BVG   (6) 53-70a
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A-10Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen53-53a

§_53   BVG (F)

1Beim Tod von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des § 36 gewährt.
2Es beträgt beim Tod einer Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners, die mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlassen, 1.506 (1) Euro, in allen übrigen Fällen 755 (1) Euro.

§§§



§_53a   BVG
Beiträge zur Pflegeversicherung

(1) Rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung haben und die bei einem privaten Versicherungsunternehmen oder bei einer Pflegekasse nach § 20 Abs.3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, wird der Beitrag zur Pflegeversicherung erstattet.

(2) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 1 darf den Betrag nicht übersteigen, der sich bei Zugrundelegung des Beitragssatzes nach § 55 Abs.1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei Beschädigten aus der Ausgleichsrente, dem Ehegattenzuschlag und dem Berufsschadensausgleich, bei Hinterbliebenen aus allen Rentenleistungen nach diesem Gesetz ergibt.

(3) § 61 Abs.6 und 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§§§



A-11Zusammentreffen von Ansprüchen54-55

§_54   BVG

(1) 1Ist eine Schädigung im Sinne des § 1 zugleich ein Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, so besteht nur Anspruch nach diesem Gesetz.
2Das gilt nicht, soweit das schädigende Ereignis vor dem 1.Januar 1942 oder nach dem 8.Mai 1945 eingetreten ist.

(2) 1Personen, bei denen eine Schädigung im Sinne des § 1 infolge einer Heranziehung zur Zwangsarbeit in der Zeit vom 8.Mai 1945 bis zum 5.Oktober 1955 im Beitrittsgebiet verursacht worden ist, sowie deren Hinterbliebene haben keinen Anspruch nach diesem Gesetz.
2aSie haben Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung;
2bdie Tätigkeit nach Satz 1 gilt als versicherte Tätigkeit.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 19.Mai 1990 im damaligen Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben.

§§§



§_55   BVG

(1) 1Treffen nach diesem Gesetz zusammen

  1. eine Beschädigtenrente mit einer Witwen- oder Waisenrente, ist neben den Grundrenten die günstigere Ausgleichsrente zu gewähren,

  2. ein Berufsschadensausgleich mit einem Schadensausgleich, ist der Berufsschadensausgleich bei der Festsetzung des Schadensausgleichs als Einkommen zu berücksichtigen,

  3. eine Beschädigten- oder Witwenrente mit einem Anspruch auf Elternrente, sind die Ausgleichsrente, der Ehegattenzuschlag, der Berufsschadensausgleich und der Schadensausgleich bei der Festsetzung der Elternrente als Einkommen zu berücksichtigen.

2Ist nach Satz 1 Buchstabe a die Witwenausgleichsrente zu gewähren, zählt bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs die Ausgleichsrente nur mit dem Betrag, der ohne das Zusammentreffen als Beschädigtenausgleichsrente zu zahlen wäre, zum derzeitigen Bruttoeinkommen.
3Das gilt auch, wenn Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 mit entsprechenden Leistungen nach anderen Gesetzen zusammentreffen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen.

(2) Für Witwen- oder Waisenbeihilfen gilt Absatz 1 entsprechend.

§§§



A-12Anpassung der Versorgungsbezüge56-59

§_56   BVG

(1) 1Die Leistungen für Blinde (§ 14), der Pauschbetrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15), die Grundrenten und die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 31 Abs.1 und 5, §§ 40 und 46), die Ausgleichs- und Elternrenten (§§ 32, 41, 47 und 51), der Ehegattenzuschlag (§ 33a), die Pflegezulage (§ 35) und das Bestattungsgeld (§§ 36, 53) werden jeweils entsprechend dem Vomhundertsatz angepaßt, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.
2aGleichzeitig wird der Bemessungsbetrag (§ 33 Abs.1) entsprechend dem Vomhundertsatz angepaßt, um den sich die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Vorjahr verändert hat;
2bdabei sind die für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden Daten zugrunde zu legen.

