BVG (8) | 82-92 | |
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A-21 | Ausdehnung des Personenkreises | 82 |
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(1) Dieses Gesetz ist entsprechend anzuwenden auf
Personen, denen für Schäden an Leib und Leben Leistungen zuerkannt worden waren
a) auf Grund des § 18 des Gesetzes über den Ersatz der durch den Krieg verursachten Personenschäden (Kriegspersonenschädengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.Dezember 1927 (RGBl.I S.515, 533) oder
b) auf Grund des § 1 Nr.2 des Gesetzes über den Ersatz der durch die Besetzung deutschen Reichsgebiets verursachten Personenschäden (Besatzungspersonenschädengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.April 1927 (RGBl.I S.103);
Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die in der Zeit vom 18.Juli 1936 bis 31.März 1939 in Spanien auf republikanischer Seite gekämpft und dabei durch Unfall oder Kampfmitteleinwirkung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, sowie deren Hinterbliebene.
(2) 1aVersorgung nach diesem Gesetz kann auch an Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die Deutsche oder deutsche Volkszugehörige sind, gewährt werden, wenn sie nach dem 8.Mai 1945 in Erfüllung ihrer gesetzlichen Wehrpflicht nach den im Vertreibungsgebiet geltenden Vorschriften eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs.1 erlitten haben;
1bdas gilt nicht, wenn sie aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen das Land, das die Dienstpflicht gefordert hat,
haben und diesen Anspruch verwirklichen können.
2Satz 1 gilt auch für Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes.
§§§
A-22 | Ausschluß der Anrechnung | 83 |
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1aBei der Bemessung des Arbeitsentgelts von Beschäftigten, die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz erhalten, dürfen diese
Bezüge nicht zum Nachteil des Beschäftigten berücksichtigt werden;
1binsbesondere ist es unzulässig, die Versorgungsbezüge ganz oder teilweise auf das Entgelt anzurechnen.
2Das gilt auch für Leistungen, die mit Rücksicht auf eine frühere Tätigkeit an den ehemals Erwerbstätigen oder seine Hinterbliebenen zur Erfüllung eines Rechtsanspruchs oder freiwillig erbracht werden.
§§§
A-23 | Übergangsvorschriften | 84-88 |
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(1) Vor dem 1.Juli 1985 bewilligte Witwen- und Waisenbeihilfen bleiben von der am 1.Juli 1985 in Kraft getretenen Änderung des § 48 unberührt.
(2) 1Haben Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland im Monat Juni 1988 Anspruch auf Berufsschadensausgleich oder Schadensausgleich unter
Zugrundelegung ausländischer Vergleichseinkommen,
gilt § 64c in der bis zum 30.Juni 1988 geltenden
Fassung, solange dies günstiger ist.
2aDabei ist dem derzeitigen Einkommen das für den Monat Juli 1988 maßgebende ausländische Vergleichseinkommen gegenüberzustellen;
2bdieses Vergleichseinkommen wird in den Folgejahren jeweils zum 1.Juli in dem gleichen Umfang wie der Bemessungsbetrag (§ 33 Abs.1) verändert.
§§§
1aBerechtigte, die am 18.Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, erhalten vom 1.Januar 1991 an Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz mit den für dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben;
1bdies gilt auch vom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, frühestens vom 1.Januar 1991 an, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet verlegen, in dem dieses Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat.
2Satz 1 gilt entsprechend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem 18.Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet haben.
3Die Sätze 1 und 2 gelten ab dem 1.Januar 1999 nicht für die Beschädigtengrundrente einschließlich des Alterserhöhungsbetrages nach § 31 Abs.1 und die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs.5 von Berechtigten nach § 1 sowie für die Beschädigtengrundrente einschließlich des Alterserhöhungsbetrages und die Schwerstbeschädigtenzulage von Berechtigten nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, die in entsprechender Anwendung des § 31 Abs.1 und 5 gezahlt werden.
§§§
Soweit nach vor dem 1.Oktober 1950 geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften über die Frage des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des § 1 entschieden worden ist, ist die Entscheidung auch nach diesem Gesetz rechtsverbindlich.
§§§
(1) 1Für Personen, denen im Dezember 1991 eine Kriegsbeschädigtenrente in Höhe von 889 Deutsche Mark gezahlt wurde und die nach den am 31.Dezember 1991 geltenden rentenrechtlichen Vorschriften des Beitrittsgebiets dem Grunde nach einen Rentenanspruch hatten, ist für Dezember 1991 ein Monatsbetrag einer Rente durch Anwendung des § 307a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln.
