Fussnoten | [ ] |
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Zu § 1a ZDG |
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§ 1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 03.05.11, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28.04.11 (BGBl_I_11,687)
§ 1a bisheriger Wortlaut wurde Absatz 1 und Absatz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.4 iVm Art.16 Abs.2 des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28.04.11 (BGBl_I_11,687)
§ 1a Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.5 iVm Art.16 Abs.3 des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28.04.11 (BGBl_I_11,687)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (2) § 23 gilt nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
§§§
Zu § 2 ZDG |
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§ 2 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter)
ernannt.
2Der Bundesbeauftragte führt die dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses nichts anderes bestimmt.
§ 2 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
§§§
Zu § 2a ZDG |
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§ 2a Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
Bisheriger Wortlaut:
§ 2a Abs.3 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 3 ZDG |
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In § 3 Satz 1 wurden nach dem Wort "Beschäftigungsstelle" die Wörter ", in einer Zivildienstschule" eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
§§§
Zu § 4 ZDG |
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In § 4 Abs.1 Satz 1 wurde die Nr.2a eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
§§§
Zu § 6 ZDG |
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In § 6 Abs.3 Satz 2 Nr.1 wurde das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.7 Nr.3 iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
§§§
Zu § 9 ZDG |
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In § 9 Nr.3 wurde die Angabe „§ 64 oder § 66“ durch die Wörter „den §§ 64, 66, 66a oder § 66b“ ersetzt, mit Wirkung vom 03.05.11, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28.04.11 (BGBl_I_11,687)
§§§
Zu § 10 ZDG |
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§ 10 Abs.2 Nr.2 Buchstabe f wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.08, durch Art.4 iVm Art.2 Abs.3 a) des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.05.08 (BGBl_I_08,842)
Bisheriger Wortlaut:
In § 10 Abs.1 Nr.4 wurde der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 5 angefügt, mit Wirkung vom 09,08.08, durch Art.13 Nr.2 iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
In § 10 Abs.2 Nr.2 Buchstabe a wurde die Angabe „§ 5 Abs.1a“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.7 Nr.4 a) iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
In § 10 Abs.2 Nr.2 Buchstabe f wurde das Wort „neun“ durch das Wort „sechs“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.7 Nr.4 b) iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
§§§
Zu § 11 ZDG |
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§ 11 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 09,08.08, durch Art.13 Nr.3 a) iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
In § 11 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „zum Bundestag“ durch die Wörter „zum Deutschen Bundestag“ ersetzt, mit Wirkung vom 09,08.08, durch Art.13 Nr.3 b) iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
In § 11 Abs.4 Satz 2 wurden die Nummern 2 und 3 neu gefsst, mit Wirkung vom 09,08.08, durch Art.13 Nr.3 c) iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
wenn die Einberufung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers
a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium, in dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester bereits erreicht ist, oder einen zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.
§ 11 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 09,08.08, durch Art.13 Nr.3 d) iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§§§
Zu § 12 ZDG |
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In § 12 Abs.1 wurden die Angabe „§ 11 Abs. 2 und 4“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 2, 4 und 6“ ersetzt und die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 2 und“ gestrichen, mit Wirkung vom 09,08.08, durch Art.13 Nr.4 iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§§§
Zu § 13 ZDG |
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In § 13 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „und Nr.3“ durch die Angabe „ , Nr.3 und 4, sowie des Absatzes 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 09,08.08, durch Art.13 Nr.4 iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
In § 13 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe "Nr.3 und 4" durch die Angabe Nr.3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
§§§
Zu § 14 ZDG |
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In § 14 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „sechs“ durch das Wort „vier“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.7 Nr.5 a) aa) iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
In § 14 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „vierjährige“ sowie die Angabe „30.“ durch die Angabe „28.“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.7 Nr.5 a) bb) iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
In § 14 Abs.4 Satz 1 wurde das Wort „sechs“ durch das Wort „vier“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.7 Nr.5 b) iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
§§§
Zu § 14a ZDG |
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In § 14a Abs.1 wurde die Angabe „30.“ durch die Angabe „28.“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.7 Nr.6 a) iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
In § 14a Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „die der Entwicklungsdienst gegenüber dem Zivildienst mindestens länger dauert“ durch die Wörter „die der Zivildienst dauert“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.7 Nr.6 b) iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
§§§
Zu § 14c ZDG |
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In § 14c Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres“ durch das Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.08, durch Art.4 iVm Art.2 Abs.3 b aa) des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.05.08 (BGBl_I_08,842)
In § 14c Abs.1 Satz 2 wurde nach dem Wort „zwölf“ das Wort „zusammenhängende“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.08, durch Art.4 iVm Art.2 Abs.3 b bb) des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.05.08 (BGBl_I_08,842)
§ 14c Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.08, durch Art.4 iVm Art.2 Abs.3 b cc) des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.05.08 (BGBl_I_08,842)
Bisheriger Wortlaut:
§ 14c Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.7 Nr.7 a) aa) iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (1) schriftlich verpflichtet haben.