(2) 1Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in §§ 14, 15, 31 Abs.1 und 5, 32, 33 Abs.1, 33a, 35, 36, 40, 41, 46, 47, 51 und 53 bestimmten Beträge entsprechend Absatz 1 jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, zu ändern.
2Dabei sind in § 15 die dort genannten Pauschbeträge durch Multiplikation der niedrigsten und der höchsten Bewertungszahl mit dem Multiplikator zu ermitteln.
3Die sich ergebenden Beträge nach Satz 1 und 2 sind bis auf 0,49 Deutsche Mark nach untern, ab 0,50 Deutsche Mark nach oben auf volle Deutsche Mark zu runden.
4Abweichend hiervon ist der Multiplikator in § 15 auf 3 Dezimalstellen nach dem Komma zu runden.

(3) u (4) (weggefallen)

§§§



§_57 bis §_59   BVG
(weggefallen)

§§§



A-13Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung60-63

§_60   BVG

(1) 1Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat.
2Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird.
3War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung.
4Für Zeiträume vor dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder aus ausländischem Gewahrsam steht keine Versorgung zu.

(2) 1aAbsatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere Leistung beantragt wird;
1bwar der Beschädigte jedoch ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so beginnt die höhere Leistung mit dem Monat, von dem an die Verhinderung nachgewiesen ist, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird.
2Die höhere Leistung beginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkommens oder wegen einer Erhöhung der schädigungsbedingten Aufwendungen unabhängig vom Antragsmonat mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Änderung oder nach Zugang der Mitteilung über die Änderung gestellt wird.
3Der Zeitpunkt des Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen.
4Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs.3 oder 6) infolge Erhöhung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs.5, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird.

(3) 1Wird die höhere Leistung von Amts wegen festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen einer Dienststelle der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden sind.
2aIst die höhere Leistung durch eine Änderung des Familienstands, der Zahl zu berücksichtigender Kinder oder das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist;
2bdas gilt auch, wenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs.3 oder 6) auf einer Änderung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs.5 beruht.

(4) 1Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind.
2Eine durch Besserung des Gesundheitszustands bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt.
3Beruht die Minderung oder Entziehung von Leistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder Entziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.

§§§



§_60a   BVG

(1) 1Die Ausgleichsrente (§§ 32, 33, 41 und 47) ist bei monatlich feststehenden Einkünften endgültig festzustellen.
2In den übrigen Fällen ist die Ausgleichsrente entsprechend den im Zeitpunkt der Bescheiderteilung bekannten Einkommensverhältnissen vorläufig festzusetzen und jeweils nachträglich endgültig festzustellen.

(2) Monatlich feststehende Einkünfte sind Einkünfte, bei denen sich ein bestimmter Monatsbetrag aus Gesetz, Tarif-, Arbeits- oder sonstigem Vertrag ergibt.

(3) Ist die vorläufig gezahlte Ausgleichsrente höher als die endgültig festgestellte, gilt nur der fünf Deutsche Mark monatlich übersteigende Betrag als überzahlt.

(4) Sonderleistungen, wie Weihnachtsgratifikationen, 13.Monatsgehälter und Erfolgsprämien, sind als Einkommen in den Monaten zu berücksichtigen, in denen sie gezahlt werden.

(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Feststellung aller laufenden Versorgungsbezüge, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
2Absatz 3 ist beim Zusammentreffen mehrerer vorläufig gezahlter Leistungen so anzuwenden, daß die Gesamtbeträge einander gegenüberzustellen sind.

§§§



§_61   BVG

Für die Hinterbliebenenversorgung gilt § 60 mit folgender Maßgabe entsprechend:

  1. Wird der Erstantrag vor Ablauf eines Jahres nach dem Tod gestellt, beginnt die Versorgung frühstens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat.