2Ist der so ermittelte und um 6,4 vom Hundert verminderte Monatsbetrag der Rente niedriger als 889 Deutsche Mark, wird der Differenzbetrag vom Träger der Rentenversicherung als Abschlag weitergezahlt.
3Besteht ein Anspruch auf einen Monatsbetrag einer Rente für Dezember 1991 nicht oder ist die Kriegsbeschädigtenrente im Dezember 1991 neben Einkommen oder neben einer Alters- oder Invalidenrente gezahlt worden, wird die im Dezember 1991 gezahlte Kriegsbeschädigtenrente vom Träger der Rentenversicherung als Abschlag weitergezahlt.
4Der Abschlag ist auf die in diesen Fällen von Amts wegen festzustellenden Versorgungsbezüge anzurechnen. 5Die Zahlung der Abschläge erfolgt durch den Träger der Rentenversicherung bis zum Beginn der laufenden Zahlung der Versorgungsbezüge.
(2) 1Sind die Versorgungsbezüge niedriger als der Abschlag, wird der jeweilige Unterschiedsbetrag zu den Versorgungsbezügen von der Versorgungsverwaltung vom Beginn der Aufnahme der laufenden Zahlung der Versorgungsbezüge an und nach Einstellung der Zahlung des Abschlags durch den Träger der Rentenversicherung so lange als Zuschlag gezahlt, bis die Versorgungsbezüge die Höhe des Abschlags erreicht haben.
2Die Versorgungsverwaltung stimmt mit dem Träger der Rentenversicherung den Zeitpunkt ab, zu dem die laufende Zahlung der Versorgungsbezüge aufzunehmen sowie die Zahlung des Abschlags einzustellen ist.
(3) 1Der Anspruch auf den Abschlag entfällt, sobald bindend entschieden ist, daß ein Anspruch auf Versorgungsbezüge nicht besteht.
2In diesem Fall wird der bisherige Abschlag als Ausgleichszahlung vom Träger der Rentenversicherung weitergezahlt.
(4) 1Für den Abschlag oder die Ausgleichszahlung gilt § 315a Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
2Wird neben dem Abschlag oder der Ausgleichszahlung ein Auffüllbetrag gezahlt, ist zunächst der Auffüllbetrag abzuschmelzen.
3Eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Rente aus eigener Versicherung einschließlich des Rentenzuschlags nach § 319a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder des Übergangszuschlags nach § 319b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die nach dem 31.Dezember 1991 beginnt, oder eine Rente aus eigener Versicherung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ist nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung der Rentner auf Abschläge oder Ausgleichszahlungen, die in Höhe von 889 Deutsche Mark gezahlt werden, anzurechnen.
4Für danach verbleibende Abschläge oder Ausgleichszahlungen gilt § 315a Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
5Eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Rente aus eigener Versicherung, die nach dem 31.Dezember 1996 beginnt, ist nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung der Rentner auf alle Abschläge oder Ausgleichszahlungen anzurechnen.
(5) Der Bund erstattet dem Träger der Rentenversicherung die als Abschlag oder Ausgleichszahlung gezahlten Beträge.
(6) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig.
2Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bleibt unberührt.
§§§
§§§
A-24 | Härteausgleich | 89 |
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(1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung ein Ausgleich gewährt werden.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann der Gewährung von Härteausgleichen allgemein zustimmen.
(3) Zahlungen für Zeiträume vor dem Monat, in dem die Entscheidung für die Verwaltungsbehörde bindend wird, kommen in der Regel nicht in Betracht, wenn sie überwiegend zur Erfüllung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger führten.
§§§
A-25 | Schlußvorschriften | 90-92 |
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(1) 1Führen ein Gesetz oder eine Verordnung, die das Bundesversorgungsgesetz ändern, zu einer Änderung laufend gewährter Versorgungsbezüge, Versorgungskrankengelder und Übergangsgelder, so sind diese von Amts wegen neu festzustellen.
2Ist nur die Grundrente (§ 31 Abs.1, §§ 40 und 46) anzupassen (§ 56), kann von einer förmlichen Bescheiderteilung abgesehen werden.
(2) 1Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich aus einem solchen Änderungsgesetz ergeben, nur auf Antrag festgestellt.
2Wird der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung des Änderungsgesetzes gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem Wirksamwerden der entsprechenden Änderung des Bundesversorgungsgesetzes, frühestens mit dem Jahr,
Monat oder Tag, in dem oder an dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
3Sie beginnt mit demselben Zeitpunkt, wenn die neuen Ansprüche erst auf Grund einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung festgestellt werden können und der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung gestellt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versorgung als Kannleistung oder im Wege des Härteausgleichs gewährt wird.
§§§
1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum
und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen.
2Es kann dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
beseitigen.
§§§
1Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
2Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§§§
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