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Einkommensanrechnung |
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(1) 1Als Einkommen gilt - vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, der Absätze 2a, 3 und 4 - die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes.
2Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und
mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
3Abgezogen werden können:
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
adie Beträge, die für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine
selbstgenutzte Eigentumswohnung als Sonderausgaben nach § 10e oder § 10i
des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden;
bdiese Beträge können
auch von der Summe der positiven Einkünfte des nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten abgezogen werden,
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang.
4aDer Abzug nach Satz 3 Nr.2 ist bei miteinander verheirateten Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, nur für ein Objekt zulässig;
4bbei der Ermittlung des Einkommens des Auszubildenden, des Darlehensnehmers sowie deren Ehegatten ist er nicht zulässig.
5Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, mit dem Betrag, der nicht steuerlich als Ertragsanteil erfaßt ist, und Versorgungsrenten gelten als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.
(2) 1Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nr.4 wird von der - um die Beträge nach Absatz 1 Nr.1 und 2 und Absatz 4 Nr.4 geminderten - Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,5 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 10.400 Euro,
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 12,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 5.100 Euro,
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 35 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 16.500 Euro,
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 12,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 5.100 Euro.
2aJeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen;
2bdies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil
des Berechnungszeitraums erfüllt.
3Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht
unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.
(2a) 1Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat.
2Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen.
3Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die
gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für
die soziale Sicherung.
(3) 1Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz,
3a. | (weggefallen) |
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
2Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.
(4) Nicht als Einkommen gelten
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind.
§§§
(1) 1Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die
Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend.
2Sind bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist der Betrag abzuziehen, der sich ergibt, wenn ein Zwölftel des Jahrespauschbetrages mit der Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes vervielfacht wird.
(2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Berücksichtigung des Einkommens
der Kinder, der in § 25 Abs.5 Nr.1 bis 3 bezeichneten Personen und der sonstigen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Abs.3.
§§§
(1) 1Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei
für den Auszubildenden selbst bei dem Besuch von
a) weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 112 Euro,
b) Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen und Abendrealschulen sowie von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 153 Euro,
c) Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 215 Euro,
des Auszubildenden 435 Euro.
2Satz 1 Nr.2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.
(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nr.2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten und der Kinder des Auszubildenden zu decken.
(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden
von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Abs.1 Nr.1 bemißt, monatlich 153 Euro, anderer Auszubildender 112 Euro monatlich nicht angerechnet,
1Ausbildungshilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln
oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten,
sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf
angerechnet.
2Das gilt auch für Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum
Zwecke der Ausbildung bezogen wird,
Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet.
(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 205 Euro monatlich.
§§§
(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.
(2) 1Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden.
2Ausbildungsförderung wird insoweit - außer den den Fällen des §
18c - unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.
3Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.
(3) 1aIst das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen;
1bnach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht
berücksichtigt.
2Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1
glaubhaft zu machen.
3Ausbildungsförderung wird insoweit - außer in den Fällen des § 18c - unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.
4Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen läßt, wird über den Antrag abschließend entschieden.
(4) 1Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen.
2aAbweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird;
2bals Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.
§§§
(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei
vom Einkommen der miteinander verheirateten Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 1.440 Euro,
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten des Auszubildenden je 960 Euro.
(3) 1Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten des Einkommensbeziehers um 480 Euro,
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 435 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.
2Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.
(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten bleibt anrechnungsfrei
(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und er sie mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält),
(6) 1Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben.
2Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.
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Vermögensanrechnung |
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Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.
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2Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.April 1983 (BGBl.I S.457) sowie nach § 13 Abs.1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3.Juni 1976 (BGBl.I S.1357), geändert durch § 94 des Gesetzes vom 24.August 1976 (BGBl.I S.2485), in Verbindung mit § 18 dieses Gesetzes in der bis zum 30.Juni 1976 geltenden Fassung, und die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Abs.1 Nr.2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
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(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) 1Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen.
2Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.