  2. An die Stelle des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 oder 6 tritt bei Witwen der Schadensausgleich nach § 40a.

  3. Der Änderung des Familienstands steht bei Waisen der Tod des Vaters oder der Mutter gleich.

§§§



§_62   BVG

(1) Eine vom Einkommen beeinflußte Leistung ist nicht neu festzustellen, solange sich das Bruttoeinkommen seit der letzten Feststellung dieser Leistung insgesamt um weniger als zehn Deutsche Mark monatlich erhöht oder das Vergleichseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 5 insgesamt um weniger als zehn Deutsche Mark monatlich gemindert hat, es sei denn, daß eine Neufeststellung einer dieser Leistungen aus anderem Anlaß notwendig wird.

(2) 1Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des rentenberechtigten Beschädigten darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids niedriger festgesetzt werden.
2Ist durch Heilbehandlung eine wesentliche und nachhaltige Steigerung der Erwerbsfähigkeit erreicht worden, so ist die niedrigere Festsetzung schon früher zulässig, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Abschluß dieser Heilbehandlung.

(3) 1Bei Versorgungsberechtigten, die das 55.Lebensjahr vollendet haben, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Besserung des Gesundheitszustands nicht niedriger festzusetzen, wenn sie in den letzten zehn Jahren seit Feststellung nach diesem Gesetz unverändert geblieben ist.
2Entsprechendes gilt für die Schwerstbeschädigtenzulage, wenn deren Stufe in den letzten zehn Jahren seit Feststellung unverändert geblieben ist.
3Veränderungen aus anderen als medizinischen Gründen bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt.

(4) Wird der gemeinsame Haushalt, den eine Schwerbeschädigte oder ein Schwerbeschädigter mit den in § 30 Abs.12 Satz 1 genannten Personen geführt hat, aufgelöst, so sind die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 30 Abs.2 und der Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs.16 von Amts wegen nur neu festzustellen, wenn der Schwerbeschädigten oder dem Schwerbeschädigten ohne die Schädigungsfolgen die Aufnahme eines anderen Berufs zuzumuten wäre oder nach Wegfall des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs.16 ein Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs.3 bis 11 zusteht.

§§§



§_63   BVG
(weggefallen)

§§§



A-14Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes64-64f

§_64   BVG

(1) 1Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Staaten haben, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält, erhalten Versorgung wie Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit die §§ 64a bis 64f nichts Abweichendes bestimmen.
2Die Leistungen können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn

  1. der Leistungszweck nicht erreicht werden kann, insbesondere der fremde Staat Renten nach diesem Gesetz auf eigene Renten ganz oder teilweise anrechnet, oder

  2. in der Person des Berechtigten ein von ihm zu vertretender wichtiger Grund, insbesondere eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Handlung des Berechtigten, vorliegt.

(2) 1Der Anspruch auf Versorgung von Kriegsopfern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und nicht unter Absatz 1 fallen, ruht.
2Ihnen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung Versorgung in angemessenem Umfang gewährt werden.
3Wird Versorgung gewährt, so ist sie nach Art, Höhe und Dauer festzulegen.
4Die Versorgung kann aus besonderen Gründen, insbesondere unter den in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wieder eingeschränkt oder entzogen werden.
5§ 64c Abs.5, §§ 64d und 64f Abs.1 und 2 gelten entsprechend.

§§§



§_64a   BVG

(1) 1Beschädigte führen die Heilbehandlung wegen der anerkannten Folgen einer Schädigung selbst durch, soweit sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewährt wird.
2aSie erhalten die nachgewiesenen notwendigen und angemessenen Kosten bis zur zweifachen Summe der Kosten einer entsprechenden Heilbehandlung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstattet;
2bin besonders begründeten Fällen kann auch der darüber hinausgehende Betrag teilweise oder ganz erstattet werden.
3Die Kosten für Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel können in voller Höhe ersetzt werden.

