BVG (7) | 71-81c | |
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A-17 | Versorgung bei Unterbringung | 71-71a |
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1Bei Unterbringung des Leistungsberechtigten (§ 49 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung sind bei der Bemessung der Versorgungsbezüge Einkünfte, die durch die Unterbringung gemindert werden, in der bis zur Unterbringung bezogenen Höhe zugrunde zu legen; sie sind im Zeitpunkt der Anpassung der Versorgungsbezüge (§ 56) um den Vomhundertsatz, um den die laufenden Rentenleistungen angepaßt werden, zu erhöhen.
2Schließt der Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unmittelbar an eine Untersuchungshaft an, so ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß durch die Untersuchungshaft geminderte Einkünfte in der bis zum Beginn der Untersuchungshaft bezogenen Höhe zugrunde zu legen sind.
§§§
§§§
A-18 | Übertragung kraft Gesetzes | 71b-71a |
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1Hat die zuständige Verwaltungsbehörde Versorgungsbezüge geleistet, gelten, wenn der Versorgungsberechtigte Ansprüche gegen einen Träger der Sozialversicherung oder eine öffentlich-rechtliche Kasse hat, §§ 104 sowie 106 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und, wenn der Versorgungsberechtigte Ansprüche gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn hat, § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, daß die Ansprüche dem Kostenträger der Kriegsopferversorgung zustehen.
2Das gilt auch, wenn der Kostenträger der Kriegsopferversorgung auch diese Leistungen zu tragen hat.
§§§
A-19 | Kapitalabfindung | 72-80 |
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(1) Beschädigten, die eine Rente erhalten, kann zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes eine Kapitalabfindung gewährt werden.
(2) Eine Kapitalabfindung kann auch gewährt werden
(3) Dem Eigentum an einem Grundstück steht das Erbbaurecht, dem Wohnungseigentum das Wohnungserbbaurecht gleich.
§§§
(1) Eine Kapitalabfindung kann nur gewährt werden, wenn
(2) Eine Kapitalabfindung kann ausnahmsweise nach dem 55. Lebensjahr gewährt werden, jedoch nicht, wenn der Antrag erst nach Vollendung des 65. Lebensjahrs gestellt wird.
§§§
(1) 1Die Kapitalabfindung kann einen Betrag bis zur Höhe der Grundrente (§ 31 Abs.1 Satz 1) umfassen.
2Ist eine Herabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb des Abfindungszeitraums zu erwarten, so kann der Kapitalabfindung nur die Rente zugrunde gelegt werden, die der zu erwartenden Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
(2) 1Die Abfindung ist auf die für einen Zeitraum von zehn Jahren zustehende Grundrente beschränkt.
2Als Abfindungssumme wird das Neunfache des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden Jahresbetrags gezahlt.
3Der Anspruch auf die Bezüge, an deren Stelle die Abfindung tritt, erlischt für die Dauer von zehn Jahren mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung folgt.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 ist die Abfindung auf die für einen Zeitraum von fünf Jahren zustehende Grundrente beschränkt, wenn der Antrag erst nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres gestellt wird.
2Als Abfindungssumme wird das Siebenundfünfzigfache des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden Monatsbetrags gezahlt.
3Der Anspruch auf die Bezüge, an deren Stelle die Abfindung tritt, erlischt für die Dauer von fünf Jahren mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung folgt.
§§§
(1) 1Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist durch die Form der Auszahlung und in der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Veräußerung des Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums, Wohnungserbbaurechts oder Dauerwohnrechts zu sichern.
2Zu diesem Zweck kann insbesondere angeordnet werden, daß die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde zulässig sind.
3Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam.
4Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der zuständigen Verwaltungsbehörde.
(2) Ferner kann die Abfindung davon abhängig gemacht werden, daß die Eintragung einer Sicherungshypothek zur Sicherung der Forderung auf die Rückzahlung der Kapitalabfindung nach den §§ 76 und 77 bewilligt wird.
§§§
(1) Die Abfindung ist auf Erfordern insoweit zurückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von der zuständigen Verwaltungsbehörde bemessenen Frist bestimmungsgemäß verwendet worden ist.
(2) Die Abfindung kann zurückgefordert werden, wenn der Verwendungszweck innerhalb des Abfindungszeitraums vereitelt worden ist.
