2003   (7)  
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03.181 Abiturprüfung
 
  • OVG Saarl, B, 17.11.03, - 3_Q_13/03 -

  • SKZ_04,89/53 (L)

  • Abiturprüfungsordnung, GG_Art.3 Abs.1

 

Das verfassungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit geht von dem Bild des selbständigen und eigenverantwortlichen Prüfers aus und verlangt deshalb keine "Abschottung" des Zweitprüfers von dem Erstprüfer. Eine "Neutralisierung" der Prüfungsarbeit durch die Entfernung von Randbemerkungen kann danach ebenso wenig verlangt werden wie die Unkenntnis vom bisherigen Prüfungsverlauf.

§§§


03.182 Stadtbahn-Gemeinde
 
  • OVG Saarl, U, 19.11.03, - 1_M_2/03 -

  • SKZ_04,87/43 (L) = EsG

  • PBefG_§_28, PBefG_§_29; SVwVfG_§_73, SVwVfG_§_75

 

1) Zum Umfang der gerichtlichen Überprüfung eines personenbeförderungsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses - hier Planfeststellung für Stadtbahnstrecke - in einem Verfahren betreffend eine von einer planbetroffenen Gemeinde erhobenen Anfechtungsklage.

 

2) Der Planfeststellungsbeschluss muss nicht jedes Detail der Baumaßnahme selbst regeln, wenn sich die Behörde Gewissheit darüber verschafft hat, dass die durch das Vorhaben aufgeworfene Problematik beherrschbar ist, dass das hierfür notwendige Instrumentarium bereitsteht und dass es auch zum Einsatz kommt.

 

3) Haben die planbetroffene Gemeinde und der Vorhabenträger in einem von der Planfeststellungsbehörde anberaumten Gesprächstermin Vereinbarungen über regelungsbedürftige Punkte - hier: die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Sicherstellung der Wasserversorgung während der Bauphase - angekündigt, so kann die Planfeststellungsbehörde insoweit mit Recht von einer Konfliktlösung "außerhalb" der Planfeststellungsentscheidung ausgehen und darf von der Regelung der betreffenden Konfliktpunkte im Planfeststellungsbeschluss Abstand nehmen.

§§§


03.183 Dienstpostenvergabe
 
  • OVG Saarl, B, 19.11.03, - 1_W_41/03 -

  • SKZ_04,82/20 (L)

  • VwGO_§_123

 

Bei einer Dienstpostenübertragung, mit der noch keine Beförderungsentscheidung verbunden ist, ist eine Überprüfung in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren mangels Anordnungsgrund (§ 123 Abs.1 VwGO) grundsätzlich nicht zulässig.

§§§


03.184 Betrieb von Anlagen
 
  • OVG Saarl, B, 19.11.03, - 3_M_1/03 -

  • = EsG

  • VwGO_§_48 Abs.1 Nr.5; VwGO_§_83; GVG_§_17a Abs.2 S.1; BImSchG_§_17;

 

Im Immissionsschutzrecht betreffen sowohl Genehmigungsverfahren einschließlich Änderungsgenehmigungsverfahren als auch nachträgliche Maßnahmen (nachträgliche Anordnungen, Betriebsverbot und Genehmigungswideruf) nach dem Wortlaut der Zuständigkeitsnorm des § 48 I Nr.5 VwGO "den Betrieb" "von Anlagen"; indessen dienen nach dem Beschleunigungszweck der Vorschrift nur die Genehmigungsverfahren der Investitionstätigkeit der Wirtschaft, nicht die nachträglichen Maßnahmen.

§§§


03.185 Traumatisierung
 
  • OVG Saarl, B, 20.11.03, - 1_Q_76/03 -

  • SKZ_04,94/76 (L)

  • AsylVfG_§_78; AuslG_§_53 Abs.6; VwGO_§_86, VwGO_§_138 Nr.3

 

1) Die Frage des Vorliegens von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen einer von dem jeweiligen Ausländer gegenüber seiner Abschiebung eingewandten gesundheitlichen Beeinträchtigung ist nur einer Beurteilung anhand der jeweiligen Fallumstände, das heißt des konkreten Krankheitsbildes und eventuell benötigter Medikamente, zugänglich, welche nicht "abstrakt" für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab vorgenommen werden kann, und rechtfertigt daher nicht die Zulassung der Berufung auf der Grundlage des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG.

