SaarlUVPG | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Saar Nr.
Gesetz Nr.1507
über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland
vom 30.10.02 (Amtsbl_02,2494)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.5 des Gesetze Nr.1661 zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung
und zur Umsetzung der SUP-Richtlinie im Saarland (aF)
vom 28.10.08 Amtsbl_09,3)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Umweltprüfung (F) |
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Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen (1) zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen
die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) (2) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,
(3) die Ergebnisse
a) der Umweltverträglichkeitsprüfung bei allen behördlichen Ent schei dungen über die Zulässigkeit von Vorhaben und
b) der Strategischen Umweltprüfung bei der Aufstellung oder Än derung von Plänen und Programmen
so früh wie möglich berücksichtigt werden.
§§§
(1) 1Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen.
2Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf
(1) Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3Sie wird unter Beteiligung (2) der Öffentlichkeit durchgeführt.
4Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammengefasst.
nach Maßgabe der Anlage 1
(3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die für anschließende Verfahren beachtlich sind,
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.August 1997 (BGBl.I S.2141, 1998 I S.137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.Dezember 2006 (BGBl.I S.3316) (3), in der jeweils geltenden Fassung über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
(4) (4) 1Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselbständiger Teil behördlicher Verfahren
zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Pro grammen, die von einer Behörde, der Landesregierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens
angenommen werden.
2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) (4) 1Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind landesrecht lich vorgesehene
Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, An nahme oder Änderung eine Behörde
durch Rechts- oder Verwaltungs vorschriften verpflichtet ist.
2Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich den Zielen des
Katastrophenschutzes dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.
(6) (4) 1Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder
juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
2aBetroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist für die Beteiligung in
Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 jede Person, deren Be lange durch eine Entscheidung
im Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5 berührt werden;
2bhierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch eine Entscheidung im
Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5 berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung
des Umweltschutzes.
§§§
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (F) |
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(1) 1Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben.
2Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorhaben in die Anlage 1 aufzunehmen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können,
Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aus der Anlage 1 herauszunehmen, die keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen.
3Soweit von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, ist die Landesregierung auch ermächtigt, notwendige Folgeänderungen in Bezugnahmen, die in den Vorschriften dieses Gesetzes enthalten sind, auf bestimmte in der Anlage 1 aufgeführte Vorhaben vorzunehmen.
(2) 1Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Trägers eines Vorhabens oder nachdem der Träger sie über ein geplantes Vorhaben unterrichtet hat, andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 4 bis 7 für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
2aDiese Feststellung ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 Abs.1 vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12.September 2007 (Amtsbl.S. 2026) (2) in der jeweils geltenden Fassung zugänglich zu machen;
2bsoll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies ortsüblich bekannt zu geben.
3Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
4Beruht die Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, auf
einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 Abs.1, ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend
die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben
des § 5 Abs.1 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (3).
§§§
(1) 1Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen.
2Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.
(2) 1Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten.
2Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn diese Vorhaben
als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind oder
als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen
und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die für sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 erreichen oder überschreiten.
(3) 1Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen.
2Bestehende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.
3Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die in Anlage 1 Nr.3.5 und 3.7 aufgeführten Industrtezonen und Städtebauprojekte.
5Satz 1 gilt für die in der Anlage 1 Nr.2.2 aufgeführten Vorhaben mit der Maßgabe, dass neben einem engen räumlichen Zusammenhang auch ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.
§§§
(1) 1Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen wären.
2Sofern für ein Vorhaben mit geringerer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr.2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
3Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden.
4Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden.
5Für das erstmalige (1) Erreichen oder Überschreiten und jedes weitere
Überschreiten (1) der Prüfwerte für Größe oder Leistung gilt § 4 Abs.2 Satz 1 und 2 und Abs.3 entsprechend.
6Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren (2).
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die in der Anlage 2 (Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls) aufgeführten Kriterien durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen.
§§§
(1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch fur die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn
die in der Anlage 1 für das Vorhaben, für das keine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, angegebenen Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder
aeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 5 Abs.1 Satz 1 und Satz 3 ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann;
bin die Vorprüfung sind auch frühere Änderungen und Erweiterungen des UVP-pflichtigen Vorhabens einzubeziehen, für die nach der jeweils geltenden Fassung dieses Gesetzes keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist.
(2) Für eine Erweiterung der in der Anlage 1 Nr.3 aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 1 Nr.2 mit der Maßgabe, dass der dort jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens einschlägige Prüfwert erreicht oder überschritten wird.
§§§
(1) Sofern ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, für das keine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ausschließlich der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren und Erzeugnisse dient (Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben) und nicht länger als zwei Jahre durchgeführt wird, kann von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 Abs.1 Satz 1 unter besonderer Berücksichtigung der Durchführungsdauer ergibt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht zu besorgen sind.
