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Amtliche Fußnoten |
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*) Artikel 1 des Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S.1)
§§§
Zu § 1 BKGG |
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In § 1 Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe „bis zur Vollendung des 27.Lebensjahres“ durch die Angabe „bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
§ 1 Abs.3 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2915)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder
einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.
2Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld.
§ 1 Abs.1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.09, durch § 62 Abs.17 iVm § 63 Abs.2 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG vom 17.06.08 (BGBl_I_08,1010)
Bisheriger Wortlaut:
3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
In § 1 Abs.1 Nr.3 wurde nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die Angabe „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.15 Abs.95 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.12.09 (BGBl_I_09,160)
In § 1 Abs.1 Nummer 3 wurden nach den Wörtern „nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die Wörter „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.12 Nr.1 iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§§§
Zu § 2 BKGG |
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In § 2 Abs.2 Satz 1 Nr.2 wurde die Angabe „nicht das 27.Lebensjahr“ durch die Angabe „nicht das 25.Lebensjahr“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.2 a) aa) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 2 Abs.2 Satz 1 Nr.3 wurde die Angabe „vor Vollendung des 27. Lebensjahres“ durch die Angabe „vor Vollendung des 25. Lebensjahres“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.2 a) bb) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 2 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „oder 27.Lebensjahr“ durch die Angabe „oder 25.Lebensjahr“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.10 des Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 2 Abs.2 Satz 1 Buchstabe d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Abs.8 a) aa) iVm Art.3 S.1 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.05.08 (BGBl_I_08,842)
Bisheriger Wortlaut:
d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr.1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl.EG Nr.L 117 S.1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder
In § 2 Abs.2 Satz 4 wurde die Angabe „und § 20 Abs.4“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Abs.8 a) bb) iVm Art.3 S.1 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.05.08 (BGBl_I_08,842)
In § 2 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe d wurden nach der Angabe „(BAnz.2008 S.1297)“ die Wörter „oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.13 Nr.1 a) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 2 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „7 680“ durch die Angabe „8 004“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.13 Nr.1 b) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 2 Abs.2 Sätze 2 bis 10 wurden durch die Sätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.12 Nr.2 a) iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
Bisheriger Wortlaut:
2Nach Satz 1 Nr.1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt,
wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des
Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder
geeignet sind, von nicht mehr als 8 004 Euro (7) im Kalenderjahr
hat.
3Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den
Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig
und angemessen ist.
4Zu den Bezügen gehören auch
steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs.4, § 17
Abs.3 und § 18 Abs.3 des Einkommensteuergesetzes, die nach § 19 Abs.2 (5) des Einkommensteuergesetzes steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie
Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit
sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung
nach § 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen.
5aBezüge, die für besondere Ausbildungszwecke
bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz;
5bEntsprechendes
gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke
verwendet werden.
6Liegen die Voraussetzungen nach
Satz 1 Nr.1 oder Nr.2 nur in einem Teil des Kalendermonats
vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen,
als sie auf diesen Teil entfallen.
7Für jeden Kalendermonat,
in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr.1
oder Nr.2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der
Betrag nach Satz 2 oder Satz 3 um ein Zwölftel.
8Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz.
9Ein Verzicht auf Teile der
zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung
der Sätze 2, 3 und 7 nicht entgegen.
10Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum
von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen
Referenzkurs umzurechnen.
In § 2 Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „Absatz 2 Satz 2 bis 7“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.12 Nr.2 b) iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
In § 2 Abs.2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wurden nach den Wörtern „§ 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch“ die Wörter „oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) oder einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes“ eingefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.11, durch Art.9 Nr.1 iVm Art.25 Abs.3 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – (BeitrRLUmsG) (aF)) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§§§
Zu § 3 BKGG |
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In § 3 Abs.2 Satz 3 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.104 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetz – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 3 Abs.1 wurden das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ und die Wörter „und Kinderzuschlag“ durch die Wörter „ , Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.1 a) iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.11 (BGBl_I_11,453)
In § 3 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „und der Kinderzuschlag“ durch die Wörter „ , der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.1 b) aa) iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.11 (BGBl_I_11,453)
In § 3 Abs.2 Satz 5 wurden die Wörter „und der Kinderzuschlag“ durch die Wörter „ , der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe“ und jeweils das Wort „gezahlt“ durch das Wort „gewährt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.1 b) bb) iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.11 (BGBl_I_11,453)
§§§
Zu § 4 BKGG |
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In § 4 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetz – FamLeistG vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
§§§
Zu § 5 BKGG |
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In § 5 Abs.1 wurden die Wörter „und der Kinderzuschlag“ durch die Wörter „ , der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.2 a) iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.11 (BGBl_I_11,453)
In § 5 Abs.2 wurden die Wörter „§ 6a Absatz 1 Nummer 4 Satz 2“ durch die Wörter „§ 6a Absatz 1 Nummer 4 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.2 b) iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.11 (BGBl_I_11,453)
§§§
Zu § 6 BKGG |
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§ 6 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetz – FamLeistG vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
Bisheriger Wortlaut:
§ 6 Abs.2 wurde die Angabe „154 Euro“ durch die Angabe „164 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetz – FamLeistG vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
§ 6 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.03.09, durch Art.3 iVm Art.19 Abs.1 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.09 (BGBl_I_09,416)
§ 6 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.8 Nr.1 iVm Art.15 Abs.3 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 164 Euro, für dritte Kinder 170 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 195 Euro.