(2) 1Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 sind ausgeschlossen.
2Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen, die nicht Folge einer Schädigung sind, Krankenbehandlung und Leistungen nach § 10 Abs.6 Satz 1 und § 11 Abs.4 sind ausgeschlossen, soweit sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes erbracht werden können.
3aAnstelle der nach den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossenen Leistungen kann eine Zuwendung bis zur zweifachen Höhe der Leistungen gegeben werden, die der Versorgungsberechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhalten könnte;
3bdie Kosten für Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel können in voller Höhe ersetzt werden.
4Eine Zuwendung kann auch bei Pflegebedürftigkeit gegeben werden.

(3) 1Für Kurmaßnahmen werden Kosten nur erstattet und Zuwendungen nur gegeben, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde der Maßnahme vorher zugestimmt hat.
2Leistungen für Versehrtenleibesübungen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes sind ausgeschlossen.

(4) Ansprüche, die der Berechtigte gegen Träger gesetzlicher oder privater Versicherungen oder ähnlicher Einrichtungen hat, werden auf die Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung nach diesem Gesetz angerechnet, soweit sie zu verwirklichen sind.

(5) 1Für die Erstattung der Reisekosten und den Ersatz entgangenen Arbeitsverdienstes ist § 24 entsprechend anzuwenden.
2Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst in angemessenem Umfang steht ferner zu,

  1. bei der Durchführung einer von der Verwaltungsbehörde genehmigten ambulanten Behandlung und

  2. bei der Anpassung und bei der Ausbildung im Gebrauch von Hilfsmitteln,

soweit keine Zuwendung nach Absatz 2 anstelle des ausgeschlossenen Versorgungskrankengelds gewährt wird oder gewährt werden könnte.

§§§



§_64b   BVG

(1) 1Deutschen im Sinne des § 64 Abs. 1 sollen Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 33 Abs.3 bis 5 und 7, §§ 34 und 40 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 26 Abs.3 und 4 zur Teilhabe am Arbeitsleben und nach den §§ 27 und 27a gewährt werden.
2Die übrigen Leistungen nach § 26 sowie die Leistungen nach den §§ 26b bis 26e und 27b bis 27d können ihnen in dringenden Fällen gewährt werden.

(2) Anderen Kriegsopfern im Sinne des § 64 können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen gewährt werden, wenn sie

  1. Deutsche, deutsche Volkszugehörige oder deren Hinterbliebene sind oder

  2. während ihres militärischen oder militärähnlichen Dienstes die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben oder Hinterbliebene eines deutschen Staatsangehörigen sind,

oder in angemessenem Umfang, wenn ihnen nach § 64 Abs.2 Satz 2 Versorgung gewährt wird.

(3) aLeistungen der Kriegsopferfürsorge nach den Absätzen 1 und 2 werden nur insoweit gewährt, als der Beschädigte oder Hinterbliebene für denselben Zweck keine Leistungen erhält;
bdas gilt nicht für fürsorgerische und karitative Zuwendungen.

(4) 1Art, Form und Maß der Leistungen der Kriegsopferfürsorge und der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich, wenn es sich um Deutsche handelt, nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaats unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines dort lebenden Deutschen, bei Leistungen für andere Kriegsopfer nach den notwendigen Lebensbedürfnissen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse; dabei ist bei Beschädigten im Sinne des § 27e auf eine wirksame Gestaltung der Leistungen besonders Bedacht zu nehmen.
2Soweit das Gesetz oder Durchführungsbestimmungen hierzu bei Bemessung der Leistungen vom Doppelten des Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ausgehen, tritt an dessen Stelle das Einfache des nach Satz 1 ermittelten Betrags, der in besonders begründeten Fällen angemessen erhöht werden kann.
3Satz 2 gilt für den Grundbetrag nach § 25e Abs.1 Nr.1 entsprechend.

(5) Bei der Anwendung des § 27b Abs.1 ist das Zeugnis eines amtlich bestellten Arztes oder des Vertrauensarztes der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beizubringen.

