Bund | GSG | 1-20 |
---|---|---|
[ ][ O ][ A ][ Abk ][ I ][ U ] |
BGBl.III/FNA 8053-4
Gesetz über technische Arbeitsmittel
vom 24.06.68 (BGBl_I_68,717)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.05.01 (BGBl_I_01,866)
zuletzt geändert durch Art.182 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
außer Kraft durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
frisiert und verlinkt durch
H-G Schmolke
§§§
A-1 | Allg-Vorschr | 1-2 |
---|
(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen technischer Arbeitsmittel, das gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen von
Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Fahrzeugzubehörartikeln, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen;
technischen Arbeitsmitteln, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind;
technischen Arbeitsmitteln, für die keine Rechtsverordnung nach § 4 Abs.1 besteht, soweit andere Vorschriften, die dem Gefahrenschutz nach § 3 dieses Gesetzes dienen, ihr Inverkehrbringen oder Ausstellen regeln oder wenn sie atomrechtlichen Vorschriften unterliegen.
(3) Vorschriften, die dem Gefahrenschutz nach § 3 dienen und den Arbeitgeber hierzu verpflichten, bleiben unberührt.
§§§
Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen
der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit diese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes zum Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen,
des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmungen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,
in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in deren Tagesanlagen.
§§§
(1) Technische Arbeitsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, vor allem Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Arbeits- und Kraftmaschinen, Hebe- und Fördereinrichtungen sowie Beförderungsmittel. Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen. Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen auch, wenn
alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden, von derselben Person in den Verkehr gebracht werden,
sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen oder wenn
die Arbeitseinrichtungen ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden.
(2) Den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich:
Schutzausrüstungen, die nicht Teil eines technischen Arbeitsmittels sind;
Einrichtungen, die zum Beleuchten, Beheizen, Kühlen sowie zum Be- oder Entlüften bestimmt sind;
Haushaltsgeräte;
Sport-, Freizeit- und Bastelgeräte sowie Spielzeug.
(2a) 1Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen (1),
Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke,
Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.
2Zu den Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen,
die dem sicheren Betrieb der Anlage dienen.
3Zu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten
überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die
Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs.2 des Energiewirtschaftsgesetzes.
4Überwachungsbedürftige Anlagen stehen den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit sie nicht schon von Absatz 1 erfasst
werden.
(2b) Teile von Arbeitseinrichtungen und der ihnen gleichgestellten Gegenstände sowie sonstige Produkte, soweit sie nicht schon von Absatz 1 oder 2 erfasst werden, gelten als technische Arbeitsmittel, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz erfasst sind.
(3) 1Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist jedes
Überlassen technischer Arbeitsmittel an andere.
2Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in einer Rechtsverordnung
nach § 4 Abs.1 gilt Satz 1 nicht für technische Arbeitsmittel, die nach ihrer Inbetriebnahme beim Verwender erneut anderen überlassen werden, es sei denn,
dass sie aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden sind.
3Die Einfuhr in die Europäischen Gemeinschaften
oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen gleich.
(4) Ausstellen im Sinne dieses Gesetzes ist das Aufstellen oder Vorführen von technischen Arbeitsmitteln zum Zwecke der Werbung.
(5) Bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne dieses Gesetzes ist
die Verwendung, für die die technischen Arbeitsmittel nach den Angaben derjenigen, die sie in den Verkehr bringen, insbesondere nach ihren Angaben zum Zwecke der Werbung, geeignet sind, oder
die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung der technischen Arbeitsmittel ergibt.
§§§
A-2 | Inverkehrbringen | 1-10 |
---|
(1) 1Technische Arbeitsmittel dürfen nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie den in den Rechtsverordnungen
nach diesem Gesetz enthaltenen sicherheitstechnischen
Anforderungen und sonstigen Voraussetzungen
für ihr Inverkehrbringen entsprechen und Leben oder
Gesundheit oder sonstige in den Rechtsverordnungen
aufgeführte Rechtsgüter der Benutzer oder Dritter bei
bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährdet werden.
2Technische Arbeitsmittel, für die in Rechtsverordnungen
nach diesem Gesetz keine Anforderungen enthalten
sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
so beschaffen sind, dass Benutzer oder Dritte bei ihrer
bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller
Art für Leben oder Gesundheit soweit geschützt sind,
wie es die Art der bestimmungsgemäßen Verwendung
gestattet.