(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
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(1) 1Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
2Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
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Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.
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§§§
(Bedarfssätze) |
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1Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21
Abs.2 sind alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu
festzusetzen.
2Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der
finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen.
3Die Bundesregierung hat
hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.
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Anspruchsübergang |
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(1) aMacht der Auszubildende glaubhaft, daß seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung - auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten im Bewilligungszeitraum - gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet
bnach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte
Anträge werden nicht berücksichtigt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
der Auszubildende glaubhaft macht, daß seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14a nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Abs. 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.
(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.
§§§
(1) 1Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist.
2Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mitteilung über den Anspruchsübergang erbringen, werden entsprechend § 11 Abs.2 angerechnet.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c erhalten hat.
(4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.
(6) 1Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom Hundert zu verzinsen.
2Zinsen werden jedoch erst vom Beginn des Monat an erhoben, der auf die Mitteilung des Amtes
für Ausbildungsförderung über den erfolgten Anspruchsübergang folgt.
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1Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, gegen eine öffentlich-rechtliche Stelle, die nicht Leistungsträger ist, Anspruch auf Leistung, die auf den Bedarf anzurechnen ist oder eine Leistung nach diesem Gesetz ausschließt, geht dieser mit der Zahlung in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über.
2Die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
§§§
Organisation |
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(1) Dieses Gesetz wird vorbehaltlich des Absatzes 2 im Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt.
(2) 1Die nach § 18 Abs.1 geleisteten Darlehen werden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen.
2Die zuständige Bundeskasse nimmt die Aufgaben der Kasse beim Einzug der Darlehen und deren Anmahnung für das Bundesverwaltungsamt wahr.
(3) Jedes Land bestimmt die zuständigen Behörden für die Entscheidungen nach § 2 Abs.2 und § 3 Abs. 4 hinsichtlich der Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute, die ihren Sitz in diesem Land haben.
(4) Die Bundesregierung kann durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates eine einheitliche maschinelle Berechnung, Rückrechnung und Abrechnung der Leistungen nach diesem Gesetz in Form einer algorithmischen Darstellung materiellrechtlicher Regelungen (Programmablaufplan) regeln.
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(1) 1Die Länder errichten für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt ein Amt für Ausbildungsförderung.
2Die Länder können für mehrere Kreise und/oder kreisfreie Städte
ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichten.
3Im Land Berlin können mehrere Ämter für Ausbildungsförderung errichtet werden.
4In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann davon abgesehen werden, Ämter für Ausbildungsförderung zu errichten.
(2) 1aFür Auszubildende, die eine im Inland gelegene Hochschule besuchen, richten die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken ein;
1bdiesen kann auch die Zuständigkeit für
andere Auszubildende übertragen werden, die Ausbildungsförderung wie Studierende an
Hochschulen erhalten.
2Die Länder können bestimmen, daß ein bei einer staatlichen
Hochschule errichtetes Amt für Ausbildungsförderung ein Studentenwerk zur
Durchführung seiner Aufgaben heranzieht.
3Ein Studentenwerk kann Amt für
Ausbildungsförderung nur sein, wenn
ein Bediensteter die Befähigung zu einem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat.
(3) Für Auszubildende, die eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen, können die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen, Studentenwerken oder Landesämtern für Ausbildungsförderung einrichten.
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1Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten.
2Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesamt für Ausbildungsförderung errichten.
3Im Falle der Errichtung eines Landesamtes für Ausbildungsförderung nach Satz 1 findet § 40 Abs.2 Satz 3 Nr.2 keine Anwendung.
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(1) 1Das Amt für Ausbildungsförderung nimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aufgaben wahr, soweit sie nicht anderen Stellen übertragen sind.
2Bei der Bearbeitung der Anträge können zentrale Verwaltungsstellen herangezogen werden.
(2) 1Es trifft die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen, entscheidet über den Antrag und erläßt den Bescheid hierüber.
