Fussnoten | [ ] |
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zu § 1 SG |
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§ 1 Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 2 SG |
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In § 2 Abs.1 Nr.2 wurde Wort „Dienstleistungsbescheid“ durch das Wort „Heranziehungsbescheid“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§ 2 Abs.1 Nr.1 wurde aufgehoben und die Nummern 2 bis 4 wurden die Nr.1 bis 3, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.13 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
Bisheriger Wortlaut:
1. bei einem Soldaten, der auf Grund des Wehrpflichtgesetzes zum Wehrdienst einberufen wird, mit dem Zeitpunkt, der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes für den Diensteintritt festgesetzt wird,
§§§
zu § 3 SG |
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§ 3 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.3 Abs.12 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1897).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 4 SG |
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§ 4 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.1 a) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
In § 4 Satz 1 wurden nach dem Wort „Bundestag“ die Wörter „oder im Europäischen Parlament“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.1 b) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 5 SG |
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In § 5 Abs.2 wurde die Angabe „§ 51 Abs.1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 42 Abs.1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.2 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 14 SG |
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§ 14 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.3 a) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, über die ihm bei seiner dienstlichen
Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit
zu bewahren.
2Dies gilt nicht für Mitteilungen
im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 14 Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.3 b) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§ 14 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.3 c) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 19 SG |
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§ 19 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.3a iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
1Der Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, keine Belohnungen oder Geschenke in
Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit annehmen.
2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.
3Die Befugnis zur Zustimmung kann auf
andere Stellen übertragen werden.
§§§
§§§
zu § 20 SG |
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§ 20 Abs.8 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§ 20 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.4 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit bedürfen zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der
in Absatz 6 abschließend aufgeführten, der vorherigen
Genehmigung.
2aAls Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen
Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines
Angehörigen;
2bihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.
(2) 1Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen
beeinträchtigt werden.
2Ein solcher Versagungsgrund
liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
nach Art und Umfang den Soldaten in einem Maße in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
den Soldaten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen, dem Ansehen der Bundeswehr abträglich sein kann oder in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Dienststelle oder Einheit, der der Soldat angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Soldaten beeinflussen kann,
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Soldaten führen kann.
3Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die
Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder
Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang,
Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines
Zweitberufs darstellt.
4Die Voraussetzung
des Satzes 2 Nr.1 gilt in der Regel als
erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung
durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in
der Woche acht Stunden überschreitet.
5aDie Genehmigung ist auf längstens fünf
Jahre zu befristen;
5bsie kann mit Auflagen
und Bedingungen versehen werden.
6Ergibt
sich eine Beeinträchtigung dienstlicher
Interessen nach Erteilung der Genehmigung,
so ist diese zu widerrufen.
(3) 1Der Soldat darf Nebentätigkeiten nur außerhalb des Dienstes ausüben, es sei denn, er hat sie auf Vorschlag oder Veranlassung seines Disziplinarvorgesetzten übernommen oder der Disziplinarvorgesetzte hat ein dienstliches Interesse an der
Übernahme der Nebentätigkeit anerkannt.
2Ausnahmen dürfen nur in besonders
begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Dienstzeit nachgeleistet wird.
(4) 1Der Soldat darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts
in Anspruch nehmen.
2Das Entgelt hat sich nach den dem
Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Soldaten durch die Inanspruchnahme entsteht.
(5) 1Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absatz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3
Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform.
2aDer Soldat hat dabei die für die
Entscheidung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie
die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen;
2bder Soldat hat jede
Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3Das dienstliche Interesse (Absatz 3 Satz 1) ist aktenkundig zu machen.
(6) 1Nicht genehmigungspflichtig ist
eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
a) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
b) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Soldaten unterliegenden Vermögens,
eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Soldaten,
die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Soldaten als Lehrer an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Soldaten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Soldaten.
2aEine Tätigkeit nach Satz 1 Nr.3 und 4 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Soldaten nach Satz 1 Nr.5 hat der Soldat, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten unter Angabe insbesondere
von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der
voraussichtlichen Höhe der Entgelte und
geldwerten Vorteile hieraus schriftlich
anzuzeigen;
2bder Soldat hat jede Änderung
unverzüglich schriftlich zu melden.
3Der zuständige Disziplinarvorgesetzte
kann im Übrigen aus begründetem Anlass
verlangen, dass der Soldat über eine
von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige
Nebentätigkeit, insbesondere über deren
Art und Umfang, schriftlich Auskunft
erteilt.
