WBO  
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BGBl.III/FNA:52-1

 

Wehrbeschwerdeordnung

(WBO)


vom 23.12.56 (BGBl_I_56,1066)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.01.09 (BGBl_I_09,81) 22.01.2009 (BGBl_I, S.82)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]

§§§




§_1   WBO
Beschwerderecht

(1) 1Der Soldat kann sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein.
2Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.

(2) Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, dass ihm auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden ist.

(3) Nach Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses steht dem früheren Soldaten das Beschwerderecht zu, wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt.

(4) 1Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig.
2Insoweit wird das Petitionsrecht nach Artikel 17 des Grundgesetzes eingeschränkt.

§§§




§_2   WBO
Verbot der Benachteiligung

Niemand darf dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden, weil seine Beschwerde nicht auf dem vorgeschriebenen Weg oder nicht fristgerecht eingelegt worden ist oder weil er eine unbegründete Beschwerde erhoben hat.

§§§




§_3   WBO
Wirkung der Beschwerde

(1) 1Die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten hat keine aufschiebende Wirkung.
2Die Einlegung der Beschwerde befreit insbesondere nicht davon, einen Befehl, gegen den sich die Beschwerde richtet, auszuführen.
3§ 11 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.

(2) 1Die für die Entscheidung zuständige Stelle prüft auch ohne Antrag des Beschwerdeführers, ob die Ausführung des Befehls oder die Vollziehung einer Maßnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen ist oder andere einstweilige Maßnahmen zu treffen sind.
2Wird ein entsprechender Antrag abgelehnt, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Wehrdienstgerichts beantragen.

§§§




§_4   WBO
Vermittlung und Aussprache

(1) Der Beschwerdeführer kann vor Einlegung der Beschwerde einen Vermittler anrufen, wenn er sich persönlich gekränkt fühlt und ihm ein gütlicher Ausgleich möglich erscheint.

(2) Der Vermittler darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb einer Woche, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat, angerufen werden.

(3) 1Als Vermittler wählt der Beschwerdeführer einen Soldaten, der sein persönliches Vertrauen genießt und an der Sache selbst nicht beteiligt ist.
2Der als Vermittler Angerufene darf die Durchführung der Vermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen.
3Unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers oder desjenigen, über den die Beschwerde geführt wird (Betroffener), dürfen die Vermittlung nicht übernehmen.

(4) Der Vermittler soll sich in persönlichem Benehmen mit den Beteiligten mit dem Sachverhalt vertraut machen und sich um einen Ausgleich bemühen.

(5) Bittet der Beschwerdeführer den Betroffenen vor der Vermittlung oder anstelle einer Vermittlung um eine Aussprache, hat der Betroffene ihm Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunktes zu geben.

(6) Der Lauf der Beschwerdefrist wird durch eine Vermittlung oder eine Aussprache nicht gehemmt.

§§§




§_5   WBO
Einlegung der Beschwerde

(1) 1Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen.
2Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann die Beschwerde auch dort eingelegt werden.

(2) 1Soldaten in stationärer Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus können Beschwerden auch bei dem Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses einlegen.
2Soldaten, die sich zum Zweck der Vollstreckung in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befinden, können Beschwerden auch bei den Vollzugsvorgesetzten einlegen.

(3) Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder sind die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbst zur Entscheidung über eine bei ihnen eingelegte Beschwerde zuständig, haben sie diese unverzüglich der zuständigen Stelle unmittelbar zuzuleiten.

§§§




§_6   WBO
Frist und Form der Beschwerde

(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.

(2) 1Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen.
2Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll.
3Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

§§§




§_7   WBO
Fristversäumnis

(1) Wird der Beschwerdeführer an der Einhaltung einer Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert, läuft die Frist erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab.

(2) Als unabwendbarer Zufall ist auch anzusehen, wenn eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig ist.