(2) Für sonstige in der Anlage 1 aufgeführte Vorhaben, die Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben sind, gilt die allgemeine Regelung des § 5 Abs.1.
§§§
Für Vorhaben der Anlage 1, für die eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder im Einzelfall festgestellt wird, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Teil 2 Abschnitt 2 und Teil 4 des Gesetzes über die Umweltverträglich keitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.Juni 2005 (BGBl.I S.1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.Dezember 2006 (BGBl.I S.3316) (1), in der jeweils geltenden Fassung sowie den hierzu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften durchzuführen.
§§§
Strategische Umweltprüfung (SUP) (F) |
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(1) Dieses Gesetz gilt ferner für Pläne und Programme aus den Berei chen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie ein schließlich des Bergbaus, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennut zung, die in der Anlage 3 aufgeführt sind, sowie für sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 8b bis 8d eine Strategische Umwelt prüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkun gen auf die Umwelt haben, zur Umsetzung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften in die Anlage 3 aufzunehmen,
Pläne und Programme unter Beachtung der Rechtsakte der Euro päischen Gemeinschaften aus der Anlage 3 herauszunehmen, wenn sie nach den vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben.
(3) 1Die zuständige Behörde stellt frühzeitig fest, ob nach den §§ 8b bis 8d eine Verpflichtung zur
Durchführung einer Strategischen Um weltprüfung besteht.
2aDie Feststellung nach Satz 1 ist, sofern eine Vor prüfung des Einzelfalls nach § 8b Abs.2 Satz 2 oder § 8d vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Landes
über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen;
2bsoll eine Strategische Umweltprüfung
unterbleiben, ist dies einschließlich der dafür wesentlichen Gründe bekannt zu geben.
3Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
(4) Die Vorschriften des Saarländischen Landesplanungsgesetzes blei ben von diesem Gesetz unberührt.
§§§
(1) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die
in der Anlage 3 Nr.1 aufgeführt sind oder
in der Anlage 3 Nr.2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 oder von Vorhaben, die nach Bundesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalles bedürfen, einen Rahmen setzen.
(2) 1Bei nicht unter Absatz 1 fallenden Plänen und
Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung
über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen
Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall im Sinne von Satz 3 bis 5 voraussichtlich
erhebliche Umweltauswirkungen haben.
2Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben,
wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum
Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder
zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten.
3Hängt die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls
ab, hat die zuständige Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung
der in Anlage 4 aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich
erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren zu berücksichtigen
wären.
4Bei der Vorprüfung nach Satz 3 ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen
durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden.
5>Die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das
Programm berührt wird, sind bei der Vorprüfung zu beteiligen.
6Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren.
§§§
Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Pro grammen im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.12 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25.März 2002 (BGBl.I S.1193), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.Dezember 2007 (BGBl.I S.2873; 2008 I S.47), in der jeweils geltenden Fassung.
§§§
Werden Pläne und Programme nach § 8b Abs.1 und § 8c nur gering fügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzu führen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 8b Abs.1 bis § 8c ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.
§§§
Für Pläne und Programme im Sinne der Anlage 3, für die eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht oder im Einzelfall festgestellt wird, ist eine Prüfung nach den Vorschriften des Teils 3 Abschnitt 2 und des Teils 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie den hierzu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften durchzuführen.
§§§
Schlussvorschriften (F) |
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(1) Die Feststellung, dass eine UVP-Pflicht oder die Pflicht zu einer Strategischen Umweltprüfung im Einzelfall besteht und die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung obliegt der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens oder der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Planes oder Programms zuständigen Behörde.
(2) 1Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundesrecht oder diesem Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist federführende Behörde im Sinne des § 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
die höchste der beteiligten Zulassungsbehörden.
2Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden derselben Verwaltungsebene, ist feder führend diejenige Behörde,
die für das Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet.
3Bestehen Zweifel, welche der Zulassungsbehörden federführend ist, entscheidet das Ministerium, zu dessen Ge schäftsbereich die
Behörden gehören.
4Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener Ministerien, so bestimmen diese die federführende Behörde einvernehmlich.
5Einigen sich die Ministerien nicht, so entscheidet die Landes regierung.
(3) Die federführende Behörde nimmt die Aufgaben gemäß § 3 Abs.2 sowie die Aufgaben gemäß §§ 3a, 5 bis 8 Abs.1 und 3, §§ 9, 9a und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung wahr.
(4) Die Absätze 2 bis 3 finden keine Anwendung im Falle des § 14 Abs.1 Satz 4 und 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits prüfung.
