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03.121 | Ersatzvornahme | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 1) Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit einer bauaufsichtlichen Beseitigungsanordnung können nach deren Unanfechtbarkeit im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. | 2) Da die Entscheidung über ein Vorgehen gegen einen als rechtswidrig erkannten Baubestand bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde liegt, sind gemeindliche Erklärungen, auf ihrem Gebiet festgestellte bauliche Anlagen dulden zu wollen, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen bauaufsichtsbehördhichen Einschreitens ohne Belang. | 3) Die bloße Aussicht auf eine dem Betroffenen günstige Rechtsänderung gebietet weder die Aufhebung einer bestandskräftigen Beseitigungsanordnung noch hindert sie deren Durchsetzung. Ob etwas anderes bei der sicheren Erwartung einer positiven Rechtsänderung zu gelten hat, bleibt offen. §§§ 03.122 | Arabische Republik Syrien | | | Vollzogen Blutrache ist in Syrien - anders als in Jordanien - wegen des strikten staatlichen Widerstands dagegen äußerst selten. §§§ 03.123 | Arabische Republik Syrien | | | Eine beachtliche Rückkehrgefährdung für Angehörige der syrischen Exilopposition besteht generell nur für deren Führung (Bundes- und Landesvorsitzende der Oppositionsparteien). Die gilt auch für exilkurdische Gruppen mit Autonomiebestrebungen. §§§ 03.124 | Kongo | | | Zur Frage des Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG bei Rückkehr von Familien in den Kongo (im Anschluss an die Beschlüsse des Senats vom 28.3.2003 - 3 Q 9/02 und 2 Q 10/02 -' SKZ 2003, 234, Leitsatz Nr. 101, sowie vom 22.4.2003 - 3 Q 48/02 -' SKZ 2003, 234, Leitsatz Nr. 106). §§§ 03.125 | Gemeinde-Vorkaufsrecht | | | 1) § 36 Abs.2 SNG fordert für die rechtmäßige Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz (SNG) zwar eine spezielle Rechtfertigung aus Gründen des Naturschutzes, stellt aber graduell deutlich geringere Anforderungen als etwa das für den Bereich des Enteignungsrechts normierte Gemeinwohlerfordernis (Art.14 Abs.3 GG, § 87 Abs.1 BauGB). Hierbei kommt Grundstücken an Bachläufen aus Sicht des Landesgesetzgebers generell eine gesteigerte ökologische Bedeutung zu. | 2) Nach der saarländischen Regelung (§ 36 SNG) bleibt die Frage einer aus den Regeln über den sogenannten "Schwarzkauf" bei Grundstücken ableitbaren Nichtigkeit des zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Drittkäufer vereinbarten Kaufvertrags für die Rechtmäßigkeit des Ausübungsverwaltungsakts der Gemeinde grundsätzlich ohne Bedeutung. Die Parteien des Erstvertrags übernehmen vielmehr mit der Mitteilung dieses Kaufvertrags gegenüber der Gemeinde öffentlich-rechtlich die Gewähr dafür, dass der in der notariellen Urkunde niedergelegte Vertragsinhalt richtig wiedergegeben ist und ihrem Willen entspricht. §§§ 03.126 | Kanalbenutzungsgebühren | | | 1) Kanalbenutzungsgebühren dürfen nur erhoben werden, wenn die Abwasserleitung in einen öffentlichen Kanal erfolgt. | 2) Ein Kanal ist dann ein Teil der öffentlichen Abwasseranlage, wenn er für diesen Zweck gewidmet ist. Diese Widmung kann stillschweigend erfolgen; hierfür reicht beispielsweise aus, dass eine Gemeinde ein zuvor von einem Privaten hergestelltes und betriebenes Leitungssystem übernimmt, anschließend betreibt und unterhält und ab der Übernahme für Einleitungen Benutzungsgebühren erhebt. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an. §§§ 03.127 | Presseerklärung | | | LF 1) Eine Presseerklärung der Staastanwaltschaft zur Anklageerehebung in einem Steuerstrafverfahren, die unter namentlicher Bezeichnung des Beschuldigten konkrete Angaben über im Ausland geführte Konten, die Höhe des angeblichen Hinterziehungsdelikte enthält, ist als Durchbrechung des Steuergeheimnisses grundsätzlich rechtswidrig; etwas anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall ein zwingendes öffentliches Interesse an der Preisgabe der mitgeteilten Erkenntnisse besteht. | LF 2) Zur Zulässigkeit der Namensnennung im Presseerklärungen zu Ermittlungsverfahren (hier: wegen des Vorwurfs der Untreue gegen den ehemaligen Leiter einer stadteigenen GmbH im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit). | * * * T-03-01 | Offenbarung von Steuererkenntnissen | S.464 "Nach § 30 IV AO ist die Offenbarung von Steuerkenntnissen zulässig, soweit sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist (Nr.2) oder für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht (Nr.5). Der Anwendung des § 30 IV Nr.2 AO auf den vorliegenden Fall steht schon entgegen, dass das SaarlMedienG eine ausdrückliche Ausnahme vom Steuergeheimnis nicht enthält. Wenn in § 30 VI Nr.2 AO die Offenbarung eines unter das Steuergeheimnis fallenden Verhältnisses für zulässig erklärt wird, soweit sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist, kann der Auskunftsanspruch aus § 5 I SaarlMedienG nicht als eine die Offenbarung zulassende Gesetzesbestimmung betrachtet werdenn. Das Landesmediengesetz ordnet nämlich, wie sich aus § 5 II SaarlMedienG Nr.2 ergibt, den Auskunftsanspruch der Presse den Geheimhaltungsbestimmungen nach und nicht, wie es § 30 IV Nr.2 AO voraussetzt, vor (vgl OLG Hamm, NJW_81,356)...." Auszug aus VG Saarl U, 11.07.03, - 1_K_129/02 -, NStZ_04,463, S.464 * * * Zurücktreten des Steuergeheimnisses | S.464 "Es kann aber Fälle geben, in denen das Steuergeheimnis des § 30 AO in einem bestimmten Umfang zurückzutreten hat, weil insoweit wegen § 30 IV Nr.5 AO der Anspruch der Presse aus § 5 I SaarlMedienG Vorrang genießt. Gemäß § 30 IV Nr.5 ist die Offenbarung der gemäß Abs.2 erlangten Kenntnisse zulässig, soweit hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Der Begriff ist im Gesetz nicht definiert; dieser enthält, wie sich aus dem Wort "namentlich" ergibt nur Beispielsfälle. Durch diese wird jedoch ein gewisser Anhaltspunkt dafür geliefert, von welchen Vorstellungen der Gesetzgeber hinsichtlich des Begriffs des zwingenden öffentlichen Interesses ausgegangen ist (OLG Hamm aaO). Die 3 Fallgruppen in § 30 IV Nr.5 a-c AO sind insofern als Auslegungsrichtlinien anzusehen, als auch bei anderen Sachverhalten dann die Annahme eines zwingenden öffentlichen Interesses geboten ist, wenn sie in ihrer Bedeutung einem der in § 30 IV Nr.5 AO erwähnten Fälle vergleichbar sind (OLG Hamm aaO). Ein zwingendes öffentliches Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn bei Unterbleiben der Mitteilung die Gefahr bestünde, dass schwere Nachteile für das allgmeine Wohl des Bundes, eines Landes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft eintreten würden (OLG Hamm aaaO, mwN)..." Auszug aus VG Saarl U, 11.07.03, - 1_K_129/02 -, NStZ_04,463, S.464 * * * Auskunftsermessen | S.464 "Der Wortlaut des § 5 II SMG gibt der Behörde selbst bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen ein Ermessen, die Auskunft dennoch zu erteilen oder sie zu verweigern (Vg Berlin NJW_01,3799); Löffler/Ricker PresseR, 4.Aufl, Kap.20 Rd.2). Der verfassungsrechtliche Persönlichkeitsschutz des Betroffenen steht aber trotz des eingeräumten Ermessens einer umfassenden Auskunft der Presse dann entgegen, wenn ein Fall des § 5 II SMG in Form der Verletzung von Geheimhaltungsvorschriften gegeben ist. ... Es ist ... von dem in § 5 II SMG eingeräumten Ermessen der Staatsanwaltschaft nicht (mehr) gedeckt, dann wenn Geheimhaltungsvorschriften entgegenstehen oder der Betroffene sich auf überwiegende private Belange