BetrSichV (1) | ||
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BGBl.III/FNA: 805-3-9
Verordnung
über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren
Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und
über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
vom 27.09.02 (BGBl_I_02,3777)
zuletzt geändert durch Art.5 iVm Art.7 der Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und
2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (aF)
vom 06.03.07 (BGBl_I_07,261)
= Art.1 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb
überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen
Arbeitsschutzes (aF)
bearbeitet und verlinkt (525)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Allgemeines |
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(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit.
(2) Diese Verordnung gilt auch für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs.7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (1), soweit es sich handelt um
b) Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
c) Füllanlagen,
d) Rohrleitungen (8) unter innerem Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche, ätzende, giftige oder sehr giftige (2) Gase , Dämpfe oder Flüssigkeiten, die
aa) Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. EG Nr. L 181 S.1) mit Ausnahme der Druckgeräte im Sinne des Artikels 3 Abs.3 dieser Richtlinie,
bb) innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 Abs.3 Nr.3.19 der Richtlinie 97/23/EG oder
cc) einfache Druckbehälter im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25.Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ABl. EG Nr. L 220 S.48), geändert durch Richtlinie 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABl. EG Nr. L 270 S.25) und Richtlinie 93/ 68/EWG des Rates vom 22.Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S.1), mit Ausnahme von einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar·Liter sind oder beinhalten,
a) Aufzüge im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl.EG Nr.L 213 S.1),
b) Maschinen im Sinne des Anhangs IV Nr.17 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU Nr. L 157 S.24) (9), soweit es sich um Baustellenaufzüge handelt oder (9) die Anlagen ortsfest und dauerhaft montiert, installiert und betrieben werden, mit Ausnahme folgender Anlagen
bb) Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,
cc) Fahrtreppen und Fahrsteige,
dd) Schrägbahnen, ausgenommen Schrägaufzüge,
ee) handbetriebene Aufzugsanlagen,
ff) Fördereinrichtungen, die mit Kranen fest verbunden und zur Beförderung der Kranführer bestimmt sind,
gg) versenkbare Steuerhäuser auf Binnenschiffen, (3)
c) Personen-Umlaufaufzüge oder (10)
d) (10) Mühlen-Bremsfahrstühle
sind,
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontrolloder Regelvorrichtungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. EG Nr. L 100 S.1) sind oder beinhalten, und
a) Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern,
b) Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde,
c) Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen sowie
d) Entleerstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde,
soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt (4) werden.2Diese Verordnung gilt ferner für Einrichtungen, die für den
sicheren Betrieb der in Satz 1 genannten Anlagen erforderlich
sind.
3Die Vorschriften des Abschnitts 2 finden auf
die in den Sätzen 1 und 2 genannten Anlagen und Einrichtungen
nur Anwendung, soweit diese von einem Arbeitgeber
bereitgestellt und von Beschäftigten bei der Arbeit
benutzt werden.
(3) Die Vorschriften des Abschnitts 3 dieser Verordnung gelten (5) nicht für Füllanlagen, die Energieanlagen im Sinne des § 3 Nr.15 (6) des Energiewirtschaftsgesetzes sind und auf dem Betriebsgelände von Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung von diesen errichtet und betrieben werden.
(4) 1Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem
Bundesberggesetz unterliegen, auf Seeschiffen unter fremder Flagge und auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (7) nach
§ 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Befugnis zur Führung
der Bundesflagge lediglich für die erste Überführungsreise
in einen anderen Hafen verliehen hat.
2Mit Ausnahme von
Rohrleitungen gelten abweichend von Satz 1 die Vorschriften
des Abschnitts 3 dieser Verordnung für überwachungsbedürftige
Anlagen in Tagesanlagen der Unternehmen des Bergwesens.
(5) 1Immissionsschutzrechtliche Vorschriften des Bundes
und der Länder sowie verkehrsrechtliche Vorschriften
des Bundes bleiben unberührt, soweit sie Anforderungen
enthalten, die über die Vorschriften dieser Verordnung
hinausgehen.
2Atomrechtliche Vorschriften des Bundes
und der Länder bleiben unberührt, soweit in ihnen weitergehende
oder andere Anforderungen gestellt oder zugelassen
werden.
(6) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen, die dieser Verordnung unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland dies erfordern und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
§§§
(1) 1Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Werkzeuge,
Geräte, Maschinen oder Anlagen.
2aAnlagen im Sinne von Satz 1 setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten
zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird;
2bhierzu gehören insbesondere überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs.7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (1).
(2) 1Bereitstellung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Maßnahmen, die der Arbeitgeber zu treffen hat, damit
den Beschäftigten nur der Verordnung entsprechende Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden können.
2Bereitstellung im Sinne von Satz 1 umfasst auch Montagearbeiten
wie den Zusammenbau eines Arbeitsmittels einschließlich der für die sichere Benutzung erforderlichen Installationsarbeiten.
(3) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein Arbeitsmittel betreffenden Maßnahmen wie Erprobung, Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch, Instandsetzung und Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörung, Um- und Abbau und Transport.
(4) Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 umfasst die Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen oder befähigte Personen und die Benutzung nach Absatz 3 ohne Erprobung vor erstmaliger Inbetriebnahme, Abbau und Transport.
(5) 1Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne dieser Verordnung ist jede Maßnahme, bei der die
Sicherheit der Anlage beeinflusst wird.