§§§



§_64c   BVG

(1) Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge werden ausländische Einkünfte wie vergleichbare inländische Einkünfte berücksichtigt.

(2) 1Für die Festsetzung des Berufsschadensausgleichs gilt § 30 Abs.3 bis 16.
2Bezieht der Beschädigte überwiegend ausländisches Einkommen, tritt an die Stelle seines tatsächlichen Einkommens aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit (§ 30 Abs.4 Satz 1) das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte im Inland angehören würde.
3Ist die Voraussetzung des Satzes 2 nicht gegeben und hat der Beschädigte nach dem 30.Juni 1984 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, tritt an die Stelle seines bisher erzielten Erwerbseinkommens das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte vor der Übersiedlung angehört hat.
4In den Fällen der Sätze 2 und 3 gilt § 30 Abs.11 Satz 2 entsprechend.

(3) Für die Festsetzung des Schadensausgleichs gilt § 40a.

(4) 1Bei Kriegsopfern im Sinne des § 64 Abs.1, die nicht Deutsche sind, ruht der Anspruch auf Versorgungsbezüge, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird.
2Ihnen können solche Versorgungsbezüge im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung jedoch ganz oder teilweise gewährt werden.
3Die Gewährung soll nur versagt werden, soweit dies nach den Lebensverhältnissen im Aufenthaltsstaat oder aus anderen besonderen Gründen gerechtfertigt ist.
4Elternrenten sollen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, nicht weniger als die Hälfte der vollen Rente betragen.

(5) 1Die §§ 60 bis 62 und 66 gelten, soweit nicht Besonderheiten der Versorgung von Kriegsopfern außerhalb des Bundesgebiets eine Abweichung bedingen.
2aEine Abweichung kann nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung vorgenommen werden;
2bes kann im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde auch festlegen, wie die Versorgungsbezüge auszuzahlen sind.

(6) Kapitalabfindungen werden nicht gewährt.

§§§



§_64d   BVG

(1) Die Zahlung der Versorgungsbezüge richtet sich nach den devisenrechtlichen Vorschriften.

(2) 1Können dem Berechtigten die nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen nicht zugeführt werden, so können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung Ersatzleistungen gewährt werden.
2Ein Anspruch auf nachträgliche Gewährung des Unterschieds zur vollen Versorgung besteht nicht.

§§§



§_64e   BVG

(1) 1Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 5 bestimmten Staat haben, erhalten eine Teilversorgung nach den Absätzen 2 bis 4.
2Im übrigen ruht der Anspruch auf Versorgung.

(2) 1Die Teilversorgung umfaßt Grundrente einschließlich der Abfindung nach § 44 Abs.1, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Elternrente und Bestattungsgeld in Höhe eines Drittels der sich aus den §§ 31, 35, 36, 40, 46, 51 und 53 ergebenden Beträge sowie Sterbegeld nach § 37.
2Die Grundrente erhöht sich für Beschädigte um ein Drittel des Betrages, der in § 31 Abs.1 Satz 1 als Grundrente für einen Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40 vom Hundert festgelegt ist.
3Bei Rentenleistungen werden ausländische Einkünfte nur in den Fällen des § 48 berücksichtigt.
4Bei der Witwen- und Waisenbeihilfe ist in allen Fällen von der vollen Höhe der entsprechenden Witwen- und Waisenrente auszugehen soweit ein Drittel des in § 33 Abs.1 Buchstabe a genannten Bemessungsbetrags zugrunde zu legen.
5Bei der Bemessung des Bestattungsgeldes ist in allen Fällen der in § 36 Abs.1 Satz 2 und § 53 Satz 2 genannte höhere Betrag zugrunde zu legen.

