WBO | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA:52-1
vom 23.12.56 (BGBl_I_56,1066)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.01.09 (BGBl_I_09,81)
22.01.2009 (BGBl_I, S.82)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] |
§§§
(1) 1Der Soldat kann sich beschweren, wenn er
glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der
Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges
Verhalten von Kameraden verletzt zu sein.
2Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das
Soldatenbeteiligungsgesetz.
(2) Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, dass ihm auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden ist.
(3) Nach Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses steht dem früheren Soldaten das Beschwerderecht zu, wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt.
(4) 1Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig.
2Insoweit wird das Petitionsrecht nach Artikel 17 des
Grundgesetzes eingeschränkt.
§§§
Niemand darf dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden, weil seine Beschwerde nicht auf dem vorgeschriebenen Weg oder nicht fristgerecht eingelegt worden ist oder weil er eine unbegründete Beschwerde erhoben hat.
§§§
(1) 1Die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten
hat keine aufschiebende Wirkung.
2Die Einlegung der Beschwerde befreit insbesondere nicht
davon, einen Befehl, gegen den sich die Beschwerde
richtet, auszuführen.
3§ 11 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.
(2) 1Die für die Entscheidung zuständige Stelle prüft
auch ohne Antrag des Beschwerdeführers, ob die Ausführung des Befehls oder die Vollziehung einer Maßnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen
ist oder andere einstweilige Maßnahmen zu treffen sind.
2Wird ein entsprechender Antrag abgelehnt,
kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Wehrdienstgerichts beantragen.
§§§
(1) Der Beschwerdeführer kann vor Einlegung der Beschwerde einen Vermittler anrufen, wenn er sich persönlich gekränkt fühlt und ihm ein gütlicher Ausgleich möglich erscheint.
(2) Der Vermittler darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb einer Woche, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat, angerufen werden.
(3) 1Als Vermittler wählt der Beschwerdeführer einen
Soldaten, der sein persönliches Vertrauen genießt und
an der Sache selbst nicht beteiligt ist.
2Der als Vermittler
Angerufene darf die Durchführung der Vermittlung nur
aus wichtigem Grund ablehnen.
3Unmittelbare Vorgesetzte
des Beschwerdeführers oder desjenigen, über
den die Beschwerde geführt wird (Betroffener), dürfen
die Vermittlung nicht übernehmen.
(4) Der Vermittler soll sich in persönlichem Benehmen mit den Beteiligten mit dem Sachverhalt vertraut machen und sich um einen Ausgleich bemühen.
(5) Bittet der Beschwerdeführer den Betroffenen vor der Vermittlung oder anstelle einer Vermittlung um eine Aussprache, hat der Betroffene ihm Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunktes zu geben.
(6) Der Lauf der Beschwerdefrist wird durch eine Vermittlung oder eine Aussprache nicht gehemmt.
§§§
(1) 1Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen.
2Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann
die Beschwerde auch dort eingelegt werden.
(2) 1Soldaten in stationärer Behandlung in einem
Bundeswehrkrankenhaus können Beschwerden auch bei dem Chefarzt des
Bundeswehrkrankenhauses einlegen.
2Soldaten, die sich zum Zweck der Vollstreckung
in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befinden, können Beschwerden auch bei den Vollzugsvorgesetzten einlegen.
(3) Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder sind die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbst zur Entscheidung über eine bei ihnen eingelegte Beschwerde zuständig, haben sie diese unverzüglich der zuständigen Stelle unmittelbar zuzuleiten.
§§§
(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.
(2) 1Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen.
2Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll.
3Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer
auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.
§§§
(1) Wird der Beschwerdeführer an der Einhaltung einer Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert, läuft die Frist erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab.
(2) Als unabwendbarer Zufall ist auch anzusehen, wenn eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig ist.
§§§
(1) 1Die Beschwerde kann jederzeit durch schriftliche
oder mündliche Erklärung zurückgenommen werden.
2§ 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
3Die Erklärung
ist gegenüber dem nächsten Disziplinarvorgesetzten
oder der für die Entscheidung sonst zuständigen
Stelle abzugeben.
4Diese Beschwerde ist dadurch erledigt.
(2) Die Pflicht des Vorgesetzten, im Rahmen seiner Dienstaufsicht Mängel abzustellen, bleibt bestehen.
§§§
(1) 1Über die Beschwerde entscheidet der Disziplinarvorgesetzte,
der den Gegenstand der Beschwerde zu beurteilen hat.