2Als Änderung gilt auch jede Instandsetzung, welche die Sicherheit der Anlage beeinflusst.
(6) Wesentliche Veränderung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne dieser Verordnung ist jede Änderung, welche die überwachungsbedürftige Anlage soweit verändert, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht.
(7) 1Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine
Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung
und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen
Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel
verfügt.
2Sie unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit
nicht benachteiligt werden (2).
(8) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne dieser Verordnung ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
(9) Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist eine explosionsfähige Atmosphäre, die in einer solchen Menge (gefahrdrohende Menge) auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer oder Anderer erforderlich werden.
(10) 1Explosionsgefährdeter Bereich im Sinne dieser Verordnung ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige
Atmosphäre auftreten kann.
2Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre nicht in einer solchen
Menge zu erwarten ist, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden, gilt nicht als explosionsgefährdeter Bereich.
(11) Lageranlagen im Sinne dieser Verordnung sind Räume oder Bereiche, ausgenommen Tankstellen, in Gebäuden oder im Freien, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten in ortsfesten oder ortsbeweglichen Behältern gelagert werden.
(12) Füllanlagen im Sinne dieser Verordnung sind
Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Druckbehälter zum Lagern von Gasen mit Druckgasen aus ortsbeweglichen Druckgeräten befüllt werden,
Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen ortsbewegliche Druckgeräte mit Druckgasen befüllt werden, und
Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Druckgasen befüllt werden.
(13) Füllstellen im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Transportbehälter mit entzündlichen, leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten befüllt werden.
(14) Tankstellen im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Anlagen, die der Versorgung von Land-, Wasserund Luftfahrzeugen mit entzündlichen, leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten dienen, einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter.
(15) Flugfeldbetankungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen oder Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus Hydrantenanlagen oder Flugfeldtankwagen befüllt werden.
(16) Entleerstellen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen oder Bereiche, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen mit entzündlichen, leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten gefüllte Transportbehälter entleert werden.
(17) Personen-Umlaufaufzüge im Sinne dieser Verordnung sind Aufzugsanlagen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Personen zu befördern, und die so eingerichtet sind, dass Fahrkörbe an zwei endlosen Ketten aufgehängt sind und während des Betriebs ununterbrochen umlaufend bewegt werden.
(18) (3) aMühlen-Bremsfahrstühle im Sinne dieser Verordnung sind Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind, Güter
oder Personen zu befördern, die von demjenigen beschäftigt
werden, der die Anlage betreibt;
bbei Mühlen-Bremsfahrstühlen
erfolgt der Antrieb über eine Aufwickeltrommel,
die über ein vom Lastaufnahmemittel zu betätigendes
Steuerseil für die Aufwärtsfahrt an eine laufende Friktionsscheibe
gedrückt und für die Abwärtsfahrt von einem
Bremsklotz abgehoben wird.
§§§
Arbeitsmittel |
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(1) 1Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung
nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung
der Anhänge 1 bis 5, des § 7 (1) der Gefahrstoffverordnung
und der allgemeinen Grundsätze des § 4 des
Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für
die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel
zu ermitteln.
2Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen
zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels
selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch
Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder
mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen
werden.
(2) Kann nach den Bestimmungen de §§ 7 und 12 (2) der Gefahrstoffverordnung die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber zu beurteilen
die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären,
die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen und
(3) 1Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und
Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln.
2Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu
ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen
müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von
Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.
§§§
(1) 1Der Arbeitgeber hat die nach den allgemeinen
Grundsätzen des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten
nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am
Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und
bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit
und Gesundheitsschutz gewährleistet sind.
2Ist es nicht möglich, demgemäß Sicherheit und Gesundheitsschutz
der Beschäftigten in vollem Umfang zu gewährleisten, hat
der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine
Gefährdung so gering wie möglich zu halten.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Montage von Arbeitsmitteln,
deren Sicherheit vom Zusammenbau abhängt.
(2) 1Bei den Maßnahmen nach Absatz 1 sind die vom
Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) (1) im Bundesarbeitsblatt oder im
Gemeinsamen Ministerialblatt (3) veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
2Die Maßnahmen müssen dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 und dem Stand
der Technik entsprechen.
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nur benutzt werden, wenn sie gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung für die vorgesehene Verwendung geeignet sind.
(4) aBei der Festlegung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind für die Bereitstellung und Benutzung von
Arbeitsmitteln auch die ergonomischen Zusammenhänge
zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation,
Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe zu berücksichtigen;
bdies gilt insbesondere für die Körperhaltung, die Beschäftigte
bei der Benutzung der Arbeitsmittel einnehmen müssen.
§§§
(1) Der Arbeitgeber hat explosionsgefährdete Bereiche im Sinne von § 2 Abs.10 entsprechend Anhang 3 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 in Zonen einzuteilen.
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Mindestvorschriften des Anhangs 4 angewendet werden.
§§§
(1) Der Arbeitgeber hat unabhängig von der Zahl der Beschäftigten im Rahmen seiner Pflichten nach § 3 sicherzustellen, dass ein Dokument (Explosionsschutzdokument) erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird.
(2) Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen,
dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind,
dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen,
welche Bereiche entsprechend Anhang 3 in Zonen eingeteilt wurden und
für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 gelten.
(3) 1Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme
der Arbeit zu erstellen.
2Es ist zu überarbeiten, wenn Veränderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen
werden.
