2003 (6) | ||
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03.151 | Grundstücksfläche | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 1) Zur Frage, ob die Festlegung überbaubarer Grundstücksflächen durch rückseitige Baulinien und vordere Baugrenzen auf einem von Südwesten nach Nordosten ansteigenden Hanggelände mit Blick in das Saartal mit unmittelbar drittschützender Wirkung zugunsten seitlicher Grundstücksnachbarn ausgestattet ist (hier verneint). | 2) Zur Frage, ob ein um etwa drei Meter vor die vordere Baugrenze vortretendes Wohnbauvorhaben zum Nachteil eines seitlichen Nachbarn gegen das in § 31 Abs.2 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot verstößt. §§§ 03.152 | Abschiebungsschutz | | | Der Abschiebung eines Ausländers, dessen Ehefrau und Kinder auf der Grundlage der sogenannten Altfallregelung eine Aufenthaltsbefugnis erhalten haben, der selbst jedoch hiervon wegen der Begehung von Straftaten ausgeschlossen ist, steht mit Blick auf den geltend gemachten Schutz von Ehe und Familie ein Abschiebungshindernis grundsätzlich nur dann entgegen, wenn ihm das Verlassen des Bundesgebietes nicht zumutbar ist und er sich deshalb nicht auf das Visumsverfahren, das seine vorherige Ausreise erfordert, verweisen lassen muss. Das ist dann der Fall, wenn bei einer Abschiebung eine Trennung von seiner Familie nicht nur vorübergehend wäre, den Familienangehörigen ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aber zur Vermeidung einer Trennung nicht zumutbar ist, weil ihr Aufenthalt in hohem Maße verfestigt und damit der Situation deutscher Staatsangehöriger deutlich angenähert ist. Im Rahmen der Zumutbarkeitserwägungen sind Trennungszeiten, die darauf beruhen, dass der Ehemann bei seiner Rückkehr ins Heimatland einen Wehrdienst ableisten muss, in der Regel nicht zu berücksichtigen. §§§ 03.153 | Anspruch auf Einschreiten | | | 1) Die Durchsetzung.zivilrechtlicher Ansprüche des Nachbarn gegen den Bauherrn fällt nicht in den Kompetenzbereich der Bauaufsichtsbehörden. | 2) Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Unteren Bauaufsichtsbehörde nicht gegeben, so kommt deren Verpflichtung zum Tätigwerden durch gerichtliche Entscheidung auf Verlangen eines Nachbarn grundsätzlich nicht in Betracht. | 3) Vorläufiger Rechtsschutz - hier im Wege der einstweiligen Anordnung - zur Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer umstrittenen baulichen Anlage verursacht werden, ist nur dann zu gewähren, wenn die Einwirkungen ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG Erhebliche hinausgehen und ihre Hinnahme dem Nachbarn daher nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache angesonnen werden kann. §§§ 03.154 | Terasse | | | Terrassen, die nicht um bis zu 0,50 m erhöht und gemäß § 7 Abs.2 Nr.2 LBO 1996 in den Abstandsflächen zulässig sind, haben bei der Beurteilung der Frage, ob vor die Außenwand vortretende Gebäudeteile (hier: zwei Balkone) sich in einer Gesamtschau im Verständnis von § 6 Abs.6 LBO 1996 unterordnen, außer Betracht zu bleiben. §§§ 03.155 | Werbeanlage Euronorm | | | 1) Auch auf der Grundlage der bauverfahrensrechtlichen Regelungen der geltenden Saarländischen Landesbauordnung aus dem Jahre 1996 und der darin enthaltenen Einschränkungen hinsichtlich einer präventiven Überprüfung von Bauvorhaben am Maßstab des materiellen Rechts ist vom sogenannten Schlusspunktcharakter des Baugenehmigungsverfahrens beziehungsweise der in diesem Rahmen zu treffenden Zulassungsentscheidung der Bauaufsichtsbehötde auszugehen (vgl hierzu im einzelnen das Urteil des Senats vom 30.9.2003 - 1 R 12/03 -). | 2) Zu den bauordnungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen für Werbeanlagen nach Maßgabe der §§ 4 und 15 LBO 1996 sowie einer noch auf der Grundlage des § 113 Abs.1 Nr.1 und 2 LBO 1974 erlassenen gemeindlichen Werbeanlagensatzung. | 