BFDG | ||
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BGBl.III/FNA: 2173-2
Gesetz
über den Bundesfreiwilligendienst
vom 28.04.11 (BGBl_I_11,687)
= Art.1 des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
bearbeitet und verlinkt (13)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] |
§§§
1Im Bundesfreiwilligendienst engagieren sich Frauen und Männer für das Allgemeinwohl, insbesondere im
sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie
im Bereich des Sports, der Integration und des Zivilund
Katastrophenschutzes.
2Der Bundesfreiwilligendienst fördert das lebenslange Lernen.
§§§
Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die
einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung, oder, sofern sie das 27. Lebensjahr vollendet haben, auch vergleichbar einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche leisten,
sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 8 zur Leistung eines Bundesfreiwilligendienstes für eine Zeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 24 Monaten verpflichtet haben und
für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen erhalten dürfen; ein Taschengeld ist dann angemessen, wenn es
a) 6 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt,
b) dem Taschengeld anderer Personen entspricht, die einen Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz leisten und eine vergleichbare Tätigkeit in derselben Einsatzstelle ausüben,
c) bei einem Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung anteilig gekürzt ist und
d) für Freiwillige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die kein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld besteht, erhöht ist.
§§§
(1) 1Der Bundesfreiwilligendienst wird in der Regel
ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in
gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere
in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
einschließlich der Einrichtungen für außerschulische
Jugendbildung und für Jugendarbeit, in Einrichtungen
der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, der
Behindertenhilfe, der Kultur und Denkmalpflege, des
Sports, der Integration, des Zivil- und Katastrophenschutzes
und in Einrichtungen, die im Bereich des Umweltschutzes
einschließlich des Naturschutzes und der
Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind.
2Der Bundesfreiwilligendienst
ist arbeitsmarktneutral auszugestalten.
(2) 1Der Bundesfreiwilligendienst wird in der Regel für
eine Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten
geleistet.
2Der Dienst dauert mindestens sechs Monate und höchstens 18 Monate.
3Er kann ausnahmsweise bis
zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden,
wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen
Konzepts begründet ist.
4Im Rahmen eines pädagogischen Gesamtkonzepts ist auch eine Ableistung in
zeitlich getrennten Abschnitten möglich, wenn ein Abschnitt
mindestens drei Monate dauert.
5aDie Gesamtdauer
aller Abschnitte sowie mehrerer geleisteter
Bundesfreiwilligendienste darf bis zum 27. Lebensjahr
die zulässige Gesamtdauer nach den Sätzen 2 und 3
nicht überschreiten, danach müssen zwischen jedem
Ableisten der nach den Sätzen 2 und 3 zulässigen Gesamtdauer fünf Jahre liegen;
5bauf das Ableisten der
Gesamtdauer ist ein Jugendfreiwilligendienst nach dem
Jugendfreiwilligendienstegesetz anzurechnen.
§§§
(1) Der Bundesfreiwilligendienst wird pädagogisch begleitet mit dem Ziel, soziale, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken.
(2) Die Freiwilligen erhalten von den Einsatzstellen fachliche Anleitung.
(3) 1Während des Bundesfreiwilligendienstes finden Seminare statt, für die Teilnahmepflicht besteht.
2Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit.
3aDie Gesamtdauer der
Seminare beträgt bei einer zwölfmonatigen Teilnahme
am Bundesfreiwilligendienst mindestens 25 Tage;
3bFreiwillige,
die das 27. Lebensjahr vollendet haben, nehmen
in angemessenem Umfang an den Seminaren teil.
4Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage für jeden weiteren Monat um mindestens einen Tag.
5Bei einem kürzeren Dienst als zwölf Monate verringert sich die Zahl der Seminartage für jeden Monat um zwei Tage.
6Die Freiwilligen wirken an
der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der
Seminare mit.
(4) 1Die Freiwilligen nehmen im Rahmen der Seminare nach Absatz 3 an einem fünftägigen Seminar zur politischen Bildung teil.
2In diesem Seminar darf die Behandlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung
einer einseitigen Meinung beschränkt werden.
3Das Gesamtbild
des Unterrichts ist so zu gestalten, dass die
Dienstleistenden nicht zugunsten oder zuungunsten
einer bestimmten politischen Richtung beeinflusst
werden.
(5) Die Seminare, insbesondere das Seminar zur politischen Bildung, können gemeinsam für Freiwillige und Personen, die Jugendfreiwilligendienste oder freiwilligen Wehrdienst leisten, durchgeführt werden.
§§§
Die bestehenden Anerkennungen sowie die Möglichkeit neuer Anerkennungen von Trägern, Vorhaben und Einsatzplänen des Anderen Dienstes im Ausland nach § 14b Absatz 3 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt.