2Es wirkt bei Abschluß der Darlehensverträge der Auszubildenden mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau durch Entgegennahme und Übermittlung der für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Daten und Willenserklärungen mit.
(3) Das Amt für Ausbildungsförderung hat die Auszubildenden und ihre Eltern über die individuelle Förderung der Ausbildung nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zu beraten.
(4) 1Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen, ob und welche Daten nach § 45d Abs.1 des Einkommensteuergesetzes dem Bundesamt für Finanzen übermittelt worden sind.
2Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen zu diesem Zweck Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, sowie die Amts- und Förderungsnummer an das Bundesamt für Finanzen übermitteln.
3Die Übermittlung kann auch über eine von der zuständigen Landesbehörde bestimmte zentrale Landesstelle erfolgen.
4Das Bundesamt für Finanzen hat die ihm überlassenen Daten und Datenträger nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
5Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen.
6Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu
keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.
§§§
§§§
§§§
(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der es bei
berät.
(2) In den Beirat sind Vertreter der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landes- und Gemeindebehörden, des Deutschen Studentenwerkes eV, der Bundesagentur für Arbeit, der Lehrkörper der Ausbildungsstätten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer zu berufen.
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Verfahren |
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(1) 1Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für
Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder,
wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben.
2Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
der Auszubildende von seinem ständigen Wohnsitz im Inland aus eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besucht (§ 5 Abs.1),
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
3Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.
(3) 1aAbweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig;
1bdiese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im
Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten.
2Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten.
3Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem
Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land
bestimmt.
(4) 1Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs.2, 3 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig.
2Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.
§§§
(1) 1Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes.
2§ 2 Abs.2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muß das bisher zuständige Amt die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von dem nunmehr zuständigen Amt fortgesetzt werden.
(3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50 Abs.1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf dieses Land über.
§§§
(1) 1Über die Leistung von Ausbildungsförderung sowie über die Höhe der Darlehenssumme nach § 18c wird auf schriftlichen Antrag entschieden.
2aDer Auszubildende kann die Höhe des Darlehens nach § 18c begrenzen;
2bdie Erklärung ist für den Bewilligungszeitraum unwiderruflich.
(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.
(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.
(5) 1Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete
vorliegen.
2Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 4 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen.
3Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden,
wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung
beginnt.
§§§
(1) 1Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Abs.3, § 15 Abs.3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben.
2Eine Eignungsbescheinigung nach § 48 ist von dem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte auszustellen, das nach dem jeweiligen Landesrecht als zuständig bestimmt ist.
(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Abs.2 und des § 3 Abs.2 es erfordert.
(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Abs. 1 Nr.1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Abs.3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, daß er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht.
(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.
(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat
der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag auszustellen,
die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten zu erteilen.
(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.
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1Haben der Ehegatte oder die Eltern des Auszubildenden die Leistung von
Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, daß sie vorsätzlich
oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach §
60 Abs.1 Nr.2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so haben sie
den Betrag, der nach § 17 Abs.1 und 2 für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu
Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen.
2Der Betrag ist vom Zeitpunkt der
zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.
§§§
(1) 1Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist, oder
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, daß er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat.
2Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Zwischenprüfung oder einen entsprechenden Leistungsnachweis bereits vor Beginn des dritten Fachsemesters
verbindlich vorschreiben, wird abweichend von Satz 1 für das dritte und vierte
Fachsemester Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die entsprechenden Nachweise
vorgelegt werden.
3Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, daß die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.
(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs.3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.
(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.
(4) In den Fällen des § 5 Abs.1, Abs.2 Nr.2 und 3 sowie Abs.3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(5) In den Fällen des § 7 Abs.2 Satz 2 und Abs.3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.
(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen ist.
§§§
(1) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Amtes für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte, die er bisher besucht hat, darüber beizubringen, daß
die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausbildung im Ausland vorliegen (§ 5 Abs.2 Nr.1),
der Besuch einer im Ausland gelegenen Hochschule während drei weiterer Semester für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist (§ 16 Abs. 2).