4Eine nicht genehmigungspflichtige
Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise
zu untersagen, wenn der Soldat bei ihrer
Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
(7) Die Vorschriften der §§ 64, 65 Abs.4 und der §§ 67 bis 69 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.
(8) 1Einem Soldaten, der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leistet, darf die Ausübung einer Nebentätigkeit nur untersagt werden, wenn sie seine Dienstfähigkeit gefährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderläuft.
2Gleiches gilt bei einem Soldaten, der zu einer Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt herangezogen
worden ist (1).
(9) Die in Absatz 6 Satz 2 geregelte Anzeigepflicht gilt entsprechend für die vor Inkrafttreten des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 9.September 1997 (BGBl.I S.2294) aufgenommenen und nach diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkeiten.
§§§
§§§
zu § 20a SG |
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§ 20a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.5 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Soldat mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung, der innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit dem Bundesministerium der Verteidigung anzuzeigen.
(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
(3) 1aDas Verbot wird durch das Bundesministerium der Verteidigung ausgesprochen;
1bes endet spätestens mit
Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus dem
Wehrdienst.
2Das Bundesministerium der Verteidigung
kann seine Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
§§§
§§§
zu § 21 SG |
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§ 21 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.6 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
1Der Soldat bedarf zur Übernahme
einer in § 20 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft,
Betreuung oder Pflegschaft sowie zur Übernahme des Amtes eines Testamentsvollstreckers der Genehmigung seines
Disziplinarvorgesetzten.
2Sie ist zu erteilen, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
3Der Soldat darf die Übernahme eines solchen Amtes ablehnen.
§§§
§§§
zu § 22 SG |
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§ 22 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.7 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 23 SG |
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In § 23 Abs.2 Nr.3 wurden nach dem Wort „Eintritt“ die Wörter „oder Versetzung“ eingefügt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§§§
zu § 24 SG |
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§ 24 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.8 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden
und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der
Handlung an.
2Hat der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes,
in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der
Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem
gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn
gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
§§§
zu § 25 SG |
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§ 25 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.9 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 27 SG |
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§ 27 Abs.8 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.10 a) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
In § 27 Abs.8 Satz 2 wurde das Wort „Personalrechtsabteilung“ durch das Wort „Dienstrechtsabteilung“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.10 b) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 28 SG |
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In § 28 Abs.5 Satz 1 wurde das Wort „zwölf“ durch die Zahl „15“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.11 a) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 28 Abs.6 wurde das Wort „Bundestag“ durch die Angabe „Bundestag, zum Europäischen Parlament“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.11 b) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 28a SG |
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In § 28a Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Vollzeitbeschäftigung“ durch das Wort „Beschäftigung“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.12 a) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 28a Abs.2 Satz 1 wurden das Wort „entgeltlicher“ durch das Wort „genehmigungspflichtiger“ und die Wörter „entgeltliche Tätigkeiten“ durch die Wörter „nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.12 b) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
In § 29 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „vor unbefugter Einsicht“ durch die Wörter „durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Einsichtnahme“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.13 a) aa) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 29 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.13 a) bb) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 29 Abs.1 bisherigem Satz 2 wurden die Wörter „einschließlich der in Dateien gespeicherten“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.13 a) cc) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 29 Abs.1 bisherigem Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.13 a) dd) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§ 29 Abs.1 Satz 6 und 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.13 a) ee) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 29 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.13 b) aa) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Soldaten und frühere Soldaten nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.
In § 29 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „vom 1. Januar 1994 an“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.13 b) bb) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 29 Abs.3 Satz 2 bis 5 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.13 c) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 29 Abs.4 Satz 1 wurde das Wort „Dateien“ durch die Wörter „automatisierten Verfahren“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.13 d) aa) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 29 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „verarbeitet und genutzt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.13 d) bb) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 29 Abs.4 Satz 3 wurden die Wörter „in automatisierten Dateien“ durch das Wort „automatisiert“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.13 d) cc) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 29 Abs.5 Satz 3 wurden die Wörter „spätestens drei Jahren“ durch die Wörter „zwei Jahren“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.13 e) aa) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 29 Abs.5 Satz 4 wurden nach dem Wort „regelmäßig“ die Wörter „durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.13 e) bb) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 29 Abs.5 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.13 e) cc) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 29 Abs.6 Satz 2 wurde aufgehoben und Satz 3 wurde Satz 2, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.13 f) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
In § 29 Abs.7 Satz 3 wurden nach dem Wort „Hinterbliebene“ die Wörter „und deren Bevollmächtigte“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.13 g) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 29 Abs.8 Satz 1 wurden die Wörter „verarbeitet oder genutzt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.13 h) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 29 Abs.9 Nr.2 und 3 wurde jeweils das Wort „Dateien“ durch das Wort „Verfahren“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.13 i) aa) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 29 Abs.9 Nr.4 wurden die Wörter „oder einer automatisierten Datei“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.13 i) bb) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
In § 30 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „(Grundbetrag, Familienzuschlag)“ die Angabe „sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6 iVm Art.14 Abs.2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 – BBVAnpG 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
§ 30 Abs.2 Satz 1 und 2 wurden neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.07.06, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.18 Abs.3 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizier-Anwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, (1) ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im
Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz (1).