 

2) Zur verfahrensrechtlichen Einordnung der Rüge eines nach dem eigenen Vortrag traumatisierten Ausländers, das Verwaltungsgericht habe es im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorliegens eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses unterlassen, eine weitere Sachverhaltsaufklärung - hier in Form einer zeugenschaftlichen Vernehmung der behandelnden Ärzte - vorzunehmen.

§§§


03.186 Spielbank
 
  • OVG Saarl, B, 21.11.03, - 3_R_7/02 -

  • = EsG

  • (SL) SpielbG_§_1 Abs.1

 

§ 1 Abs.1 SpielbG-Saar, der eine Kontigentierung auf zwei Spielbanken im Saarland nebst Zweigspielbetrieben vorsieht und § 1 Abs.3 SpielbG-Saar, der eine Zulassung ausschließlich Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Saarlandes vorbehält, sind verfassungsrechtlich unbedenklich.

§§§


03.187 Überschwemmungsschutz
 
  • OVG Saarl, U, 28.11.03, - 3_N_1/02 -

  • SKZ_04,88/48 (L) = EsG

  • WHG_§_32; SWG_§_79, SWG_§_80, (00) ÜberschwemmungsgebietsVO , (00) VO Blies

 

1) Ein Überschwemmungsgebiet mit der Genehmigungspflicht für die hochwasserverträgliche Gestaltung von Lagerplätzen kann auch im Innenbereich festgesetzt werden und belastet einen Spediteur nicht unverhältnismäßig.

 

2) Raumordnungsrecht kann das Schutzprogramm des Wasserrechts nicht beiseite schieben.

 

3) Die weit gefassten Nutzungseinschränkungen in § 3 Abs.2 der Überschwemmungsgebietsverordnung vom 29.9.2000 (Abl. Seite 1532) sind gesetzeskonform nach § 80 SWG so auszulegen' dass nur gezielte und hochwassererhebliche Maßnahmen der wassertechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen (Gezieltheitskriterium und Erheblichkeitskriterium).

§§§


03.188 Überschwemmungsschutz
 
  • OVG Saarl, U, 28.11.03, - 3_N_2/02 -

  • SKZ_04,88/49 (L)

  • WHG_§_32; SWG_§_79, SWG_§_80; ÜberschwemmungsgebietsVO 2000, VO 2000 Blies

 

Ein Überschwemmungsgebiet mit Nutzungseinschränkungen kann auch im Innenbereich von Ortschaften festgesetzt werden mit der Maßgabe, dass die Schutzwirkung allein dem ungehinderten Hochwasserabfluss dient, nicht hingegen der Gewinnung von Freiflächen, und bestehende Baurechte erhalten bleiben.

§§§


03.189 Stadtbahn-Anlieger
 
  • OVG Saarl, U, 02.12.03, - 1_M_10/03 -

  • SKZ_04,87/44 (L)

  • PBefG_§_28, PBefG_§_29; SVwVfG_§_72, SVwVfG_§_73

 

1) Da das ergänzende Planfeststellungsverfahren nach § 29 Abs.8 Satz 2 PBefG an der Stelle des Fehlers neu ansetzt und das ursprüngliche Verfahren von hier aus fort und zu Ende führt, sind diejenigen Verfahrensvorschriften zu beachten, die für die nachzuholenden beziehungsweise zu wiederholenden Verfahrensschritte des Ursprungsverfahrens maßgeblich sind.

 

2) Sieht das ergänzende Verfahren die teilweise Änderung des festgestellten Plans mit erstmaligen und stärkeren Betroffenheiten verglichen mit der festgestellten Planung vor, sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften betreffend die Änderung des Plans nach Auslegung maßgeblich.