§§§
(1) Die Freiwilligen leisten den Bundesfreiwilligendienst in einer dafür anerkannten Einsatzstelle.
(2) 1Eine Einsatzstelle kann auf ihren Antrag von der zuständigen Bundesbehörde anerkannt werden, wenn sie
Aufgaben insbesondere in Einrichtungen der Kinderund Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und für Jugendarbeit, in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, der Behindertenhilfe, der Kultur und Denkmalpflege, des Sports, der Integration, des Zivil- und Katastrophenschutzes und in Einrichtungen, die im Bereich des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind, wahrnimmt,
die Gewähr bietet, dass Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Freiwilligen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen sowie
die Freiwilligen persönlich und fachlich begleitet und für deren Leitung und Betreuung qualifiziertes Personal einsetzt.
2Die Anerkennung wird für bestimmte Plätze ausgesprochen.
3Sie kann mit Auflagen verbunden werden.
(3) Die am 1. April 2011 nach § 4 des Zivildienstgesetzes anerkannten Beschäftigungsstellen und Dienstplätze des Zivildienstes gelten als anerkannte Einsatzstellen und -plätze nach Absatz 2.
(4) 1Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt.
2Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt worden ist.
(5) 1Die Einsatzstelle kann mit der Erfüllung von gesetzlichen
oder sich aus der Vereinbarung ergebenden
Aufgaben mit deren Einverständnis einen Träger oder
eine Zentralstelle beauftragen.
2Dies ist im Vorschlag
nach § 8 Absatz 1 festzuhalten.
§§§
(1) 1Träger und Einsatzstellen können Zentralstellen bilden.
2Die Zentralstellen tragen dafür Sorge, dass die ihnen angehörenden Träger und Einsatzstellen ordnungsgemäß an der Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes mitwirken.
3Das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, Mindestanforderungen für die Bildung
einer Zentralstelle, insbesondere hinsichtlich der für die
Bildung einer Zentralstelle erforderlichen Zahl, Größe
und geografischen Verteilung der Einsatzstellen und
Träger.
(2) Für Einsatzstellen und Träger, die keinem bundeszentralen Träger angehören, richtet die zuständige Bundesbehörde auf deren Wunsch eine eigene Zentralstelle ein.
(3) Jede Einsatzstelle ordnet sich einer oder mehreren Zentralstellen zu.
(4) Die Zentralstellen können den ihnen angeschlossenen Einsatzstellen Auflagen erteilen, insbesondere zum Anschluss an einen Träger sowie zur Gestaltung und Organisation der pädagogischen Begleitung der Freiwilligen.
(5) 1Die zuständige Behörde teilt den Zentralstellen nach Inkrafttreten des jährlichen Haushaltsgesetzes bis möglichst zum 31. Januar eines jeden Jahres mit, wie viele Plätze im Bereich der Zuständigkeit der jeweiligen Zentralstelle ab August des Jahres besetzt werden können.
2Die Zentralstellen nehmen die regional angemessene Verteilung dieser Plätze auf die ihnen zugeordneten Träger und Einsatzstellen in eigener Verantwortung vor.
3Sie können die Zuteilung von Plätzen mit Auflagen verbinden.
§§§
(1) 1Der Bund und die oder der Freiwillige schließen vor Beginn des Bundesfreiwilligendienstes auf gemeinsamen Vorschlag der oder des Freiwilligen und der Einsatzstelle eine schriftliche Vereinbarung ab.
2Die Vereinbarung muss enthalten:
Vor- und Familienname, Geburtstag und Anschrift der oder des Freiwilligen, bei Minderjährigen die Anschrift der Erziehungsberechtigten sowie die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters,
die Angabe, ob für die Freiwillige oder den Freiwilligen ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld besteht,
die Bezeichnung der Einsatzstelle und, sofern diese einem Träger angehört, die Bezeichnung des Trägers,
die Angabe des Zeitraumes, für den die oder der Freiwillige sich zum Bundesfreiwilligendienst verpflichtet sowie eine Regelung zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses,
den Hinweis, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes einzuhalten sind,
(2) 1Die Einsatzstelle kann mit der Erfüllung von gesetzlichen
oder sich aus der Vereinbarung ergebenden
Aufgaben einen Träger oder eine Zentralstelle beauftragen.
2Dies ist im Vorschlag nach Absatz 1 festzuhalten.
(3) 1Die Einsatzstelle legt den Vorschlag in Absprache mit der Zentralstelle, der sie angeschlossen ist, der zuständigen Bundesbehörde vor.
2Die Zentralstelle stellt
sicher, dass ein besetzbarer Platz nach § 7 Absatz 5 zur Verfügung steht.
