Nr.63 der Alliierten Hohen Kommission vom 31.August 1951. | ||
§§§ |
70.024 | Entscheidung in Baulandsachen | |
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Gemäß § 93 Abs.1 BVerfGG beginnt die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung in Baulandsachen mit der Verkündung. | ||
§§§ |
70.025 | Konjunkturzuschlag | |
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LB 2) Die Gesetzgebungszuständigkeit für die Einführung des Konjunkturzuschlags läßt sich allerdings nicht auf die für die Steuergesetzgebung geltenden Kompetenznormen des Grundgesetzes (Art.105 GG) stützen, denn der Konjunkturzuschlag stellt keine Steuer dar. | ||
LB 3) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Einführung eines Konjunkturzuschlages fußt in Art.74 Nr.11 GG. Art.74 Nr.11 räumt dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung für "das Recht der Wirtschaft" ein. Der Begriff "Recht der Wirtschaft" ist in einem weiteren Sinn zu verstehen (BVerfGE_5,25, <28 f>). Er umfaßt nicht nur die Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnde Normen (BVerfGE_8,143 <148 f>; BVerfGE_28,119 <146>). Er beschränkt sich nicht auf Regelungen, die sich nur an einzelne am wirtschaftlichen Leben unmittelbar beteiligte Gruppen wenden. Zum Recht der Wirtschaft gehören vielmehr auch gesetzgeberische Maßnahmen, die zur Lenkung der Konjunktur den privaten Verbrauch drosseln sollen. Daß der Bund nach Art.74 Nr.11 GG auch Gesetze erlassen kann, die ordnend und lenkend in das Wirtschaftsleben eingreifen, und daß er in diesem Zusammenhang auch Geldleistungen auferlegen kann, ist vom Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen worden (vgl BVerfGE_4,7 <13>; BVerfGE_8,274 <317>; BVerfGE_18,315 <329 | ||
§§§ |
70.026 | § 26 BSHG | |
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Zur Verfassungsmäßigkeit von § 26 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). | ||
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Beschuss | Entscheidungsformel: | |
§§§ |
70.027 | Reichsnährstand | |
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1) Nicht mehr bestehende Körperschaften im Sinne des Art.135 Abs.2 und 5 GG sind nicht nur solche Organisationen, die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits gesetzlich aufgelöst worden waren, sondern auch solche, deren öffentlich-rechtliche Funktionen mit dem Bestand der nationalsozialistischen Staats- und Wirtschaftsordnung eng verknüpft waren und daher mit deren Zusammenbruch auch ohne besonderen Auflösungsakt entfielen. | ||
2) Die für die Regelung der Reichsverbindlichkeiten aus Art.134 GG zu entnehmenden Grundsätze (vgl BVerfG_15,126 [140 ff | ||
3) Es verstößt weder gegen Art.14 GG noch gegen Art.3 Abs.1 GG, daß Entschädigungsansprüche gegen den Reichsnährstand oder seine Zusammenschlüsse wegen einer Betriebsstillegung nach § 9 Abs.1 Nr.4 und Abs.4 des Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes nur in beschränktem Umfang geltend gemacht werden können. | ||
§§§ |
70.028 | Abhörurteil |
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1) Wenn dem Betroffenen die Möglichkeit, sich gegen den Vollzugsakt zu wenden, verwehrt ist, weil er von dem Eingriff in seine Rechte nichts erfährt, muß ihm die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz ebenso zustehen wie in den Fällen, in denen aus anderen Gründen eine Verfassungsbeschwerde gegen den Vollzugsakt nicht möglich ist. | |
2) Art.10 Abs.2 Satz 2 GG kann im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur so verstanden werden, daß der die nachträgliche Benachrichtigung des Überwachten fordert in den Fällen, in denen eine Gefährdung des Zweckes der Überwachungsmaßnahme und eine Gefährdung des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden kann. | |
3) Art.10 Abs.2 Satz 2 GG fordert in Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, daß das Gesetz zu Art.10 GG die Zulässigkeit des das Eingriffs in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis beschränken muß auf den Fall, daß konkrete Umstände den Verdacht eines verfassungsfeindlichen V erhaltens rechtfertigen und daß dem verfassungsfeindlichen Verhalten im konkreten Fall nach Erschöpfung anderer Möglichkeiten der Aufklärung nur durch den Eingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis beigekommen werden kann. Das Verfassungsgebot der Beschränkung der Überwachungsmaßnahmen auf das unumgänglich Notwendige schließt nicht aus, daß die Überwachung auf Nachrichtenverbindungen einer dritten Person erstreckt wird,v on denen anzunehmen ist, daß sie für Zwecke des Verdächtigen benutzt werden. | |
4) Art.10 Abs.2 Satz 2 GG verlangt, daß das Gesetz zu Art.100 GG eine Nachprüfung vorsehen muß, die materiell und verfahrensmäßig der gerichtlichen Kontrolle gleichwertig ist, auch wenn der Betroffene keine Gelegenheit hat, in diesem "Ersatzverfahren" mitzuwirken. | |
5) Art.79 Abs.3 GG verbietet eine prinzipielle Preisgabe der dort genannten Grundsätze, hindert jedoch nicht, durch verfassungsänderndes Gesetz auch elementare Verfassungsgrundsätze systemimmanent zu modifizieren. | |
6) Die Behandlung des Menschen durch die öffentliche Hand, die das Gesetz vollzieht, muß, wenn sie die Menschenwürde berühren soll, Ausdruck der Verachtung des Wertes, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt sein. | |
7) Das Prinzip der Gewaltenteilung erlaubt, daß Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der Exekutive ausnahmsweise nicht durch Gerichte, sondern durch vom Parlament bestellte oder gebildete unabhängige Institutionen innerhalb des Funktionsbereichs der Exekutive gewährt wird. | |
8) Auch eine Mehrheit des Parlaments kann ihre Rechte mißbrauchen. Eine Fraktion oder Koalition, die das in § 9 Abs.1 G 10 vorgesehene Gremium einseitig besetzt und auf die einseitige Besetzung der in § 9 Abs.3 G 10 vorgesehenen Kommission hinwirken würde, würde im Zweifel mißbräuchlich verfahren. | |
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Urteil | Entscheidungsformel: |
§§§ |
[ 1969 ] | RS-BVerfG - 1970 | [ 1971 ] [ ] |
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