2Die Höhe des Ausbildungsgeldes
wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung des Studienganges
und der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizier-Anwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen.
§ 30 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.14 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 30b SG |
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In § 30b wurde das Wort „zwölf“ durch die Zahl „15“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.15 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 31 SG |
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In § 31 Satz 2 Halbsatz 1 wurden nach dem Wort „Maßgabe“ die Wörter „des Vierten oder Fünften Abschnittes oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.7 iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§ 31 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.15a a) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 31 Abs.2 bis 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.15a b) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 35a SG |
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In § 35a wurde die Angabe „§ 94 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 118 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.16 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 38 SG |
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§ 38 Abs.2 wurde aufgehoben und der bisherige Abs.3 wurde Abs.2, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.8 iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 40 SG |
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In § 40 Abs.7 Satz 2 wurde das Wort „muss“ durch das Wort „soll“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.9 a) iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§ 40 Abs.7 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.9 b) iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 41 SG |
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§ 41 Abs.3 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.17 a) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§ 41 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.17 b) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 42 SG |
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In § 42 Abs.2 Satz 1 wurden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Unteroffizierdienstgrad“ die Wörter „und die Beförderung eines Feldwebelanwärters zum Unteroffizier und Stabsunteroffizier“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.18 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 44 SG |
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zu § 44 Abs.1 Satz 3 SG:
*) Gemäß Artikel 4 Nr.2 in Verbindung mit Artikel 24 Abs.2 Nr.7 des
Gesetzes vom 29.Juni 1998 (BGBl.I S.1666, 3128) in der Fassung des
Artikels 2 Nr.1 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
(BGBl.I S.1815) wird § 44 am 1. Januar 2007 wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt. (Amtliche Fußnote der Bekanntmachung der Neufassung)
§ 44 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.10 a) iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens
oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte
zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig
(dienstunfähig) ist.
2Als dauernd dienstunfähig kann er
auch dann angesehen werden, wenn die Wiederherstellung
seiner Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres seit
Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist.
§ 44 Abs.5 Satz 1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.10 b) iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
§ 44 Abs.6 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.19 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 45 SG |
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zu § 45 Abs.1 SG:
*) Gemäß Artikel 4 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 7 des
Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128) in der zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013)
geänderten Fassung wird § 45 am 1. Januar 2007 wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „61.“ durch die Zahl „62.“ ersetzt.
zu § 45 Abs.2 SG:
*) Gemäß Artikel 4 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 7 des
Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128) in der zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013)
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten mit Ausnahme
der Offiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes
und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden festgesetzt:
die Vollendung des 57. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute,
die Vollendung des 54. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.“
Bisheriger Wortlaut:
(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten mit Ausnahme der Offiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden festgesetzt:
§ 45 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.20 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Für die Berufssoldaten bildet das vollendete 62. (1) Lebensjahr die allgemeine Altersgrenze.
(2) (2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten mit Ausnahme der Offiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden festgesetzt:
die Vollendung des 57. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute,
die Vollendung des 54. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.
(3) Die besonderen Altersgrenzen nach Absatz 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.
§§§
§§§
zu § 45a SG |
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§ 45a Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.11 iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 46 SG |
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In § 46 Abs.2 Satz 1 Nr.5 wurde hinter dem Wort „Mitglied“ die Angabe „des Europäischen Parlaments,“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.21 a) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 46 Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.21 b) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 46 Abs.7 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.21 c) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 47 SG |
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In § 47 Abs.3 wurde die Angabe „§ 46 Abs.2 Nr.2 und 3“ durch die Angabe „§ 46 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.12 a) iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
In § 47 Abs.4 wurde die Angabe „§ 46 Abs.2 Nr.6“ durch die Angabe „§ 46 Abs.2 Satz 1 Nr.6“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.12 b) iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§ 47 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.22 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des § 46 Abs.2 Satz 1 Nr.6 (2) bei Dienstunfähigkeit wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und in den Fällen des § 46 Abs.8 wenigstens sechs Wochen vor dem Entlassungstag zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter schriftlicher Angabe der Gründe, aber nicht in elektronischer Form zugestellt werden.