3Von den allgemein anerkannten Regeln der
Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
darf abgewichen werden, soweit die gleiche
Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
4Soweit Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz nichts anderes
bestimmen, ist maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt
des erstmaligen Inverkehrbringens im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, bei technischen Arbeitsmitteln, die von
Rechtsverordnungen nach § 4 Abs.1 erfasst sind, die
Rechtslage im Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens
in den Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für technische Arbeitsmittel, die nach den schriftlichen Angaben dessen, der sie verwenden will, als Sonderanfertigung hergestellt worden sind.
(3) 1Werden bestimmte Gefahren durch die Art der
Aufstellung oder Anbringung eines technischen Arbeitsmittels
verhütet, so ist hierauf beim Inverkehrbringen des
Arbeitsmittels ausreichend hinzuweisen.
2Müssen zur Verhütung
von Gefahren bestimmte Regeln bei der Verwendung,
Ergänzung oder Instandhaltung eines technischen
Arbeitsmittels beachtet werden, so ist eine entsprechende
Gebrauchsanweisung beim Inverkehrbringen mitzuliefern.
(4) 1Soweit Rechtsverordnungen nach § 4 nichts anderes
bestimmen, dürfen technische Arbeitsmittel mit
dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (1)
im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Zeichen
„GS = geprüfte Sicherheit“ versehen werden, das eine
Zertifizierungsstelle nach § 9 Abs.2 oder 3a auf Antrag der
Hersteller oder ihrer in den Europäischen Gemeinschaften
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen
Bevollmächtigten zuerkennt, wenn sie für das technische
Arbeitsmittel auf Grund einer Bauartprüfung eine Bescheinigung
ausgestellt hat.
2Inhalt der Bescheinigung muss sein, dass
das geprüfte Baumuster mit den in Absatz 1 genannten Anforderungen übereinstimmt,
die Voraussetzungen eingehalten werden, die bei der Herstellung des technischen Arbeitsmittels zu beachten sind, um seine Übereinstimmung mit dem geprüften Baumuster zu gewährleisten,
die Zertifizierungsstelle nach § 9 Abs.2 oder 3a Kontrollmaßnahmen zur Überwachung der Herstellung und rechtmäßigen Verwendung des Zeichens durchführt,
die für die Herstellung verantwortliche Person sich zur Einhaltung der Voraussetzungen nach Nummer 2 und Duldung der Kontrollmaßnahmen verpflichtet hat,
die Zertifizierungsstelle nach § 9 Abs. 2 oder 3a die Zuerkennung des Zeichens entzieht, wenn sich die Anforderungen nach Absatz 1 geändert haben oder die Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht eingehalten werden.
3Das in Satz 1 genannte Zeichen darf nur verwendet und mit ihm darf nur geworben werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.
§§§
1Technische Arbeitsmittel, die nicht den Voraussetzungen
des § 3 entsprechen, dürfen im Einzelhandel nicht
ausgestellt werden. Außerhalb des Einzelhandels dürfen
sie ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich
darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen
entsprechen und erst erworben werden können, wenn die
Übereinstimmung hergestellt ist.
2Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen.
§§§
(1) 1Die Bundesregierung kann nach Anhörung des
Ausschusses für technische Arbeitsmittel mit Zustimmung
des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus
zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Durchführung
von Rechtsakten des Rates oder der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche
dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen erlassen.
2Durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 können, auch
zum Schutz anderer als der in § 3 Abs.1 Satz 2 genannten
Rechtsgüter, sicherheitstechnische Anforderungen und
sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens oder
Ausstellens, insbesondere Prüfungen, Produktionsüberwachung,
Bescheinigungen, Kennzeichnung, Aufbewahrungs-
und Mitteilungspflichten, sowie behördliche Maßnahmen
geregelt werden.
(2) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass technische Arbeitsmittel oder Teile von technischen Arbeitsmitteln nur in den Verkehr gebracht oder ausgestellt werden dürfen, wenn sie bestimmten, dem Gefahrenschutz nach § 3 dienenden Anforderungen entsprechen, soweit Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften oder technische Normen, auf die in einer Verwaltungsvorschrift nach § 10 verwiesen werden kann, oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder nach § 11 nicht bestehen.
§§§
(1) 1Stellt die zuständige Behörde fest, dass von einem
technischen Arbeitsmittel bei bestimmungsgemäßer Verwendung
eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der
Benutzer oder Dritter oder für ein anderes in einer Rechtsverordnung
nach § 4 Abs.1 genanntes Rechtsgut droht,
trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen
oder die Inbetriebnahme dieses Arbeitsmittels zu
verhindern oder zu beschränken oder es aus dem Verkehr
zu ziehen.