(4) Unbeschadet der Einzelverantwortung jedes Arbeitgebers nach dem Arbeitsschutzgesetz und den §§ 7 und 17 (1) der Gefahrstoffverordnung koordiniert der Arbeitgeber, der die Verantwortung für die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel trägt, die Durchführung aller die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten betreffenden Maßnahmen und macht in seinem Explosionsschutzdokument genauere Angaben über das Ziel, die Maßnahmen und die Bedingungen der Durchführung dieser Koordinierung.
(5) Bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 können auch vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, Dokumente oder andere gleichwertige Berichte verwendet werden, die auf Grund von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften erstellt worden sind.
§§§
(1) Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel bereitstellen, die
solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, oder,
wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Vorschriften des Anhangs 1.
(2) 1Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig bereitgestellt worden sind, müssen
den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt worden sind, oder,
wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Anforderungen des Anhangs 1 Nr.1 und 2.
2Unbeschadet des Satzes 1 müssen die besonderen Arbeitsmittel nach Anhang 1 Nr.3 spätestens am 1. Dezember 2002 mindestens den Vorschriften des Anhangs 1 Nr.3 entsprechen.
(3) Arbeitsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen müssen den Anforderungen des Anhangs 4 Abschnitt A und B entsprechen, wenn sie nach dem 30. Juni 2003 erstmalig im Unternehmen den Beschäftigten bereitgestellt werden.
(4) Arbeitsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen müssen ab dem 30. Juni 2003 den in Anhang 4 Abschnitt A aufgeführten Mindestvorschriften entsprechen, wenn sie vor diesem Zeitpunkt bereits verwendet oder erstmalig im Unternehmen den Beschäftigten bereitgestellt worden sind und
keine Rechtsvorschriften anwendbar sind, durch die andere Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften als die Richtlinie 1999/92/EG in nationales Recht umgesetzt werden, oder
(5) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Benutzungsdauer den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entsprechen.
§§§
Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer besonderen Gefährdung für die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten verbunden, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Benutzung des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Beschäftigten vorbehalten bleibt.
§§§
(1) 1Bei der Unterrichtung der Beschäftigten nach § 81 des Betriebsverfassungsgesetzes und § 14 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit den Beschäftigten
angemessene Informationen, insbesondere zu den sie betreffenden Gefahren, die sich aus den in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmitteln ergeben, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht selbst benutzen, und
soweit erforderlich, Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel
in für sie verständlicher Form und Sprache zur Verfügung
stehen.
2Die Betriebsanweisungen müssen mindestens
Angaben über die Einsatzbedingungen, über absehbare
Betriebsstörungen und über die bezüglich der Benutzung
des Arbeitsmittels vorliegenden Erfahrungen enthalten.
(2) Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit
die Beschäftigten, die Arbeitsmittel benutzen, eine angemessene Unterweisung insbesondere über die mit der Benutzung verbundenen Gefahren erhalten und
die mit der Durchführung von Instandsetzungs-, Wartungs- und Umbauarbeiten beauftragten Beschäftigten eine angemessene spezielle Unterweisung erhalten.
§§§
(1) 1Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die
Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen
abhängt, nach der Montage und vor der ersten
Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer
neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft
werden.
2Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen
Montage und der sicheren Funktion dieser
Arbeitsmittel zu überzeugen.
3Die Prüfung darf nur von
hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.
(2) 1Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden
Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können,
hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den
nach § 3 Abs.3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte
Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu
lassen.
2Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer außerordentlichen
Überprüfung durch hierzu befähigte Personen
unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche
Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen
auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können.
3Außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des Satzes 2
können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den
Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der
Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein.
4Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind mit dem Ziel durchzuführen,
Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie
die Einhaltung des sicheren Betriebs zu gewährleisten.
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach Änderungs- oder (1) Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können, durch befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden.
(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Prüfungen auch den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 genügen.
§§§
1Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Prüfungen nach
§ 10 aufzuzeichnen.
2Die zuständige Behörde kann verlangen,
dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort
zur Verfügung gestellt werden.
3Die Aufzeichnungen sind
über einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren, mindestens
bis zur nächsten Prüfung.
4Werden Arbeitsmittel, die § 10 Abs.1 und 2 unterliegen, außerhalb des Unternehmens verwendet, ist ihnen ein Nachweis über die
Durchführung der letzten Prüfung beizufügen.
§§§
Anlagen |
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(1) 1Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach
dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben
werden.
2Bei der Einhaltung des Standes der Technik sind
die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (3) (1) im
Bundesarbeitsblatt oder im
Gemeinsamen Ministerialblatt (4) veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse
zu berücksichtigen.
(2) 1Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen erstmalig und nach wesentlichen Veränderungen nur in Betrieb genommen werden,
wenn sie den Anforderungen der Verordnungen nach § 3 Abs.1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (2) entsprechen, durch die die in § 1 Abs.2 Satz 1 genannten Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, oder
wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, sie den sonstigen Rechtsvorschriften, mindestens dem Stand der Technik entsprechen.
2Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nach einer Änderung nur wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie hinsichtlich der von der Änderung betroffenen Anlagenteile dem Stand der Technik entsprechen.
(3) Wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(4) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, muss sicherstellen, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden.
(5) Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.