3) Im Rahmen der Anwendung des § 15 Abs.4 LBO 1996 ist im Ansatz auf den bauplanungsrechthichen Wohngebietsbegriff zu rekurrieren, wobei auch die Gebietskategorie des allgemeinen Wohngebiets (§ 4 BauNVO) dadurch gekennzeichnet ist, dass die prägende Umgebungsbebauung überwiegend dem Wohnen dient. | 4) Zu den sich aus § 34 BauGB ergebenden Anforderungen an die Zulassung einer selbständigen Anlage der Fremdwerbung (hier Werbeschild im sog Euronormformat). §§§ 03.156 | B-Plan-Normenkontrolle | | | Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs.6 VwGO, insbesondere zu der Bedeutung des Umstands, dass der Antragsteller es verabsäumt hat, im Bebauungsplanaufstellungsverfahren seine Belange in form von Einwendungen geltend zu machen. §§§ 03.157 | Alkohol | | | 1) Es bleibt offen, ob die bei einem Fahrerlaubnisinhaber festgestellte Alkoholauffälligkeit (hier: Blutalkohol von 2,21 Promille) im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen muss, um die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu rechtfertigen. | 2) Wer bei laufendem Motor und eingeschaltetem Abblendlicht mit seinem Fahrzeug auf einem Parkstreifen steht, wobei das Fahrzeug mit dem Frontbereich etwa einen Meter in die Fahrbahn hineinragt, hat dann, wenn er (angegurtet) auf dem Fahrersitz eingeschlafen ist, als verantwortlicher Führer eines Fahrzeugs am Straßenverkehr teilgenommen. §§§ 03.158 | Frauenbeauftragten | | | Der Frauenbeauftragten ist nach dem saarländischen Landesgleichstehlungsgesetz (LGG) zur Verfolgung von Beteiligungs- und Mitwirkungsrechten im Zusammenhang mit der Verwirklichung des gesetzlichen Ziels der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern keine gerichtliche Antrags- und Klagebefugnis eingeräumt. §§§ 03.159 | Werbeanlagen | | | 1) Die in den §§ 9 Abs.3, 2 Abs.5 Nr.3 BauGB, 1 Abs.7 BauNVO zugelassene vertikale Gliederung von Baugebieten, die, jedenfalls soweit es um die Regelung der Nutzungsart geht, zudem der Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe bedarf, setzt einen entsprechenden Bebauungsplan voraus und findet im Rahmen von § 34 BauGB keine Anwendung. | 2) Die Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB sind unabhängig voneinander zu prüfen mit der Folge, dass es bei der Beurteilung eines von seiner Nutzungsart her unbedenklichen Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht erneut darauf ankommt, welches Nutzungsmaß Anlagen gleicher Nutzungsart erreichen; rahmenbildend wirken vielmehr sämtliche die nähere Umgebung prägenden Anlagen (im Anschluss an BVerwO, Urteil vom 15.12.1994 - 4 0 19.93 -' BRS 56 Nr.130). | 3) Die Beeinträchtigung des Ortsbildes im Verständnis des § 34 Abs.1 Satz 2 BauGB erfordert negative Auswirkungen in einem größeren Bereich als in der näheren Umgebung des Baugrundstücks und setzt voraus, dass der betreffende Ortsteil städtebauliche Eigenheiten aufweist, die ihm eine aus dem Üblichen herausragende Prägung verleihen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 11.5.2000 -4 O 14.98 -' BRS 63 Nr.105). §§§ 03.160 | Eheschließungsabsicht | | | Die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist aus rechtlichen Gründen gemäß § 55 Abs.2 AuslG iVm Art.6 Abs.1 GG unmöglich, wenn durch sie die grundgesetzlich geschützte Eheschließungsfreiheit des Betroffenen und seiner deutschen Verlobten in unverhältnismäßiger Weise beschränkt werden würde. Dies ist der Fall und damit eine Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gerechtfertigt, wenn die beabsichtigte Eheschließung unmittelbar bevorsteht, wenn also die Verlobten alles Erforderliche getan haben, um eine Eheschließung erreichen zu können. §§§ 03.161 | Entziehung-Fahrerlaubnis | | | 1) In einem Strafverfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln kommt die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nicht in Betracht. | 