2Über Beschwerden gegen Dienststellen
der Bundeswehrverwaltung entscheidet die nächsthöhere
Dienststelle.
(2) 1aHat der Bundesminister der Verteidigung über
Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenheiten
zu entscheiden, kann sein Vertreter die Beschwerdeentscheidung
unterzeichnen;
1bder Bundesminister der
Verteidigung kann die Zeichnungsbefugnis weiter übertragen.
2Bei Beschwerden in Verwaltungsangelegenheiten
entscheidet der Bundesminister der Verteidigung
als oberste Dienstbehörde.
(3) Hat das Unterstellungsverhältnis des Betroffenen (§ 4 Absatz 3 Satz 3) gewechselt und richtet sich die Beschwerde gegen seine Person, geht die Zuständigkeit auf den neuen Vorgesetzten des Betroffenen über.
(4) In Zweifelsfällen bestimmt der nächste gemeinsame Vorgesetzte, wer zu entscheiden hat.
§§§
(1) 1Der entscheidende Vorgesetzte hat den Sachverhalt
durch mündliche oder schriftliche Verhandlungen
zu klären.
2Er kann die Aufklärung des Sachverhalts
einem Offizier übertragen.
3In Fällen von geringerer
Bedeutung kann der entscheidende Vorgesetzte auch
den Kompaniefeldwebel oder einen Unteroffizier in entsprechender
Dienststellung mit der Vernehmung von
Zeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften
oder Unteroffiziere ohne Portepee handelt.
4Über den
Inhalt mündlicher Verhandlungen ist ein kurzer zusammenfassender
Bericht zu fertigen.
(2) Bei Beschwerden in fachdienstlichen Angelegenheiten ist die Stellungnahme der nächsthöheren Fachdienststelle einzuholen, wenn diese nicht selbst für die Entscheidung zuständig ist.
(3) Die Beteiligung der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.
§§§
Ist der für die Entscheidung zuständige Disziplinarvorgesetzte bei abgesetzten Truppenteilen, an Bord von Schiffen oder in ähnlichen Fällen nicht anwesend und auf dem gewöhnlichen Postwege schriftlich nicht erreichbar, gilt Folgendes:
Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde einlegen, sobald die Behinderung weggefallen ist. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde läuft in diesem Falle erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab.
1Die Beschwerde kann auch bei dem höchsten anwesenden
Offizier eingelegt werden.
2Dieser hat die Entscheidung
über die Beschwerde gemäß § 10 vorzubereiten
und die Akten nach Behebung des Hindernisses
unverzüglich der für die Entscheidung zuständigen
Stelle zuzuleiten.
3Er kann Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 treffen.
§§§
(1) 1Über die Beschwerde wird schriftlich entschieden.
2Der Bescheid ist zu begründen.
3Er ist dem Beschwerdeführer
nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung
zuzustellen und auch dem Betroffenen (§ 4 Absatz 3 Satz 3) mitzuteilen.
4Soweit die Beschwerde
zurückgewiesen wird, ist der Beschwerdeführer über
den zulässigen Rechtsbehelf, die Stelle, bei der der
Rechtsbehelf einzulegen ist, und die einzuhaltende
Frist schriftlich zu belehren.
(2) 1Ist für die Entscheidung über die Beschwerde die
Beurteilung einer Frage, über die in einem anderen
Verfahren entschieden werden soll, von wesentlicher
Bedeutung, kann das Beschwerdeverfahren bis zur Beendigung
des anderen Verfahrens ausgesetzt werden,
wenn dadurch keine unangemessene Verzögerung eintritt.
2Dem Beschwerdeführer ist die Aussetzung mitzuteilen.
3Soweit die Beschwerde durch den Ausgang des
anderen Verfahrens nicht erledigt wird, ist sie weiter zu
behandeln.
(3) 1Ist die Beschwerde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei einer Stelle eingegangen, bei der
sie nach diesem Gesetz eingelegt werden kann, ist sie
unter Hinweis auf diesen Mangel zurückzuweisen.
2aIhr
ist trotzdem nachzugehen;
2bsoweit erforderlich, ist für
Abhilfe zu sorgen.
§§§
(1) 1Soweit die Beschwerde sich als begründet erweist,
ist ihr stattzugeben und für Abhilfe zu sorgen.