2Ist das betreffende Arbeitsmittel mit dem in § 3
Abs.4 oder einem in einer Rechtsverordnung nach § 4
Abs.1 vorgesehenen Zeichen versehen, so trifft die
zuständige Behörde auch die erforderlichen Maßnahmen
gegenüber demjenigen, der das Zeichen angebracht oder
zuerkannt hat.
(2) 1Die zuständige Behörde hat insbesondere zu prüfen, ob eine Maßnahme nach Absatz 1 zu treffen ist, wenn ihr von einer für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde oder einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung berichtet worden ist, dass
ein technisches Arbeitsmittel einen Mangel in seiner Beschaffenheit aufweist, durch den bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine Gefahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 droht, oder
bei der Benutzung eines technischen Arbeitsmittels ein Unfall eingetreten ist und begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass der Unfall auf einen Mangel in der Beschaffenheit des technischen Arbeitsmittels zurückzuführen ist.
2Satz 1 gilt entsprechend für Mitteilungen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgehen.
(3) 1Die zuständige Behörde geht bei technischen
Arbeitsmitteln, die mit einem in einer Rechtsverordnung
nach § 4 Abs.1 vorgeschriebenen Konformitätszeichen
versehen sind, davon aus, dass sie den Voraussetzungen
des § 3 Abs.1 entsprechen.
2Sie prüft jedoch durch Stichproben,
ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
3Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, kann
sie Personen, die das technische Arbeitsmittel entgegen
§ 3 Abs.1 in den Verkehr bringen, dies untersagen, wenn
andere Maßnahmen nicht ausreichen.
4§ 6 Abs.1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
5Die Sätze 1 bis 3 gelten, wenn ein
Zeichen nicht vorgeschrieben ist, entsprechend für technische
Arbeitsmittel, die mit dem in § 3 Abs.4 genannten
Zeichen versehen sind, sowie für technische Arbeitsmittel,
für die eine der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
mitgeteilte zugelassene Stelle eine in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs.1 vorgesehene Konformitätsbescheinigung ausgestellt oder denen sie ein
Konformitätszeichen zuerkannt hat.
(4) 1Die zuständige Behörde kann das Ausstellen eines
technischen Arbeitsmittels untersagen, wenn die Voraussetzungen
des § 3a nicht erfüllt sind.
2Die Absätze 2 und 3 finden Anwendung.
§§§
(1) 1Im Falle des § 5 Abs.1 kann die zuständige Behörde
insbesondere das Inverkehrbringen technischer Arbeitsmittel
untersagen, deren Rückruf anordnen und diese
sicherstellen.
2Eine hoheitliche Warnung der Öffentlichkeit
ist zulässig, wenn bei Gefahr im Verzug andere ebenso
wirksame Maßnahmen nicht getroffen werden können.
3Die zuständige Behörde kann von Maßnahmen nach
Satz 1 absehen, wenn die Abwehr der von einem technischen
Arbeitsmittel ausgehenden Gefahr durch eigene
Maßnahmen der Verantwortlichen sichergestellt wird.
3Ist
bereits gegen den Hersteller, seinen Bevollmächtigten
oder den Importeur eine Maßnahme zur Verhinderung des
Inverkehrbringens getroffen worden, ist eine Maßnahme
gegen den Händler nur zulässig, wenn er von einer ihm
eingeräumten Befugnis, das technische Arbeitsmittel
zurückzugeben, keinen Gebrauch macht.
(2) 1Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im
Verzug oder der Mangel in der Beschaffenheit des technischen
Arbeitsmittels offensichtlich ist, vor der Entscheidung
über eine Maßnahme nach § 5 Abs.1 oder 4
einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu
hören, dessen Mitglieder technische Arbeitsmittel der
gleichen Art verwenden.
2Die Anhörung entfällt, wenn die
Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, glaubhaft
dartut, dass dem ein berechtigtes Interesse entgegensteht.
(3) 1Trifft die zuständige Behörde eine Maßnahme nach
§ 5 Abs.1 oder 4 oder erlässt sie eine Untersagungsverfügung
nach § 5 Abs.3 Satz 3, so übersendet sie der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin eine
Ablichtung hiervon.
2Wurde das in § 3 Abs.4 oder § 4
Abs.1 vorgesehene Zeichen von einer nach § 9 Abs.2 zugelassenen Stelle zuerkannt, ist auch der nach § 9 Abs.4 zuständigen Landesbehörde eine Ablichtung zu
übersenden.
3Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin unterrichtet den Ausschuss für technische
Arbeitsmittel sowie die zuständigen Stellen der Kommission
und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
entsprechend den Unterrichtungspflichten, die
in das technische Arbeitsmittel betreffenden Rechtsakten
des Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften festgelegt sind.