§§§
(1) Verfahren nach § 2 Abs.1 Satz 1 und Abs.3, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Verfahren nach den vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende geführt, wenn
ader Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14.März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat;
bweitergehende Vorschriften über die Voraussetzungen für eine wirksame Antragstellung bleiben unberührt; oder
ain sonstiger Weise ein Verfahren nach § 2 Abs.1 Satz 1 und Abs.3 vor dem 14.März 1999 förmlich eingeleitet worden ist;
bist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
(3) (1) 1Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach § 2 Abs.4 Satz 1,
deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 9.Januar 2009 erfolgt, unterliegen den Bestimmungen
dieses Gesetzes.
2Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach § 2 Abs.4 Satz 1 deren erster förmlicher
Vorbereitungsakt nach dem 20.Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
in der Fassung vom 9.Januar 2009 zu Ende zu führen.
(4) (1) Dieses Gesetz in der Fassung vom 9.Januar 2009 findet ferner Anwendung auf Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach § 2 Abs.4 Satz 1, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21.Juli 2004 erfolgt ist und die später als am 20.Juli 2006 angenom men oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden.
§§§
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft und am 31.Dezember 2015 außer Kraft.
§§§
Anlage 1: | ListeUVP-pflichtige Vorhaben |
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Die nachstehenden Vorhaben sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz zu unterziehen. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelung des § 5 Abs.1 Satz 1 und 2.
§§§
Legende: |
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Nr. | = Nummer des Vorhabens |
Vorhaben | = Art des Vorhabens mit gegebenenfalls mit Größen- oder Leistungswerten nach § 4 Abs.1 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 5 Abs.1 Satz 5 |
X | = Vorhaben ist UVP-pflichtig |
A | = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 5 Abs.1 Satz 1 |
S | = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 5 Abs.1 Satz 2 |
§§§
Nr |
Vorhaben |
Festlegung zur |
1. | Wasserwirtschaftliches Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers | |
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1.1 | Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die ausgelegt ist für | |
1.1.1 | organisch belastetes Abwasser (ausgenommen Kühlwasser) von mehr als 600 bis 9.000 kg/d BSB5 (10.001-150.000 Einwohner) | A |
1.1.2 | organisch belastetes Abwasser (ausgenommen Kühlwasser) von 120-600 kg/d BSB5 (2.000-10.000 Einwohner) | S |
1.1.3 | anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 900 m3 bis 4.500 m3 in 2 Stunden (ausgenommen Kühlwasser) | A |
1.1.4 | anorganisch belastetes Abwasser von 10 m3 bis 900 m3 in 2 Stunden (ausgenommen Kühlwasser) | S |
1.2 | Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder Küstengewässer mit 100 t oder mehr Fischertrag pro Jahr | |
1.2.1. | mit über 1.000 t Fischertrag pro Jahr | X |
1.2.2. | von 100 t bis 1.000 t Fischertrag pro Jahr | A |
1.3 | Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung jeweils mit einem jährlichen Volumen von | |
1.3.1. | mehr als 100.000 bis zu 10 Mio m3 Wasser | A |
1.3.2 | mehr als 2.000 bis zu 100.000 m3 Wasser, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Okosysteme zu erwarten sind | S |
1.4 | Bohrungen von mehr als 100 m Tiefe (Tiefbohrungen) zum Zwecke der Wasserversorgung | S |
1.5 | Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, wenn | A |
1.5.1. | es sich um eine Gewässerbenutzung handelt | Nr.1.3 gilt entsprechend |
1.5.2 | es sich um einen Gewässerausbau handelt | Nr.1.15 gilt entsprechend |
1.6 | Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung und dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei weniger als 10 Mio m3 Wasser zurückgehalten werden | A |
1.7 |
Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen mit einem Volumen von weniger als 100 Mio m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll oder weniger als 5 % des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird, 2.000 Mio m3 übersteigt |
A |
1.8 | Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten | X |
1.9 | Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit 1.350 t oder weniger zugänglich ist | X |
1.10 | Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der Schiffe mit 1.350 t oder weniger aufnehmen kann | X |
1.11 | Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jachthafens oder einer infrastrukturellen Hafenanlage | A |
1.12 | Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst | A |
1.13 | Bau einer Wasserkraftanlage | A |
1.14 | Baggerungen in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien | A |
1.15 | Sonstige Ausbaumaßnahmen, ausgenommen Maßnahmen gemäß § 1 Abs.2 des Saarländischen Wassergesetzes | |
1.15.1 | Herstellung eines Gewässers auf einer Fläche von mehr als 10 ha | X |
1.15.2 | Herstellung eines Gewässers auf einer Fläche von 0,1 bis 10 ha | A |
1.15.3 | Gewässerausbau, -entwicklung oder -unterhaltung mit einer Ausbaustrecke von 500 m und mehr und bis zu 50 % Solräumung | A |
1.15.4 | Gewässerausbau, -entwicklung oder -unterhaltung mit einer Ausbaustrecke von weniger als 500 m und bis zu 50 % Solräumung | S |
§§§
§§§
3. | Baurechtliche Vorhaben, für die kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wurde (1) | |
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3.1 | Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung im Außenbereich, mit | |
3.1.1 | einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 200 oder mehr | X |