§§§
(1) 1Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderungen und Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, von
Dampfkesselanlagen im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a, die befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius beinhalten, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II Diagramm 5 der Richtlinie 97/23/EG in die Kategorie IV einzustufen sind,
Füllanlagen im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe c mit Druckgeräten zum Abfüllen von Druckgasen in ortsbewegliche Druckgeräte zur Abgabe an Andere mit einer Füllkapazität von mehr als 10 Kilogramm je Stunde sowie zum Befüllen von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit Druckgasen (1),
(2) Lageranlagen, Füllstellen und Tankstellen im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.4 Buchstabe a bis c für leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten und
(2) ortsfesten Flugfeldbetankungsanlagen im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.4 Buchstabe c
bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
2Satz 1 findet keine Anwendung auf
Anlagen, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung entsteht, es sei denn, Rauchgase werden gekühlt und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser werden nicht überwiegend der Verfahrensanlage zugeführt, und
Anlagen zum Entsorgen von Kältemitteln, die Wärmetauschern entnommen und in ortsbewegliche Druckgeräte gefüllt werden.
(2) 1Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen.
2Dem
Antrag auf Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage
notwendigen Unterlagen beizufügen.
3Mit dem Antrag
ist die gutachterliche Äußerung einer zugelassenen Überwachungsstelle
einzureichen, aus der hervorgeht, dass
Aufstellung, Bauart und Betriebsweise der Anlage den
Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
(3) Bei Anlagen nach Absatz 1 Nr.3 und 4 (3) ist abweichend von Absatz 2 die Beteiligung einer zugelassenen Überwachungsstelle nicht erforderlich.
(4) 1Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu
entscheiden.
2Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert
werden.
3Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die
zuständige Behörde nicht innerhalb der in den Sätzen 1
und 2 genannten Frist die Montage und Installation der
Anlage untersagt.
(5) 1Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter
Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden.
2Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung
von Auflagen ist zulässig.
(6) Absatz 1 findet keine Anwendung auf überwachungsbedürftige Anlagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei (4).
§§§
(1) Eine überwachungsbedürftige Anlage darf erstmalig und nach einer wesentlichen Veränderung nur in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsweise durch eine zugelassene Überwachungsstelle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion geprüft worden ist.
(2) Nach einer Änderung darf eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.1 bis 3 und 4 Buchstabe a bis c nur wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage hinsichtlich ihres Betriebs auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft worden ist, soweit der Betrieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung beeinflusst wird.
(3) 1Bei den Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen nach den Absätzen 1 und 2 können
Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontrollund Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG,
Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie nach
Diagramm 1 in die
– Kategorie I, II oder
– Kategorie III oder IV, sofern der maximal zulässige
Druck PS nicht mehr als ein bar beträgt,
Diagramm 2 in die
– Kategorie I oder
– Kategorie II oder III, sofern der maximal zulässige
Druck PS nicht mehr als ein bar beträgt,
Diagramm 3 in die
– Kategorie I oder
– Kategorie II, sofern bei einem maximal zulässigen
Druck PS von mehr als 500 bar das Produkt
aus PS und maßgeblichem Volumen V nicht
mehr als 1 000 bar·Liter beträgt,
Diagramm 4 in die Kategorie I, sofern bei einem maximal zulässigen Druck PS von mehr als 500 bar das Produkt aus PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 1 000 bar·Liter beträgt,
Diagramm 6, sofern das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und Nennweite DN nicht mehr als 2 000 bar beträgt und die Rohrleitung nicht für sehr giftige Fluide verwendet wird, oder
Diagramm 7, sofern das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und Nennweite DN nicht mehr als 2 000 bar beträgt, einzustufen sind, und
Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 87/404/EWG, sofern das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 200 bar Liter beträgt,
durch eine befähigte Person geprüft werden.
2Setzt sich eine überwachungsbedürftige Anlage ausschließlich aus
Anlagenteilen nach Satz 1 Nr.1 bis 3 (1) zusammen, so können
die Prüfungen der Anlage nach den Absätzen 1 und 2
durch eine befähigte Person erfolgen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen nach § 1 Abs.2 Nr.4 Buchstabe a bis c (2).
4Die Prüfungen nach Absatz 1 können durch eine
befähigte Person vorgenommen werden bei
Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, soweit es sich um Rohranordnungen handelt,
ausschließlich aus Rohranordnungen bestehenden Druckgeräten in Kälte- und Wärmepumpenanlagen,
Kondenstöpfen und Abscheidern für Gasblasen, wenn der Gasraum bei Abscheidern auf höchstens 10 vom Hundert des Behälterinhalts begrenzt ist,
dampfbeheizten Muldenpressen sowie Pressen zum maschinellen Bügeln, Dämpfen, Verkleben, Fixieren und dem Fixieren ähnlichen Behandlungsverfahren von Kleidungsstücken, Wäsche oder anderen Textilien und Ledererzeugnissen,
nicht direkt beheizten Wärmeerzeugern mit einer Heizmitteltemperatur von höchstens 120 °C und Ausdehnungsgefäßen in Heizungs- und Kälteanlagen mit Wassertemperaturen von höchstens 120 °C (2).
5Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und nach der ersten Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden, können die Prüfungen nach Absatz 1 durch eine befähigte Person vorgenommen werden.
(4) Absatz 3 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b findet entsprechende Anwendung auf tragbare Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie nach Diagramm 2 mindestens in die Kategorie III einzustufen sind, soweit das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V zu einer Einstufung in die Kategorie I führen würde.