§§§
zu § 48 SG |
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§ 48 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.23 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 49 SG |
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In § 49 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 46 Abs.2 Nr.1 bis 4“ durch die Angabe „§ 46 Abs.2 Satz 1 Nr.1 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.13 a) iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
In § 49 Abs.2 wurde die Angabe „Abs.2 Nr.1 bis 4 sowie Nr. 7 und 8“ durch die Angabe „2 Satz 1 Nr.1 bis 4, 7 und 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.13 b) iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§ 49 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 50 SG |
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In § 50 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 37, 39 und 40 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§§ 56, 57 und 58 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.24 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 52 SG |
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In § 52 wurde die Angabe „§ 51 Abs.1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 42 Abs.1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.25 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 55 SG |
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In § 55 Abs.1 wurde die Angabe „Abs. 2 Nr.1 bis 5 sowie Nr.7 und 8“ durch die Angabe „2 Satz 1 Nr.1 bis 5, 7 und 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.14 a) iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§ 55 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.14 b) iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.
2Als dauernd dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit
innerhalb eines Jahres seit Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu
erwarten ist.
3§ 44 Abs.4 gilt entsprechend.
§ 55 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.26 a) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 Nr.1 bis 5, 7 und 8 (1) entsprechend.
§ 55 Abs.6 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.26 b) iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 56 SG |
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In § 56 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 46 Abs.2 Nr.1 bis 4“ durch die Angabe „§ 46 Abs.2 Satz 1 Nr.1 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.15 a) iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
In § 56 Abs.2 wurde die Angabe „§ 46 Abs.1 und Abs. 2 Nr.1 bis 4 sowie Nr.7 und 8“ durch die Angabe „§ 46 Abs.1 und 2 Satz 1 Nr.1 bis 4, 7 und 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.15 b) iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§ 56 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
Bisheriger Wortlaut:
§ 2 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.13 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
Bisheriger Wortlaut:
2Der Soldat bleibt jedoch in den dem § 46 Abs.2 Satz 1 Nr.1 bis 4 (1) und dem § 48 entsprechenden Fällen sowie in den Fällen des § 55 Abs.4 und 5 in der Bundeswehr, soweit er auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst zu leisten hat.
§§§
zu § 59 SG |
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In § 59 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 60 Nr.2 und 3“ durch die Angabe „§ 60 Nr.2 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.16 a) iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
In § 59 Abs.3 wurde in Nummer 1 die Angabe „§ 60 Nr.1, 4 und 5“ durch die Angabe „§ 60 Nr.1, 5 und 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.16 b) iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
In § 59 Abs.3 wurde in Nummer 2 die Angabe „§ 60 Nr.1 und 4“ durch die Angabe „§ 60 Nr.1 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.16 b) iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
In § 59 Abs.2 Satz 1 Nr.3 wurden die Wörter „und nach Zustimmung durch das Bundesministerium der Verteidigung“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.13 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
§ 59 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.13 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Eine Person, die nicht als Berufssoldat oder als Soldat auf Zeit in einem Wehrdienstverhältnis gestanden hat, kann auf Grund freiwilliger schriftlicher Verpflichtung
bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet hat,
zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden.
2§ 9 Abs.2 gilt entsprechend.
3Wird ihr ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen, kann sie auch ohne freiwillige Verpflichtung
bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 Nr.1, 5 und 6 (2)genannten Dienstleistungen und
außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 45. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie einen Mannschaftsdienstgrad führt, zu den in § 60 Nr.1 und 5 (3) genannten Dienstleistungen
herangezogen werden.
In § 59 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „Bestandskraft des Heranziehungsbescheides“ durch die Wörter „Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.4 c) iVm Art.13 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
§ 59 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.4 d) iVm Art.13 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Nach Bestandskraft des Heranziehungsbescheides ist der Widerruf der Verpflichtungserklärung ausgeschlossen.
2aDie auf Grund einer freiwilligen Verpflichtung Herangezogenen können beantragen, von der Teilnahme
entpflichtet zu werden, soweit sie ihren Dienst noch nicht
angetreten haben;
2bdem Antrag ist stattzugeben, wenn die
Heranziehung zur Dienstleistung für sie wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare
Härte bedeuten würde.