(3) Dem Abgefundenen können vor Ablauf des Abfindungszeitraums auf Antrag die durch die Kapitalabfindung erloschenen Bezüge gegen Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
§§§
(1) 1Die Pflicht zur Rückzahlung (§ 76) beschränkt sich im Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 2 nach Ablauf des ersten Jahres auf
ersten Jahres auf | 91 vom Hundert der Abfindungssumme, |
zweiten Jahres auf | 82 vom Hundert der Abfindungssumme, |
dritten Jahres auf | 72 vom Hundert der Abfindungssumme, |
vierten Jahres auf | 62 vom Hundert der Abfindungssumme, |
fünften Jahres auf | 52 vom Hundert der Abfindungssumme, |
sechsten Jahres auf | 42 vom Hundert der Abfindungssumme, |
siebten Jahres auf | 32 vom Hundert der Abfindungssumme, |
achten Jahres auf | 22 vom Hundert der Abfindungssumme, |
neunten Jahres auf | 11 vom Hundert der Abfindungssumme, |
2Die Pflicht zur Rückzahlung beschränkt sich im Falle der Abfindung nach § 74 Abs.3 nach Ablauf des ersten Jahres auf
ersten Jahres auf | 81 vom Hundert der Abfindungssumme, |
zweiten Jahres auf | 62 vom Hundert der Abfindungssumme, |
dritten Jahres auf | 42 vom Hundert der Abfindungssumme, |
vierten Jahres auf | 21 vom Hundert der Abfindungssumme, |
fünften Jahres auf | |
3Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgenden zweiten Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt worden ist.
(2) 1Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Vomhundertsätzen für volle Jahre noch die Vomhundertsätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres entfallen.
2Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt wird.
(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme leben die der Abfindung zugrunde liegenden Bezüge mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.
§§§
Innerhalb der in § 76 Abs.1 vorgesehenen Frist ist ein der ausgezahlten Abfindungssumme gleichkommender Betrag an Geld, Wertpapieren und Forderungen der Pfändung nicht unterworfen.
§§§
(1) 1Eine Kapitalabfindung kann auch Witwen mit Anspruch auf Rente oder Witwenbeihilfe (§ 48) und Ehegatten Verschollener (§ 52 Abs.1) gewährt werden.
2Die Vorschriften der §§ 72 bis 80 gelten entsprechend.
(2) 1Schließt eine abgefundene Witwe erneut eine Ehe, so ist nach der Eheschließung die Abfindungssumme insoweit zurückzuzahlen, als sie die Gesamtsumme der bis zu ihrer Wiederverheiratung erloschen gewesenen Versorgungsbezüge übersteigt.
2Auf den zurückzuzahlenden Betrag ist die Abfindung nach § 44 anzurechnen.
3Stellt sich heraus, daß der Verschollene noch lebt, so ist die Abfindung insoweit zurückzuzahlen, als sie die Summe der erloschenen Versorgungsbezüge übersteigt, die bis zur Rückkehr des Verschollenen nach diesem Gesetz und dem Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen zu zahlen wären.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für hinterbliebene Lebenspartner entsprechend.
§§§
§§§
Kapitalabfindungen, die bis zum 9.Mai 1945 gewährt worden sind, bewirken keine Kürzung der nach diesem Gesetz festgestellten Renten.
§§§
A-20 | Schadenersatz, Erstattung | 81-81a |
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1aErfüllen Personen die Voraussetzungen des § 1 oder entsprechender Vorschriften anderer Gesetze, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, so haben sie wegen einer Schädigung gegen den Bund nur
die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche;
1bjedoch finden die Vorschriften der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, das Gesetz über die Erweiterte
Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienstunfällen in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-2-19,
bereinigten Fassung, und § 82 des Beamtenversorgungsgesetzes
Anwendung.
§§§
(1) 1Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten
Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch
dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Leistungen auf
den Bund über.
2Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind.
3Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen.
(3) 1Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein Dritter den Schaden
verursacht hat.
2aAuf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat;
2bdies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.
(4) § 116 Abs.8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
§§§
Hat eine Verwaltungsbehörde oder eine andere Einrichtung der Kriegsopferversorgung Leistungen gewährt und stellt sich nachträglich heraus, daß statt ihrer eine andere öffentlich-rechtliche Stelle, die kein Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, hat die zur Leistung verpflichtete Stelle die Aufwendungen in dem Umfang zu erstatten, wie sie ihr nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften oblagen.
§§§
Werden nach diesem Gesetz Leistungen erbracht, deren Höhe vom Umfang eines Anspruchs gegen einen Dritten, der kein Leistungsträger ist, beeinflußt wird, kann die Verwaltungsbehörde den zu berücksichtigenden Anspruch bis zur Höhe ihrer Leistung durch schriftliche Anzeige auf den Kostenträger der Kriegsopferversorgung überleiten.
§§§
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