BVG (5) | 38-52 | |
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A-9 | Hinterbliebenenrente | 38-80 |
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(1) 1Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der hinterbliebene Lebenspartner, die
Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf
Hinterbliebenenrente.
2Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente
zuerkannt war.
(2) Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner haben keinen Anspruch, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft erst nach der Schädigung geschlossen worden ist und nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat oder der Begründung der Lebenspartnerschaft war, der Witwe oder dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen.
(3) Ein hinterbliebener Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Versorgung, wenn eine Witwe, die im Zeitpunkt des Todes mit dem Beschädigten verheiratet war, Anspruch auf eine Witwenversorgung hat.
§§§
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Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner erhält eine Grundrente von 374 (1) Euro monatlich.
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(1) 1Witwen oder hinterbliebene Lebenspartner, deren Einkommen geringer ist als die Hälfte des Einkommens, das der Ehemann oder der hinterbliebene Lebenspartner ohne die Schädigung erzielt hätte, erhalten einen Schadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des festgestellten, auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundeten Unterschiedsbetrags (Absatz 2) oder, falls dies günstiger ist, einen Schadensausgleich nach Absatz 4.
2Ein Schadensausgleich ist nur zu gewähren, wenn die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner die Voraussetzungen des § 41 Abs.1 Satz 1 erfüllt.
3§ 41 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Zur Feststellung des Schadensausgleichs ist das von der Witwe oder dem hinterbliebenen Lebenspartner erzielte Bruttoeinkommen zuzüglich der Grundrente (§ 40), des Pflegeausgleichs (§ 40b) und der Ausgleichsrente (§ 41 oder §§ 32 und 33) der Hälfte des nach § 30 Abs. 5 ermittelten Vergleichseinkommens der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Verstorbene angehört hat oder ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten wahrscheinlich angehört hätte, gegenüberzustellen.
(3) 1Hatte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf die Rente eines Erwerbsunfähigen und auf eine Pflegezulage mindestens nach Stufe III wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit (§ 35) oder auf entsprechende Leistungen nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften, so ist, falls es günstiger ist, abweichend von Absatz 2 die Hälfte des nach § 30 Abs. 5 aus dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ermittelten Vergleichseinkommens zugrunde zu legen.
2Das gleiche gilt, wenn der Verstorbene diese Ansprüche nur deshalb nicht geltend machen konnte, weil er vor dem 1.Januar 1991 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte.
3Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten.
4Ein nach Satz 1 berechneter Schadensausgleich wird auch gezahlt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt sind.
(4) 1Der nach Absatz 1 Satz 1 letzter Satzteil zu zahlende Schadensausgleich beträgt 30 vom Hundert des nach § 30 Abs.5 letzter Satz bekanntgemachten Vergleichseinkommens abzüglich des Nettoeinkommens der Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners sowie der Grundrente (§ 40), des Pflegeausgleichs (§ 40b) und der Ausgleichsrente (§ 41 oder §§ 32 und 33).
2Dabei wird das Nettoeinkommen in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 8 Satz 1 ermittelt.
(5) Der Schadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 4 berechnet, wenn nach Ablauf des Monats, in dem der Verstorbene sein 65.Lebensjahr vollendet hätte, und nach Ablauf des Monats, in dem die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner das 65.Lebensjahr vollendet hat, der Anspruch nach Absatz 4 ununterbrochen für mindestens zwölf Monate bestanden hat.
(6) § 30 Abs.14 gilt entsprechend.
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(1) 1Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner eines Beschädigten, der hilflos im Sinne des § 35 Abs.1 war, erhält einen Pflegeausgleich, wenn sie den Beschädigten während ihrer Ehe oder Lebenspartnerschaft länger als 10 Jahre gepflegt hat.
2Als Pflegezeit zählen die Kalendermonate, in denen der Beschädigte während der Ehe oder der Lebenspartnerschaft infolge der Schädigung mindestens in einem der Stufe II entsprechenden Umfang hilflos im Sinne des § 35 Abs. 1 war oder der Beschädigte infolge der Schädigung blind war.
3Kalendermonate, in denen die Ehefrau oder der Lebenspartner die Pflege nicht unentgeltlich geleistet hat, werden nicht mitgezählt.