In § 6 Abs.2 wurde die Angabe „164“ durch die Angabe „184“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.8 Nr.2 iVm Art.15 Abs.3 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
§§§
Zu § 6a BKGG |
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In § 6a Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Kinder, die noch nicht das 18.Lebensjahr vollendet haben“ durch die Wörter „unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25.Lebensjahr vollendet haben“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.4 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.06 (BGBl_I_06,558)
§ 6a Abs.2 Satz 4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.11 Nr.1 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§ 6a Abs.3 Satz 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.11 Nr.2 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 6a Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „einem Betrag“ durch die Wörter „einen Betrag“ und das Wort „entspricht“ durch die Wörter „nicht übersteigt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.11 Nr.3 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§ 6a Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.11 Nr.4 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§ 6a Abs.2 Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.1a iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2915)
§ 6a Abs.2 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 iVm Art.3 Abs.2 des Gesetzes Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“ und zur Entfristung des Kinderzuschlags vom 18.12.07 (BGBl_I_07,3022)
Bisheriger Wortlaut:
§ 6a Abs.4 Satz 4 wurden die Wörter „allein erziehenden Elternteils“ durch die Wörter „alleinerziehenden Elternteils“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetz – FamLeistG vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
§ 6a Abs.4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.13 Nr.2 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 6a Abs.1 Nummer 3 wurde die Angabe „§§ 11 und 12“ durch die Angabe „§§ 11 bis 12“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.3 a) aa) iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.11 (BGBl_I_11,453)
§ 6a Abs.1 Nummer 4 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.3 a) bb) iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.11 (BGBl_I_11,453)
Bisheriger Wortlaut:
2Wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beantragt hat oder erhält oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum, für den Kinderzuschlag beantragt wird, auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch verzichten, werden bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, Mehrbedarfe nach § 21 und § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigt.
In § 6a Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 11 und 12“ durch die Angabe „§§ 11 bis 12“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.3 b) iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.11 (BGBl_I_11,453)
§ 6a Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.3 c) aa) iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.11 (BGBl_I_11,453)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Der Kinderzuschlag wird, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, in voller Höhe gezahlt, wenn das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einen Betrag (4) in Höhe des ohne Berücksichtigung von Kindern jeweils maßgebenden Arbeitslosengeldes II nach § 19 Satz 1 Nr.1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder des Sozialgeldes nach § 28 Abs.1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt (4).
In § 6a Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „Kosten für Unterkunft“ durch die Wörter „Bedarfe für Unterkunft“ und die Wörter „Kosten für Alleinstehende“ durch die Wörter „Bedarfen für Alleinstehende“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.3 c) bb) iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.11 (BGBl_I_11,453)
In § 6a Abs.4 Satz 3 wurde die Angabe „§§ 11 und 12“ durch die Angabe „§§ 11 bis 12“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.3 c) cc) iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.11 (BGBl_I_11,453)
§ 6a Abs.4a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.3 d) iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.11 (BGBl_I_11,453)
Bisheriger Wortlaut:
(4a) (9) 1Die berechtigte Person erhält für jedes Kind,
für das im August des jeweiligen Jahres ein Anspruch
auf Kinderzuschlag besteht und das eine allgemein-
oder berufsbildende Schule besucht, eine
zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe des Betrages
nach § 24a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
2Die Leistung wird nicht erbracht, wenn
ein Anspruch des Kindes auf Ausbildungsvergütung
besteht.
3Ein Anspruch nach Satz 1 schließt einen Anspruch nach § 24a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
aus.