4Sie unterrichtet die zuständigen Behörden über Mitteilungen der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen
Mitgliedstaates, die ihr bekannt werden.
5Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin macht Untersagungsverfügungen bekannt, die unanfechtbar geworden sind oder deren sofortige Vollziehung angeordnet worden ist.
§§§
(1) 1Diejenigen, die technische Arbeitsmittel herstellen,
einführen, in den Verkehr bringen oder ausstellen, haben
der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu
erteilen und sonstige Unterstützungen zu leisten, die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
2Die Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383
Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
3Die zuständige Behörde kann im
Einzelfall anordnen, dass eine in Satz 1 genannte Person
das technische Arbeitsmittel von einem Sachverständigen
überprüfen lässt, wenn dies erforderlich erscheint um festzustellen,
ob die Anforderungen nach § 3 erfüllt sind.
4Das Gutachten ist auf Verlangen der zuständigen Behörde zur
Verfügung zu stellen.
(2) 1Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind
befugt, Räume oder Grundstücke, in oder auf denen
technische Arbeitsmittel hergestellt werden, zum Zwecke
des Inverkehrbringens lagern oder ausgestellt sind, zu
betreten, die technischen Arbeitsmittel zu besichtigen und
zu prüfen, insbesondere hierzu in Betrieb nehmen zu
lassen, sowie unentgeltliche Proben zu entnehmen.
2Die Auskunftspflichtigen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu
gestatten und die Beauftragten der zuständigen Behörde
zu unterstützen.
3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
(3) aEine sicherheitstechnische Überprüfung nach Absatz
1 Satz 3 kann auch durch die Behörde selbst erfolgen
oder veranlasst werden;
bdie Kosten hierfür haben die in
Absatz 1 Satz 1 genannten Personen zu tragen, wenn die
sicherheitstechnische Überprüfung ergeben hat, dass die
Anforderungen nach § 3 nicht erfüllt sind.
§§§
(1) 1Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (1)
wird ein Ausschuss für technische Arbeitsmittel
eingesetzt.
2Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Bundesministerien
für Wirtschaft und Arbeit und für Gesundheit und Soziale Sicherung (2)
hinsichtlich der Durchführung dieses Gesetzes zu
beraten.
3Dem Ausschuss sollen sachverständige Personen
aus dem Kreis der für den Arbeitsschutz zuständigen
Behörden der Länder, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
des Deutschen Instituts für Normung eV,
der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerkschaften und
der beteiligten Verbände angehören.
4Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (3)
beruft die Mitglieder des Ausschusses im Einvernehmen
mit den Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (3).
2Die Zahl der Mitglieder soll 21 nicht überschreiten.
3Der Ausschuss gibt sich eine
Geschäftsordnung und wählt ein Mitglied für den Vorsitz.
4Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, das
seine Entscheidung im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Wirtschaft und Technologie und für
Gesundheit trifft.
(3) Die Bundesministerien sowie die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, in Sitzungen des Ausschusses vertreten zu sein und gehört zu werden.
(4) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
(5) 1Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der
Ausschuss unverzüglich um die notwendige Anzahl
sachverständiger Personen der beteiligten Kreise aus
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
ergänzt.
2Nach dem 31.Dezember 1991 wird der Ausschuss
mit der in Absatz 2 vorgesehenen Mitgliederzahl
unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten
Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet neu berufen.
§§§
(1) Soweit in § 3 Abs.4 oder in einer Rechtsverordnung nach § 4 Prüfungen oder Bescheinigungen einer zugelassenen Stelle vorgesehen sind, müssen diese unter Beachtung der dafür festgelegten Verfahren durchgeführt oder ausgestellt werden.
(2) 1Zugelassene Stelle ist jede von der zuständigen
Landesbehörde als Prüflaboratorium oder Zertifizierungsstelle
für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit (1) benannte
und von ihm im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachte
Stelle.
2Die Stelle kann benannt werden, wenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, dass die Einhaltung der in einer Rechtsverordnung nach Satz 6
genannten besonderen und der folgenden allgemeinen Anforderungen gewährleistet ist:
Unabhängigkeit der Stelle, ihres mit der Leitung oder der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personals von Personen, die an der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb oder der Instandhaltung des technischen Arbeitsmittels beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind;
Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen;
ausreichende technische Kompetenz, berufliche Integrität und Erfahrung sowie fachliche Unabhängigkeit des beauftragten Personals;
Bestehen einer Haftpflichtversicherung;
Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der zugelassenen Stelle bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung;
Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen oder die Erteilung von Bescheinigungen festgelegten Verfahren.