4Dies gilt auch für Kalendermonate, in denen ein mehr als nur geringfügiger Teil der Pflege von Dritten erbracht worden ist, es sei denn, diese Pflegetätigkeit Dritter hat jeweils nicht länger als drei Monate gedauert.
5Die anzurechnende Gesamtpflegezeit wird auf volle Jahre aufgerundet.
(2) 1Der Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über 10 Jahre hinausgehenden Pflegezeit 0,5 vom Hundert des im Zeitpunkt des Leistungsbeginns geltenden Betrags der Pflegezulagestufe, nach der der Beschädigte jeweils Anspruch auf Pflegezulage hatte oder die dem Umfang seiner Hilflosigkeit nach § 35 Abs. 1 entsprochen hätte.
2Bei einem Wechsel der Pflegezulagestufe wird für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des Betrags nach Satz 1 angesetzt.
3aDer Pflegeausgleich nach Satz 1 und 2 wird jährlich mit dem in § 56 Abs.1 Satz 1, soweit das Jahr 2000 betroffen ist, mit dem in § 56 Abs.3 bestimmten Vomhundertsatz angepasst;
3bdabei ist § 15 Satz 2 zweiter Halbsatz entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Elternteil im Sinne des § 35 Abs.2 entsprechend.
(4) Ergibt sich ein Pflegeausgleich von weniger als 20 Deutsche Mark monatlich, wird er auf diesen Betrag erhöht.
(5) 1aAb 1.Januar 1991 wird in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet der Pflegeausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 abweichend von der Regelung des Absatzes 2 Satz 3 nach dem in diesem Gebiet jeweils geltenden Betrag der Pflegezulagestufe errechnet, nach der der Beschädigte jeweils Anspruch auf Pflegezulage hatte oder die dem Umfang seiner Hilflosigkeit nach § 35 Abs.1 entsprochen hätte;
1bdabei ist § 15 Satz 2 zweiter Halbsatz entsprechend anzuwenden.
2Sobald in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 56 anzuwenden ist, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden.
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(1) 1Ausgleichsrente erhalten Witwen oder hinterbliebene Lebenspartner, die
(1) die Altersgrenze für die große Witwenrente oder Witwerrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben oder
2Ausgleichsrente kann auch gewährt werden, wenn einer Witwe oder einem hinterbliebenen Lebenspartner aus anderen zwingenden Gründen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht möglich ist.
3Im Falle des Satzes 1 Buchstabe a gilt § 29 entsprechend.
(2) Die volle Ausgleichsrente der Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners beträgt monatlich 414 (2) Euro.
(3) 1Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern.
2Dieses ist, ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach Satz 4 in Verbindung mit § 33 Abs.6 zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln, daß
3Beim Zusammentreffen von Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit mit übrigen Einkünften werden die beiden, für jede Einkommensgruppe getrennt ermittelten Stufenzahlen zusammengezählt und die Summe vom 1.April 1990 bis 30.Juni 1990 um 8, vom 1.Juli 1990 bis 30.Juni 1991 um 6 und vom 1.Juli 1991 bis 30.Juni 1992 um 3, höchstens jedoch um die jeweils niedrigere der beiden Stufenzahlen, vermindert.
4§ 33 Abs.2, 3, 5 und 6 gilt entsprechend.
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(1) 1Im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft steht der frühere Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen einer Witwe oder einem hinterbliebenen Lebenspartner gleich, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt nach ehe- oder familienrechtlichen Vorschriften oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder im letzten Jahr vor seinem Tode geleistet hat.
2Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als der frühere Ehegatte oder Lebenspartner nach den ehe- oder familienrechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte.
3Hat eine Unterhaltspflicht aus kriegs- oder wehrdienstbedingten Gründen nicht bestanden, so bleibt dies unberücksichtigt.
4Ist die Ehe im Zusammenhang mit einer Gesundheitsstörung des Verstorbenen, die Folge einer Schädigung im Sinne des § 1 war, geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt oder die Lebenspartnerschaft aus dem gleichen Grunde aufgehoben worden, so steht der frühere Ehegatte oder Lebenspartner auch ohne die Voraussetzungen des Satzes 1 einer Witwe oder einem hinterbliebenen Lebenspartner gleich.