In § 14 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „und hat eine ganztägige, auslastende Hilfstätigkeit über mindestens zwölf zusammenhängende Monate einschließlich einer pädagogischen Begleitung mit einer Dauer von 25 Tagen sowie 26 Tagen Urlaub (Vollzeittätigkeit) zu umfassen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.7 Nr.7 a) bb) iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
§ 14c Abs.4 und 5 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.7 Nr.7 b) iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Die Träger nach Absatz 1 Satz 3 erhalten für höchstens zwölf Monate auf Antrag vom Bundesamt für den Zivildienst vierteljährlich nachträglich einen Zuschuss zu den Kosten,
die ihnen aufgrund der pädagogischen Begleitung, eines angemessenen Taschengelds und der Sozialversicherungsbeiträge für die anerkannten Kriegsdienstverweigerer entstehen.
2Der Träger hat keinen Anspruch
auf Kostenerstattung, soweit er seine Verpflichtungen gegenüber den anerkannten Kriegsdienstverweigerern oder seine sonstigen Verpflichtungen als anerkannter Träger nicht einhält.
3Liegen die Voraussetzungen
des Satzes 1 nicht vor, entfallen sie später oder wird der
Dienst des anerkannten Kriegsdienstverweigerers vorzeitig
beendet, sind überzahlte Beträge von den Trägern
zurückzuerstatten.
(5) 1Das Nähere insbesondere zu den Voraussetzungen einer Vollzeittätigkeit gemäß Absatz 1, den Anzeigen gemäß Absatz 2, zum Nachweis nach Absatz 3 Satz 1, zur Höhe und zur Verwendung des Zuschusses nach Absatz 4 sowie zur Schaffung neuer Plätze für anerkannte Kriegsdienstverweigerer als Voraussetzung für den Zuschuss
kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch Rechtsverordnung regeln, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
2Die Rechtsverordnung kann die Verpflichtung der Träger zu Angaben über die Rentenversicherung, die Tätigkeit und den Einsatzort der Dienstleistenden vorsehen.
§§§
Zu § 15 ZDG |
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Die Überschrift des § 15 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09,08.08, durch Art.13 Nr.6 iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 15a ZDG |
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In § 15a Abs.1 Satz 2 und Abs.2 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „ein Jahr“ durch die Wörter „acht Monate“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.7 Nr.8 iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
§§§
Zu § 16 ZDG |
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In § 16 Abs.1 Satz 1 wurde nach dem Wort „Dienstpflichtiger“ die Angabe „im Spannungs- und Verteidigungsfall“ eingefügt, mit Wirkung vom 09,08.08, durch Art.13 Nr.7 a) aa) iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§ 16 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 09,08.08, durch Art.13 Nr.7 a) bb) iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
§ 16 Abs.2 Satz 3 bis 6 wurden neu gefsst, mit Wirkung vom 09,08.08, durch Art.13 Nr.7 b) iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
3Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung zu regeln.
4aIn der Rechtsverordnung kann die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf oberste Bundesbehörden
oder die Landesregierungen mit der Befugnis zur Weiterübertragung
auf oberste Landesbehörden übertragen werden;
4bdie nach dieser Verordnung vorschlagsberechtigte oberste Bundesbehörde oder die Landesregierung
kann, soweit Landesrecht dies zulässt, das Vorschlagsrecht auch durch allgemeine Verwaltungsvorschrift regeln.
5Die Rechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bundesamt und der vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter Abwägung der verschiedenen Belange auszugleichen sind.
6Die Rechtsverordnung regelt ferner, für welche Zeiträume die Unabkömmlichkeit ausgesprochen werden kann und
welche sachverständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung
und Wirtschaft zu hören sind.