 

3) Gemäß den §§ 29 Abs.la PBefG, 72 Abs.1 SVwVfG kommen bei der Änderung des offengelegten Plans bei der Anhörung der erstmals oder stärker Betroffenen über § 73 Abs.8 Satz 2 SVwVfG die Bestimmungen des § 73 Abs.2 bis 6 SVwVfG und damit auch die Regelungen des § 73 Abs.4 Sätze 3 und 4 SVwVfG zur Anwendung mit der Folge, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, wenn hierauf bei der Bekanntgabe der Frist hingewiesen worden ist.

§§§


03.190 Stadtbahn-Variantenprüfung
 
  • OVG Saarl, U, 02.12.03, - 1_M_3/03 -

  • SKZ_04,88/45 (L)

  • PBefG_§_28, PBefG_§_29;

 

1) Die Planfeststellungsbehörde ist nicht gehalten die Prüfung von Varianten der zur Entscheidung gestellten Streckenführung bis zuletzt offen zu halten, und alle in ihre Erwägungen einbezogenen Varianten gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen.

 

2) Allein der Umstand, dass eine Stadtbahnstrecke in der Nähe von Wohngebäuden verläuft, begründet - wenn der Planfeststellungsbeschluss Schallschutzmaßnahmen vorsieht - für sich gesehen keinen unzumutbaren Nachteil, welcher der Behörde hätte Veranlassung geben müssen, von der Feststellung des Plans Abstand zu nehmen oder sich für eine - nicht zielführende - siedlungsferne Trassenführung zu entscheiden.

§§§


03.191 Haushaltsführung
 
  • OVG Saarl, B, 02.12.03, - 1_W_32/03 -

  • SKZ_04,79/5 (L) = EsG

  • KSVG_§_82, KSVG_§_88 Abs.1 Nr.1, KSVG_§_131 Abs.2; EigVO_§12; VwGO_§_80 Abs.5 VwGO

 

Das Interesse einer Gemeinde, deren Finanzlage hochdefizitär ist und die während des laufenden Haushaltsjahres weder einen Haushaltsplan nicht einen Wirtschaftsplan ihres zuständigen Eigenbetriebs vorgelegt hat, ihr ebenfalls defizitäres Hallenbad ganzjährig geöffnet zu halten, kann bei der Entscheidung über die von ihr beantragte Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der kommunalaufsichtlichen Aufhebung ihres betreffenden Gemeinderatsbeschlusses nachrangig gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen, den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit verpflichteten gemeindlichen Haushaltswirtschaft sein, wenn zweifelhaft ist, ob die Ausgaben für die Fortsetzung des Bäderbetriebs mit § 88 Abs.1 Nr.1 KSVG zu vereinbaren sind, und diese Ausgaben zu einer mangels Haushalts- und Wirtschaftsplan in Ausmaß und Bedeutung nicht im einzelnen abschätzbaren Vergrößerung des ohnehin problematischen Gesamtdefizits führten.

§§§


03.192 Abschiebung
 
  • OVG Saarl, B, 08.12.03, - 2_W_71/03 - -

  • SKZ_04,94/77 (L)

  • AuslG_§_55; BÄO_§_1; VwGO_§_123

 

Zur Frage der Reisefähigkeit eines sich auf Suizidgefahr berufenden Ausländers und der Sicherstellung der Abschiebung unter ärztlicher Begleitung.

§§§


03.193 Nahrungsergänzungsmittel
 
  • OVG Saarl, B, 08.12.03, - 3_W_31/03 -

  • = EsG

  • VwGO_§_80 Abs.5; LMBG_§_17 Abs.1 Nr.5b

 

LB 1) Für die im Eilrechtsschutzverfahren vorzunehmende summarische Prüfung des wegen irreführender Bezeichnung des Produkts ausgesprochenen Vertriebsverbots ist nach der Rechtsprechung zu § 17 Abs.1 Nr.5 LMBG auf die Gesamtaufmachung abzustellen.

 

LB 2) Die vom Antragsteller als Kern des Streits herausgestellte Frage, ob das Produkt auf Grund seiner Inhaltsstoffe als Nahrungsergänzungsmittel bezeichnet werden kann oder das Vertriebsverbot gerade darauf basiert, dass bereits in der Verwendung dieser Bezeichnung eine Irreführung des Verbrauchers liege, stellt sich bei der im Eilrechtsschutzverfahren maßgeblichen Interessenabwägung erst dann als entscheidungserheblich dar, wenn die Angaben zu dem Produkt beanstandungsfrei sind, indem die Inhaltsstoffe nebst Mengen zutreffend angegeben und dem Produkt keine zweifelhaften Wirkungen beigelegt werden.