(2) Entsprechendes gilt, wenn beim Tod des Beschädigten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben war.
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Der Witwer erhält Versorgung wie eine Witwe.
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(1) 1Im Falle der Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft erhält die Witwe oder im Falle der Verheiratung oder Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft erhält der hinterbliebene Lebenspartner anstelle des Anspruchs auf Rente eine Abfindung in Höhe des Fünfzigfachen der monatlichen Grundrente.
2Die Abfindung ist auch zu zahlen, wenn im Zeitpunkt der Wiederverheiratung oder der Begründung der neuen Lebenspartnerschaft mangels Antrags kein Anspruch auf Rente bestand.
(2) Wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt oder die neue Lebenspartnerschaft aufgehoben oder aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung wieder auf.
(3) Ist die Ehe innerhalb von 50 Monaten nach der Wiederverheiratung aufgelöst oder für nichtig erklärt worden oder die Lebenspartnerschaft in dieser Zeit aufgelöst oder aufgehoben worden, so ist bis zum Ablauf dieses Zeitraums für jeden Monat ein Fünfzigstel der Abfindung (Absatz 1) auf die Witwenrente anzurechnen.
(4) 1Die Witwenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem sie beantragt wird, frühestens jedoch mit dem auf den Tag der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe oder Aufhebung oder Auflösung der Lebenspartnerschaft folgenden Monat.
2Bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist dies der Tag, an dem das Urteil oder der Verwaltungsakt rechtskräftig geworden ist.
(5) 1Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsansprüche, die sich aus der neuen Ehe oder Lebenspartnerschaft herleiten, sind auf die Witwenrente (Absatz 2) anzurechnen, soweit sie zu verwirklichen sind, nicht schon zur Kürzung anderer wiederaufgelebter öffentlich-rechtlicher Leistungen geführt haben und nicht auf den Kostenträger der Kriegsopferversorgung übergeleitet sind.
2aDie Anrechnung einer Versorgung nach diesem Gesetz auf eine wiederaufgelebte Leistung, die ebenfalls auf diesem Gesetz beruht, geht einer anderweitigen Anrechnung vor;
2bdas gilt auch, wenn die Versorgung oder die wiederaufgelebte Leistung auf einem Gesetz beruhen, das dieses Gesetz für entsprechend anwendbar erklärt.
3Hat die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner ohne verständigen Grund auf einen Anspruch im Sinne des Satzes 1 verzichtet, so ist der Betrag anzurechnen, den der frühere Ehegatte oder Lebenspartner ohne den Verzicht zu leisten hätte.
(6) Hat eine Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner keine Witwenrente nach diesem Gesetz bezogen und ist der frühere Ehegatte oder Lebenspartner an den Folgen einer Schädigung (§ 1) gestorben, so finden die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend Anwendung, wenn sie ohne die Wiederverheiratung oder Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft einen Anspruch auf Versorgung hätte.
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(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Beschädigten seine Kinder bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres.
(3) 1Die Waisenrente ist nach Vollendung des 18. Lebensjahrs für eine Waise zu gewähren, die
infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahrs außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, über die Vollendung des 27. Lebensjahrs hinaus jedoch nur, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner außerstande ist, sie zu unterhalten.
2Bei der Anwendung des Satzes 1 Buchstabe a gilt § 2 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Bundeskindergeldgesetzes entsprechend.
3Hatte eine Waise, die bei Vollendung des 27. Lebensjahrs körperlich oder geistig gebrechlich war, nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist die Waisenrente erneut zu gewähren, wenn und solange sie wegen desselben körperlichen oder geistigen Gebrechens erneut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
4Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht einer Waise im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a ist die Waisenrente für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27.Lebensjahr hinaus zu leisten.
5Satz 3 gilt entsprechend für den auf den Grundwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst, den ein Soldat auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat, für einen diesem freiwilligen Wehrdienst entsprechenden Vollzugsdienst der Polizei bei Verpflichtung auf nicht mehr als drei Jahre sowie für die vom Wehr- und Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs.1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für einen der Dauer des Grundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum.
6Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grund, den die Waise nicht zu vertreten hat, so wird die Waisenrente entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.
(4) Durch die Annahme der Waise als Kind bleibt ein Anspruch auf Waisenrente, der bis zur Annahme entstanden ist, unberührt.
(5) Kommen für dieselbe Waise mehrere Waisenrenten nach diesem Gesetz oder Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, in Betracht, so wird nur eine Rente gewährt.
§§§
Die Grundrente beträgt monatlich
bei Halbwaisen 106 (1) Euro,
bei Vollwaisen 197 (1) Euro.
§§§
(1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
bei Halbwaisen 185 (1) Euro,
bei Vollwaisen 257 (1) Euro.
(2) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 entsprechend.
§§§
(1) 1Ist ein rentenberechtigter Beschädigter nicht an den Folgen der Schädigung gestorben, so ist der Witwe, dem hinterbliebenen Lebenspartner und den Waisen (§ 45) eine Witwen- und Waisenbeihilfe zu zahlen, wenn der Beschädigte durch die Folgen der Schädigung gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, und dadurch die aus der Ehe mit dem Beschädigten hergeleitete Witwenversorgung insgesamt mindestens um den folgenden Vomhundertsatz gemindert ist:
Höhe der abgeleiteten Witwenversorgung insgesamt in v.H. eines Zwölftels des in § 33 Abs.1 Buchstabe a genannten Bemessungsbetrags | Minderung |
36 und mehr | 15 v.H. |
34 bis unter 36 | 14 v.H. |
32 bis unter 34 | 13 v.H. |
30 bis unter 32 | 12 v.H. |
28 bis unter 30 | 11 v.H. |
unter 28 | 10 v.H. |
2Die Höhe der Witwenversorgung und der Betrag der Minderung sind unter Berücksichtigung der rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Anrechnung eigenen Einkommens der Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners festzustellen.
3Der nach der Tabelle maßgebende Vomhundertsatz der Minderung ist auf die Witwenversorgung zu beziehen, die sich ohne die Minderung im Sinne des Satzes 1 und ohne die Anrechnung eigenen Einkommens der Witwe ergäbe.
4Wird keine Witwenrente gezahlt, ist eine fiktive Witwenrente zu berechnen und danach das Ausmaß der Minderung festzustellen.
5Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf die Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen oder wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit Anspruch auf eine Pflegezulage hatte; § 40a Abs.3 Satz 3 gilt.
6Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten auch als erfüllt, wenn der Beschädigte mindestens fünf Jahre Anspruch auf Berufsschadensausgleich wegen eines Einkommensverlustes im Sinne des § 30 Abs. 4 oder auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs.6 hatte.
(2) 1Die Witwen- und Waisenbeihilfe werden in Höhe von zwei Dritteln, bei Witwen, hinterbliebenen Lebenspartner und Waisen von Beschädigten mit Anspruch auf die Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen oder auf eine Pflegezulage in voller Höhe der entsprechenden Witwen- oder Waisenrente (§§ 40, 40a, 41, 46 und 47) gezahlt.
2Übersteigt das monatliche Bruttoeinkommen der Hinterbliebenen von Beschädigten, die im Zeitpunkt des Todes einen Anspruch auf Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 bis 90 vom Hundert hatten,
bei der Witwe oder dem hinterbliebenen Lebenspartner | ein Zwölftel, |
bei der Halbwaise | ein Vierundzwanzigstel, |
bei der Vollwaise | ein Achtzehntel |
des in § 33 Abs.1 Buchstabe a genannten Bemessungsbetrages, ist die zu gewährende Beihilfe um den übersteigenden Betrag zu kürzen; errechnet sich kein Zahlbetrag, entfällt der Anspruch auf Versorgung.
(3) 1Im Falle der Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft der Witwe oder im Falle der Verheiratung oder Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft des hinterbliebenen Lebenspartners gilt § 44 entsprechend.
2Als Abfindung wird der fünfzigfache Monatsbetrag der Grundrente einer Witwe gewährt, wenn Witwenbeihilfe in Höhe der vollen Rente bezogen worden ist, sonst werden zwei Drittel dieses Betrags gewährt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Witwer Anwendung.