2) Ein Bußgeldbescheid ist ungeeignet, eine Bindungswirkung in Bezug auf die Beurteilung der Kraftfahreignung auszulösen. §§§ 03.162 | Rückernennung | | | 1) Ein (auch) dienstliches Interesse für den Übertritt eines Beamten in ein geringer besoldetes Amt (hier vom Konrektor zum Lehrer) im Sinne des § 5 Abs.5 BeamtVG, der für diese Fälle abweichend vom Grundsatz des § 5 Abs.1 BeamtVG die Berechnung der Versorgungsbezüge auf der Grundlage der (höheren) ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des früher innegehabten Amtes zulässt, kann darin liegen, dass der Beamte seine Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit vermeiden möchte. | 2) Da die Beantwortung der Frage im Einzelfall drohender Dienstunfähigkeit mit prognosetypischen Unwägbarkeiten behaftet ist, ist der Dienstherr unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht gehalten, die entsprechende Feststellung zeitnah zur Rückernennung zu treffen, diese dem Beamten mitzuteilen und sie aktenkundig zu machen. §§§ 03.163 | Wohnhaus in 2.Reihe | | | 1) Unter dem städtebaulichen Aspekt der zu überbauenden Grundstücksfläche, der den Standort des Bauvorhabens im Sinne von § 23 BauNVO betrifft, stellt das Bauplanungsrecht allgemein Anforderungen an die räumliche Lage der Baukörper auf den Grundstücken und verlangt eine Prüfung, ob sich der als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Umgebungsbebauung Beschränkungen in Form faktischer Baulinien oder -grenzen entnehmen lassen, welche auch bei einem hinzutretenden Vorhaben beachtet werden müssen. | 2) Dabei ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs.4 Satz 2 BauNVO die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus zu ermitteln, wobei die Bautiefe dem jeweiligen Straßenverlauf folgt und gegebenenfalls entsprechend von Straßengrenzen gebildeten Kurven und Winkeln verspringt. | 3) Das bedeutet jedoch nicht, dass insoweit in jedem Fall hinsichtlich der maßgeblichen Umgebung von vorneherein nur die jeweils für das Vorhaben als Zuwegung ausersehene Straße in Betracht zu ziehen wäre; unter dem Aspekt der "Auswirkungen des Vorhabens" auf seine Umgebung kann im Einzelfall auch eine weitergehende Bebauung maßgeblich sein. | 4) Zur Frage der Zulässigkeit einer sogenannten "Hinterlandbebauung", hier konkret der Errichtung eines Wohnhauses "in zweiter Reihe". §§§ 03.164 | Ingewahrsamnahme | | | 1) Der Begriff der polizeilichen Gefahr, etwa in Form der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für Leib und Leben im Sinne von § 13 Abs.1 Nr.1 SPolG, enthält eine Prognose, mithin eine subjektive Einschätzung über einen künftigen Geschehensablauf, die aufgrund der im Zeitpunkt der polizeilichen Entscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen ist. Der Gefahrbegtiff erfordert dabei eine objektivierende (ex ante-) Betrachtungsweise im Hinblick auf die Frage, ob polizeiliche Maßnahmen und gegebenenfalls welche indiziert und gerechtfertigt sein können. | 2) Bevor eine hilfslose Person nach § 13 SPolG in Gewahrsam genommen wird, ist zu prüfen, ob sie eventuell unter Einschaltung des Rettungsdienstes unmittelbar einem Angehörigen oder einer anderen geeigneten Stelle, etwa einem Krankenhaus, übergeben werden kann. §§§ 03.165 | Binnendifferenzierung | | | 1) Eine Beförderungsauslese, die sich in erster Linie nach dem Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung, sodann nach der Leistungsentwicklung und schließlich nach dem Dienstalter richtet, ist mit Art.33 Abs.2 GG, § 9 Abs.1 SBG vereinbar, sofern die Beförderungskandidaten auf ihren bereits innegehabten Dienstposten befördert werden sollen. | 2) Der aus früheren dienstlichen Beurteilungen abzuleitenden Leistungsentwicldung kommt unmittelbar leistungsbezogener Erkenntniswert zu. Deshalb ist sie bei der Befördetungsauslese zwingend vor Hilfskriterien wie Dienst- und