(5) 1Abweichend von Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 ist bei überwachungsbedürftigen Anlagen mit
Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, ausgenommen Dampfkesselanlagen nach § 13 Abs.1 Satz 1 Nr.1, oder
einfachen Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 87/404/EWG,
die an wechselnden Aufstellungsorten verwendet werden, nach dem Wechsel des Aufstellungsorts eine erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nicht erforderlich, wenn
eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführte Prüfung vor Inbetriebnahme vorliegt,
sich beim Ortswechsel keine neue Betriebsweise ergeben hat und die Anschlussverhältnisse sowie die Ausrüstung unverändert bleiben und
an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.
2Bei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt es, wenn die ordnungsgemäße Aufstellung am Betriebsort durch eine befähigte Person geprüft wird und hierüber eine Bescheinigung vorliegt.
(6) (3) 1Ist ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung im Sinne der Richtlinie 94/9/EG hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, instand gesetzt worden, so darf es abweichend von Absatz 2
erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die zugelassene Überwachungsstelle festgestellt
hat, dass es in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung
entspricht und nachdem sie hierüber eine Bescheinigung nach § 19 erteilt oder das Gerät, das
Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung mit einem Prüfzeichen versehen
hat.
2Die Prüfungen nach Satz 1 dürfen auch von
befähigten Personen eines Unternehmens durchgeführt
werden, soweit diese Personen von der zuständigen
Behörde für die Prüfung der durch dieses
Unternehmen instand gesetzten Geräte, Schutzsysteme
oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen
anerkannt sind.
3Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht, wenn ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine
Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung nach
der Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung
unterzogen worden ist und der Hersteller bestätigt,
dass das Gerät, das Schutzsystem oder die
Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den
für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen
den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
(7) 1Absatz 1 findet keine Anwendung auf Aufzugsanlagen
im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a.
2Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Lageranlagen
im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.4 Buchstabe a für ortsbewegliche Behälter und auf Entleerstellen im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.4 Buchstabe d.
(8) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Füllanlagen im Sinne des § 2 Abs.12 Nr.2 und 3.
§§§
(1) 1Eine überwachungsbedürftige Anlage und ihre Anlagenteile
sind in bestimmten Fristen wiederkehrend auf
ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Betriebs
durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu
prüfen.
2Der Betreiber hat die Prüffristen der Gesamtanlage
und der Anlagenteile auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen
Bewertung innerhalb von sechs Monaten
nach der Inbetriebnahme der Anlage (6) zu ermitteln.
3Eine sicherheitstechnische
Bewertung ist nicht erforderlich, soweit sie im Rahmen
einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne von § 3 dieser
Verordnung oder § 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung
bereits erfolgt ist.
4§ 14 Abs.3 Satz 1 bis 3 (1) findet
entsprechende Anwendung.
(2) 1Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 bestehen aus einer
technischen Prüfung, die an der Anlage selbst unter
Anwendung der Prüfregeln vorgenommen wird und einer
Ordnungsprüfung.
2Bei Anlagenteilen von Dampfkesselanlagen,
Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten
oder unter Druck gelösten Gasen, Rohrleitungen (7) unter innerem
Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche,
ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder
Flüssigkeiten sind Prüfungen, die aus äußeren Prüfungen,
inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen bestehen,
durchzuführen.
(3) 1Bei der Festlegung der Prüffristen nach Absatz 1 dürfen
die in den Absätzen 5 bis 9 und 12 bis 16 für die Anlagenteile
genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.
2...(8)
(4) 1Soweit die Prüfungen nach Absatz 1 von zugelassenen
Überwachungsstellen vorzunehmen sind, unterliegt
die Ermittlung der Prüffristen durch den Betreiber einer
Überprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle.
2aIst eine vom Betreiber ermittelte Prüffrist länger als die
von einer zugelassenen Überwachungsstelle ermittelte
Prüffrist, darf die überwachungsbedürftige Anlage bis zum
Ablauf der von der zugelassenen Überwachungsstelle
ermittelten Prüffrist betrieben werden;
2bdie zugelassene Überwachungsstelle unterrichtet die zuständige Behörde
über die unterschiedlichen Prüffristen.
3Die zuständige Behörde legt die Prüffrist fest.
4Für ihre Entscheidung kann die Behörde ein Gutachten einer im Einvernehmen mit dem Betreiber auszuwählenden anderen zugelassenen
Überwachungsstelle heranziehen, dessen Kosten der
Betreiber zu tragen hat.
(5) 1Prüfungen nach Absatz 2 müssen (9) innerhalb des in der Tabelle genannten Zeitraums unter Beachtung der für das einzelne Druckgerät maßgeblichen Einstufung gemäß Spalte 1 durchgeführt werden:
Einstufung des Druckgeräts gemäß Artikel 9 | Äußere | Innere | Festigkeits- |
| | | |
| |||
| |||
| | | |
| | | |
2Bei Druckgeräten, die nicht von Satz 1 erfasst werden,
müssen die Prüffristen für äußere Prüfung, innere Prüfung
und Festigkeitsprüfung auf Grund der Herstellerinformationen
sowie der Erfahrung mit Betriebsweise und
Beschickungsgut festgelegt werden.
3Diese Druckgeräte können durch eine befähigte Person geprüft werden.