§§§




§_8   WBO
Zurücknahme der Beschwerde

(1) 1Die Beschwerde kann jederzeit durch schriftliche oder mündliche Erklärung zurückgenommen werden.
2§ 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
3Die Erklärung ist gegenüber dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder der für die Entscheidung sonst zuständigen Stelle abzugeben.
4Diese Beschwerde ist dadurch erledigt.

(2) Die Pflicht des Vorgesetzten, im Rahmen seiner Dienstaufsicht Mängel abzustellen, bleibt bestehen.

§§§




§_9   WBO
Zuständigkeit für den Beschwerdebescheid

(1) 1Über die Beschwerde entscheidet der Disziplinarvorgesetzte, der den Gegenstand der Beschwerde zu beurteilen hat.
2Über Beschwerden gegen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung entscheidet die nächsthöhere Dienststelle.

(2) 1aHat der Bundesminister der Verteidigung über Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenheiten zu entscheiden, kann sein Vertreter die Beschwerdeentscheidung unterzeichnen;
1bder Bundesminister der Verteidigung kann die Zeichnungsbefugnis weiter übertragen.
2Bei Beschwerden in Verwaltungsangelegenheiten entscheidet der Bundesminister der Verteidigung als oberste Dienstbehörde.

(3) Hat das Unterstellungsverhältnis des Betroffenen (§ 4 Absatz 3 Satz 3) gewechselt und richtet sich die Beschwerde gegen seine Person, geht die Zuständigkeit auf den neuen Vorgesetzten des Betroffenen über.

(4) In Zweifelsfällen bestimmt der nächste gemeinsame Vorgesetzte, wer zu entscheiden hat.

§§§




§_10   WBO
Vorbereitung der Entscheidung

(1) 1Der entscheidende Vorgesetzte hat den Sachverhalt durch mündliche oder schriftliche Verhandlungen zu klären.
2Er kann die Aufklärung des Sachverhalts einem Offizier übertragen.
3In Fällen von geringerer Bedeutung kann der entscheidende Vorgesetzte auch den Kompaniefeldwebel oder einen Unteroffizier in entsprechender Dienststellung mit der Vernehmung von Zeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften oder Unteroffiziere ohne Portepee handelt.
4Über den Inhalt mündlicher Verhandlungen ist ein kurzer zusammenfassender Bericht zu fertigen.

(2) Bei Beschwerden in fachdienstlichen Angelegenheiten ist die Stellungnahme der nächsthöheren Fachdienststelle einzuholen, wenn diese nicht selbst für die Entscheidung zuständig ist.

(3) Die Beteiligung der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.

§§§




§_11   WBO
Beschwerden bei abgesetzten Truppenteilen

Ist der für die Entscheidung zuständige Disziplinarvorgesetzte bei abgesetzten Truppenteilen, an Bord von Schiffen oder in ähnlichen Fällen nicht anwesend und auf dem gewöhnlichen Postwege schriftlich nicht erreichbar, gilt Folgendes:

  1. Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde einlegen, sobald die Behinderung weggefallen ist. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde läuft in diesem Falle erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab.

  2. 1Die Beschwerde kann auch bei dem höchsten anwesenden Offizier eingelegt werden.
    2Dieser hat die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 10 vorzubereiten und die Akten nach Behebung des Hindernisses unverzüglich der für die Entscheidung zuständigen Stelle zuzuleiten.
    3Er kann Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 treffen.

§§§




§_12   WBO
Beschwerdebescheid

(1) 1Über die Beschwerde wird schriftlich entschieden.
2Der Bescheid ist zu begründen.
3Er ist dem Beschwerdeführer nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und auch dem Betroffenen (§ 4 Absatz 3 Satz 3) mitzuteilen.
4Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, ist der Beschwerdeführer über den zulässigen Rechtsbehelf, die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und die einzuhaltende Frist schriftlich zu belehren.