3Als zugelassene Stellen können zur Durchführung von
Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses
Gesetzes betreffen, auch Prüfstellen von Unternehmen
oder Unternehmensgruppen ohne Erfüllung der Anforderungen
nach Satz 2 Nr.1 benannt werden, wenn dies in
einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs.1 vorgesehen ist
und die darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
4Die Akkreditierung kann unter Auflagen erteilt werden und ist
zu befristen.
5Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und
Erlöschen sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) unverzüglich anzuzeigen.
6Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates weitere Voraussetzungen, die die zugelassenen
Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erfüllen müssen, festlegen, insbesondere hinsichtlich
der fachlichen Anforderungen an das Personal und der
Auswertung der im Zusammenhang mit der Prüfung
gewonnenen Erkenntnisse.
(3) Zugelassene Stellen für die Durchführung von Prüfungen und die Erteilung von Bescheinigungen, die in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs.1 vorgesehen sind, sind auch die Stellen, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von einem Mitgliedstaat auf Grund eines Rechtsakts des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von einer nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Behörde auf Grund dieses Abkommens mitgeteilt worden sind.
(3a) 1Zertifizierungsstelle für die Zuerkennung des GSZeichens
nach § 3 Abs.4 ist auch eine in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ansässige Stelle, die unter
Zugrundelegung eines Verwaltungsabkommens zwischen
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und
dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
oder dem jeweiligen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum von
der zuständigen Landesbehörde für einen bestimmten
Aufgabenbereich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) benannt und von ihm im Bundesarbeitsblatt
bekannt gemacht worden ist.
2In dem Verwaltungsabkommen müssen geregelt sein:
die Anforderungen an die Zertifizierungsstelle entsprechend Absatz 2,
die Beteiligung der zuständigen Landesbehörde an dem im jeweiligen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat durchgeführten Akkreditierungsverfahren und
eine den Grundsätzen des Absatzes 4 entsprechende Überwachung der Zertifizierungsstelle.
(4) 1Die Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen
ist Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
2Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Anforderungen.
3Sie kann von der zugelassenen Stelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer
Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen.
4Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen.
5Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach
Satz 4 zu dulden.
6§ 7 Abs.1 Satz 2 findet Anwendung.
(5) 1Die für den Vollzug im Sinne von § 5 zuständigen
Behörden können von der zugelassenen Stelle und ihrem
mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben
beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Auskünfte verlangen.
2Sie haben im Falle
ihres Tätigwerdens nach Satz 1 die für die Akkreditierung
im Sinne von Absatz 4 zuständige Behörde zu unterrichten.
§§§
Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Vorschriften des Zweiten Abschnitts in allgemeinen Verwaltungsvorschriften insbesondere
die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die technischen Normen bezeichnen, in denen die allgemein anerkannten Regeln der Technik ihren Niederschlag gefunden haben,
die zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Verfahrensregeln und Mitteilungspflichten festlegen sowie
Unterrichtungspflichten der zuständigen Behörden gegenüber anderen für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen festlegen.
§§§
A-3 | überwachungsbed-Anl | 11-15 |
---|
(1) Zum Schutz der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen (überwachungsbedürftige Anlagen), wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
dass die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen an bestehenden Anlagen und sonstige die Anlagen betreffenden Umstände angezeigt und der Anzeige bestimmte Unterlagen beigefügt werden müssen;
dass die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb sowie die Vornahme von Änderungen an bestehenden Anlagen der Erlaubnis einer in der Rechtsverordnung bezeichneten oder nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörde bedürfen;
2a. | dass solche Anlagen oder Teile von solchen Anlagen
nach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen und
mit der allgemeinen Zulassung Auflagen zum Betrieb
und zur Wartung verbunden werden können; |
dass solche Anlagen, insbesondere die Errichtung, die Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Ausrüstung und die Unterhaltung sowie ihr Betrieb bestimmten, dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen genügen müssen;
dass solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetriebnahme, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnungen unterliegen.
(2) 1In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können
Vorschriften über die Einsetzung technischer Ausschüsse
getroffen werden.
2Die Ausschüsse sollen die Bundesregierung
oder das zuständige Bundesministerium in
technischen Fragen beraten.
3Sie schlagen dem Stand der Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen
Regeln und, soweit dessen Zuständigkeiten berührt
sind, in Abstimmung mit dem Technischen Ausschuss
für Anlagensicherheit nach § 31a Abs.1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes vor.
4In die Ausschüsse sind neben Vertretern der beteiligten Bundesbehörden und
oberster Landesbehörden, der Wissenschaft und der zugelassenen Überwachungsstellen im Sinne des § 14 insbesondere Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften
und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
zu berufen.