2Dabei sind unzulässige oder unsachgemäße Befehle
oder Maßnahmen aufzuheben oder abzuändern.
3Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder sonst erledigt, ist
auszusprechen, dass er nicht hätte ergehen dürfen.
4Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen
und Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein
berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
5Zu
Unrecht unterbliebene Maßnahmen sind, soweit noch
möglich, nachzuholen, zu Unrecht abgelehnte Gesuche
oder Anträge zu genehmigen.
6Bei einer Beschwerde
nach § 1 Absatz 2 ist in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) 1Ergibt sich, dass ein Dienstvergehen vorliegt, ist
nach der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren.
2Dem Beschwerdeführer ist mitzuteilen, ob gegen den Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von
einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist.
(3) Soweit die Beschwerde nicht begründet ist, ist sie zurückzuweisen.
(4) Soweit der Beschwerde stattgegeben wird, ist auch über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen sowie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu entscheiden.
§§§
Die Untersuchung der Beschwerde ist stets darauf zu erstrecken, ob mangelnde Dienstaufsicht oder sonstige Mängel im dienstlichen Bereich vorliegen.
§§§
Die Fortführung des Verfahrens wird nicht dadurch berührt, dass nach Einlegung der Beschwerde das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endigt.
§§§
(1) Ist die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheides weitere Beschwerde einlegen.
(2) Die weitere Beschwerde kann auch eingelegt werden, wenn über die Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.
(3) Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig.
(4) Für die weitere Beschwerde gelten die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend.
§§§
(1) 1Das vorgerichtliche Verfahren beginnt mit der
Einlegung der Beschwerde.
2Es ist kostenfrei.
(2) Soweit die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolgreich ist, sind dem Beschwerdeführer die ihm zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erwachsenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
(3) Die Vergütung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten ist nur dann erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung notwendig war.
(4) Soweit der Beschwerde vor Erlass eines Beschwerdebescheides abgeholfen wird, sind die Absätze 1 bis 3 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes sinngemäß anzuwenden.
(5) 1Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen
Aufwendungen sowie die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten kann durch Anrufung des Truppendienstgerichts angefochten werden.
2§ 17 Absatz 4 gilt entsprechend.
3Der Vorsitzende der
Truppendienstkammer entscheidet hierüber endgültig
durch Beschluss.
4Erlässt der Bundesminister der Verteidigung
oder der Inspekteur einer Teilstreitkraft oder
ein Vorgesetzter in vergleichbarer Dienststellung den
Beschwerdebescheid, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend
mit der Maßgabe, dass das Bundesverwaltungsgericht
an die Stelle des Truppendienstgerichts tritt.
(6) § 140 Absatz 8 und § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben,
kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts
beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder
eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum
Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten
Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der
§§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind.
2Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.
(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.
(3) 1Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden,
dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung
rechtswidrig sei.
2Rechtswidrigkeit ist auch gegeben,
wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung
oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse
verletzt ist.
(4) 1Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung
des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten
Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich
oder mündlich zur Niederschrift einzulegen.
2Dabei
soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides
sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung
des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
3Die
Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem
nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen
des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den
dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird.
4Der Antrag
ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen.
5Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für
den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene
zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.
(5) 1Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren
Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts
ausgeschlossen.
2§ 7 gilt entsprechend.
(6) 1Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
2Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein
Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers
oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach
Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen.
3Die Anordnung kann schon vor Stellung des
Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden,
wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen
Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung
nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht
gesetzten Frist ausgesetzt hat.
§§§
(1) Für die Besetzung des Truppendienstgerichts ist der Dienstgrad des Beschwerdeführers maßgebend.
(2) 1Das Truppendienstgericht hat von Amts wegen
den Sachverhalt aufzuklären.
2Es kann Beweise wie im
gerichtlichen Disziplinarverfahren erheben.
3Es entscheidet
ohne mündliche Verhandlung, kann jedoch mündliche
Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich
hält.
4Haben Beweiserhebungen stattgefunden,
hat das Truppendienstgericht das Beweisergebnis
dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen mitzuteilen
und ihnen innerhalb einer vom Gericht zu setzenden
Frist, die wenigstens drei Tage betragen muss, Gelegenheit
zur Akteneinsicht und Stellungnahme zu geben.
5Das Truppendienstgericht entscheidet durch Beschluss,
der dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesministerium
der Verteidigung nach den Vorschriften
der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und dem Betroffenen
formlos zu übermitteln ist.