(2) 1Ist für die Entscheidung über die Beschwerde die Beurteilung einer Frage, über die in einem anderen Verfahren entschieden werden soll, von wesentlicher Bedeutung, kann das Beschwerdeverfahren bis zur Beendigung des anderen Verfahrens ausgesetzt werden, wenn dadurch keine unangemessene Verzögerung eintritt.
2Dem Beschwerdeführer ist die Aussetzung mitzuteilen.
3Soweit die Beschwerde durch den Ausgang des anderen Verfahrens nicht erledigt wird, ist sie weiter zu behandeln.

(3) 1Ist die Beschwerde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei einer Stelle eingegangen, bei der sie nach diesem Gesetz eingelegt werden kann, ist sie unter Hinweis auf diesen Mangel zurückzuweisen.
2aIhr ist trotzdem nachzugehen;
2bsoweit erforderlich, ist für Abhilfe zu sorgen.

§§§




§_13   WBO
Inhalt des Beschwerdebescheides

(1) 1Soweit die Beschwerde sich als begründet erweist, ist ihr stattzugeben und für Abhilfe zu sorgen.
2Dabei sind unzulässige oder unsachgemäße Befehle oder Maßnahmen aufzuheben oder abzuändern.
3Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder sonst erledigt, ist auszusprechen, dass er nicht hätte ergehen dürfen.
4Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen und Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
5Zu Unrecht unterbliebene Maßnahmen sind, soweit noch möglich, nachzuholen, zu Unrecht abgelehnte Gesuche oder Anträge zu genehmigen.
6Bei einer Beschwerde nach § 1 Absatz 2 ist in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) 1Ergibt sich, dass ein Dienstvergehen vorliegt, ist nach der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren.
2Dem Beschwerdeführer ist mitzuteilen, ob gegen den Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist.

(3) Soweit die Beschwerde nicht begründet ist, ist sie zurückzuweisen.

(4) Soweit der Beschwerde stattgegeben wird, ist auch über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen sowie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu entscheiden.

§§§




§_14   WBO
Umfang der Untersuchung

Die Untersuchung der Beschwerde ist stets darauf zu erstrecken, ob mangelnde Dienstaufsicht oder sonstige Mängel im dienstlichen Bereich vorliegen.

§§§




§_15   WBO
Verfahren bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Die Fortführung des Verfahrens wird nicht dadurch berührt, dass nach Einlegung der Beschwerde das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endigt.

§§§




§_16   WBO
Weitere Beschwerde

(1) Ist die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheides weitere Beschwerde einlegen.

(2) Die weitere Beschwerde kann auch eingelegt werden, wenn über die Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(3) Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig.

(4) Für die weitere Beschwerde gelten die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend.

§§§




§_16a   WBO
Notwendige Aufwendungen und Kosten im vorgerichtlichen Verfahren

(1) 1Das vorgerichtliche Verfahren beginnt mit der Einlegung der Beschwerde.
2Es ist kostenfrei.

(2) Soweit die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolgreich ist, sind dem Beschwerdeführer die ihm zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erwachsenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

(3) Die Vergütung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten ist nur dann erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung notwendig war.

(4) Soweit der Beschwerde vor Erlass eines Beschwerdebescheides abgeholfen wird, sind die Absätze 1 bis 3 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes sinngemäß anzuwenden.

(5) 1Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen sowie die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten kann durch Anrufung des Truppendienstgerichts angefochten werden.
2§ 17 Absatz 4 gilt entsprechend.
3Der Vorsitzende der Truppendienstkammer entscheidet hierüber endgültig durch Beschluss.
4Erlässt der Bundesminister der Verteidigung oder der Inspekteur einer Teilstreitkraft oder ein Vorgesetzter in vergleichbarer Dienststellung den Beschwerdebescheid, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Truppendienstgerichts tritt.

(6) § 140 Absatz 8 und § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.

§§§




§_17   WBO
Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts

(1) 1Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind.
2Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) 1Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei.
2Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) 1Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen.
2Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
3Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird.
4Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen.
5Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) 1Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen.
2§ 7 gilt entsprechend.