berufen kann, die Presse dennoch von den Steuerdelikten unter Angabe von Dauer der Taten, angeblich hinterzogenen Beträgen und weiterer Details umfassend informierte...." Auszug aus VG Saarl U, 11.07.03, - 1_K_129/02 -, NStZ_04,463, S.464 * * * §§§ 03.128 | Alimentation | | | 1) Da Art.9 § 1 Abs.1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 vom 19.11.1999 (BGBl.I, Seite 2198, BBVAnpG 99) den Nachzahlungsanspruch auf den in seinen Sätzen 1 und 2 beschriebenen Personenkreis begrenzt, fehlt es für alle übrigen Beamten und Richter mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern, das heißt für solche, die einen Anspruch auf amtsangemessene Ahmentation überhaupt nicht geltend gemacht hatten oder über deren geltend gemachten Anspruch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998-2 BvL 26/91 ua -' BVerfGE_99,300) bereits abschließend entschieden war, von vorneherein an einer gesetzlichen Grundlage, die gemäß § 2 Abs.1 BBesG Voraussetzung für das Entstehen von Besoldungsansprüchen ist. | 2) Die Regelungen des BBVAnpG 99 brachten für diesen Personenkreis, soweit es um die rückwirkende Behebung der verfassungswidrigen Unteralimentation kinderreicher Beamter geht, keine nachträgliche Rechtsänderung im Verständnis von § 51 Abs.1 Nr.1 SVwVfG. §§§ 03.129 | Wiederaufgreifen | | | Wird durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Norm für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, so liegt darin keine nachträgliehe Rechtsänderung im Verständnis von § 51 Abs.1 Nr.1 SVwVfG. Der Konflikt zwischen Rechtswidrigkeit und Rechtssicherheit wird in diesem Fall durch § 79 Abs.2 BVerfGG geregelt. §§§ 03.130 | Erkrankung-Erprobungszeit | | | Erkrankt ein Beamter während seiner auf zwölf Monate festgesetzten Erprobungszeit (§ 22 Abs.2 Satz 1 Nr.3 SBG) länger als drei Monate, so ist der Zweck der Erprobung innerhalb der gesetzten Frist nicht erreicht und der Beamte daher nach Ablauf von zwölf Monaten - noch nicht beförderungsreif. §§§ 03.131 | Ruhen der Versorgung | | | 1) Art.11 Abs.2 der Versorgungsordnung der Europäischen Gemeinschaften (VersO/EG), der den Beamten der Europäischen Gemeinschaften eine Übertragung in den Mitgliedstaaten erworbener Ansprüche auf Altersversorgung auf das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften ermöglichen soll (Anhang VIII zum Beamtenstatut der EG), findet als Verordnung (EG) unmittelbare Anwendung in den Mitgliedstaaten und erfasst jedenfalls in seiner 1992 geänderten (weiten) Fassung hinsichtlich des personellen Anwendungsbereichs auch ehemalige Landesminister, die als Beamte in den Dienst der Europäischen Gemeinschaften wechseln beziehungsweise - wie hier - nach einer Beurlaubung zu diesen zurückkehren (Art.11 Abs.3 VersO/EG). | 2) Die Vorschrift ist allerdings nicht aus sich heraus vollziehbar, sondern bedarf als sogenannte "hinkende" Verordnung zu ihrer Umsetzung des Erlasses von Durchführungsregelungen durch die einzelnen Mitgliedstaaten. | 3) Eine solche existiert für ehemalige Mitglieder der Regierung des Saarlandes, deren Versorgung sich (als solche) nach den Vorschriften des Saarländischen Ministergesetzes (SMinG) - einschließlich darin normierter Anrechnungs- beziehungsweise Ruhensregelungen - richtet, derzeit nicht und kann insbesondere nicht dem am 9.10.1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Abkommen "über die Durchführung des Art.11 Abs.2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften" (vgl BGBl.1994, Teil II, 622 ff) entnommen werden. | 4) Für diesen Personenkreis besteht insbesondere auch keine Nachversicherungsmöglichkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 8 Abs.2 SGB VI). §§§ 03.132 | Beurteilungen-Änderung | | | Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Änderung