In § 16 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Der Dienstherr oder Arbeitgeber“ durch die Wörter „Die Dienstbehörde oder der Arbeitgeber“ ersetzt, mit Wirkung vom 09,08.08, durch Art.13 Nr.7 c) iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§§§
Zu § 19 ZDG |
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In § 19 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Zeit“ durch das Wort „Zeitpunkt“ ersetzt, mit Wirkung vom 09,08.08, durch Art.13 Nr.8 iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
In § 19 Abs.3 Satz 2 wurden nach dem Wort "Einberufung" die Wörter "im Rahmen eines Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses" eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
§§§
Zu § 20 ZDG |
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In § 20 wurde die Überschrift neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
Bisheriger Wortlaut:
§ 20 Satz 1 wurde durch den neuen Satz 1 und 2 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
Bisheriger Wortlaut:
1aIst für die Überprüfung der Verfügbarkeit des anerkannten Kriegsdienstverweigerers die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen erforderlich, so kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, um dessen Vernehmung ersucht werden;
1bhierbei sind die Tatsachen anzugeben,
über welche die Vernehmung erfolgen soll.
In § 20 Satz 3 wurden die Angabe "Absatz 2 Satz 1 Nr.2 bis 4" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 2 Nr.1 bis 3" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 23 ZDG |
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In § 23 Abs.2 Satz 2 Nr.1 wurde aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 bis 4 wurden die Nummern 1 bis 3, mit Wirkung vom 09,08.08, durch Art.13 Nr.9 a) iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
In § 23 Abs.6 Satz 1 wurden die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „den Absätzen 2 und 4“ und die Angabe „§§ 14a bis 15a“ durch die Angabe „§§ 14 bis 15a“ ersetzt, mit Wirkung vom 09,08.08, durch Art.13 Nr.9 b) iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§ 23 Abs.7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 09,08.08, durch Art.13 Nr.9 c) iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
In § 23 Abs.5 wurde die Angabe "Absatz 2 Satz 1 Nr.2 bis 4" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 2 Nr.1 bis 3" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
In § 23 Abs.2 Satz 2 Nr.2 wurden die Wörter „den Wegfall der Voraussetzungen einer Heranziehung zum Zivildienst in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 24 Abs.3) und“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.7 Nr.9 iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
§§§
Zu § 23a ZDG |
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§ 23a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09,08.08, durch Art.13 Nr.10 iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Polizei kann ersucht werden, Dienstpflichtige, die ihrer Einberufung oder einem Umwandlungsbescheid
nach § 19 Abs.2 unentschuldigt nicht Folge leisten, der im Einberufungsbescheid oder Umwandlungsbescheid bezeichneten
Stelle zuzuführen.
2Sie ist befugt, zum Zweck der Zuführung die Wohnung oder andere Räume des Dienstpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen.
3Das Gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen und Räume, wenn sich der Dienstpflichtige
einem unmittelbaren bevorstehenden Zugriff der Polizei
durch Betreten solcher Wohnungen und Räume entzieht.
§§§
§§§
Zu § 24 ZDG |
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In § 24 Abs.1 Satz 2 wurden nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 5 angefügt, mit Wirkung vom 09,08.08, durch Art.13 Nr.11 iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
In § 24 Abs.1 Satz 3 Nr.2 wurde die Angabe „30.“ durch die Angabe „28.“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.7 Nr.10 a) iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
In § 24 Abs.2 Satz 1 wurde der Klammerzusatz „(§ 5 Abs.1a des Wehrpflichtgesetzes)“ durch den Klammerzusatz „(§ 5 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.7 Nr.10 b) aa) iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
§ 24 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.7 Nr.10 b) bb) iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
Bisheriger Wortlaut:
§ 24 Abs.2 Satz 3 und 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.7 Nr.10 b) cc) iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
Bisheriger Wortlaut:
§ 24 Abs.3 wurde aufgehoben und der bisherige Abs.4 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.7 Nr.10 c) und d) iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 25a ZDG |
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In § 25a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres Dienstes in Lehrgängen
(Einführungsdienst).
(2) 1Mit der Durchführung der in Absatz 1 genannten Lehrgänge können Beschäftigungsstellen und Verbände, denen Beschäftigungsstellen angehören, mit ihrem Einverständnis
beauftragt werden.