Dem § 6a Abs.1 Nummer 2 wurden die Wörter „wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind,“ angefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.11, durch Art.9 Nr.2 iVm Art.25 Abs.3 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – (BeitrRLUmsG) (aF)) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§§§
Zu § 6b BKGG |
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§ 6b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.4 iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.11 (BGBl_I_11,453)
§§§
Zu § 7 BKGG |
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Die Überschrift des § 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.5 a) iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.11 (BGBl_I_11,453)
Bisheriger Wortlaut:
§ 7 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.5 b) iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.11 (BGBl_I_11,453)
§§§
Zu § 7a BKGG |
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§ 7a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.6 iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.11 (BGBl_I_11,453)
§§§
Zu § 8 BKGG |
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In der Überschrift des § 8 wurden die Wörter „durch den Bund“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.7 a) iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.11 (BGBl_I_11,453)
§ 8 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.7 b) iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.11 (BGBl_I_11,453)
§§§
Zu § 9 BKGG |
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§ 9 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.8 iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.11 (BGBl_I_11,453)
§§§
Zu § 10 BKGG |
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In § 10 Abs.2 wurden die Wörter „sowie den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag“ gestrichen, mit Wirkung zum 01.01.12, durch Art.9 Nr.3 iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – (BeitrRLUmsG) (aF)) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§§§
Zu § 11 BKGG |
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In der Überschrift des § 11 wurde das Wort „Zahlung“ durch das Wort „Gewährung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.9 a) iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.11 (BGBl_I_11,453)
In § 11 Abs.1 wurde das Wort „gezahlt“ durch das Wort „gewährt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.9 b) iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.11 (BGBl_I_11,453)
§§§
Zu § 13 BKGG |
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§ 13 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2915)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Für die Entgegennahme des Antrages und die
Entscheidungen über den Anspruch ist die Agentur für
Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Berechtigte seinen
Wohnsitz hat.
2Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Agentur für
Arbeit zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
3Hat der Berechtigte im Geltungsbereich
dieses Gesetzes weder seinen Wohnsitz noch seinen
gewöhnlichen Aufenthalt, so ist die Agentur für Arbeit
zuständig, in deren Bezirk er erwerbstätig ist.
4In den übrigen
Fällen ist die Agentur für Arbeit Nürnberg zuständig.
(2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit.
(3) Der Vorstand der Bundesagentur kann für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die Entscheidungen über den Anspruch auf Kindergeld einer anderen Agentur für Arbeit übertragen.
In der Überschrift des § 13 wurde das Wort „Familienkasse“ durch das Wort „Stelle“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.10 a) iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.11 (BGBl_I_11,453)
§ 13 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.10 b) iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.11 (BGBl_I_11,453)
§§§
Zu § 14 BKGG |
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In § 14 wurde die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und Abs.2 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2915)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Von der Erteilung eines Bescheides über die Entziehung des Kindergeldes kann abgesehen werden, wenn
der Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt sind oder
das Kind das 18.Lebensjahr vollendet, ohne dass eine Anzeige nach § 9 Abs.2 erstattet ist.
In § 14 Satz 1 wurden die Wörter „oder Kinderzuschlag“ durch die Wörter „, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.11 a) iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.11 (BGBl_I_11,453)
In § 14 Satz 2 wurden die Wörter „oder Kinderzuschlag“ durch die Wörter „, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe“ und das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.11 b) iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.11 (BGBl_I_11,453)
§§§
Zu § 16 BKGG |
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§ 16 Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2915)
Bisheriger Wortlaut:
2. entgegen § 60 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf Kindergeld erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt oder
In § 16 Abs.1 Nummer 2 wurden die Wörter „oder Kinderzuschlag“ durch die Wörter „ , Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.12 iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.11 (BGBl_I_11,453)
§§§
Zu § 20 BKGG |
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§ 20 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
§ 20 Abs.1 wurde eingefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2915)
Bisheriger Wortlaut:
§ 20 Abs.5 und 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Abs.8 b) iVm Art.3 S.1 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.05.08 (BGBl_I_08,842)
§ 20 Abs.5 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.13 Nr.3 a) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 20 Abs.5a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.13 Nr.3 b) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 20 Abs.8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.13 iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.11 (BGBl_I_11,453)
§ 20 Abs.8 Satz 3 wurde durch die Sätz 3 und 4 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.6 Abs.11 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20.06.11 (BGBl_I_11,1114)
Bisheriger Wortlaut:
§ 20 Abs.5 Satz 4 wurde angefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.11, durch Art.9 Nr.4 iVm Art.25 Abs.3 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – (BeitrRLUmsG) (aF)) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§§§
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