einer dienstlichen Beurteilung eines Beamten besteht auch dann fort, wenn dieser zwischenzeitlich erneut dienstlich beurteilt worden ist (Änderung der Senatsrechtsprechung, ua Urteil vom 30.11.2000 - 1 R 10/00 -' SKZ 2001, 106, Leitsatz Nr.26, und Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -' IÖD 2003,147). §§§ 03.133 | Kinderspielsplatz | | | 1) Auch im reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) sind die Errichtung und der Betrieb eines Kinderspielplatzes als sozialadäquate Ergänzung der Wohnbebauung grundsätzlich zulässig und von den Nachbarn hinzunehmen. | 2) Die Immissionswerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18.BImSchV) sind auf von der bestimmungsgemäßen Nutzung von Kinderspielplätzen ausgehende Geräuschimmissionen nicht unmittelbar anwendbar. | 3) Die Beurteilung der Zumutbarkeit dieser Geräusche unter dem Aspekt des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme ist wegen Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. | 4) Der Wunsch des Bauherrn, sein Grundstück im Einlang mit den konkreten städtebaulichen Vorgaben zu bebauen, verleiht seinen Interessen im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung unter Rücksichtnahmegesichtspunkten ein besonders hohes Gewicht; ein solches Vorhaben kann daher nur ganz ausnahmsweise an den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots scheitern. | 5) Eine vom Nachbarn in bestimmter Weise vorgenommene bauliche Nutzung seines Grundstücks - hier die Ausrichtung der Terrasse seines Wohnhauses - verleiht ihm grundsätzlich allein noch keine Befugnis, von dem Bauherrn den Verzicht auf diesem von der Rechtsordnung eingeräumte bauliche Nutzungsmöglichkeiten zu fordern. §§§ 03.134 | Aufenthaltsbeendigung | | | Die Frage, ob es "Sinn macht", jahrelang - hier 15 Jahre - in Deutschland lebende, in die hiesigen Verhältnisse integrierte, mit ihrem Asylbegehren aber erfolglos gebliebene Ausländer mit einem "tadellosen Lebenswandel" in ihr Heimatland zurückzuführen, ist keine Rechtsfrage, sondern eine von den dazu berufenen politischen Entscheidungsträgern zu beantwortende Frage. Sie spielt deswegen - neben ihrer offensichtlichen Irrelevanz im Asylverfahren - auch von daher im Rahmen des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG keine Rolle. §§§ 03.135 | Alimentation | | | Die im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998-2 BvL 26/91 ua - (vgl ZBR_99,158) auf eine rückwirkende Herbeiführung einer amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamter zielenden Bestimmungen des Art.9 § 1 Abs.1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 vom 19.11.1999 (BGBl.I, Seite 2198, BBVAnpG 99) unterliegen - insbesondere auch hinsichtlich der in ihrem Satz 3 enthaltenen zeitlichen Begrenzung - keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. §§§ 03.136 | Teilabhilfe | | | Wird im Verwaltungsrechtsstreit - hier bei einer Verpflichtungsklage - im Gefolge einer von der Behörde vorgenommenen Teilabhilfe die Hauptsache übereinstimmend, insbesondere auch vom Kläger, für erledigt erklärt, so erwächst der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt, soweit er nicht von der Abhilfeentscheidung betroffen ist, auch dann in Bestandskraft, wenn hinsichtlich des Abhilfebescheids ein neues Klageverfahren eingeleitet wird. §§§ 03.137 | Anbau | | | Unter Anbau im Verständnis des § 6 Abs.1 Satz 2 Nr.2 und Satz 3 LBO 1996 ist die Herstellung einer im wesentlichen deckungsgleichen Bebauung an der Grenze zu verstehen; diese Voraussetzung ist bei einer höhenmäßigen Abweichung von fast 60 cm im Firstbereich eines Gebäudes nicht erfüllt. §§§ 03.138 | Zuwendungsbescheiden | | | 1) Die einem Zuwendungsempfänger regelmäßig durch Auflage zum