2Werden Stellen der Länder
beauftragt, so handeln diese im Auftrag des Bundes.
3aDie Kosten der Lehrgänge können in angemessenem Umfang erstattet werden;
3bdas Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann einheitliche
Erstattungssätze festsetzen.
(3) 1Bei dem Unterricht nach Absatz 1 Nr.2 darf die Behandlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung einer einseitigen Meinung beschränkt werden.
2Das Gesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, dass die Dienstleistenden nicht zu Gunsten oder zu Ungunsten
einer bestimmten politischen Richtung beeinflusst werden.
(4) 1Der Dienstleistende ist
während des Einführungsdienstes in einer dienstlichen Unterkunft
unterzubringen.
2§ 19 Abs.3 Satz 1 gilt
entsprechend.
§§§
§§§
Zu § 25b ZDG |
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In § 25b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres Dienstes außerdem in ihrer Beschäftigungsstelle in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, eingewiesen
(Einweisungsdienst).
2aIm Einweisungsdienst sind den Dienstleistenden die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln,
die sie für die vorgesehene Tätigkeit benötigen;
2bdabei ist zu berücksichtigen, ob die Dienstleistenden an einem Einführungsdienst nach § 25a Abs.1 Nr.3 bereits teilgenommen haben oder noch teilnehmen werden.
3aDie Dauer des Einweisungsdienstes richtet sich nach der Art der Tätigkeit und der Vorbildung der Dienstleistenden;
3bbei pflegenden und betreuenden Tätigkeiten beträgt sie in der Regel mindestens vier Wochen.
4Den Dienstleistenden
darf die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, erst nach
Beendigung des Einweisungsdienstes übertragen werden.
(2) Bei einer Änderung der Art der Tätigkeit des Dienstleistenden gilt Absatz 1 entsprechend.
§§§
§ 25b Abs.1 bis 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.7 Nr.10 iVm Art.8 Abs.2 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
Vorstehende Änderung wurde vor ihrem Inkrafttreten wieder aufgehoben, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.9 iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
§§§
Zu § 28 ZDG |
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In § 28 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 62 des Bundesbeamtengesetzes findet“ durch die Angabe „Die §§ 66 und 67 des Bundesbeamtengesetzes finden“ ersetzt, mit Wirkung vom , durch Art.15 Abs.78 Nr.1 iVm Art.16 Abs.11 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
Zu § 30 ZDG |
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§ 30 Abs.1 Satz 1 wurde durch die Sätze 1 und 2 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 30a ZDG |
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§ 30a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
Bisheriger Wortlaut:
1Der Vorgesetzte hat für die ihm unterstellten Dienstleistenden zu sorgen.
2Er hat die Pflicht zur
Dienstaufsicht.
3Dienstliche Anordnungen darf er
nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze
und der Dienstvorschriften erteilen.
§§§
Zu § 32 ZDG |
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In § 32 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter "einen vergleichbaren Beschäftigten" durch die Wörter "vergleichbare Beschäftigte" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
§§§
Zu § 34 ZDG |
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In § 34 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter "einem Dritten" durch die Wörter "einer dritten Person" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
In § 34 Abs.3 wurden die Wörter "einen Dritten" durch die Wörter "eine dritten Person" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
§§§
Zu § 36 ZDG |
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In § 36 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter "ärztliche Untersuchung" durch die Wörter "die Abrechnung ärztlicher Untersuchungen" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
In § 34 Abs.3 Satz 2 wurde das Wort "Ärzte" durch die Wörter "Ärztinnen und Ärzte" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.15 b) aa) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
In § 34 Abs.3 Satz 3 wurde das Wort "Ärzten" durch die Wörter "Ärztinnen und Ärzten" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.15 b) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
In § 34 Abs.3 Satz 6 wurde das Wort "Driite" durch die Wörter "eine dritte Person" und die Wörter "des Dritten" duch die Wörter "der dritten Person" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.15 b) cc) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
In § 34 Abs.3 Satz 7 wurden die Wörter "Inhalt und Empfänger" durch die Wörter "Inhalt, Emfängerinnen und Empfänger" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.15 b) dd) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
In § 34 Abs.6 Satz 2 wurden die Wörter "Einem Bevollmächtigten" durch die Wörter "Einer bevollmächtigten Person" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.15 c) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
In § 34 Abs.7 Satz 2 wurde das Wort "Dritter" durch die Wörter "einer driiten Person" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.15 d) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
§§§
Zu § 39 ZDG |
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In § 39 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter "von Ärzten" durch die Wörter "von Ärztinnen oder Ärzten" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
§§§
Zu § 41 ZDG |
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§ 41 Abs.1 Satz 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
§ 41 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 41a ZDG |
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§ 41a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.7 Nr.11 iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
§§§
Zu § 43 ZDG |
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In § 43 Abs.1 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09,08.08, durch Art.13 Nr.12 iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
§ 43 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.7 Nr.12 iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
§§§
Zu § 44 ZDG |
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In § 44 Abs.3 wurden die Wörter "einer Einweisung durch den Arzt" durch die Wörter "ärztlicher Einweisung" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
§§§
Zu § 45a ZDG |
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In § 45a Abs.1 wurde die Angabe „§ 125c Abs. 1 bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 115 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom , durch Art.15 Abs.78 Nr.2 iVm Art.16 Abs.11 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
Zu § 46 ZDG |
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§ 46 Abs.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält nach dessen Beendigung eine Dienstzeitbescheinigung.