(3) Technische Regeln können vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht werden.
(4) 1Erlaubnisse nach einer Rechtsverordnung nach
Absatz 1 Nr.2 erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb von
zwei Jahren nach deren Erteilung nicht mit der Errichtung
der Anlage begonnen, die Bauausführung zwei Jahre
unterbrochen oder die Anlage während eines Zeitraumes
von drei Jahren nicht betrieben hat.
2Die Fristen können auf
Antrag von der Erlaubnisbehörde aus wichtigem Grund
verlängert werden.
§§§
(1) 1Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die
erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch
Rechtsverordnung nach § 11 auferlegten Pflichten anordnen.
2Sie kann darüber hinaus die Maßnahmen anordnen,
die im Einzelfall erforderlich sind, um Gefahren für
Beschäftigte oder Dritte abzuwenden.
(2) Die zuständige Behörde kann die Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage anordnen, die ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs.1 Nr.2 oder 4 erforderliche Erlaubnis oder Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle errichtet, betrieben oder geändert wird.
(3) 1Im Falle von Anordnungen nach Absatz 1 kann die
zuständige Behörde den Betrieb der betreffenden Anlage
bis zur Herstellung des den Anordnungen entsprechenden
Zustandes untersagen.
2Das Gleiche gilt, wenn eine
Anordnung nach anderen, die Einrichtung oder die
Arbeitsstätte, in der die Anlage betrieben wird, betreffenden
Vorschriften getroffen wird.
§§§
1Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen
und Personen, die solche Anlagen herstellen oder betreiben,
sind verpflichtet, den Beauftragten zugelassener
Überwachungsstellen, denen die Prüfung der Anlagen
obliegt, die Anlagen zugänglich zu machen, die vorgeschriebene
oder behördlich angeordnete Prüfung zu
gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel
bereitzustellen und ihnen die Angaben zu machen
und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich sind.
2Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
§§§
(1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen werden, soweit in den nach § 11 Abs.1 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von zugelassenen Überwachungsstellen vorgenommen.
(2) Für überwachungsbedürftige Anlagen
des Bundesgrenzschutzes kann das Bundesministerium des Innern,
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung kann dieses Ministerium,
der Eisenbahnen des Bundes, soweit die Anlagen dem Eisenbahnbetrieb dienen, kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
bestimmen, welche Stellen die Prüfung und Überwachung vornehmen.
(3) 1Die Bundesregierung kann in den Rechtsverordnungen nach § 11 Abs.1 mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen bestimmen, denen die zugelassenen Überwachungsstellen nach Absatz 1 über die in Absatz 5 genannten allgemeinen Anforderungen einer Akkreditierung hinaus genügen müssen.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen
Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens nach Absatz 5 regeln,
sonstige Voraussetzungen für die Benennung zugelassener Überwachungsstellen nach Absatz 1 festlegen, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen geboten ist, und
die Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen durch Datei führende Stellen regeln.
2In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen
zur Kontrolle der fristgemäßen Veranlassung der in einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs.1 vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen einschließlich der Nachprüfungen zur Beseitigung von Mängeln und zur Unterrichtung der zuständigen Behörde bei Nichtbeachtung,
zur Gewährleistung eines für die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen erforderlichen flächendeckenden Angebots von Prüfleistungen,
zur Erstellung und Führung von Anlagendateien,
zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte an die zuständige Behörde,
zur Beteiligung an den Kosten Datei führender Stellen für die Erstellung und Führung von Anlagendateien und
zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte an Datei führende Stellen
begründet werden.
(5) 1Zugelassene Überwachungsstelle ist jede von der
zuständigen Landesbehörde als Prüfstelle für einen
bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit (1) benannte und von ihm im
Bundesarbeitsblatt bekannt gemachte Überwachungsstelle.
2Die Überwachungsstelle kann benannt werden,
wenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt
wurde, dass die Einhaltung der folgenden allgemeinen
Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach
§ 11 Abs.1 enthaltenen besonderen Anforderungen
gewährleistet ist:
Unabhängigkeit der Überwachungsstelle, ihres mit der Leitung oder der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personals von Personen, die an der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der überwachungsbedürftigen Anlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind;
Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen;
ausreichende technische Kompetenz, berufliche Integrität und Erfahrung sowie fachliche Unabhängigkeit des beauftragten Personals;
Bestehen einer Haftpflichtversicherung;
Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der zugelassenen Überwachungsstelle bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung;
Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen und die Erteilung von Bescheinigungen festgelegten Verfahren;
Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sowie Unterrichtung des Personals in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch;
Zusammenarbeit mit anderen zugelassenen Überwachungsstellen zum Austausch der im Rahmen der Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse, soweit dies der Verhinderung von Schadensfällen dienen kann.