Bewilligungsbescheid auferlegte Pflicht, über die Verwendung der Zuwendung einen Nachweis zu führen, ist von großer Bedeutung, denn nur anhand eines solchen Verwendungsnachweises lässt sich die ordnungsgemäße Verwendung des zur Verfügung gestellten Geldes nachweisen; zugleich dient der Verwendungsnachweis als Grundlage für die Entscheidung, ob die Förderung fortgesetzt, modifiziert oder beendet werden soll. | 2) Die Nichterfüllung der Auflage, einen Verwendungsnachweis zu führen, rechtfertigt in der Regel auch unter Ermessensgesichtspunkten den Widerruf des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit; anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn der mit der Vorlage des Verwendungsnachweises durch den Zuwendungsempfänger verfolgte Zweck bereits anderweitig - zum Beispiel durch Berichte Dritter - gleichwertig erreicht ist. | 3) In dem zu einem Verwendungsnachweis gehörenden Sachbericht ist im einzelnen darzustellen, welche konkreten Maßnahmen mit dem dem Zuwendungsempfänger zur Verfügung gestellten Geld durchgeführt wurden und was dadurch beim Zuwendungsempfänger - orientiert am Zuwendungszweck - erreicht wurde. | 4) Das Risiko, dass Unterlagen, mittels derer der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis führen wollte, bei ihm verloren gehen, liegt beim Zuwendungsempfänger. Im Verlustfall muss er den Verwendungsnachweis anderweitig führen. | 5) Bei der gerichtlichen Kontrolle, ob ein Bewilligungsbescheid wegen Nichterfüllung der Auflage, einen Verwendungsnachweis zu führen, zu Recht widerrufen wurde, kommt es auf die Sachlage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens an. Deshalb ist unerheblich, wenn der Zuwendungsempfänger nach Klageerhebung den Verwendungsnachweis führt. §§§ 03.139 | Kraftfahreignung | | | Der Besitz von - wenn auch ganz geringfügigen Mengen - Amphetamin, Marihuana und Ecstasy und das Eingeständnis, Konsument von Betäubungsmitteln zu sein, rechtfertigt die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung, bei der auch eine Urin- und Haaranalyse durchgeführt werden soll. §§§ 03.140 | Amphetamin | | | Der nachgewiesene Konsum von Amphetamin bei gleichzeitiger Teilnahme am Straßenverkehr rechtfertigt regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene sich weigert, durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens den Nachweis zu erbringen, dass er keine (harten) Drogen mehr konsumiert und es sich hierbei um eine stabile Abstinenz handelt. §§§ 03.141 | Verbrennung | | | 1) Der duale Abfallbegriff des europäischen und deutschen Rechts im Sinne von Abfällen entweder zur Verwertung oder zur Beseitigung steuert die inländischen und europäischen Abfallströme bei Abfällen zur Verwertung im Sinne der Privatautonomie der Kreislaufwirtschaft und bei Abfällen zur Beseitigung im Sinne teilweiser öffentlicher Regulierung (Zwangsversorgung, Exporteinwendungen). | 2) Abfälle zur thermischen Verwertung sind nach der für das deutsche Recht im Wege europarechtskonformer Auslegung maßgebenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahre 2003 Abfälle, die eine sinnvolle Aufgabe erfüllen, nämlich zur Energieerzeugung dienen und dadurch eine Primärenergiequelle ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätte eingesetzt werden müssen. | 3) Ein Ersatzbrennstoff liegt nach der Rechsprechung des EuCH nur bei Verfahren mit einer vollständigen Austauschbarkeit von Abfall und Primärbrennstoff vor. Bei der Verbrennung von Abfällen auf dem Rost einer Müllverbrennungsanlage scheidet es ökologisch, ökonomisch und nach dem Anlagenzweck der Mineralisierung aus, mangelnden Müll durch Rohstoffe zu ersetzen. | 4) Bei der Verbrennung von industriellen Sonderabfällen auch mit hohem Heizwert in einer Hausmüllverbrennungsanlage