(2) Nach Beendigung des Zivildienstes ist ihm ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer seines Dienstes, über seine Führung und seine Leistung im Dienst Auskunft gibt, sofern er es beantragt und er mindestens drei Monate tatsächlich Dienst verrichtet hat.
§§§
Zu § 47 ZDG |
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§ 47 Abs.1 Satz 4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 23.06.06, durch Art.4 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 19.06.06 (BGBl_I_06,1305)
In § 47 Abs.7 Satz 2 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.110 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 47 Abs.9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.12.07, durch Art.8 Nr.1 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2904)
Bisheriger Wortlaut:
(9) Treffen Ansprüche aus einer Zivildienstbeschädigung mit Ansprüchen aus einer Schädigung nach § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen.
In § 47 Abs.5 Satz 2 Buchstabe a wurden die Wörter "seines Ehegatten" durch die Wörter "seiner Ehegattin oder seines eingetragenen Lebenspartners ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
§§§
Zu § 47a ZDG |
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In § 47a Satz 1 wurden die die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.110 Nr.2 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 48 ZDG |
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In § 48 Abs.2 Satz 3 wurden die die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.110 Nr.2 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 50 ZDG |
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In § 50 Abs.2 Satz 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 21.12.07, durch Art.8 Nr.2 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2904)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Trifft eine Zivildienstbeschädigung mit einer Schädigung im Sinne des § 1
des Bundesversorgungsgesetzes oder eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, zusammen, so
ist die dadurch bedingte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit
festzustellen.
2Von dem sich daraus ergebenden
Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen,
die auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Schädigung
im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder des Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, entfällt.
§§§
zu § 58a ZDG |
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In § 58a Abs.2 Satz 1 wurde das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.21 a) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
In § 58a Abs.2 Satz 2 wurde das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.21 b) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
§§§
zu § 58b ZDG |
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§ 58b Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.22 a) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
Bisheriger Wortlaut:
In § 58b Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter "der Präsident" durch die Wörter "die Präsidentin oder der Präsident" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.21 b) aa) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
In § 58b Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter "dem Präsidenten" durch die Wörter "der Präsidentin oder dem Präsidenten" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.21 b) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
§§§
zu § 60 ZDG |
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In § 60 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort "eines" durch die Wörter "einer oder eines" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
§§§
zu § 61 ZDG |
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§ 61 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Zuständig für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse sind der Präsident und die von ihm hierfür bestellten Beamten des Bundesamtes, die die Befähigung zum Richteramt haben.
(2) 1aLeitern von Dienststellen und Zivildienstschulen sowie deren Vertretern und den Regionalbetreuern des
Bundesamtes kann der Präsident des Bundesamtes Disziplinarbefugnis
zur Verhängung von Verweisen, Ausgangsbeschränkungen bis zu zehn Tagen
und Geldbußen bis zur Höhe eines Monatssoldes übertragen;
1bdie Übertragung kann
jederzeit widerrufen werden.
2Wird der Dienstleistende versetzt,
bevor ein eingeleitetes Disziplinarverfahren durch Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder durch Einstellung erledigt ist, so geht die Zuständigkeit auf den in Absatz 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten
über.