3Die zuständige Bundesbehörde unterrichtet die Freiwillige oder den Freiwilligen sowie die Einsatzstelle, gegebenenfalls den Träger und die Zentralstelle, über den Abschluss der Vereinbarung oder teilt ihnen die Gründe mit, die dem Abschluss einer Vereinbarung entgegenstehen.
§§§
(1) 1Für Schäden, die die oder der Freiwillige vorsätzlich
oder fahrlässig herbeigeführt hat, haftet der Bund,
wenn die schädigende Handlung auf sein Verlangen
vorgenommen worden ist.
2Insoweit kann die oder der
Freiwillige verlangen, dass der Bund sie oder ihn von
Schadensersatzansprüchen der oder des Geschädigten
freistellt.
(2) Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
§§§
1Die Freiwilligen wählen Sprecherinnen und Sprecher, die ihre Interessen gegenüber den Einsatzstellen, Trägern, Zentralstellen und der zuständigen Bundesbehörde vertreten.
2Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend regelt die Einzelheiten zum Wahlverfahren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
§§§
(1) 1Die Einsatzstelle stellt der oder dem Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung über den geleisteten Dienst aus.
2Eine Zweitausfertigung der Bescheinigung ist der zuständigen Bundesbehörde
zuzuleiten.
(2) 1Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes erhält die oder der Freiwillige von der Einsatzstelle ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des freiwilligen Dienstes.
2Das Zeugnis ist auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken.
3Dabei sind in das Zeugnis berufsqualifizierende Merkmale des Bundesfreiwilligendienstes aufzunehmen.
§§§
1Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger dürfen personenbezogene Daten nach § 8 Absatz 1 Satz 2 erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die
Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
2Die Daten sind nach Abwicklung des Bundesfreiwilligendienstes zu löschen.
§§§
(1) Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden.
(2) 1Soweit keine ausdrückliche sozialversicherungsrechtliche Regelung vorhanden ist, finden auf den Bundesfreiwilligendienst
die sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für die
Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gelten.
2Im Übrigen sind folgende Vorschriften entsprechend anzuwenden:
§ 45 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c des Bundesversorgungsgesetzes,
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr,
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr.
§§§
(1) 1Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes bestimmt,
in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.
2Die
Durchführung wird dem Bundesamt für den Zivildienst
als selbstständiger Bundesoberbehörde übertragen,
welche die Bezeichnung „Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben“ (Bundesamt) erhält
und dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend untersteht.
(2) Dem Bundesamt können weitere Aufgaben übertragen werden.
§§§
(1) 1Bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ein Beirat für den Bundesfreiwilligendienst
gebildet.
2Der Beirat berät das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
in Fragen des Bundesfreiwilligendienstes.
bis zu sieben Bundessprecherinnen oder Bundessprecher der Freiwilligen,
bis zu sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Zentralstellen,
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche,
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.
(3) 1Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft die Mitglieder des Beirats in der Regel für die Dauer von vier Jahren.
2Die in Absatz 2
genannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen.
3Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 sind für die Dauer ihrer Dienstzeit zu berufen.
4Für jedes Mitglied
wird eine persönliche Stellvertretung berufen.
(4) Die Sitzungen des Beirats werden von der oder dem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend dafür benannten Vertreterin oder Vertreter einberufen und geleitet.
§§§
1Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger können mit ihrem Einverständnis mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt werden.
2Die hierdurch entstehenden Kosten können in angemessenem Umfang erstattet
werden.
§§§
(1) 1Soweit die Freiwilligen Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen
erhalten, erbringen die Einsatzstellen diese
Leistungen auf ihre Kosten für den Bund.
2Sie tragen die
ihnen aus der Beschäftigung der Freiwilligen entstehenden
Verwaltungskosten.
(2) 1Für den Bund zahlen die Einsatzstellen den Freiwilligen
das Taschengeld, soweit ein Taschengeld
vereinbart ist.
2Für die Einsatzstellen gelten die Melde-, Beitragsnachweis- und Zahlungspflichten des Sozialversicherungsrechts.
3Die Einsatzstellen tragen die Kosten der pädagogischen Begleitung der Freiwilligen.
(3) (1) 1aDen Einsatzstellen wird der Aufwand für das Taschengeld, die Sozialversicherungsbeiträge und die
pädagogische Begleitung im Rahmen der im Haushaltsplan
vorgesehenen Mittel erstattet;
1bdas Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen einheitliche Obergrenzen für die Erstattung
fest.
2Der Zuschuss für den Aufwand für die pädagogische Begleitung wird nach den für das freiwillige soziale Jahr im Inland geltenden Richtlinien des Bundes festgesetzt.
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