§§§
zu § 60 SG |
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§ 60 Nr.4 wurde neu eingefügt und die bisherigen Nummern 4 und 5 wurden die Nummern 5 und 6, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.17 iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§ 60 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.13 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
Bisheriger Wortlaut:
befristete Übungen (§ 61),
besondere Auslandsverwendungen (§ 62),
Hilfeleistungen im Innern (§ 63),
(1) unbefristete Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind, und
(1) unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall.
§§§
§§§
zu § 63 SG |
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§ 63 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.18 iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§§§
zu § 63a SG |
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§ 63a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.18 iVm Art.19 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§§§
zu § 64 SG |
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In § 64 wurden die Wörter „dauerhaft nicht dienstfähig“ durch das Wort „dienstunfähig“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.20 iVm Art.19 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§§§
zu § 66 SG |
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In § 66 wurden in Nummer 3 das Wort „und“ gestrichen, in Nummer 4 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und sie Nummer 5 angefügt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.21 iVm Art.19 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§§§
zu § 67 SG |
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§ 67 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.22 a) iVm Art.19 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§ 67 Abs.4 Nr.2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.22 b) iVm Art.19 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
2. der Dienstleistungspflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen oder elterlichen Betriebes unentbehrlich ist oder
3. die Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen
a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium, in dem zum vorgesehenen Diensteintrittstermin das dritte Semester bereits erreicht ist, oder einen zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
c) eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.
§ 67 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.22 c) iVm Art.19 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§§§
zu § 68 SG |
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§ 68 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.23 a) iVm Art.19 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben kann ein Dienstleistungspflichtiger im öffentlichen Interesse
für Dienstleistungen unabkömmlich gestellt werden,
wenn und solange er für die von ihm ausgeübte
Tätigkeit nicht entbehrt werden kann.
2Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die dem Ausgleich des personellen Kräftebedarfs zu Grunde
zu legen sind.
In § 68 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Der Dienstherr oder Arbeitgeber“ durch die Wörter „Die Dienstbehörde oder der Arbeitgeber“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.23 b) iVm Art.19 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§§§
zu § 70 SG |
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In § 70 Abs.3 Satz 3 wurde nach der Angabe „zu Hilfeleistungen im Innern (§ 63),“ die Angabe „zu Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a),“ eingefügt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.24 iVm Art.19 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§§§
zu § 72 SG |
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In § 72 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „§ 60 Nr.5“ durch die Angabe „§ 60 Nr.6“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.25 a) iVm Art.19 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
In § 72 Abs.3 Satz 2 Nr.2 wurden die Wörter „oder zur Sicherung der Operationsfreiheit“ gestrichen, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.25 b) iVm Art.19 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§§§
zu § 75 SG |
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In § 75 Abs.1 Satz 2 Nr.4 wurden das Wort „dienstunfähig“ durch die Wörter „zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig“ ersetzt und die Wörter „bei Diensteintritt bestehenden“ gestrichen, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.26 a) iVm Art.19 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
In § 75 Abs.3 Satz 2 Nr.9 wurde das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt, in Nummer 10 wurden die Wörter „körperlich oder geistig dauernd“ gestrichen, nach dem Wort „entsprechend“ der Punkt durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt und die Nummer 11 angefügt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.26 b) und c) iVm Art.19 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§§§
zu § 76 SG |
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§ 76 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.27 a) iVm Art.19 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
§ 76 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.27 b) und c) iVm Art.19 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§§§
zu § 77 SG |
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§ 77 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.28 a) iVm Art.19 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
In § 77 Abs.4 Nr.5 wurde nach den Wörtern „die Dienstleistungsbescheide“ die Angabe „für Hilfeleistungen im Innern nach § 63 Abs.1,“ eingefügt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.28 b) iVm Art.19 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§ 77 Abs.6 Nr.1 wurde aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 bis 6 wurden die Nummern 1 bis 5, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.28 c) aa) und cc) iVm Art.19 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
In § 77 Abs.6 bisherige Nr.3 wurde das Wort „Dienstunfähigkeit“ durch die Wörter „Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.28 c) bb) iVm Art.19 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§ 77 Abs.7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.28 d) iVm Art.19 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
(7) 1Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Dienstleistungsüberwachung von Dienstleistungspflichtigen,
die als Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen auf Grund
des Flaggenrechtsgesetzes fahren, können durch
Rechtsverordnung der See-Berufsgenossenschaft
übertragen werden.