(3) Der in Absatz 1 bezeichnete Disziplinarvorgesetzte ist zuständig, wenn der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Disziplinarvorgesetzte an der Tat beteiligt oder persönlich durch sie verletzt ist oder sich für befangen hält.
§§§
§§§
zu § 62 ZDG |
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In § 62 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort "der" durch die Wörter "die oder der" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
In § 62 Abs.2 wurden die Wörter "den Disziplinarvorgesetzten" durch die Wörter "die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzen" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
§§§
zu § 63 ZDG |
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§ 63 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
Bisheriger Wortlaut:
Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, so stellt er das Verfahren ein und teilt dies dem Dienstleistenden mit.
§§§
§§§
zu § 64 ZDG |
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§ 64 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Stellt der Disziplinarvorgesetzte das Verfahren nicht ein, so verhängt er die Disziplinarmaßnahme.
(2) Hält der nach § 61 Abs.2 Satz 1 zuständige Disziplinarvorgesetzte seine Disziplinarbefugnis nicht für ausreichend, so führt er die Entscheidung des in § 61 Abs.1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten herbei.
(3) Ungeachtet der Einstellung durch einen anderen Disziplinarvorgesetzten kann der Präsident des Bundesamtes wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme verhängen.
§§§
§§§
zu § 65 ZDG |
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§ 65 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Der Dienstleistende
kann gegen die Disziplinarverfügung des nach § 61 Abs.2 Satz 1
zuständigen Disziplinarvorgesetzten bei diesem oder bei dem
Präsidenten des Bundesamtes innerhalb zweier Wochen nach
Zustellung oder Eröffnung schriftlich oder mündlich Beschwerde
erheben.
2Wird die Beschwerde mündlich
erhoben, so ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Dienstleistende
zu unterschreiben hat.
3Wird die Beschwerde bei dem nach § 61 Abs.2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorgesetzten erhoben, so hat dieser sie innerhalb einer Woche mit seiner Stellungnahme dem Präsidenten des Bundesamtes vorzulegen.
4Dessen Entscheidung darf die Disziplinarmaßnahme nicht verschärfen.
5Die Entscheidung ist
zuzustellen.
6Absatz 1 Satz 3 findet
entsprechende Anwendung.
§§§
zu § 66 ZDG |
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In § 66 Abs.3 Satz 6 wurden die Wörter „Bundesministerium der“ durch die Wörter „Bundesamt für“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Abs.23 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz vom 17.12.06 (BGBl_I_06,3171)
§ 66 Abs.3 Satz 5 und 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09,08.08, durch Art.13 Nr.13 iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
5An die Stelle der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers, die oder der (4) dem Verwaltungszweig und möglichst auch der Laufbahngruppe des
Beamten, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet, angehören soll
(§ 46 Abs.1 Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes) tritt ein Beisitzer,
der im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts Zivildienst
leistet.
6Das Bundesamt für (1) Justiz bestellt den Beisitzer für die Dauer seiner Zivildienstleistung auf
Vorschlag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend.
In § 66 Abs.1 wurden die Wörter "des Präsidenten" durch die Wörter "der Präsidentin oder des Präsidenten" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.28 a) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
In § 66 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter "dem Präsidenten" durch die Wörter "der Präsidentin oder dem Präsidenten" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.28 b) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
In § 66 Abs.3 Satz 5 wurden die Wörter "des Beamtenbeisitzers, der" durch die Wörter "der Beamtenbeisitzerin oder Beamtenbeisitzers, die oder der" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.28 c) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
§§§
zu § 67 ZDG |
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In § 67 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter "dem Präsidenten" durch die Wörter "der Präsidentin oder dem Präsidenten" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.29 a) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
In § 67 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter "der Präsident" durch die Wörter "die Präsidentin oder der der Präsident" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.29 b) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
In § 67 Abs.3 wurden die Wörter "Der Präsident" durch die Wörter "Sie Präsidentin oder der der Präsident" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.29 c) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
§§§
zu § 68 ZDG |
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§ 68 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.30 a) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1aDie Disziplinarmaßnahmen werden von dem Disziplinarvorgesetzten vollstreckt, der sie verhängt
hat;
1bdieser kann den Leiter der Dienststelle oder dessen Vertreter mit der Vollstreckung beauftragen, es sei denn, dass diese Personen an der Tat beteiligt waren oder durch sie
verletzt worden sind.
