ParlBetG | ||
---|---|---|
[ I ] | [ ] |
BGBl.I/FNA: 1101-11
Gesetz
über die parlamentarische Beteiligung bei der
Entscheidung über den Einsatz
bewaffneter Streitkräfte im Ausland
vom 18.03.05 (BGBl_I_05,775)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) 1Dieses Gesetz regelt Form und Ausmaß der Beteiligung des Bundestages beim Einsatz bewaffneter deutscher
Streitkräfte im Ausland.
2Artikel 115a des Grundgesetzes bleibt davon unberührt.
(2) Der Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes bedarf der Zustimmung des Bundestages.
§§§
(1) Ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte liegt vor, wenn Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind oder eine Einbeziehung in eine bewaffnete Unternehmung zu erwarten ist.
(2) 1Vorbereitende Maßnahmen und Planungen sind kein Einsatz im Sinne dieses Gesetzes.
2Sie bedürfen keiner Zustimmung des Bundestages.
3Gleiches gilt für
humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte,
bei denen Waffen lediglich zum Zweck der Selbstverteidigung
mitgeführt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Soldatinnen oder Soldaten in bewaffnete Unternehmungen einbezogen werden.
§§§
(1) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag den Antrag auf Zustimmung zum Einsatz der Streitkräfte rechtzeitig vor Beginn des Einsatzes.
(2) Der Antrag der Bundesregierung enthält Angaben insbesondere über
(3) 1Der Bundestag kann dem Antrag zustimmen oder ihn ablehnen.
2Änderungen des Antrags sind nicht zulässig.
§§§
(1) 1Bei Einsätzen von geringer Intensität und Tragweite kann die Zustimmung in einem vereinfachten Verfahren erteilt werden.
2Die Bundesregierung hat begründet darzulegen, aus welchen Gründen der bevorstehende Einsatz
von geringer Intensität und Tragweite ist.
3Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages übermittelt den Antrag an die Vorsitzenden der Fraktionen sowie die Vorsitzenden des Auswärtigen Ausschusses
und des Verteidigungsausschusses und je einen von
jeder in diesen Ausschüssen vertretenen Fraktionen benannten
Vertreter (Obleute) und lässt den Antrag als
Bundestagsdrucksache an alle Mitglieder des Bundestages
verteilen.
4Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Verteilung der
Drucksache von einer Fraktion oder fünf vom Hundert der
Mitglieder des Bundestages eine Befassung des Bundestages
verlangt wird.
5Wird die Befassung des Bundestages
verlangt, entscheidet dieser.
(2) Ein Einsatz ist dann von geringer Intensität und Tragweite, wenn die Zahl der eingesetzten Soldatinnen und Soldaten gering ist, der Einsatz auf Grund der übrigen Begleitumstände erkennbar von geringer Bedeutung ist und es sich nicht um die Beteiligung an einem Krieg handelt.
(3) In der Regel liegt ein Einsatz von geringer Intensität und Tragweite vor, wenn
§§§
(1) 1Einsätze bei Gefahr im Verzug, die keinen Aufschub dulden, bedürfen keiner vorherigen Zustimmung des Bundestages.
2Gleiches gilt für Einsätze zur Rettung von
Menschen aus besonderen Gefahrenlagen, solange
durch die öffentliche Befassung des Bundestages das
Leben der zu rettenden Menschen gefährdet würde.
(2) Der Bundestag ist vor Beginn und während des Einsatzes in geeigneter Weise zu unterrichten.
(3) 1Der Antrag auf Zustimmung zum Einsatz ist unverzüglich nachzuholen.
2Lehnt der Bundestag den Antrag
ab, ist der Einsatz zu beenden.
§§§
(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag regelmäßig über den Verlauf der Einsätze und über die Entwicklung im Einsatzgebiet.
(2) In Fällen des § 4 Abs.1 (Vereinfachtes Zustimmungsverfahren) unterrichtet die Bundesregierung die zuständigen Ausschüsse und die Obleute unverzüglich.
§§§
(1) Das Verfahren nach § 4 findet auch Anwendung auf die Verlängerung von Zustimmungsbeschlüssen ohne inhaltliche Änderung.
(2) 1Beantragt die Bundesregierung die Verlängerung eines Einsatzes, so gilt der Einsatz bis zum Ablauf von
zwei Sitzungstagen nach Verteilung des Antrags als
Bundestagsdrucksache als genehmigt.
2aWird der Antrag
im vereinfachten Verfahren nach § 4 gestellt, so gilt er bis
zum Ablauf der in § 4 Abs.1 Satz 4 bestimmten Frist als
genehmigt;
2bwird innerhalb der Frist eine Befassung des Bundestages verlangt, so gilt er bis zum Ablauf der auf
das Verlangen auf Befassung folgenden Sitzungswoche
als genehmigt.
3Die Geltungsdauer der ursprünglichen
Genehmigung bleibt durch die Regelungen der Sätze 1 und 2 unberührt.
§§§
Der Bundestag kann die Zustimmung zu einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte widerrufen.
§§§
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§§§
ParlBetG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de