(6) Abweichend von Absatz 5 können äußere Prüfungen bei Druckgeräten im Sinne des Artikels 3 Nr.1.1 der Richtlinie 97/23/EG entfallen (17), sofern sie nicht feuerbeheizt, abgasbeheizt oder elektrisch beheizt sind.
(7) Abweichend von Absatz 5 müssen Prüfungen der von Nummer 2 der Tabelle in Absatz 5 erfassten Flaschen für
Atemschutzgeräte, die für Arbeits- und Rettungszwecke verwendet werden, als äußere Prüfung, innere Prüfung, Festigkeits- und Gewichtsprüfung (10) alle fünf Jahre und
Atemschutzgeräte, die als Tauchgeräte (3) verwendet werden, als
Festigkeitsprüfung (10) alle fünf Jahre und
äußere Prüfung, innere Prüfung und Gewichtsprüfung alle zweieinhalb Jahre
von zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden.
(8) 1Abweichend von Absatz 5 müssen bei Anlagen mit von Nummer 5 der Tabelle in Absatz 5 erfassten Druckgeräten, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung entsteht, Prüfungen von zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden als
äußere Prüfungen (11) alle zwei Jahre,
innere Prüfungen (11) alle fünf Jahre und
Festigkeitsprüfungen (11) alle zehn Jahre.
2Satz 1 gilt nicht für Anlagen, in denen Rauchgase gekühlt und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser nicht überwiegend der Verfahrensanlage zugeführt werden.
(9) 1Bei Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 87/ 404/EWG, bei denen das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck PS und dem maßgeblichen Volumen V mehr als 1 000 bar·Liter beträgt, müssen Prüfungen von zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden als
2Bei Druckbehältern, die nicht von Satz 1 erfasst werden, finden Absatz 5 Satz 2 und 3, Absatz 6 (18) sowie Absatz 10 entsprechende Anwendung.
(10) Bei äußeren und inneren Prüfungen können Besichtigungen durch andere geeignete gleichwertige Verfahren und bei Festigkeitsprüfungen die statischen Druckproben durch gleichwertige zerstörungsfreie Verfahren ersetzt werden, wenn ihre Durchführung aus Gründen der Bauart des Druckgeräts nicht möglich oder aus Gründen der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist.
(11) Hat der Betreiber in einem Prüfprogramm für die wiederkehrenden Prüfungen von Rohrleitungen, die von den Nummern 6 bis 9 der Tabelle in Absatz 5 erfasst sind, schriftliche Festlegungen getroffen, die von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft worden sind und für die diese bescheinigt, dass mit ihnen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, dürfen abweichend von den Nummern 6 bis 9 der Tabelle in Absatz 5 die Prüfungen von einer befähigten Person durchgeführt werden, wenn sich eine zugelassene Überwachungsstelle durch stichprobenweise Überprüfungen von der Einhaltung der schriftlichen Festlegung überzeugt.
(12) 1Bei Füllanlagen im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.1
Buchstabe c, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Land-,
Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Druckgasen befüllt werden,
müssen Prüfungen im Betrieb (13) alle fünf
Jahre durchgeführt werden.
2Auf die übrigen Füllanlagen im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe c findet Absatz 1 keine Anwendung.
(13) 1Bei Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a, c und d (19) müssen Prüfungen im
Betrieb (14) alle zwei Jahre durchgeführt werden.
2Zwischen der Inbetriebnahme und der ersten wiederkehrenden
Prüfung sowie zwischen zwei wiederkehrenden
Prüfungen sind Aufzugsanlagen daraufhin zu prüfen, ob
sie ordnungsgemäß betrieben werden können und ob sich
die Tragmittel in ordnungsgemäßem Zustand befinden.
(14) 1Bei Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b müssen Prüfungen im Betrieb spätestens
alle vier Jahre durchgeführt werden.
2Abweichend von Satz 1 müssen Prüfungen im
Betrieb alle zwei Jahre durchgeführt werden, soweit
es sich bei diesen Aufzugsanlagen um Baustellenaufzüge
handelt (20).
3Absatz 13 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(15) Bei Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.3 müssen Prüfungen im Betrieb (15) alle drei Jahre durchgeführt werden.
(16) 1Bei Lageranlagen für ortsfeste Behälter, Füllstellen,
Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen im Sinne des
§ 1 Abs.2 Satz 1 Nr.4 Buchstabe a bis c müssen Prüfungen
im Betrieb (16) alle fünf Jahre durchgeführt
werden.
2Diese Prüfungen schließen Anlagen im Sinne von § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.3 ein (4).
3Die Prüffrist beträgt abweichend
von Absatz 15 fünf Jahre (4).
4Die Prüfung dieser Anlagen erfolgt durch eine zugelassene Überwachungsstelle (21).
(17) Die zuständige Behörde kann die in den Absätzen 5 bis 16 genannten Fristen im Einzelfall
verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, oder
verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter erfordert.
(18) 1Die Frist für die nächste Prüfung beginnt mit dem Fälligkeitsmonat und -jahr der letzten Prüfung.
2Bei überwachungsbedürftigen Anlagen,
die erstmals in Betrieb genommen oder wesentlich
verändert werden, beginnt die Frist für die
nächste Prüfung mit dem Monat und Jahr, in
der die Prüfung vor Inbetriebnahme erfolgt.
3Bei Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a beginnt abweichend von Satz 2 die Frist für die nächste Prüfung mit dem Monat und Jahr der ersten Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Veränderung mit
dem Monat und Jahr der erneuten Inbetriebnahme.