In § 68 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter "von dem" durch die Wörter "von der oder dem" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.´30 b) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
In § 68 Abs.5 Satz 2 wurden die Wörter "Der vollstreckende Vorgesetzte" durch die Wörter "Die oder der vollstreckende Vorgesetzte" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.30 c) aa) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
In § 68 Abs.5 Satz 3 wurden die Wörter "Er kann" durch die Wörter "Sie oder er kann" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.30 c) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
§§§
zu § 69 ZDG |
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In § 69 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter "des Empfängers" durch die Wörter "der Empfängerin oder des Empfängers" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.31 a) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
In § 69 Abs.2 wurden die Wörter "Der Empfänger" durch die Wörter "Die Empfängerin oder der Empfänger" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.´31 b) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
§§§
zu § 70 ZDG |
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In § 70 Satz 1 wurden die Wörter "Dem Bundespräsidenten" durch die Wörter "Der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
In § 70 Satz 2 wurden die Wörter "Er übt" durch die Wörter "Sie oder er übt" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.´32 b) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
§§§
zu § 78 ZDG |
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In § 78 Abs.1 Nr.1 und 2 wurden jeweils die Wörter "an die Stelle der Dauer des Grundwehrdienstes die Dauer des Zivildienstes" durch die Wörter "an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivildienst" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.33 a) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
In § 78 Abs.2 wurden die Wörter "aufgrund der Wehrpflicht" durch die Wörter "nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.´33 b) iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
In § 78 Abs.2 wurden die Wörter „steht der Zivildienst“ durch die Wörter „stehen der Zivildienst und der freiwillige zusätzliche Zivildienst“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.7 Nr.13 iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
§§§
zu § 79 ZDG |
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Die Überschrift des § 79 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09,08.08, durch Art.13 Nr.14 a) iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
§ 79 der Teilsatz vor Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09,08.08, durch Art.13 Nr.14 b) iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
§ 79 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09,08.08, durch Art.13 Nr.14 c) iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
§ 79 Nr.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09,08.08, durch Art.13 Nr.14 d) iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
§ 79 Nr.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.7 Nr.14 iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 81 ZDG |
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In § 81 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.8 Abs.1 des Dritten Zivildienständerungsgesetzes vom 14.06.09 (BGBl_I_09,1229)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Zivildienstpflichtige, die sich am 30.September 2004 im Zivildienstverhältnis befinden und neun Monate
oder länger Zivildienst geleistet haben, sind mit Ablauf
dieses Tages zu entlassen.
2Den Zivildienstpflichtigen ist
abweichend von Satz 1 zu gestatten, Zivildienst von der in ihrem Einberufungsbescheid festgelegten Dauer abzuleisten, wenn sie dies
vor ihrer Entlassung beantragen.
(2) 1Für nicht unter Absatz 1 fallende Zivildienstpflichtige, die nach § 24 Abs.2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Abs.1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fassung
zu einem länger als neun Monate dauernden Zivildienst
einberufen sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe von
§ 24 Abs.2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5
Abs.1a Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes neu festzusetzen.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach bisherigem Recht
verpflichtet haben oder ein Vertragsverhältnis eingegangen sind, sind auf Antrag aus der Verpflichtung oder aus dem Arbeitsverhältnis zu entlassen, wenn sie am 30.September 2004 oder später die ab 1.Oktober 2004 vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht haben.
(4) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach dem bisherigen Recht zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 14 Abs.1 Satz 1) verpflichtet haben, endet die Verpflichtung zur Mitwirkung, wenn sie am 31.Dezember 2001 oder später die ab 1.Januar 2002 vorgesehene Mitwirkungszeit gemäß § 14 Abs.4 erbracht haben.
§§§
§ 81 wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.7 Nr.15 iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
§§§
zu § 81a ZDG |
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§ 81a wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.7 Nr.15 iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
§§§
zu § 82 ZDG |
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§ 82 wurde angefügt, mit Wirkung vom 09,08.08, durch Art.13 Nr.15 iVm Art.18 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 – WehrRÄndG 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§§§
Zu § 83 ZDG |
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§ 83 wurde angefügt, mit Wirkung vom 03.05.11, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28.04.11 (BGBl_I_11,687)
§§§
ZVG | [ ] |
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