3Als zugelassene Überwachungsstellen können, insbesondere zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, auch Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen ohne Erfüllung der Anforderungen nach Satz 2 Nr.1 benannt werden, wenn dies in einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs.1 vorgesehen ist und die darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
(6) 1Die Akkreditierung kann unter Bedingungen erteilt
und mit Auflagen verbunden werden.
2Sie ist zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie
nachträglicher Auflagen erteilt werden.
3Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) unverzüglich
anzuzeigen.
(7) 1Die Akkreditierung zugelassener Überwachungsstellen
ist Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen
Behörde.
2Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung
der in Absatz 5 Satz 2 genannten allgemeinen
Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach
§ 11 Abs.1 enthaltenen besonderen Anforderungen.
3Sie kann von der zugelassenen Überwachungsstelle und
ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben
beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer
Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und
Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen
Anordnungen treffen.
4Ihre Beauftragten sind befugt, zu
den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und
Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie die
Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen
zu verlangen.
5Die Auskunftspflichtigen haben die
Maßnahmen nach Satz 4 zu dulden.
(8) 1Die für die Durchführung der nach § 11 Abs.1
erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden
können von der zugelassenen Überwachungsstelle und
ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben
beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung
verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen
treffen.
2Ihre Beauftragten sind befugt, zu
den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume
zu betreten und zu besichtigen sowie die
Vorlage und Übersendung von Unterlagen für die Erteilung
der Bescheinigungen zu verlangen.
3Sie haben im Falle
ihres Tätigwerdens nach den Sätzen 1 und 2 die für die
Akkreditierung im Sinne von Absatz 5 zuständige Behörde
zu unterrichten.
§§§
(1) 1Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 11
Abs.1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach
Landesrecht zuständigen Behörden.
2Hierbei finden § 22 Abs.1 und 2 sowie § 23 Abs.2 des Arbeitsschutzgesetzes
entsprechende Anwendung.
(2) 1aFür Anlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung
unterstehen, kann in Rechtsverordnungen
nach § 11 Abs.1 die Aufsicht einem Bundesministerium
oder dem Bundesministerium des Innern für mehrere
Geschäftsbereiche der Bundesverwaltung übertragen
werden;
1bdas Bundesministerium kann die Aufsicht einer
von ihm bestimmten Stelle übertragen.
2§ 48 des Bundeswasserstraßengesetzes und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes
bleiben unberührt.
§§§
A-4 | Schlussvorschr | 16-20 |
---|
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Abs.4 Satz 3 das Zeichen „GS = geprüfte Sicherheit“ verwendet oder mit diesem Zeichen wirbt,
einer Rechtsverordnung nach § 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
einer vollziehbaren Anordnung
nach § 5 Abs.1 oder
nach § 5 Abs. 3 Satz 3 oder § 7 Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt,
entgegen § 7 Abs.1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 7 Abs.1 Satz 4 das Gutachten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
entgegen § 7 Abs.2 Satz 2 eine Maßnahme nicht
gestattet oder einen Beauftragten nicht unterstützt.
2Dem in Satz 1 Nr.1 genannten Zeichen stehen solche
Zeichen gleich, die mit ihm verwechselt werden können.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Rechtsverordnung
nach § 11 Abs.1 Nr.1 oder
nach § 11 Abs.1 Nr.2, 3 oder 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs.1 zuwiderhandelt,
entgegen § 13 Satz 1 eine Anlage nicht zugänglich macht, eine Prüfung nicht gestattet, Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder eine Unterlage nicht vorlegt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs.7 Satz 3 zuwiderhandelt oder
entgegen § 15 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs.2 des Arbeitsschutzgesetzes eine Besichtigung oder Prüfung nicht gestattet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2, 3 Buchstabe a und des Absatzes 2 Nr.1 Buchstabe b und Nr.2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.*)
§§§
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 16 Abs.2 Nr.1 Buchstabe b oder § 16 Abs.2 Nr.2 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
§§§
§§§
(1) 1Die Verwendung des in § 3 Abs.4 genannten
Zeichens für ein technisches Arbeitsmittel, das von einer
in der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Januar 1986 (BGBl.I S.124), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20.März 1992 (BGBl.I S.729), aufgeführten Prüfstelle vor dem 1.Januar 1993 einer Bauartzulassung unterzogen wurde, ist längstens bis zum 1.Januar 1998 zulässig.