(3) 1Die Teilversorgung umfaßt auch Leistungen der Heilbehandlung nach § 64a Abs.1.
2aZuschüsse nach § 11 Abs.3 werden nicht gezahlt;
2bdas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann Ausnahmen zulassen.
3Während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb der durch Rechtsverordnung nach Absatz 5 bestimmen Staaten können Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung nach § 64a Abs.2 erbracht werden, soweit nach ärztlicher Beurteilung eine unverzügliche Behandlung erforderlich ist.
4Ansprüche nach den Sätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, soweit gegen Träger gesetzlicher oder privater Versicherungen oder ähnlicher Einrichtungen ein Anspruch auf entsprechende Leistungen verwirklicht werden kann.

(4) 1Die in § 64b Abs.1 genannten Leistungen der Kriegsopferfürsorge können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung erbracht werden.
2§ 27b Abs.3 Satz 1 findet keine Anwendung.

(5) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Staaten zu bestimmen, in die aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland geringeren Durchschnittshöhe entsprechender Sozialleistungen sowie wegen der Lage und Entwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg, eine Teilversorgung nach Absatz 1 geleistet wird.
2In der Rechtsverordnung können

  1. der in Absatz 2 Satz 1 genannte Ableitungssatz von einem Drittel für einzelne Leistungen anders festgelegt sowie die Leistungsbemessung näher geregelt werden,

  2. bei einer wesentlichen Änderung der für die Teilversorgung maßgebenden Verhältnisse (Satz 1) die Ableitungssätze in Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend geändert werden.

(6) In besonderen Fällen kann die Teilversorgung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 2 mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung erweitert werden.

(7) 1aFür die Zeit eines vorübergehenden Aufenthalts von mindestens einer Woche außerhalb der durch Rechtsverordnung nach Absatz 5 bestimmten Staaten können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die in Absatz 2 Satz 1 genannten Rentenleistungen, soweit sie die Beträge nach Absatz 2 Satz 1 und 2 übersteigen, und ein Drittel der Ausgleichsrente geleistet werden;
1bAbsatz 2 Satz 3 findet Anwendung.
2Zeiten einer stationären Behandlung nach diesem Gesetz oder einer Erholungsmaßnahme nach § 27b werden nur zu einem Drittel berücksichtigt.

§§§



§_64f   BVG

(1) 1Die jeweils maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften gelten, soweit nicht Besonderheiten der Versorgung von Kriegsopfern außerhalb des Bundesgebiets eine vereinfachte Regelung bedingen.
2Eine vereinfachte Regelung bedarf der Zulassung durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.
3Das gilt insbesondere für die Begründung von Bescheiden und die Zuziehung Dritter zum Verfahren.

(2) 1Ist ein Bedürfnis vorhanden, kann unbeschadet der §§ 13 bis 15 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ein besonderer Vertreter bestellt werden, wenn dieser und der Antragsteller oder Versorgungsberechtigte einverstanden sind.
2Das Einverständnis des Antragstellers oder Versorgungsberechtigten kann beim Vorliegen besonderer Gründe unterstellt werden.
3§ 15 Abs.3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 1, des § 64 Abs.2 Satz 4 und des § 64c Abs.4 tritt eine Minderung oder Entziehung der Leistung erst mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Monats ein, in dem der Bescheid oder die Mitteilung bekanntgegeben worden ist.
2Eine Rückforderung ist ausgeschlossen.

§§§



A-15Ruhen des Anspruchs auf Versorgung65

§_65   BVG

(1) 1Der Anspruch auf Versorgungsbezüge ruht, wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen

  1. in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

  2. in Höhe des Unterschieds zwischen einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge.

2Kinderzulagen zur Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben mit dem Betrag unberücksichtigt, in dessen Höhe ohne die Kinderzulage von anderen Leistungsträgern Kindergeld oder entsprechende Leistungen zu zahlen wären.

(2) Der Anspruch auf die Grundrente (§ 31) ruht in Höhe der neben Dienstbezügen gewährten Leistungen aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen.