(1a) Der Auszubildende hat eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte, die er besuchen will oder besucht hat, oder der zuständigen Prüfungsstelle darüber beizubringen, daß das von ihm beabsichtigte Auslandspraktikum den Erfordernissen des § 5 Abs.5 entspricht.
(2) § 48 Abs.6 ist anzuwenden.
(3) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den Nachweis der für eine Ausbildung im Ausland ausreichenden Sprachkenntnisse verlangen.
§§§
(1) 1Die Entscheidung, einschließlich der Bestimmung der Höhe der Darlehenssumme nach § 18c, ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen (Bescheid).
2In den Fällen des § 18c wird der Bescheid unwirksam, wenn der Darlehensvertrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids nicht wirksam zustande kommt.
3Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist.
4Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über
eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs.3 entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt.
(2) 1In dem Bescheid sind anzugeben
die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden,
die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung,
die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 11 Abs. 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechneten Einkommens des Ehegatten und der Eltern,
die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach abgelehnt wird.
3Auf Verlangen eines Elternteils oder des Ehegatten, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens;
3bdies gilt nicht, soweit der Auszubildende im
Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen nach diesem
Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat.
4Besucht der Auszubildende eine Hochschule, so ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben.
(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.
(4) 1Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.
2Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.
§§§
(1) 1Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im voraus zu zahlen.
2Die Auszahlung der Bankdarlehen nach § 18c erfolgt durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
(2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen zehn Kalenderwochen geleistet werden, so wird für vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von 360 Euro monatlich unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.
(3) Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
(4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.
§§§
§§§
1Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert
zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,
zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
2Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge.
3a§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine
Anwendung;
3bErstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
4Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 und des § 24 Abs.3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Abs.6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist.
§§§
(1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§§§
(1) Über die Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Statistik erfaßt jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr für jeden geförderten Auszubildenden folgende Erhebungsmerkmale:
von dem Auszubildenden: Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder, Wohnung während der Ausbildung, Art eines berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlusses, Ausbildungsstätte nach Art und rechtlicher Stellung, Klasse bzw (Fach-)Semester, Monat und Jahr des Endes der Förderungshöchstdauer, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und den Freibetrag nach § 23 Abs.1 Satz 2 sowie, wenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, die Höhe des Vermögens nach § 27 und des Härtefreibetrags nach § 29 Abs.3,
von dem Ehegatten des Auszubildenden: Berufstätigkeit oder Art der Ausbildung, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und des Härtefreibetrags nach § 25 Abs.6, Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder und der weiteren nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigten, für die ein Freibetrag nach diesem Gesetz gewährt wird,
von den Eltern des Auszubildenden: Familienstand, Bestehen einer Ehe zwischen den Eltern, Berufstätigkeit, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und des Härtefreibetrags nach § 25 Abs.6, Unterhaltsberechtigtenverhältnis und Art der Ausbildung der weiteren unterhaltsberechtigten Kinder sowie der nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigten, für die ein Freibetrag nach diesem Gesetz gewährt wird,
Höhe und Zusammensetzung des monatlichen Gesamtbedarfs des Auszubildenden, auf den Bedarf anzurechnende Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern, von den Eltern tatsächlich geleistete Unterhaltsbeträge, Monat und Jahr des Beginns und Endes des Bewilligungszeitraums, Monat des Zuständigkeitswechsels im Berichtszeitraum sowie Art und Höhe des Förderungsbetrags, gegliedert nach Monaten.
(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der Ämter für Ausbildungsförderung.
(4) 1Für die Durchführung der Statistik besteht Auskunftspflicht.
2Auskunftspflichtig sind die Ämter für Ausbildungsförderung.
§§§
Mittel |
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(1) 1Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel, einschließlich der Erstattungsbeträge an die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach 18d Abs.2, tragen der Bund zu 65 vom Hundert, die Länder zu 35 vom Hundert.