2Danach darf das Zeichen nur verwendet werden, wenn die Prüfstelle vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) nach § 9 Abs.2 bekannt gemacht worden ist.
(2) 1Die in der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung
aufgeführten Prüfstellen gelten bis zum 31.Dezember
1997 für ihre Aufgabenbereiche als zugelassene Stellen im
Sinne des § 9 Abs.2.
2Sie unterliegen der Überwachung
durch die zuständige Landesbehörde.
3Für Prüfstellen, die in einer Verordnung nach § 4 Abs.1 vorgesehene Prüfungen durchführen, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die
Prüfstellen vor dem 1.Januar 1993 für diese Prüfungen als
zugelassene Stellen benannt worden sind.
(3) § 2 Abs.3 Satz 3 gilt nicht
für Maschinen im Sinne der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14.Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl.EG Nr.L 183 S.9), geändert durch Richtlinie 91/368/EWG des Rates vom 20.Juni 1991 (ABl.EG Nr.L 198 S.16), die nach dem 31.Dezember 1992 und vor dem 1.Januar 1994 nach Schweden eingeführt worden sind, und
für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3.Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spielzeug (ABl.EG Nr.L 187 S.1), das nach dem 31.Dezember 1992 und vor dem 1.Januar 1995 nach Norwegen eingeführt worden ist,
es sei denn, die Anforderungen der genannten Richtlinien waren zur Zeit dieser Einfuhr erfüllt.
(4) Die auf Grund der vor dem 31.Dezember 2000 nach § 11 Abs.1 erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen durch amtliche oder amtlich für diesen Zweck anerkannte Sachverständige sind unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 6 und 7 bis zum Inkrafttreten entsprechender Rechtsverordnungen von zugelassenen Überwachungsstellen vorzunehmen.
(5) 1Bis zum 31.Dezember 2007 können die auf Grund
von Rechtsvorschriften der Landesregierungen nach § 14
Abs.4 vor dem 31.Dezember 2000 anerkannten technischen
Überwachungsorganisationen tätig sein und
Sachverständige für die Prüfung überwachungsbedürftiger
Anlagen amtlich anerkannt werden.
2In diesem Zeitraum
finden die in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften
entsprechende Anwendung; von der Anwendung ausgenommen
sind Bestimmungen, durch die technische
Überwachungsorganisationen verpflichtet werden, ihren
Sachverständigen eine den Bezügen der vergleichbaren
Beamten oder Angestellten des Landes oder des Bundes
angeglichene Vergütung sowie eine Alters-, Hinterbliebenen-
und Dienstunfähigkeitsversorgung zu gewähren.
(6) 1Bis zum 31.Dezember 2007 können die auf Grund
der nach § 11 Abs.1 erlassenen Rechtsverordnungen
vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen
der überwachungsbedürftigen Anlagen durch
zugelassene Überwachungsstellen von amtlichen oder
amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen
vorgenommen werden.
2Satz 1 gilt entsprechend für Sachverständige,
die auf Grund einer vor dem 31.Dezember
2000 nach § 11 Abs.1 erlassenen Rechtsverordnung zur
Durchführung vorgeschriebener oder behördlich angeordneter
Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen
berechtigt waren.
3aFür die in Satz 1 genannten Prüfungen
durch amtliche oder amtlich anerkannte Sachverständige
sind Gebühren und Auslagen zu erheben;
3binsoweit ist die Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger
Anlagen vom 23.November 1992 (BGBl.I S.1944),
geändert durch Verordnung vom 15.April 1996 (BGBl.I
S.611), weiter anzuwenden.
4Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung die Gebühren und Auslagen der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen zu ändern.
(7) 1Die auf Grund der nach § 11 Abs.1 erlassenen
Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder behördlich
angeordneten Prüfungen der überwachungsbedürftigen
Anlagen durch zugelassene Überwachungsstellen dürfen
bis zum 31.Dezember 2005 nur von amtlichen oder amtlich
für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen vorgenommen
werden.
2Sofern die überwachungsbedürftigen
Anlagen
nicht den Anforderungen einer Verordnung nach § 4 Abs.1 entsprechen oder
den Anforderungen einer Verordnung nach § 4 Abs.1 nur entsprechen, weil während einer Übergangszeit die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen angewendet werden können,
dürfen die in Satz 1 genannten Prüfungen bis zum 31.Dezember
2007 nur von den in Satz 1 genannten Sachverständigen
vorgenommen werden.
3Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
4Absatz 6 Satz 3 findet Anwendung.
§§§
§§§
GSG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa)
Frisierte Gesetzestexte
© H-G Schmolke 1998-2004
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis,
Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066,
Email: hg@schmolke.com