Lebensalter heranzuziehen. | 3) Binnendifferenzierungen innerhalb einer Gesamturteilsstufe sind bei der Beförderungsauslese nur zu berücksichtigen, soweit sie zulässig sind. Das trifft nicht zu, wenn in den Beurteilungsrichtlinien Zwischenwertungen ausdrücklich untersagt sind. | 4) Der in einem Beförderungsprozess aufgestellten Behauptung, ein bestimmter konkurrierender Beamter sei zu gut beurteilt, muss das Gericht von Amts wegen nur nachgehen, wenn sie durch bestimmte Indizien gestützt wird. Dazu genügen Äußerungen von Personen, denen keine Beurteilungskompetenz zukommt nicht. | 5) Eine nur mündliche Beförderungszusage ist ausnahmslos unwirksam und daher ungeeignet, Beförderungs- und Schadensersatzansprüche zu begründen. | 6) Ein Schadensersatzanspruch wegen rechtswidrigen Übergehens bei der Beförderung setzt unter anderem die Feststellung voraus, dass bei rechtmäßigem Vorgehen der anspruchstellende Beamte hätte befördert werden müssen oder voraussichtlich befördert worden wäre. Außerdem muss der Dienstherr seine Pflichten schuldhaft verletzt haben, was in aller Regel nicht annehmbar ist, wenn ein rechtskundig besetztes Kollegialgericht das Verhalten des Dienstherrn als objektiv rechtmäßig angesehen hat. | 7) Der genannte Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn es der Beamte ohne hinreichenden Grund unterlassen hat, die beabsichtigte Beförderung seines Konkurrenten vom Verwaltungsgericht durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig verbieten zu lassen. Kein hinreichender Grund in diesem Sinne liegt vor, wenn der Beamte Druck von Kollegen ausgesetzt war und/oder befürchtete, bei Beantragung einer einstweiligen Anordnung von seinem Dienstherrn "abgestraft" zu werden. §§§ 03.166 | Abschiebungshindernisse, Ehe und Familie | | | 1) Art.3 beziehungsweise 4 der Richtlinie 68/360 des Rats der EWG zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedsstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft vom 15.10.1968 und Art.4 der Richtlinie 73/148 des Rats der EWG zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs vom 21.5.1973, die auch für drittstaatsangehörige Familienangehörige freizügigkeitsberechtigter EG-Ausländer gelten, finden keine Anwendung auf drittstaatsangehörige Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit in der europäischen Gemeinschaft keinen Gebrauch gemacht haben. | 2) Bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein zwingendes Abschiebungshindernis aus der Ehe eines Ausländers mit einer deutschen Staatsangehörigen ergibt, ist zu berücksichtigen, dass zum einen eine durch Abschiebung des Ehemanns erzwungene Trennung in die Rechte der Eheleute nach Art.6 Abs.1 GG, Art.8 Abs.1 EMRK eingreift und nur dann zulässig ist, wenn sie durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt ist, und dass zum anderen die deutsche Ehefrau, die grundsätzlich das Recht hat, mit ihrem Ehemann in ihrem Heimatland Deutschland zu leben, nicht darauf verwiesen werden kann, ihrem Ehemann in sein Heimatland zu folgen, um eine Trennung zu vermeiden. §§§ 03.167 | Dienstalter | | | 1) Bei der förmlichen Festsetzung des Dienstalters oder des Einweisungsdatums in eine bestimmte Besoldungsgruppe handelt es sich um einen Verwaltungsakt. | 2) § 12 Abs.4 LGG verbietet es nicht generell, Dienstalter, Lebensalter oder Zeitpunkt der letzten Beförderung als Hilfskriterium bei der Beförderungsauslese heranzuziehen. | 3) Die Benachteiligungsverbote der §§ 4 Abs.1,18 Abs.2 LGG stellen keine unverbindlichen Programmsätze, sondern unmittelbar geltendes, Ansprüche Einzelner begründendes Recht dar. Sie verpflichten nicht nur zu einem angemessenen, sondern zu einem vollständigen Nachteilsausgleich. | 4) Bestimmt der Dienstherr die Beförderungsreihenfolge zwischen im Wesentlichen gleich qualifizierten Beamten nach dem Dienstalter, so muss er auf Grund der §§ 4 Abs.1,18 Abs.2 LGG bei des Bestimmung des Dienstalters Zeiten der Beurlaubung aus familiären Gründen wie Zeiten tatsächlicher Dienstleistung behandeln. §§§ 03.168 | Wandhöhe | | | 1) Lassen sich die Erfolgsaussichten eines Nachbarrechtsbehelfs im Aussetzungsverfahren nicht abschließend positiv beurteilen, so kommt eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 212a BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung nur in Betracht, wenn die in diesem Verfahren mögliche Rechtskontrolle (zumindest) gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt. | 2) Ein aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung mit Blick auf das Effektivitätsgebot des Art.19 Abs.4 GG ableitbares Erfordernis einer verfahrensmäßigen "Vorwegnahme" des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung, besteht in diesen Verfahren in aller Regel nicht, da die Fertigstellung eines Bauvorhabens als Ergebnis der Ausnutzung der Baugenehmigung unter Inanspruchnahme ihrer vorläufigen Vollziehbarkeit weder irreversibel noch mit Auswirkungen auf den Nachbarn verbunden ist, deren Hinnahme - bei unterstellter Nachbarrechtswidrigkeit - für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens als schlechthin unzumutbar angesehen werden könnte. Die sich insoweit aus der gesetzlichen Vorgabe des § 212a Abs.1 BauGB ergebenden Nachteile des Nachbarn, aber auch die damit einhergehenden erheblichen wirtschaftlichen Risiken für den Bauherrn angesichts der Möglichkeit eines späteren Erfolgs des Nachbarn in der Hauptsache hat der Gesetzgeber dabei in Kauf genommen. | 3) Ob das Grundstück, auf dem das vom Nachbarn bekämpfte Bauvorhaben ausgeführt werden soll, im Geltungsbereich einer Wasserschutzgebietsverordnung liegt und sich vor diesem Hintergrund ergebende Erfordernisse einer Mitwirkung der Wasserbehörden (§ 37 Abs.4 SWG) im Genehmigungsverfahren nicht beachtet wurden, ist für die Erfolgsaussichten eines Nachbarrechtsbehelfs ohne Bedeutung, da sich diesen Rechtsvorschriften der notwendige unmittelbare Bezug zu subjektiven Rechtspositionen des privaten Grundstücksnachbarn nicht entnehmen lässt. | 4) Enthalten die zur Baugenehmigung gehörenden Pläne (Bauvorlagen) eine von den tatsächlichen Geländeverhältnissen auf dem Baugrundstück wesentlich abweichende Darstellung, so hat dies zur Folge, dass das Vorhaben möglicherweise nicht in der genehmigten Form ausgeführt werden kann, nicht indes, dass dadurch eine Verletzung von Nachbarrechten durch die angefochtene Genehmigung, deren Inhalt den Beurteilungsgegenstand im Anfechtungsstreit bildet, begründet wird. | 5) Für den Bereich der Grenzabstandsvorschriften (§ 6, 7 LBO 1996) ist bezüglich des unteren Bezugspunktes bei der Ermittlung der für die Abstandsflächentiefe bedeutsamen Wandhöhe (§ 6 Abs.4 und 5 LBO 1996) davon auszugehen, dass der Umstand, das der ursprüngliche "natürliche" Geländeverlauf aufgrund von Veränderungen, die im Zuge einer vor Jahrzehnten erfolgten Bebauung vorgenommen wurden, nicht mehr in Erscheinung tritt, der Bauaufsichtsbehörde zumindest Raum für eine Festlegung der Geländeoberfläche unter Berücksichtigung des (nunmehr) vorhandenen Niveaus bietet. In diesen Fällen ist im Nachbarrechtsstreit auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten vom konkret vorhandenen Geländeniveau auf dem Baugrundstück auszugehen. | 6) Das städtebauliche Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) weist auch im beplanten Bereich (§ 30 BauGB) primär rein städtebauliche Qualität ohne Bezug zur Individualrechtssphäre einzelner Grundstücksnachbarn auf, weswegen auch eine Nichtbeachtung faktischer Baugrenzen und Baulinien im Anwendungsbereich des § 34 BauGB, die im Übrigen für sich genommen nicht zwingend auf ein Nichteinfügen des Vorhabens schließen ließe, in Ansehung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme eine subjektive Rechtsverletzung von Nachbarn allein nicht rechtfertigen kann, da es nicht Sache des Nachbarn ist, über die Einhaltung des öffentlichen Rechts im vollen Umfang zu wachen. | 7) Sowohl ein tiefer liegendes Geländeniveau des Nachbargrundstücks als auch unter Umständen neben einer Bebauung verbleibende nur kleine Freiflächen auf diesem Grundstück können als situationsbedingte Lagenachteile bei der Beurteilung der Frage der "Rücksichtslosigkeit" des Bauvorhabens keine entscheidende Rolle spielen. Die Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Wahrung der ausreichenden Belichtung eines Grundstücks fällt grundsätzlich in den Risiko- und Verantwortungsbereich seines jeweiligen Eigentümers, und die sich diesbezüglich aus der konkreten Grundstücks- und Bebauungssituation beim Nachbarn ergebenden faktischen Defizite können nicht auf den Bauherrn durch Einschränkung der Bebauungsmöglichkeiten seines Grundstücks verlagert werden.. | 8) Auch wenn mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen ist, dass eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots in § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB unter den Gesichtspunkten eines "Einmauerns" beziehungsweise einer "erdrückenden Wirkung" des Bauvorhabens für den Nachbarn grundsätzlich auch dann in Betracht kommt, wenn die landesrechtlichen Vorschriften über die Grenzabstände (Abstandsflächen) eingehalten sind, so kann dies nur in Ausnahmefällen angenommen werden. | 9) Dem Eigentümer eines Grundstücks in der Ortslage steht unter Rücksichtnahmegesichtspunkten kein Anspruch auf den Erhalt einer "unverbauten" Aussicht oder auf eine generelle Vermeidung der Schaffung von Einsichtsmöglichkeiten auf sein Grundstück zu. | 10) Das Merkmal der gesicherten Erschließung eines Bauvorhabens vermittelt keinen Drittschurz in dem Sinne, dass den Nachbarn ein unbedingter Anspruch auf Erfüllung zuzubilligen wäre. Erschließungsmängel können vielmehr nur in Ausnahmefällen nachbarrechtsrelevant werden, wenn sie zum einen schwerwiegend sind und wenn sie zum anderen die Erreichbarkeit des Nachbargrundstücks selbst dauerhaft in Frage stellen. §§§ 03.169 | Integration | | | Bei "flächendeckendem" Misserfolg in allen wissenschaftlichen Fächern der Regelschule, fehlendem Begreifen von Sachverhalten und einem festgestellten Intelligenzquotienten von 68 ist die Sonderschule für Lernbehinderte die bessere Förderform für Leistungsentwicklung und Selbstvertrauen als ein individueller Integrationsplan in der Regelschule mit Schwerpunktförderung. §§§ 03.170 | Angehörige | | | Der beihilferechtliche Ausschluss der Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit naher Angehöriger - dazu gehören auch Geschwister - ist verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich unter dem Gesichtspunkt der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu beanstanden. §§§ 03.171 | Spielsucht | | | 1) Ein Beamter, der ihm dienstlich anvertrautes oder zugängliches Geld für private Zwecke - sei es auch nur vorübergehend - verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten, welches grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst gebietet. | 2) Die Spielsucht und gleichermaßen die Alkoholabhängigkeit sind als solche kein Milderungsgrund. Bei Zugriffsdelikten können Erkrankungen des Beamten für sich genommen nur dann zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, wenn sie Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB herbeigeführt haben. §§§ 03.172 | Degradierung | | | 1) In der Verletzung von Amtsgeheimnissen im Zusammenhang mit der Verfolgung von Straftaten ist regelmäßig ein schwerwiegender Treuebruch zu sehen, der durchaus geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten generell in Frage zu stellen. | 2) Der Umstand, dass der Beamte in der Vergangenheit seinen Dienst ohne Beanstandungen