4Wird eine Prüfung vor dem Monat und Jahr der Fälligkeit durchgeführt, beginnt die Frist für
die nächste Prüfung abweichend von den Sätzen
1 bis 3 mit dem Monat und Jahr der Durchführung.
5Für Anlagen mit einer Prüffrist von mehr als zwei Jahren gilt dies nur, wenn die Prüfung
mehr als zwei Monate vor dem Monat und Jahr
der Fälligkeit durchgeführt wird.
6Eine Prüfung gilt
als fristgerecht durchgeführt, wenn sie spätestens
zwei Monate nach dem Fälligkeitsmonat
und -jahr durchgeführt wird.
(19) Ist eine außerordentliche Prüfung durchgeführt worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit Monat und Jahr des Abschlusses (23) der außerordentlichen Prüfung, soweit diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht.
(20) 1Ist eine überwachungsbedürftige Anlage am Fälligkeitstermin
der wiederkehrenden Prüfung außer Betrieb gesetzt, so darf sie erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem diese Prüfung durchgeführt worden ist.
2Dampfkesselanlagen, die länger als zwei Jahre
außer Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb
genommen werden, nachdem sie von einer
zugelassenen Überwachungsstelle einer inneren
Prüfung unterzogen worden sind (24).
3Abweichend von Satz 2 darf diese Prüfung an Dampfkesselanlagen nach § 14 Abs.3 Nr.2 Buchstabe e von
befähigten Personen durchgeführt werden (24).
4Für die innere Prüfung gilt § 15 Abs.10 (24).
(21) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
Lageranlagen im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.4 Buchstabe a für ortsbewegliche Behälter und
Entleerstellen im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.4 Buchstabe d.
§§§
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung für überwachungsbedürftige Anlagen anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist.
(2) Eine außerordentliche Prüfung nach Absatz 1 ist durch die zuständige Behörde insbesondere dann anzuordnen, wenn der Verdacht besteht, dass die überwachungsbedürftige Anlage sicherheitstechnische Mängel aufweist.
(3) Der Betreiber hat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu veranlassen.
§§§
Für die in Anhang 5 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen, die Druckgeräte sind oder beinhalten, sind die nach den §§ 14 und 15 vorgesehenen Prüfungen mit den sich aus den Vorschriften des Anhangs 5 ergebenden Maßgaben durchzuführen.
§§§
(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unverzüglich
jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt worden ist, und
jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben oder beschädigt worden sind,
anzuzeigen.
(2) 1Die zuständige Behörde kann vom Betreiber verlangen,
dass dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine
Kosten durch eine möglichst im gegenseitigen Einvernehmen
bestimmte zugelassene Überwachungsstelle sicherheitstechnisch
beurteilen lässt und ihr die Beurteilung
schriftlich vorlegt.
2Die sicherheitstechnische Beurteilung
hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,
ob sich die überwachungsbedürftige Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand befand und ob nach Behebung des Mangels eine Gefährdung nicht mehr besteht und
ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern.
§§§
(1) 1Über das Ergebnis der nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen
oder angeordneten Prüfungen sind Prüfbescheinigungen
zu erteilen.
2Soweit die Prüfung von
befähigten Personen durchgeführt wird, ist das Ergebnis
aufzuzeichnen.
(2) Bescheinigungen und Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen.
§§§
Hat die zugelassene Überwachungsstelle bei einer Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
§§§
(1) Zugelassene Überwachungsstellen für die nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind Stellen nach § 17 Abs.1 und 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (1) .
(2) Voraussetzungen für die Akkreditierung einer zugelassenen Überwachungsstelle sind über die Anforderungen des § 17 Abs.5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (2) hinaus:
Es muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens zweieinhalb Millionen Euro bestehen.
Sie muss mindestens die Prüfung aller überwachungsbedürftigen Anlagen nach
vornehmen können.
Sie muss eine Leitung haben, welche die Gesamtverantwortung dafür trägt, dass die Prüftätigkeiten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden.
Sie muss ein angemessenes wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung anwenden.
Sie darf die mit den Prüfungen beschäftigten Personen nur mit solchen Aufgaben betrauen, bei deren Erledigung ihre Unparteilichkeit gewahrt bleibt.
Die Vergütung für die mit den Prüfungen beschäftigten Personen darf nicht unmittelbar von der Anzahl der durchgeführten Prüfungen und nicht von deren Ergebnissen abhängen.
(3) 1Als zugelassene Überwachungsstellen können Prüfstellen von Unternehmen im Sinne von § 17 Abs.5 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (3) benannt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr.3 bis 6 erfüllt sind, dies sicherheitstechnisch angezeigt ist und sie
innerhalb des Unternehmens, zu dem sie gehören, über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen,
nicht für die Planung, die Herstellung, den Vertrieb, den Betrieb oder die Instandhaltung der überwachungsbedürftigen Anlage verantwortlich sind,
keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im Rahmen ihrer Überprüfungsarbeiten in Konflikt kommen können, und
ausschließlich für das Unternehmen arbeiten, dem sie angehören.
2Die Benennung nach Satz 1 ist zu beschränken auf Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.1, 3 und 4 einschließlich der Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 2.