liegt generell ein Beseitigungsvorgang vor, welcher der Andienungspflicht an den Träger der Sonderabfallentsorgung unterliegt. §§§ 03.142 | Fachrichtungswechsel | | | Seit der Neufassung des § 7 Abs.3 BAföG durch das 18.BAföG-Anderungsgesetz vom 17.7.1996 (BGBl.I, S.1006) kann ein Fachrichtungswechsel förderungsunschädlich nur bis zum Beginn des dritten Fachsemesters - nach der am 13.5.1999 gültigen Fassung, BGBl.I, S.850: bis zum Beginn des vierten Fachsemesters - vorgenommen werden. Diese starre Zeitschranke kann mangels abweichender gesetzlicher Regelung auch nicht durch Anrechung von Semestern der alten Fachrichtung auf das Studium der neuen Fachrichtung überwunden werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.9.2002-5015.01-, BVerwGE_117,86). §§§ 03.143 | Bestattungsfrist | | | 1) Die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 8 SPolG umfasst unter anderem den Schutz der staatlichen Rechtsordnung, zu der auch § 9 Abs.1 der Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen gehört. Eine Überschreitung der darin festgelegten Bestattungsfrist berechtigt die Polizeibehörde zur Ersatzvornahme ohne vorheriges förmliches Gebot zur Bestattung an den Bestattungspflichtigen und ohne vorherige Androhung der Ersatzvornahme nach § 50 SPolG. | 2) Im Saarland obliegt die Bestattungspflicht gewohnheitsrechtlich den zur Totenfürsorge verpflichteten nächsten Angehörigen des Verstorbenen, ohne dass die Ausschlagung des Erbes auf diese Verpflichtung Auswirkungen hätte. | 3) Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit einer Polizeiverordnung im Hinblick auf das vom Erfordernis der Einhaltung des Zitiergebotes aus Art.104 Abs.1 Satz 3 SVerf und § 62 Abs.1 Nr.4 SPolG können nicht daraus abgeleitet werden, dass neben der richtigen Ermächtigungsgrundlage eine falsche Ermächtigungsgrundlage angegeben ist. | 4) Zum Verhältnis von § 15 BSHG zur Inanspruchnahme des Bestattungspflichtigen für die Kosten der Ersatzvornahme aufgrund von §§ 90 Abs.1, 46 Abs.1 Satz 2 SPolG. | 5) Auf der Grundlage von § 90 Abs.2 Satz 3 SPolG iVm § 20 SGebG sowie § 59 Abs.1 Nr.3 LHO beziehungsweise § 220 Abs.1 Nr.9 KSVG iVm § 32 Abs.3 GemHVO hat die Polizeibehörde bei der Kostenerhebung nach § 46 Abs.1 Satz 2 SPolG den aus diesen Vorschriften zu entnehmenden Rechtsgedanken des Erlasses der Erhebung von Kosten aus Billigkeitsgründen zur Abwendung unbeabsichtigter Härten zu beachten, wenn von dem Kostenpflichtigen dahingehende, genügende Anhaltspunkte nachgewiesen sind. | 6) Die so eröffnete Möglichkeit, den Kostenersatzanspruch nach Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung besonderer Härten beziehungsweise - bezogen auf den auch aus § 227 AO hervorgehobenen Rechtsgedanken - der Unbilligkeit der Realisierung der Kostenforderung zu erlassen, führt bei Vorliegen der besonderen unbilligen Härte regelmäßig zur Annahme einer sogenannten Ermessensreduzierung auf Null und damit einem Anspruch des Pflichtigen, da der Begriff der Billigkeit sowohl tatbestandsmäßige Voraussetzung des Erlasses als auch Ermessensschranke ist. | 7) Dem Prüfungsprogramm der besonderen, unbilligen Härte entspricht es dabei, die persönlichen und sachlichen Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, woraus folgt, dass die Unbilligkeit sowohl aus sachlichen als auch aus persönlichen Gründen gegeben sein kann. §§§ 03.144 | Alimentation | | | Zur Frage der Vereinbarkeit der in Art.9 § 1 BBVAnpG 99 enthaltenen zeitlichen Begrenzung der Ansprüche auf Nachzahlungen zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamter mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 -'BVerfGE_81,363, und vom 24.11.1998-2 BvL 26/91 ua -' BVerfGE_99,300. §§§ 03.145 | Beförderungen | | | 1) Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen bei der Feststellung, ob die miteinander um ein Beförderungsamt konkurrierenden Beamten im wesentlichen gleich geeignet sind, auch ältere dienstliche Beurteilungen berücksichtigt werden. | 2) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass es dem Dienstherrn nicht verwehrt ist, bei der Auswahl zwischen mehreren im wesentlichen gleich hervorragend geeigneten Bewerbern für eine Beförderung im Rahmen der Ermessensentscheidung der herausgehobenen Bedeutung eines Dienstpostens durchschlagende Bedeutung beizumessen. §§§ 03.146 | Schulbezirk | | | Für die Genehmigung der Einschulung in der Grundschule außerhalb des Schulbezirks kommt es auf das Kindeswohl, konkret auf den Vorzug familiärer Schulwegbetreuung statt ständigem Taxifahren, an. §§§ 03.147 | Serbien und Montenegro | | | 1) Die im Kosovo zu verzeichnenden Übergriffe von Mitgliedern der albanischen Bevölkerungsmehrheit gegen Angehörige ethnischer Minderheiten sind den derzeit wesentliche Bereiche der staatlichen Gewalt in der Provinz ausübenden internationalen Organisationen (UNMIK, Kfor) nicht im Sinne einer mittelbaren staatlichen Verfolgung im Art.16a GG, §§ 51 Abs.1, 53 Abs.4 AuslG zuzurechnen. | 2) Im Berufungszulassungsverfahren nach § 78 AsylVfO ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten abzustellen, die dem konkret angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde lagen. Spätere Veränderungen entscheidungserheblicher Umstände sind im Rahmen der hierfür eröffneten Verfahren, für Asylbewerber hinsichtlich zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, geltend zu machen. §§§ 03.148 | Aufenthaltserlaubnis | | | 1) Für die Beurteilung des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von § 19 AuslG ist es unerheblich, ob die für die Eheschließung maßgeblichen Motive den Idealvorstellungen einer Ehe gerecht werden. Aus Anhaltspunkten außerhalb der Intimsphäre kann aber durchaus auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Zusammenlebens in einer ehelichen Lebensgemeinschaft geschlossen werden. Dabei erfordert die Annahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht eine ständige häusliche Gemeinschaft, setzt aber voraus, dass sie über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgeht. | 2) Ein vorübergehendes Getrenntleben der Eheleute ist unschädlich, wenn es nicht auf dem gemeinsamen Entschluss zur Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern auf beruflichen, gesundheitlichen oder ähnlichen sachlichen Gründen beruht, die das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht in Zweifel zu ziehen geeignet sind. §§§ 03.149 | Wohngeldanspruch | | | Fehlt es auch nach Mitwirkung der Antragsteller an sicheren Anhaltspunkten für das Einkommen und lässt sich die bisherige Finanzierung der feststehenden Kosten des Privathaushalts nicht eindeutig und zuverlässig klären, darf die Wohngeldbehörde das Einkommen auf Sozialhilfeniveau schätzen. §§§ 03.150 | Abschiebungsandrohung | | | 1) Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so ist dem Darlegungserfordernis im Berufungszulassungsverfahren (§ 78 Abs.4 Satz 4 AsylVfG) nur dann genügt, wenn hinsichtlich eines jeden dieser Gründe ein Zulassungstatbestand dargetan wird. | 2) Zu der Befugnis des Bundesamtes für die Anerkennung ausländsicher Flüchtlinge zum Erlass einer Abschiebungsandrohung in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht eine Flüchtlingsanerkennung aufgehoben hat. | 3) Aus der Nichtbeachtung der dem § 39 Abs.1 Satz 1 AsylVfG zu entnehmenden Pflicht der Behörde zu einem "unverzüglichen" Tätigwerden kann der betroffne Ausländer allein keine Verletzung seiner subjektiven Rechte herleiten. §§§ |
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