verrichtet hat, rechtfertigt jedenfalls dann, wenn keine sonstigen Milderungsgründe in Betracht kommen, kein Absehen von der Degradierung. §§§ 03.173 | Wegesperrung | | | 1) Nach dem früheren (hier konkret dem preußischen) Straßen- und Wegerecht kam es für die Entstehung eines öffentlichen Wegs, der nach § 63 Satz 1 SStrG als gewidmet gilt, zwar nicht - wie nach heutiger Rechtslage - auf einen förmlichen einseitigen Widmungsakt der zuständigen Behörde an; erforderlich waren aber zur Begründung der Öffentlichkeit eines Wegs entsprechende - wenn auch nicht formbedürftige - Erklärungen der (damals) drei "klassischen" Widmungsbeteiligten, das heißt des Grundstückseigentümers der Wegefläche, des künftigen Wegeunterhaltungspflichtigen und der Wegepolizeibehörde (heute Wegeaufsichtsbehörde), dass der konkrete Weg fortan dem allgemeinen Verkehr dienen sollte. Für eine dahingehende Annahme ist kein Raum, wenn die Benutzung des Wegs durch die Eigentümer anliegender Grundstücke auf der Grundlage eines (privaten) Gestattungsvertrags erfolgte, der unter anderem Regelungen über die Unterhaltungspflichten und die Kündigungsmöglichkeiten enthielt. | 2) Nicht entscheidend ist demgegenüber, welche Vorstellungen oder Auffassungen bei den Benutzern des Weges bestanden haben. Allein die nur tatsächliche, sei es auch langjährige und vom Eigentümer nicht behinderte Benutzung eines Wegs für einen allgemeinen Verkehr reichte nicht aus, um seine Öffentlichkeit im straßen- und wegerechtlichen Verständnis entstehen zu lassen. | 3) Von entscheidender Bedeutung ist ferner, dass der jeweilige wegerechtlich Unterhaltungspflichtige zumindest konkludent zu erkennen gegeben hat, dass vom Vorliegen eines öffentlichen, insbesondere auch eines öffentlich zu unterhaltenden Wegs ausgegangen wurde. Dabei kommt es darauf an, ob nachweisbar ist, dass die bei Gemeindewegen wegeunterhaltungspflichtige Kommune regelmäßig Herstellungs- beziehungsweise Unterhaltungsarbeiten selbst durchgeführt hat oder zumindest durch Dritte im Auftrag hat vornehmen lassen. | 4) Zu den von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Nachweisschwierigkeiten bei alten Wegen unter dem Stichwort einer "Widmung kraft unvordenklicher Verjährung" entwickelten Grundsätzen und deren Unanwendbarkeit für Wege auf privatem Gelände. Weder aus dem Rechtsstaatsprinzip noch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art.3 Abs.1 GG) lässt sich eine Verpflichtung von Gemeinden herleiten, in ihrem (privaten) Eigentum stehende Grundstücke zu öffentlichen Verkehrszwecken zu widmen oder auch nur einem interessierten Kreis von Privatpersonen zu Verkehrszwecken zugänglich zu machen. §§§ 03.174 | Eilrechtsschutz | | | Entsprechend der Zielsetzung des einstweiligen Verfügungsverfahrens (§ 935 ZPO) zur Sicherung eines vom Verfügungskläger geltend gemachten Anspruchs ist dessen Streitgegenstand nicht der materielle Anspruch als solcher, sondern nur die Zulässigkeit seiner gegebenenfalls erforderlichen zwangsweisen Sicherung. Derartige Anträge führen deshalb nicht zur Rechtshängigkeit des materiellen Anspruchs und Entscheidungen über den Antrag sind von daher insoweit auch nicht mit (materieller) Rechtskraftwirkung verbunden. §§§ 03.175 | Abschlussbericht | | | 1) Zu der (fortbestehenden) Beteiligtenfähigkeit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses nach Beendigung seiner Tätigkeit. | 2) Eine "verspätete" Betroffenenfeststellung durch den Untersuchungsausschuss (§ 54 Abs.1 LtG) begründet kein Verwertungsverbot hinsichtlich zuvor erhobener Beweise bei Erstellung des Abschlussberichts. §§§ 03.176 | Hauptsacheerledigung | | | Das Anliegen, ungeachtet der Erledigung des Verfahrens die rechtlich verbindliche Klärung einer in diesem (ursprünglich) aufgeworfenen Rechtsfrage herbeizuführen, lässt sich im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens mit Blick auf den eingeschränkten Streitgegenstand und die daraus folgende beschränkte Rechtskraftwirkung nicht befriedigen. §§§ 03.177 | Abschiebung | | | 1) Allein die begründete Besorgnis der Selbsttötung durch Eröffnung einer für den Rechtsschutz vor Abschiebung suchenden ausreisepflichtigen Ausländer negativen Beschwerdeentscheidung genügt nicht, um ein Abschiebungshindernis zu begründen. | 2) Zur Verpflichtung des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege, Vorkehrungen gegen Suizidhandlungen bei Eröffnung einer negativen gerichtlichen Entscheidung zu treffen. §§§ 03.178 | Einziehung-Gemeindestraße | | | 1) Ein lediglich Gemeingebrauchsberechtigter, der nicht Anlieger einer einzuziehenden öffentlichen Straße ist, muss sich, was die Ausgestaltung des öffentlichen Verkehrs- und Wegenetzes angeht, mit dem abfinden, was und wie lange es ihm geboten wird. | 2) Nachteile in Form für ihn ungünstigerer Verkehrsverbindungen begründen keine subjektiv-rechtliche Abwehrposition gegenüber der Einziehung. §§§ 03.179 | Aufschüttung | | | 1) Bei der Beantwortung der Frage eines Vorliegens gebäudegleicher Wirkungen baulicher Anlagen (§ 6 Abs.8 LBO 1996) ist mit Blick auf die mit den Abstandsflächenbestimmungen primär verfolgten gesetzgeberischen Ziele der Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung von Grundstücken und den für die Bestimmung der Tiefe der Abstandsflächen in § 6 Abs.4 Satz 1 LBO 1996 gewählten Anknüpfungspunkt der Wandhöhe eine räumlich-gegenständliche Betrachtung vorzunehmen. | 2) Danach nicht feststellbare gebäudegleiche Wirkungen lassen sich auch unter dem Aspekt nachbarlichen Wohnfriedens nicht aus der konkreten Benutzung der Anlage herleiten (hier einer bis zu 75 cm hohen Geländeanschüttung mit Verbundsteinlage, die als Zufahrt zu Stellplätzen im rückwärtigen Grundstücksbereich benutzt wird). §§§ 03.180 | freiberufliche Tätigkeit | | | 1) Der Annahme einer freiberuflichen oder freiberufsähnlichen Tätigkeit im Verständnis von § 13 BauNVO steht der Umstand, dass die Leistungen in der Rechtsform einer GmbH erbracht werden, jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es sich um eine sogenannte "Ein-MannGmbG" handelt und der alleinige Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist, der die Leistungen persönlich erbringt. | 2) Der Zweck der Beschränkung der freiberuflichen oder freiberufsähnlichen Nutzung in reinen und allgemeinen Wohngebieten auf Räume besteht darin, die Prägung der Wohngebäude in den Wohngebieten durch ihre Wohnnutzung zu erhalten. Dem ist im Sinn einer Faustformel Rechnung getragen, wenn die Büronutzung nicht mehr als die Hälfte der Wohnungen und nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche umfasst (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18.5.2001 - 4 0 8.00 -' BRS 64 Nr.66). | 3) Eine gewisse Indizwirkung dafür, dass die Grenze des nach § 13 BauNVO Zulässigen überschritten ist, besteht dann, wenn die Büronutzung in ihrer Ausdehnung über die in dem Gebäude im Zeitpunkt der beabsichtigten Nutzungsänderung vorhandenen Wohnungsgrößen hinausgeht. | 4) Für die Ermittlung des Flächenanteils der gewerblichen Nutzung ist im Verfahren betreffend die Nachbaranfechtung einer auf der Grundlage von § 13 BauNVO erteilten Baugenehmigung regelmäßig auf die Nutzungsangaben in den genehmigten Planvorlagen abzustellen. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn diese Angaben mit den objektiven Gegebenheiten des Bauvorhabens nicht übereinstimmen und hieraus der Schluss zu ziehen ist, dass der Bauherr in Wirklichkeit ein Vorhaben mit einem von seinen Angaben abweichenden Verwendungszweck ausführen will und die angegebene Nutzung nur vorgeschoben ist, um in den Genuss eines mit ihr verbundenen baurechtlichen Privilegs zu gelangen. §§§ |
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