BVG (1) | 1-8b | |
---|---|---|
[ ][ I ][ » ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 830-2
Gesetz
über die Versorgung der Opfer des Krieges
vom 20.12.50 (BGBl_I_50,791)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.01.82 (BGBl_I_82,21)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Vierzehnten KOV-Anpassungsverordnung 2007
vom 14.06.07 (BGBl_I_07,1115)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
A-1 | Anspruch auf Versorgung | 1-8b |
---|
(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch
eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,
einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen,
einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maßnahmen erleidet.
(3) 1Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen
Zusammenhangs.
2aWenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden;
2bdie Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses Gesetzes.
(5) 1Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung.
2Absatz 3 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Leistungen sind zu versagen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und er nach dem 13.November 1997 einen Antrag
auf Leistungen gestellt hat.
2Anhaltspunkte, die eine besonders intensive Überprüfung erforderlich machen, ob ein Berechtigter durch sein individuelles
Verhalten gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
verstoßen hat, können sich insbesondere aus einer freiwilligen
Mitgliedschaft des Berechtigten in der SS ergeben.
(2) Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu entziehen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen des Berechtigten auf eine fortwährende Gewährung der Leistungen im Einzelfall auch angesichts der Schwere der begangenen Verstöße nicht überwiegend schutzbedürftig ist.
(3) Soweit in den Fällen des Absatzes 2 die sofortige Entziehung oder Minderung der Leistungen zu unbilligen Härten führt, soll die Entziehung oder Minderung nach einer angemessenen Übergangsfrist erfolgen.
§§§
(1) Militärischer Dienst im Sinne des § 1 Abs.1 ist
(2) 1Bei Vertriebenen im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die Deutsche oder deutsche Volkszugehörige sind, steht die Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht nach den Vorschriften des Herkunftslands vor dem 9.Mai 1945 dem Dienst in der deutschen Wehrmacht gleich.
2Satz 1 gilt auch für Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes.
(3) Bei deutschen Staatsangehörigen steht der Dienst in der Wehrmacht eines dem Deutschen Reich verbündet gewesenen Staates während eines der beiden Weltkriege oder in der tschechoslowakischen oder österreichischen Wehrmacht dem Dienst nach deutschem Wehrrecht gleich, wenn der Berechtigte vor dem 9.Mai 1945 seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.Dezember 1937 hatte.
§§§
(1) Als militärähnlicher Dienst im Sinne des § 1 Abs.1 gelten
der Dienst des Personals der Freiwilligen Krankenpflege bei der Wehrmacht im Krieg,
der Dienst der Mitglieder von Pferdebeschaffungskommissionen der Wehrbezirkskommandos,
der Dienst der Jungschützen, Jungmatrosen und Unteroffizierschüler der Luftwaffe,
der Dienst in der Organisation Todt für Zwecke der Wehrmacht,
der Dienst im Baustab Speer/Osteinsatz für Zwecke der Wehrmacht,
(2) Als militärähnlicher Dienst gilt nicht der Zivildienst, der auf Grund einer Dienstverpflichtung oder eines Arbeitsvertrags bei der Wehrmacht geleistet worden ist, es sei denn, daß der Einsatz mit besonderen, kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit verbunden war.
§§§
(1) 1Zum militärischen oder militärähnlichen Dienst gehören auch
der Weg des Einberufenen zum Gestellungsort und der Heimweg nach Beendigung des Dienstverhältnisses,
Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle und
2Hatte der Beschädigte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, gilt Satz 1 Buchstabe c auch für den Weg von und nach der Familienwohnung.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kriegsgefangene, Internierte und Verschleppte.
(3) Für Entlassene, die innerhalb der jetzigen Grenzen des Bundesgebiets keine Wohnung haben, gilt der Entlassungsweg mit dem Eintreffen an dem vorläufig zugewiesenen Aufenthaltsort als beendet.
§§§
(1) Als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs.2 Buchstabe a gelten, wenn sie im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege stehen,
(2) Als nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge (Absatz 1 Buchstabe e) gelten auch Schäden, die in Verbindung
§§§
In anderen als den in den §§ 2, 3 und 5 bezeichneten, besonders begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung das Vorliegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder unmittelbarer Kriegseinwirkung anerkannt werden.
§§§
(1) Das Gesetz wird angewendet auf
(2) Auf Kriegsopfer, die aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat besitzen, wird das Gesetz nicht angewendet, es sei denn, daß zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmen.
§§§
1In anderen als den in § 7 bezeichneten, besonders begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung Versorgung gewährt werden, außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes jedoch nach Maßgabe der §§ 64 bis 64f.
2Die allgemeine Einbeziehung einer Kriegsopfergruppe in den Anwendungsbereich des Gesetzes bedarf auch der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
§§§
(1) 1Einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs.1 steht eine Schädigung gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach § 10
Abs.4 oder 5 durch einen Unfall bei der Durchführung einer stationären
Maßnahme nach § 12 Abs.1 oder 4 oder § 26 oder auf dem notwendigen
Hin- und Rückweg erleidet.
2Dies gilt entsprechend, wenn der Berechtigte oder Leistungsempfänger dem Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines
Gerichts, wegen der Versorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei
einen Unfall erleidet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflegeperson bei einer Badekur nach § 12 Abs.3 einen Unfall erleidet.
(3) 1Einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs.1 steht eine Schädigung gleich, die eine nicht nach § 2 Abs.1 Nr.1 oder 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Begleitperson durch einen Unfall bei einer wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Begleitung des Beschädigten auf einem Weg im Sinne des § 1 Abs.2 Buchstabe e oder bei der notwendigen Begleitung während der Durchführung einer dort aufgeführten Maßnahme erleidet.
2Dies gilt entsprechend, wenn der Beschädigte dem
Verlangen eines Leistungsträgers, einer anderen Behörde oder eines Gerichts folgt,
persönlich zu erscheinen.
§§§
Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 Abs.1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.
§§§
[ ] | BVG | [ ][ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2007
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§