§§§


03.194 eheähnliche Gemeinschaft
 
  • OVG Saarl, B, 10.12.03, - 3_W_37/03 -

  • SKZ_04,83/27 (L)

  • BSHG_§_122

 

Bei der Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft kann die Behörde nicht verlangen, dass der Hilfesuchende Nachweise über Einkommen- und Vermögensverhältnisse des Partners vorlegt. Bleibt infolge dessen und nach Ausschöpfung aller anderen der Behörde zur Verfügung stehenden Sachaufklärungsmöglichkeiten die tatsächliche Hilfebedürftigkeit des Hilfesuchenden unaufgeklärt, ist die Hilfe abzulehnen.

§§§


03.195 Bestechlichkeit
 
  • OVG Saarl, U, 10.12.03, - 6_R_2/03 -

  • SKZ_04,82/25 (L)

  • SBG_§_68, SBG_§_2 Abs.1 S.2; StGB_§_332; SDO_§_12, SDO_§_18;

 

1) Im Disziplinarverfahren ist eine Lösung von entscheidungstragenden tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich, nämlich vor allem dann, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit bestimmter strafgerichtlicher Feststellungen bestehen oder das Strafurteil unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist.

 

2) Nicht ausreichend für eine Lösung ist, dass dem Strafurteil ein zulässiger "Deal" zwischen Gericht, Angeklagtem, Verteidiger und Staatsanwaltschaft vorausgegangen ist und die Verurteilung allein auf einem lediglich einen Satz umfassenden Geständnis des Angeklagten beruht. Über den genauen Wortlaut der vom Strafgericht als hinreichend tatsachenbezogenes Geständnis gewerteten Erklärung des Angeklagten ist im Disziplinarverfahren kein Beweis zu erheben.

 

Ein Beamter, der sich bestechen lässt, bewirkt dadurch regelmäßig eine so schwere Ansehens- und Vertrauenseinbuße, dass seine Entfernung aus dem Dienst unvermeidlich ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn im konkreten Einzelfall erschwerende Umstände hinzukommen wie insbesondere eine Annahme von Bargeld, die tatsächliche Vornahme der als Gegenleistung für den Vorteil in Aussicht gestellten pflichtwidrigen Amtshandlung oder das Einfordern des Vorteils mit der Drohung, ansonsten dem anderen unter Missbrauch der Amtsstellung Nachteile zuzufügen.

§§§


03.196 Numerus-clausus
 
  • OVG Saarl, B, 15.12.03, - 2_X_7/03 ua -

  • SKZ_04,89/54 (L)

  • BVerfGG_§_32; VwGO_§_123; GG_Art.12

 

1) Bei einem Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazitäten ist von dem Studienbewerber zu erwarten, dass er dieses Begehren zu einem Zeitpunkt bei der Universität beantragt, zu dem die Aufnahme eines ordnungsgemäßen Studiums noch möglich ist. Dieser Zeitpunkt wird regelmäßig durch den Beginn der Vorlesungen des Bewerbungssemesters bestimmt.

 

2) Im Hinblick darauf, dass das Bundesverfassungsgericht die hier aufgeworfene Rechtsfrage betreffende Verfassungsbeschwerden als zulässig angesehen und ausgehend von einem offenen Ausgang des Verfahrens mit Beschlüssen vom 4.2.2003 - 1 BvR 89/03 -' NVwZ 2003, 857, vom 5.2.2003 - 1 BvR 109/03 - und vom 15.4.2003 -1 BvR 710/03 - auf der Grundlage von § 32 BVerfGG die Einbeziehung der dortigen Antragsteller in die Prüfung nach § 123 VwGO angeordnet hat, ist indes von der Klärungsbedürftigkeit der Frage in einem Hauptsacheverfahren auszugehen.