(3) Der Anspruch auf Heilbehandlung (§ 10 Abs.1) und auf den Pauschbetrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15) ruht insoweit, als

  1. aus derselben Ursache Ansprüche auf entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach den beamtenrechtlichen Vorschriften über die Unfallfürsorge bestehen;

  2. Ansprüche auf entsprechende Leistungen nach den Vorschriften über die Heilfürsorge für Angehörige der Bundespolizei und für Soldaten (§ 69 Abs.2, § 70 Abs.2 Bundesbesoldungsgesetz und § 1 Abs.1 Wehrsoldgesetz) und nach den landesrechtlichen Vorschriften für Polizeivollzugsbeamte der Länder bestehen.

(4) 1Das Ruhen wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Voraussetzungen eingetreten sind.
2Die Zahlung von Versorgungsbezügen wird mit Ablauf des Monats eingestellt oder gemindert, in dem das Ruhen wirksam wird, und wieder aufgenommen oder erhöht mit Beginn des Monats, in dem das Ruhen endet.

§§§



A-16Zahlung65-70a

§_66   BVG (F)

(1) 1Die Versorgungsbezüge werden in Monatsbeträgen zuerkannt, auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundet und monatlich im voraus gezahlt.
2Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 werden tageweise zuerkannt und mit Ablauf jeder Woche gezahlt.

(2) 1Alle Geldleistungen werden kostenfrei auf ein Konto des Empfangsberechtigten oder eines mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Dritten, das der Empfangsberechtigte angegeben hat, überwiesen.
2Wenn der Empfangsberechtigte es verlangt, sind sie ihm kostenfrei durch Zahlungsanweisung im Postscheckweg an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zu zahlen.
3In besonderen Fällen können sie bei der zuständigen Verwaltungsstelle bar gezahlt werden.
4§ 118 Abs.3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend (1).

§§§



§_66a   BVG
Umstellung auf Euro

(1) Soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, wird in diesem Gesetz und in den zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen jeweils die Angabe "Deutsche Mark" durch die Angabe "Euro" ersetzt.

(2) 1Soweit in diesem Gesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen am 31. Dezember 2001 auf volle Deutsche Mark lautende Beträge bestimmt sind, werden diese, vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5, in Euro umgerechnet.
2aDie so ermittelten Beträge sind bis 0,49 Euro nach unten, ab 0,50 Euro nach oben zu runden;
2b§ 66 Abs.1 Satz 1 gilt insoweit nicht.

(3) 1In § 15 ist zunächst der Multiplikator unter Anwendung des Euro-Umrechnungskurses auf drei Dezimalstellen zu berechnen;
ergibt sich dabei in der vierten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9, so ist die dritte Dezimalstelle um 1 zu erhöhen.
2aMit dem so ermittelten Multiplikator sind die Beträge in § 15 Satz 1 zu berechnen;
2b§ 15 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt.

(4) 1Die nach § 30 Abs.5 für die Zeit ab 1. Juli 2001 bekannt gemachten Vergleichseinkommen sind nach Maßgabe des Absatzes 2 umzurechnen.
2Sofern für die Ermittlung der Vergleichseinkommen ab 1.Juli 2002 Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs.5 heranzuziehen sind, die in den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes lediglich in Deutsche-Mark-Beträgen nachgewiesen werden, erfolgt deren Umrechnung in Euro gemäß Absatz 2.

(5) 1Die Beträge in der dem § 2 der Anrechnungs-Verordnung 2001/2002 als Anlage beigegebenen Tabelle sowie die in § 5 dieser Verordnung bestimmten Beträge sind ausgehend von den nach Absatz 2 in Euro umgerechneten Beträgen nach Maßgabe des § 33 neu zu ermitteln.
2Satz 1 gilt entsprechend für die am 1.Januar 2002 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende Anrechnungs-Verordnung.