6Die Entscheidung
ist zu begründen.
(3) 1Hält das Truppendienstgericht die Zuständigkeit
eines anderen Gerichts für gegeben, verweist es die
Sache dorthin.
2Die Entscheidung ist bindend.
(4) 1Das Truppendienstgericht kann Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung dem Bundesverwaltungsgericht
zur Entscheidung vorlegen, wenn nach seiner
Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordert.
2Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung
von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern
durch Beschluss.
3Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt
ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
4Die Entscheidung ist in der vorliegenden
Sache für das Truppendienstgericht bindend.
§§§
(1) 1Hält das Truppendienstgericht einen Befehl oder
eine Maßnahme, gegen die sich der Antrag richtet, für
rechtswidrig, hebt es den Befehl oder die Maßnahme
auf.
2Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder anders erledigt,
ist auszusprechen, dass er rechtswidrig war.
3Dies
gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen oder
Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes
Interesse an dieser Feststellung hat.
4Hält
das Truppendienstgericht die Ablehnung eines Antrags
oder die Unterlassung einer Maßnahme für rechtswidrig,
spricht es die Verpflichtung aus, dem Antrag zu entsprechen
oder unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts anderweitig tätig zu werden.
(2) Ist der Beschwerdeführer durch ein Dienstvergehen verletzt worden, spricht das Truppendienstgericht auch die Verpflichtung aus, nach Maßgabe der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren.
§§§
(1) 1Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen.
2Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen,
die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.
(2) 1Dem Beschwerdeführer können die Kosten des
Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet.
2Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte
Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.
(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden.
(4) § 137 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 140 Absatz 8, § 141 Absatz 1 und 2 sowie § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des
Bundesministers der Verteidigung einschließlich der
Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden
kann der Beschwerdeführer unmittelbar die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen.
2Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung
zu stellen.
(2) 1Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend.
2§ 20 Absatz 4 in Verbindung mit
§ 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts
das Bundesverwaltungsgericht tritt.
(3) 1Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit
einer Stellungnahme vor.
2Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt
vertreten.
§§§
Für die Entscheidungen der Inspekteure der Teilstreitkräfte und der Vorgesetzten in vergleichbaren Dienststellungen über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.
§§§
(1) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn
der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht gebunden.
(4) Die Rechtsbeschwerde ist bei dem Truppendienstgericht, dessen Beschluss angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen.
(5) 1Der Beschwerdeführer muss sich im Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit er einen Antrag stellt, durch
einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten
lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach
dem Deutschen Richtergesetz hat oder die Voraussetzungen
des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt.
2§ 21 Absatz 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) 1Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss.
2Ist die
Rechtsbeschwerde begründet, kann das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst entscheiden oder
den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache
an das Truppendienstgericht zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung zurückverweisen.
§§§
(1) 1Bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch
das Truppendienstgericht steht dem Beschwerdeführer
und dem Bundesministerium der Verteidigung die
Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
zu.
2§ 22a Absatz 5 gilt entsprechend.
(2) 1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb
eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich
bei dem Truppendienstgericht einzulegen und innerhalb
von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses
schriftlich zu begründen.
2In der Begründung
muss die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache
dargelegt oder die Entscheidung, von welcher
der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel
bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses.
(4) Hilft das Truppendienstgericht der Nichtzulassungsbeschwerde
nicht ab, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Besetzung ohne ehrenamtliche
Richter durch Beschluss.
2Der Beschluss ist zu
begründen.
3Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde
durch das Bundesverwaltungsgericht wird
der Beschluss des Truppendienstgerichts rechtskräftig.
(5) 1Wird der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen
oder lässt das Bundesverwaltungsgericht die
Rechtsbeschwerde zu, wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt.
2In diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde
innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung
über die Zulassung zu begründen.
3Darauf ist in
dem Beschluss hinzuweisen.
§§§
(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.
(2) 1Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei
der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten
wird.
2Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet,
hilft sie ihr ab.
3Anderenfalls legt sie die Beschwerde
der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.
(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.
(4) 1Der Bundesminister der Verteidigung kann die
Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung
über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine
Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme
erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen.
2Die Anordnung ist zu
veröffentlichen.
(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.
(6) 1Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen
über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung
eines Wehrdienstverhältnisses.
3Im Übrigen gelten die
Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend.
(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.
§§§
(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.
(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht.
(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
§§§
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