2Kosten, die der See-Berufsgenossenschaft
durch die Übertragung dieser Aufgaben entstehen, trägt der Bund.
3In der Rechtsverordnung können Art und Höhe der Kostenerstattung bestimmt werden.
In § 77 Abs.1 Satz 2 wurden nach der Angabe „§ 59 Abs.3 Satz 1“ die Wörter „oder im Fall einer Verpflichtung zu einem freiwilligen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.13 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
§§§
zu § 78 SG |
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§ 78 Abs.2 Satz 1 Nr.2 wurde aufgehoben und die Nummern 3 und 4 wurden die Nr.2 und 3, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.13 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 79 SG |
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§ 79 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.29 iVm Art.19 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Die Polizei ist befugt, zum Zweck der Vorführung oder Zuführung die Wohnung und andere Räume des
Dienstleistungspflichtigen zu betreten und nach ihm zu
suchen.
2Das Gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen und Räume, wenn sich der Dienstleistungspflichtige
einem unmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten solcher Wohnungen und Räume entzieht.
3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe
dieses Absatzes eingeschränkt.
§§§
zu § 80 SG |
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§ 80 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.8 iVm Art.13 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
Bisheriger Wortlaut:
Unterliegen die in § 59 genannten Personen der Wehrpflicht (§§ 1 und 3 des Wehrpflichtgesetzes), sind die dafür geltenden Bestimmungen vorrangig anzuwenden.
§§§
§§§
zu § 86 SG |
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In § 86 Abs.1 Nr.2 wurde die Angabe „Abs.6 Nr.2, 3 oder 4“ durch die Angabe „Abs.6 Nr.1, 2 oder 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.30 iVm Art.19 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§§§
zu § 89 SG |
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In § 89 Abs.1 wurde die Angabe „§ 125c Abs.1 bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 115 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.27 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 93 SG |
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In § 93 Abs.1 Nr.8 wurde die Angabe „(§ 70 Abs.1 Satz 6)“ durch die Angabe „nach § 70 Abs.1 Satz 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.31 a) aa) iVm Art.19 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
In § 93 Abs.1 Nr.9 wurde die Angabe „(§ 68 Abs.2 Satz 3),“ durch die Angabe „nach § 68 Abs.2 Satz 3.“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.31 a) bb) iVm Art.19 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§ 93 Abs.1 Nr.10 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.31 a) cc) iVm Art.19 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
§ 93 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.3 Nr.31 b) iVm Art.19 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 96 SG |
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zu § 96 SG:
Gemäß Artikel 4 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 7 des
Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128) in der durch Artikel
9 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geänderten
Fassung wird am 1. Januar 2007 folgender § 96 eingefügt:
Abweichend von § 45 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 werden für die am 1. Januar 1999 vorhandenen Berufssoldaten folgende besondere Altersgrenzen festgesetzt:
für Oberste in der Besoldungsgruppe A 16 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die Vollendung des 60. Lebensjahres,
für Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die Vollendung des 58. Lebensjahres,
für Majore bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die Vollendung des 56. Lebensjahres,
für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 die Vollendung des 54.Lebensjahres,
für Berufsunteroffiziere bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 die Vollendung des 53.Lebensjahres.“
§ 96 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.10 Nr.28 iVm Art.17 Abs.11 Satz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
Abweichend von § 45 Abs.2 Nr.1 bis 5 werden für die am 1. Januar 1999 vorhandenen Berufssoldaten folgende besondere Altersgrenzen festgesetzt:
für Oberste in der Besoldungsgruppe A 16 bis zum Ablauf des 31.Dezember 2014 die Vollendung des 60.Lebensjahres,
für Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14 bis zum Ablauf des 31.Dezember 2014 die Vollendung des 58.Lebensjahres,
für Majore bis zum Ablauf des 31.Dezember 2014 die Vollendung des 56.Lebensjahres,
für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante bis zum Ablauf des 31.Dezember 2010 die Vollendung des 54.Lebensjahres,
für Berufsunteroffiziere bis zum Ablauf des 31.Dezember 2012 die Vollendung des 53.Lebensjahres.
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zu § 98 SG |
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§ 98 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.13 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
Bisheriger Wortlaut:
Die Vorschriften des Vierten Abschnittes sind nur auf Personen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl.I S.2588) in das Dienstverhältnis eines Soldaten berufen worden sind.
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