(5) Für den Wegfall der Waisenbeihilfe gelten die Vorschriften für die Waisenrente.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Beschädigte die Ansprüche nur deshalb nicht geltend machen konnte, weil er vor dem 1. Januar 1991 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte.
§§§
(1) § 42 Abs.1, § 43 und § 48 Abs.4 in der vom 1.Januar 1986 an geltenden Fassung gelten nur, wenn der Beschädigte nach dem 31.Dezember 1985 gestorben ist.
(2) § 42 Abs.1, § 43 und § 48 Abs.4 in der bis zum 31.Dezember 1985 geltenden Fassung gelten hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die Hinterbliebenenversorgung weiter, wenn der Beschädigte vor dem 1.Januar 1986 gestorben ist.
§§§
(1) Ist der Beschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhalten die Eltern Elternrente, frühestens jedoch von dem Monat an, in dem der Beschädigte das 18.Lebensjahr vollendet hätte.
(2) Den Eltern werden gleichgestellt
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Elternrente erhält, wer voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder das 60.Lebensjahr vollendet hat.
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(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich
bei einem Elternpaar 507 (1) Euro,
bei einem Elternteil 353 (1) Euro.
(2) 1Sind mehrere Kinder an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Beträge für jedes weitere Kind monatlich
bei einem Elternpaar um 93 (2) Euro,
bei einem Elternteil um 68 Euro.
2Die Erhöhung wird auch gewährt für Kinder, die
(3) 1Ist das einzige oder das letzte Kind oder sind alle oder mindestens drei Kinder an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich, wenn es günstiger ist, die in Absatz 1 genannten Beträge monatlich
bei einem Elternpaar um 287 (3) Euro,
bei einem Elternteil um 208 (3) Euro.
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) a§ 41 Abs.3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß das anzurechnende Einkommen stets so zu ermitteln ist, als ob das Einkommen nicht zu den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit (§ 33 Abs.2) gehörte;
bes ist auf die Erhöhung nach Absatz 2 oder 3 nur insoweit anzurechnen, als es nicht bereits zum Wegfall der Elternrente geführt hat.
(5) Ist von einem Ehepaar oder einer Lebenspartnerschaft nur ein Partner anspruchsberechtigt, ist die Elternrente für ein Elternpaar um das anzurechnende Einkommen beider Partner zu mindern; die Rente darf jedoch die volle Rente für einen Elternteil einschließlich der Erhöhungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht übersteigen.
(6) Ergeben sich Renten von weniger als fünf Deutsche Mark monatlich, so werden sie auf diesen Betrag erhöht.
(7) 1Als Kinder im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten auch Stief- und Pflegekinder.
2Ob das an den Folgen einer Schädigung gestorbene Kind das einzige oder das letzte Kind ist, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Verlustes des Kindes.
(8) Kommen für ein Elternpaar oder einen Elternteil mehrere Elternrenten nach diesem Gesetz oder Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, in Betracht, so wird nur die günstigere Rente gewährt.
(9) 1Stirbt bei Empfängern von Elternrente für ein Elternpaar ein Ehegatte oder Lebenspartner, ist dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner die für den Sterbemonat zustehende Elternrente für ein Elternpaar anstelle der Rente für einen Elternteil für die folgenden drei Monate weiterzuzahlen, wenn dies günstiger ist.
2Minderungen der nach Satz 1 maßgebenden Rente für ein Elternpaar, die durch Sonderleistungen im Sinne des § 60a Abs.4 bedingt sind, sowie Erhöhungen dieser Bezüge, die auf Einkommensminderungen infolge des Todes beruhen, bleiben unberücksichtigt.
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(1) 1Ist eine Person, deren Hinterbliebenen Versorgung zustehen würde, verschollen, so wird diesen Versorgung schon vor der Todeserklärung gewährt, wenn das Ableben des Verschollenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
2Stellt sich heraus, daß der Verschollene noch lebt, so gelten Leistungen nach Satz 1 als auch zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gewährt; er ist von dem Zeitpunkt an zum Ersatz nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet, von dem an er seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen ist.
3Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(2) Ein Kind hat keinen Anspruch auf Rente, wenn der Ehemann der Mutter während der Dauer der Empfängniszeit verschollen war.
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