Motive | zu § 312c Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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Der bisherige § 2 FernAbsG wird durch § 312c RE – ohne inhaltliche Änderung – lediglich redaktionell neu gefasst. Die Neufassung beruht insbesondere darauf, dass die sich bislang in § 2 FernAbsG in den Absätzen 2 und 3 befindlichen Informationspflichten in die Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht, dort § 1 Abs. 1 und 2, ausgelagert werden. Zugleich soll durch die Neuformulierung die Unterscheidung zwischen vorvertraglichen Informationspflichten (§ 312c Abs. 1 RE) und nach Vertragsschluss bestehenden Unterrichtungspflichten (§ 312c Abs. 2 RE) deutlicher gemacht werden.
Absatz 1 fasst die Absätze 1 und 2 des bisherigen § 2 Fern- AbsG zusammen und setzt damit in sprachlich geraffter Form den Inhalt des Artikels 4 der Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz um. Der Unternehmer muss den Verbraucher danach rechtzeitig vor Vertragsschluss, klar und verständlich sowie in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise (dies kann also telefonisch, per E-Mail oder postalisch geschehen) erstens über die in der Informationsverordnung Informationsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Einzelheiten des Vertrags und zweitens über den gewerblichen Zweck des Vertrags informieren.
Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nach dem Vorbild des Reiserechts (dort § 651a Abs. 5 in Verbindung mit der Verordnung über Informationspflichten von Reiseveranstaltern) und des Überweisungsrechts (dort § 675a Abs. 2 in Verbindung mit der Verordnung über Kundeninformationspflichten) darauf verzichtet, den Informationspflichtenkatalog in das Bürgerliche Gesetzbuch aufzunehmen. Stattdessen wird auf die Informationspflichtenverordnung verwiesen, deren Rechtsgrundlage mit dem neuen Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geschaffen wird und die die bisherigen Verordnungen zu einer einheitlichen Verordnung zusammenfassen soll. Die Ermächtigung wird mit diesem Gesetz in der Weise umgesetzt, dass die bestehenden Informationspflichten in die Verordnung über Informationspflichten der Reiseveranstalter aufgenommen werden und diese zu einer allgemeinen Informationspflichtenverordnung umgestaltet wird.
Der bisher in § 2 Abs.1 FernAbsG vorkommende Begriff des „geschäftlichen Zwecks“ wird im Sinne einer Klarstellung durch die Formulierung „gewerblichen Zweck“ ersetzt. Dies entspricht dem in der Fernabsatzrichtlinie verwandten Begriff des „kommerziellen“ Zwecks, der deutlich machte, dass es insoweit um die Offenlegung der Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmers geht. Dies wird mit dem „gewerblichen“ Zweck besser wiedergegeben.
Satz 2 des Absatzes 1 macht deutlich, dass der Unternehmer bei der telefonischen Vertragsanbahnung bereits zu Beginn des Gesprächs seine Identität und den gewerblichen Zweck des Vertrags, auf dessen Abschluss die Kontaktaufnahme gerichtet ist, gegenüber dem Verbraucher offen legen muss. Dies bedeutet eine teilweise zeitliche Vorverlegung der in Satz 1 bestimmten Informationspflichten des Unternehmers für den Fall der telefonischen Kontaktaufnahme: Der Unternehmer darf hinsichtlich der Informationen über seine Identität und den gewerblichen Zweck des Vertrags nicht die Zeit bis kurz vor Vertragsschluss abwarten, sondern muss diese Informationen sogleich zu Anfang des Telefonats und ausdrücklich offen legen. Dies entspricht Artikel 4 Abs. 3 der Fernabsatzrichtlinie.
Der bisherige Satz 3 des § 2 Abs.1 FernAbsG geht im Absatz 4 des neuen § 312c RE auf.
Absatz 2 bestimmt, welche Informationspflichten der Unternehmer auch noch nach Vertragsschluss hat. Er entspricht damit in seiner Funktion und Wirkung dem bisherigen § 2 Abs.3 FernAbsG. Auf die Wiedergabe des Katalogs nach § 2 Abs.3 Satz 2 FernAbsG wird indessen erneut verzichtet. Stattdessen wird dieser Katalog in die umgestaltete Informationspflichtenverordnung integriert. Eine Änderung und Ergänzung ist auf Grund der erwähnten Verordnungsermächtigung möglich.
Absatz 2 verpflichtet den Unternehmer zu Zweierlei:
Zunächst muss der Unternehmer, soweit er dies nicht schon vor Vertragsschluss getan hat, dem Verbraucher die vorvertraglich im Sinne von Absatz 1 erteilten Infor- mationen alsbald nach Vertragsschluss auch auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Dies betrifft allerdings nicht alle vorvertraglichen, sondern nur die in § 1 Abs.1 Nr.1 bis 9 der Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen. Diese Einschränkung ergibt sich aus dem ersten Halbsatz des Absatzes 2 („Soweit nicht ein anderes bestimmt ist“) und der Verweisung auf die Informationspflichtenverordnung. Diese bestimmt nämlich in ihrem § 1 Abs.2, dass der Unternehmer dem Verbraucher lediglich die in § 1 Abs.1 Nr.1 bis 9 aufgeführten Informationen auf dauerhaftem Datenträger zur Verfügung stellen muss.
Sodann muss der Unternehmer dem Verbraucher weitere Informationen, nämlich solche, zu deren Erteilung er vorvertraglich noch nicht gemäß Absatz 1 verpflichtet war, ebenfalls alsbald nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Diese (zusätzlichen) Informationen fanden sich bislang im Katalog des bisherigen § 2 Abs.3 FernAbsG und finden sich nunmehr in wörtlicher Übernahme in § 1 Abs.3 der Informationspflichtenverordnung. Aus diesem folgt auch, dass der Verbraucher auf diese Informationen – entsprechend dem bisherigen § 2 Abs.3 Satz 2 FernAbsG – in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form aufmerksam gemacht werden muss.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 2 Abs. 3 Satz 3 Fern- AbsG. Lediglich die Verweisung auf die vorangehenden Sätze ist durch die Verweisung auf Absatz 2 angepasst worden.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.154)
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