(6) 1Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
2Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen.
3Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

§§§




§_18   WBO
Verfahren des Truppendienstgerichts

(1) Für die Besetzung des Truppendienstgerichts ist der Dienstgrad des Beschwerdeführers maßgebend.

(2) 1Das Truppendienstgericht hat von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären.
2Es kann Beweise wie im gerichtlichen Disziplinarverfahren erheben.
3Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung, kann jedoch mündliche Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält.
4Haben Beweiserhebungen stattgefunden, hat das Truppendienstgericht das Beweisergebnis dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen mitzuteilen und ihnen innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist, die wenigstens drei Tage betragen muss, Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme zu geben.
5Das Truppendienstgericht entscheidet durch Beschluss, der dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und dem Betroffenen formlos zu übermitteln ist.
6Die Entscheidung ist zu begründen.

(3) 1Hält das Truppendienstgericht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts für gegeben, verweist es die Sache dorthin.
2Die Entscheidung ist bindend.

(4) 1Das Truppendienstgericht kann Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordert.
2Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern durch Beschluss.
3Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für das Truppendienstgericht bindend.

§§§




§_19   WBO
Inhalt der Entscheidung

(1) 1Hält das Truppendienstgericht einen Befehl oder eine Maßnahme, gegen die sich der Antrag richtet, für rechtswidrig, hebt es den Befehl oder die Maßnahme auf.
2Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder anders erledigt, ist auszusprechen, dass er rechtswidrig war.
3Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen oder Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
4Hält das Truppendienstgericht die Ablehnung eines Antrags oder die Unterlassung einer Maßnahme für rechtswidrig, spricht es die Verpflichtung aus, dem Antrag zu entsprechen oder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anderweitig tätig zu werden.

(2) Ist der Beschwerdeführer durch ein Dienstvergehen verletzt worden, spricht das Truppendienstgericht auch die Verpflichtung aus, nach Maßgabe der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren.

§§§




§_20   WBO
Notwendige Aufwendungen und Kosten im Verfahren vor dem Truppendienstgericht

(1) 1Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen.
2Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.

(2) 1Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet.
2Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.

(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden.

(4) § 137 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 140 Absatz 8, § 141 Absatz 1 und 2 sowie § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.

§§§




§_21   WBO
Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung

(1) 1Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen.
2Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) 1Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend.
2§ 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) 1Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor.
2Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

§§§




§_22   WBO
Entscheidungen der Inspekteure

Für die Entscheidungen der Inspekteure der Teilstreitkräfte und der Vorgesetzten in vergleichbaren Dienststellungen über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.

§§§




§_22a   WBO
Rechtsbeschwerde

(1) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn

  1. die Beschwerdesache grundsätzliche Bedeutung hat,

  2. der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder

  3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht gebunden.

(4) Die Rechtsbeschwerde ist bei dem Truppendienstgericht, dessen Beschluss angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen.

(5) 1Der Beschwerdeführer muss sich im Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt.
2§ 21 Absatz 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) 1Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss.
2Ist die Rechtsbeschwerde begründet, kann das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden oder den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache an das Truppendienstgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

§§§




§_22b   WBO
Nichtzulassungsbeschwerde

(1) 1Bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
2§ 22a Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) 1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich bei dem Truppendienstgericht einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen.
2In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses.

(4) Hilft das Truppendienstgericht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ab, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter durch Beschluss.
2Der Beschluss ist zu begründen.
3Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird der Beschluss des Truppendienstgerichts rechtskräftig.

(5) 1Wird der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen oder lässt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerde zu, wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt.
2In diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Zulassung zu begründen.
3Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.

§§§




§_23   WBO
Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren

(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.

(2) 1Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird.
2Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab.
3Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.

(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

(4) 1Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen.
2Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.

(6) 1Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses.
3Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

§§§




§_23a   WBO
Ergänzende Vorschriften

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

§§§




§_24   WBO
(Inkrafttreten)

§§§





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