§§§
1Aufsichtsbehörde für überwachungsbedürftige Anlagen
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der
Bundeswehr und der Bundespolizei (2) ist das
zuständige Bundesministerium oder die von ihm
bestimmte Behörde.
2Für andere überwachungsbedürftige
Anlagen, die der Aufsicht durch die Bundesverwaltung
unterliegen, gilt § 18 Abs.1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (1)
.
§§§
des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR),
der Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID),
des Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) oder
der Technischen Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrt- Organisation (ICAO-TI)
genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, dürfen
innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte
im Sinne des Artikels 1 Abs.3 Nr.3.19 der Richtlinie
97/23/EG nur in Betrieb genommen und betrieben
werden, wenn die in den genannten Übereinkünften vorgeschriebenen
Betriebsbedingungen eingehalten werden
und die in diesen Übereinkünften vorgesehenen wiederkehrenden
Prüfungen durchgeführt worden sind.
2Das Entleeren von innerbetrieblich eingesetzten
Druckgeräten nach Ablauf der für die wiederkehrende
Prüfung festgelegten Frist ist unter Beachtung
der Verpflichtungen des § 12 Abs.3 und 5 gestattet (1).
3Das Bereitstellen für die Entleerung darf zehn Jahre nicht überschreiten (1).
§§§
Schluss |
---|
(1) 1Zur Beratung in allen Fragen des Arbeitsschutzes für
die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wird
beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (3) (1) der
Ausschuss für Betriebssicherheit gebildet, in dem sachverständige Mitglieder der öffentlichen und privaten
Arbeitgeber, der Länderbehörden, der Gewerkschaften, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Wissenschaft
und der zugelassenen Stellen angemessen vertreten sein sollen.
2Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 21 Personen nicht überschreiten.
3Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Betriebssicherheit ist ehrenamtlich.
(2) Der Ausschuss für Betriebssicherheit richtet Unterausschüsse ein.
(3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (3) (1) beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes
Mitglied einen Stellvertreter.
2Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner
Mitte.
3Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (3) (1).
(4) 1Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse
für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie
für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit deren Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a Abs.1 (2) des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu ermitteln,
Regeln zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können, und
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (3) (1) in Fragen der betrieblichen Sicherheit zu beraten.
2Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Ausschuss die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes berücksichtigen.
(5) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (3) (1)
kann die vom Ausschuss (4) nach Absatz 4 Nr.1 ermittelten Regeln und Erkenntnisse sowie
die nach Absatz 4 Nr.2 ermittelten Verfahrensregeln im Gemeinsamen Ministerialblatt (4) bekannt machen.
2Bei Einhaltung der in Satz 1 genannten Regeln und Erkenntnisse ist in der Regel davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen insoweit erfüllt werden.
(6) (5) Dem Ausschuss können in anderen Rechtsverordnungen nach § 18 Abs.1 des Arbeitsschutzgesetzes dem Absatz 4 entsprechende Aufgaben für den Anwendungsbereich dieser Verordnungen zugewiesen werden.
(7) (6) 1Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten
Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden.
2Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
(8) (6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
§§§
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs.1 Nr.1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...(3)
entgegen § 10 Abs.2 Satz 1 ein Arbeitsmittel nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt oder
entgegen § 10 Abs.2 Satz 2 ein Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (1) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 15 Abs.3 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
entgegen § 18 Abs.1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (2) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 12 Abs.5 betreibt oder
entgegen § 14 Abs.1 oder 2 oder § 15 Abs.20 in Betrieb nimmt,
ohne Erlaubnis nach § 13 Abs.1 Satz 1 eine dort genannte Anlage betreibt,
entgegen § 15 Abs.1 Satz 1 eine überwachungsbedürftige Anlage oder einen Anlagenteil nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig prüft oder
entgegen § 16 Abs.3 eine vollziehbar angeordnete Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst.
§§§
(1) Wer durch eine in § 25 Abs.1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr.2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
(2) Wer eine in § 25 Abs.3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 20 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (1) strafbar.
§§§
(1) (10) 1Der Weiterbetrieb einer überwachungsbedürftigen
Anlage, die vor dem 1.Januar 2005 befugt errichtet und betrieben (3)
wurde, ist zulässig.
2Eine nach dem bis zu diesem Zeitpunkt
geltenden Recht erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis
im Sinne dieser Verordnung.
(2) (10) 1Für überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem
1.Januar 2003 bereits erstmalig in Betrieb genommen
waren, bleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden
Beschaffenheitsanforderungen die bisher geltenden Vorschriften
maßgebend.
2Die zuständige Behörde kann
verlangen, dass diese Anlagen entsprechend den Vorschriften
der Verordnung geändert werden, soweit nach
der Art des Betriebs vermeidbare Gefahren für Leben oder
Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter zu befürchten
sind.
3Die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften mit Ausnahme von § 15 Abs.3 Satz 2 und Abs.4 (4)
müssen spätestens bis zum 31.Dezember 2007 angewendet
werden.
4...(5)
(3) (11) Mühlen-Bremsfahrstühle dürfen bis spätestens 31. Dezember 2009 (8) weiterbetrieben werden, sofern nach Art der Anlage vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benutzer nicht zu befürchten sind.
(4) (11) Die von einem auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (2) eingesetzten Ausschuss ermittelten technischen Regeln gelten bezüglich ihrer betrieblichen Anforderungen bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit und ihrer Bekanntgabe durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (9), längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, (12) fort.
§§§
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§§§