§§§


03.197 Erkrankung
 
  • OVG Saarl, B, 15.12.03, - 3_W_36/03 -

  • SKZ_04,83/28 (L)

  • AsylbLG_§_4, AsylbLG_§_6

 

Zur Frage der Übernahme der Kosten für eine Psychotherapie im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes.

§§§


03.198 Eingliederungshilfe
 
  • OVG Saarl, B, 17.12.03, - 3_W_35/03 -

  • SKZ_04,83/29 (L)

  • SGB-IX_§_14; SGB-VIII_§_10 Abs.2; AGKJHG_§_38

 

1) Zur Abgrenzung der Zuständigkeit der Sozialhilfeträger von der der Jugendhilfeträger bei Maßnahmen der Frühförderung.

 

2) Rehabilitationsträger für Eingliederungshilfe durch Betreuung in einem Sonderkindergarten ist der örtliche Sozialhilfeträger (§ 10 Abs.2 Satz 3 SGB VIII iVm § 38 AGKJHG).

§§§


03.199 Verweisung-Unzuständigkeit
 
  • OVG Saarl, B, 19.12.03, - 2_U_2/03 -

  • SKZ_04,79/04 (L)

  • VwGO_§_46, VwGO_§_83, VwGO_§_123; GVG_§_17a Abs.2, GVG_§_17a Abs.23

 

Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestehen jedenfalls gegen eine instanzielle Verweisung (§§ 83 Satz 1, 46, 123 Abs.2 VwGO) in entsprechender Anwendung von § 17a Abs.2 und 3 GVG im Hinblick auf den Gesichtspunkt frühestmöglicher Klärung der Zuständigkeit, um insbesondere negative Kompetenzkonflikte zu vermeiden, keine Bedenken.

§§§


03.200 Serbien und Montenegro
 
  • OVG Saarl, B, 22.12.03, - 1_Q_86/03 -

  • SKZ_04,94/78 (L) = EsG

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51 Abs.1;AsylVfG_§_78

 

1) Allein der Umstand, dass es im Herkunftsland eines Asylbewerbers (hier: Serbien und Montenegro) zu politisch-nationalistisch motivierten Übergriffen von Privatpersonen gegenüber ihnen missliebigen Dritten kommt, bietet keinen Grund, allein daraus auf eine fehlende Schutzbereitschaft staatlicher Stellen und von daher auf eine asylrelevante (mittelbare) staatliche Verfolgung zu schließen.

 

2) Für eine Nichtbeachtung oder Nichtumsetzung des am 5.3.2001 in Kraft getretenen jugoslawischen Amnestiegesetzes, das vor allem Wehrflüchtige bei einer Tatbegehung bis 7.10.2000 erfasst, bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte.

§§§


03.201 Beamter auf Widerruf
 
  • OVG Saarl, B, 30.12.03, - 1_W_38/03 -

  • SKZ_04,82/21 (L)

  • SBG_§_47, SBG_§_48; GG_Art.12

 

Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kommt in Betracht, wenn der Beamte (hier: Finanzanwärter für den gehobenen Dienst in der Finanzverwaltung) nachhaltig unzureichende Leistungen gezeigt hat, die das Bestehen der Laufbahnprüfung und damit das Ziel der Ausbildung als aller Voraussicht nach nicht mehr erreichbar und damit die weitere Ausbildung als nicht mehr sinnvoll erscheinen lassen.

§§§


03.202 Rangliste
 
  • OVG Saarl, B, 30.12.03, - 1_W_40/03 -

  • SKZ_04,82/22 (L)

  • SBG_§_9 Abs.1; GG_Art.33 Abs.2

 

1) Es bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken gegen die Praxis, Lehramtsbewerber als Beamte auf Probe in den saarländischen Schuldienst auf der Grundlage einer Rangliste einzustellen, die in erster Linie auf der Gewichtung der im ersten und zweiten Staatsexamen erzielten Noten beruht.

 

2) Es ist gleichermaßen nicht zu beanstanden, wenn Vorstellungsgespräche nur mit denjenigen Bewerbern geführt werden, die aufgrund ihres Ranglistenplatzes in der jeweiligen Fächerliste für eine Einstellung vorgesehen sind.

§§§


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§§§