(6) 1Die auf Grund der Absätze 2, 3, 4 Satz 1 und Absatz 5 zu ermittelnden Beträge werden durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung errechnet, in Euro festgesetzt und im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
2Dies gilt auch für die Beträge, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab 1.Januar 2002 gelten, mit Ausnahme der Beträge nach Absatz 4 Satz 1.

§§§



§_66b   BVG
Umstellung der laufenden Versorgungsbezüge

(1) 1Die ab 1. Januar 2002 in Euro zu zahlenden monatlichen Versorgungsbezüge werden von den zuständigen Verwaltungsbehörden in der Form ermittelt, dass die für den Dezember 2001 zustehenden Einzelleistungen an laufenden Versorgungsbezügen nach Maßgabe des § 66a Abs. 2 umgerechnet und zu einem Gesamtbetrag addiert werden.
2Für die Umrechnung der dabei zu berücksichtigenden Tilgungs-, Ruhens- und Anrechnungsbeträge sowie für die Beträge an Kapitalabfindung und Rentenkapitalisierung gilt § 66a Abs.2 entsprechend.

(2) 1Der ab 1.Januar 2002 nach Anwendung von Absatz 1 monatlich in Euro zu zahlende Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge ist mit dem in Deutsche Mark gezahlten und nach Maßgabe des § 66a Abs.2 in Euro umgerechneten Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge für Dezember 2001 zu vergleichen, wobei der Anspruch auf den in Euro umgerechneten Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge für Dezember 2001 begrenzt ist.
2Ergibt sich beim Vergleich eine Umrechnungsdifferenz zu Ungunsten des Berechtigten, so ist diese spätestens mit der laufenden Zahlung für Juni 2002 auszugleichen.

§§§



§_66c   BVG
Erstentscheidungen, Neufeststellungen, endgültige Feststellungen

(1) 1Sind die Versorgungsbezüge nach Anwendung des § 66b aus anderem Anlass rückwirkend frühestens ab 1.Januar 2002 neu oder erstmalig festzustellen, so erfolgt diese Feststellung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 66a Abs.6.
2aSind dabei Einkünfte des Berechtigten zu berücksichtigen, so erfolgt deren Umrechnung in Euro nach § 66a Abs.2 Satz 1;
2bes sei denn, der Euro-Betrag ist bereits verbindlich bekannt.

(2) 1Sind die Versorgungsbezüge nach Anwendung des § 66b aus anderem Anlass rückwirkend über den 1.Januar 2002 hinaus neu oder erstmalig festzustellen, so erfolgt die Abrechnung einer festgestellten Überzahlung oder Nachzahlung bis zum 31.Dezember 2001 in einem auf Deutsche Mark lautenden Betrag, der nach Maßgabe des § 66a Abs.2 in Euro umzurechnen ist.
2Dabei gilt für die Zeit ab 1.Januar 2002 Absatz 1 entsprechend.

(3) 1Sind die Versorgungsbezüge bis einschließlich 31.Dezember 2001 endgültig festzustellen (§ 60a), so ist Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden; § 60a Abs.3 gilt.
2Werden dabei vorläufig zu zahlende Versorgungsbezüge ab 1.Januar 2002 vorläufig neu festgestellt, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Stehen ab 1.Januar 2002 keine Versorgungsbezüge mehr zu und bestehen für einen vorangegangenen Zeitraum noch Ansprüche für oder gegen den Berechtigten, seine Erben, Sonderrechtsnachfolger oder sonstige Berechtigte, so gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

§§§



§_66d   BVG
Umstellung auf Euro in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 bis 21 des Einigungsvertrages vom 31.August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.September 1990 (BGBl.1990 II S.885, 1067) genannten Maßgaben sind ab 1.Januar 2002 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Wörter "Deutsche Mark" jeweils das Wort "Euro" tritt.

§§§



§_67 bis §_70a   BVG
(weggefallen)

§§§




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