Motive | zu § 312d Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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§ 312d RE entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 3 FernAbsG.
Absatz 1 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 3 Abs.1 Satz 1 FernAbsG. Lediglich die Verweisung wird angepasst. Absatz 1 Satz 2 entspricht dem bisherigen § 3 Abs.3 Fern- AbsG, wobei auch hier die Verweisung angepasst wird. Durch das Vorziehen der Regelung in den Absatz 1 Satz 2 kann die bislang in § 3 Abs.3 Satz 2 FernAbsG enthaltene Verweisung entfallen, da durch die Voranstellung deutlich ist, dass sich die Folgeabsätze sowohl auf das Widerrufs- als auch auf ein eventuelles Rückgaberecht beziehen.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 3 Abs.1 Satz 2 Fern- AbsG. Lediglich die Verweisungen werden angepasst. Der bisherige 2. Halbsatz wird durch die Regelung, dass § 355 Abs.2 Satz 2 RE keine Anwendung findet, ersetzt.
Absatz 3 entspricht in verkürzter Form dem bisherigen § 3 Abs.1 Satz 3 FernAbsG. Wegen der Vereinheitlichung der Frist über das Erlöschen des Widerrufsrechts im Fall unterbliebener Belehrung in § 355 Abs.3 RE (siehe insoweit die vorstehenden Ausführungen zu § 312 RE bzw. zum Wegfall des bisherigen § 2 HTWG) konnten die in der geltenden Fassung des § 3 Abs.1 Satz 3 FernAbsG enthaltenen Sonderfristen über das Erlöschen weitestgehend entfallen. Es verbleibt lediglich die Sonderregelung für den Fall, dass der Unternehmer die Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist beginnt oder der Verbraucher diese Dienstleistung selbst veranlasst hat. Im Gesetzestext wird nunmehr klargestellt, dass der Verbraucher der Ausführung der Dienstleistung ausdrücklich zustimmen muss.
Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 2 FernAbsG. Lediglich die darin enthaltene Formulierung „mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen“ wird an den sonstigen Sprachgebrauch im Bürgerlichen Gesetzbuch angepasst und durch den Halbsatz „soweit nicht ein anderes bestimmt ist“ ersetzt.
§§§
Im bisherigen § 4 FernAbsG fanden sich Regelungen für den Fall, dass ein Fernabsatzvertrag mit einem Darlehensvertrag zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden ist. Diese Vorschrift geht in § 358 RE auf, der die Fälle der verbundenen (finanzierten) Verbrauchergeschäfte nunmehr einheitlich regelt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu § 358 RE verwiesen.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.168 f)
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