2Die vom Bund anteilig zu tragenden Mittel für die Darlehen nach § 17 Abs.2 können von der Kreditanstalt für Wiederaufbau bereitgestellt werden.
3In diesen Fällen trägt der Bund die der
Kreditanstalt für Wiederaufbau entstehenden Aufwendungen für die Bereitstellung der
Mittel und das Ausfallrisiko.
(2) Das Bundesverwaltungsamt führt 35 vom Hundert des in einem Kalenderjahr eingezogenen Darlehensbetrages in dem Verhältnis an die Länder ab, in dem die in den drei vorangegangenen Jahren an das Bundesverwaltungsamt gemeldeten Darlehensleistungen der einzelnen Länder zueinander stehen.
(2a) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau führt 35 vom Hundert der von ihr nach § 18d Abs.1 für den Bund eingezogenen Darlehens- und Zinsbeträge in dem Verhältnis an die Länder ab, in dem die in den drei vorangegangenen Jahren auf Bewilligungsbescheide von Ämtern für Ausbildungsförderung der einzelnen Länder gezahlten Darlehensbeträge zueinander stehen.
(3) Das Land führt 65 vom Hundert der auf Grund des § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie der §§ 20, 37, 38 und 47a eingezogenen Beträge an den Bund ab.
(4) 1aDie Länder untereinander führen bei der Ausführung dieses Gesetzes keine Einnahmen ab;
1bsie erstatten vorbehaltlich des Satzes 2 keine Ausgaben.
2Im Falle der Förderung nach § 5 Abs.2 bis 5 erstattet das Land, in dem der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, dem nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 45 Abs.4 Satz 2 zuständigen Land 35 vom Hundert der Ausgaben.
§§§
Schluss |
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§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 60 Abs.1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, jeweils auch in Verbindung mit § 47 Abs.4, eine Angabe oder eine Änderungsmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt;
entgegen § 47 Abs.2 oder 5 Nr.1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt;
2a. | entgegen § 47 Abs.3 das Amt für Ausbildungsförderung nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder |
einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs.6 Nr.2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1, 2 und 2a das Amt für Ausbildungsförderung, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.3 das Bundesverwaltungsamt.
§§§
§§§
Verfolgten nach § 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes oder verfolgten Schülern nach § 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes vom 23.Juni 1994 (BGBl.I S.1311, 1314) wird für Ausbildungsabschnitte, die vor dem 1.Januar 2003 beginnen,
Ausbildungsförderung ohne Anwendung der Altersgrenze des § 10 Abs.3 Satz 1 geleistet, sofern sie eine Bescheinigung nach § 17 oder § 18 des
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes erhalten haben;
§ 10 Abs.3 Satz 2 Nr.3 bleibt unberührt,
auf Antrag der nach dem 31.Dezember 1990 nach § 17 Abs.2 geleistete Darlehensbetrag erlassen, sofern in der Bescheinigung nach § 17 des
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes eine Verfolgungszeit oder
verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3.Oktober 1990
von insgesamt mehr als drei Jahren festgestellt wird;
der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs.5a
zu stellen,
auf Antrag der nach dem 31.Juli 1996 nach § 17 Abs.3 geleistete Darlehensbetrag unter den Voraussetzungen der Nummer 2 erlassen; der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung nach § 18c Abs.8 an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zu richten.
§§§
§§§
§§§
§§§
(1) Die Vorschriften über die Leistung individueller Förderung der Ausbildung nach
den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.Juni 1993 (BGBl.I S.838), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.Dezember 1999 (BGBl.I S.2662)
werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften haben Vorrang vor diesem Gesetz.
§§§
§§§
Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1.April 2001 begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind, wird die Höhe des Förderungsbetrages nach den Vorschriften bestimmt, die bis zum 1.April 2001 galten, sofern diese für den Auszubildenden günstiger sind.
§§§
§§§
§§§
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