3.1.2 | einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200. | A |
3.2 | Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes im Außenbereich mit einer Stellplatzzahl von | |
3.2.1 | 200 oder mehr, | X |
3.2.2 | 50 bis weniger als 200; | A |
3.3 | Bau eines Freizeitparks im Außenbereich mit einer Größe von | |
3.3.1 | 10 ha oder mehr | X |
3.3.2 | 4 ha bis weniger als 10 ha | A |
3.4 | Bau eines Parkplatzes im Außenbereich mit einer Größe von | |
3.4.1 | 1 ha oder mehr | X |
3.4.2 | 0,5 ha bis weniger als 1 ha | A |
3.5 | Bau einer Industriezone für Industrieanlagen im Außenbereich mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs.2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Grundfläche von insgesamt | |
3.5.1 | 100.000 m2 oder mehr | X |
3.5.2 | 20.000 m2 bis weniger als 100.000 m2 | A |
3.6 | Bau eines Einkaufzentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs.3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung im Außenbereich mit einer zulässigen Geschlossfläche von | |
3.6.1 | 5.000 m2 oder mehr | X |
3.6.2 | 1.200 m2 bis weniger als 5.000 m2 | A |
3.7 | Bau eines Städtebauprojektes im Außenbereich mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs.2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche (1) von insgesamt | |
3.7.1 | 100.000 m2 oder mehr | X |
3.7.2 | 20.000 m2 bis weniger als 100.000 m2 | A |
3.8 | Bau eines Vorhabens der in den Nummern 3.1 bis 3.7 genannten Art im Innenbereich, soweit der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird | A |
§§§
§§§
§§§
6. | Fremdenverkehr, Freizeit | |
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6.1 | Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen | A |
§§§
Anlage 2: | Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls |
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Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 5 Abs.1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit §§ 6 und 7, auf Anlage 2 Bezug genommen wird.
Merkmale des Vorhabens | |
Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen: | |
Größe des Vorhabens, | |
Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft, Abfallerzeugung, | |
Abfallerzeugung | |
Umweltverschmutzung und Belästigungen, | |
Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.
| |
§§§ | |
2. | Standort der Vorhaben |
Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen: | |
bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien), | |
Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien), | |
Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien): | |
im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs.6 Nr.1 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete, | |
Naturschutzgebiete gemäß § 16 (1) des Saarländischen Naturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, | |
Biosphäre Bliesgau und Landschaftsschutzgebiete gemäß §§ 10 oder 18 des Saarländischen Naturschutzgesetzes (1) | |
gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 22 (2) des Saarländischen Naturschutzgesetzes, | |
Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach § 45 des Saarländischen Wassergesetzes festgesetzte oder nach § 47 des Saarländischen Wassergesetzes fortgeltende Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 79 des Saarländischen Wassergesetzes, | |
Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, | |
Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs.2 Nr.2 und 5 des Raumordnungsgesetzes, | |
in der Denkmalliste nach § 6 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes verzeichnete Denkmäler oder in amtlichen Karten verzeichnete Gebiete, die von der Landesdenkmalbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind, (2) | |
§§§ | |
3. | Merkmale der möglichen Auswirkungen Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen: |
dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung), | |
dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, | |
der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen, | |
der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, | |
der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen. |
§§§
Anlage 3: | Liste SUP-pflichtiger Pläne und Programme |
---|
Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 8b Abs.1 in den Anwen dungsbereich dieses Gesetzes:
Plan oder Programm | |
Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 8 b Abs.1 Nr.1 | |
Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 8 b Abs.1 Nr.2 | |
Forstliche Rahmenpläne und Waldfunktionspläne nach § 5 und § 6 des Saarländischen Waldgesetzes | |
Verkehrsentwicklungsplan für den ÖPNV nach § 8 Abs.1 des Saarländischen Öffentlichen Nahverkehrsgesetzes |
§§§
Anlage 4: | Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung |
---|
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 4 Bezug genommen wird.
Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf
a) das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzt,
b) das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne oder Programme beeinflusst,
c) die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,
d) die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener, Probleme,
e) die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.
Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
a) die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
b) den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
c) die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zB bei Unfällen),
d) den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen,
e) die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten,
f) Gebiete nach Nummer 2 der Anlage 2.
§§§
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